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Betriebsrat - Untergremium Betriebsausschuss

Verfasst: Mittwoch 9. Januar 2019, 13:14
von pille
Hallo,

für kurzfristige, eilige Entscheidungen existiert
lt. § 27 BetrVG bei uns ein sogenannter Betriebsausschuss.
( https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__27.html )

Dieser ist mit einigen Mitgliedern des Betriebsrates besetzt
und tritt bei Bedarf zusammen.

Besteht auch hier ein Beteiligungsrecht der SBV ?
( § 178 Absatz 4 bezieht sich ja auf alle Ausschüsse )

SBV-Teilnahme an Betriebsausschusssitzung

Verfasst: Mittwoch 9. Januar 2019, 14:00
von albin.göbel
pille hat geschrieben:Besteht Beteiligungsrecht der SBV an den Sitzungen des Betriebsausschusses?
JA Die SBV hat gesetzliches Teilnahmerecht an allen Betriebsausschuss-Sitzungen. Die SBV ist auch jeweils einzuladen - unter Mitteilung der Tagesordnung gemäß Rechtsprechung: So Dr. Roman Frik in Haufe Personal Office zu § 27 BetrVG Rz. 53 und Christoph Tillmanns zu § 32 BetrVG Rz. 6 unter Bezug auf BAG vom 21.04.1993, 7 ABR 44/92, Rn.16. Dies folgt aus § 178 Abs. 4 SGB IX, da der Betriebsausschuss ein BR-Ausschuss i.S.d. § 178 Abs. 4 SGB IX ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob laufende Geschäfte erledigt oder übertragene Aufgaben selbstständig erledigt werden (Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 30).

Vgl. auch Diskussion 2016 zu ­Monats­gesprächen dieses Betriebsausschusses. Zu weiteren BR-Ausschüssen vgl auch br 4/2007, Seite 104, in der Rubrik "Ver­trau­ens­per­so­nen fragen ..." Ausführlich und grundlegend zu al­len Aus­schüs­sen Prof. Düwell, LPK-SGB IX, 5. Aufl., § 178 Rn. 87 bis 91.

Auf die „Tagesordnungspunkte“ kommt es nicht an nach einhelliger herrschender Meinung in dem Fachschrifttum.
BIH: „Das Teilnahmerecht gilt nicht nur für Sitzungen, in denen Fragen behandelt werden sollen, die Menschen mit Schwerbehinderung betreffen. Die SBV ist deshalb zu allen Sitzungen einzuladen und über die Tagesordnung zu in­for­mieren“ nach BIH-Fachlexikon sowie Gesetzesmaterialien. Sofern „beratungsresistent“, dann ggf. beim Arbeitsgericht klären lassen im Beschlussverfahren - weil offensichtliche Behinderung der SBV-Amtstätigkeit, § 179 Abs. 2 SGB IX.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Betriebsrat - Untergremium Betriebsausschuss

Verfasst: Donnerstag 10. Januar 2019, 08:28
von pille
Danke für ihre klärende Auskunft.