Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Briefwahl der SBV, konkret zur Gestaltung des Rückumschlags: ist es wirklich gewollt, dass der Rückumschlag mit der Adresse des Absenders versehen ist? Ich weiß, § 11 Nr. 4. sieht dies vor, aber ist das nicht wegen Datenschutz problematisch? Der Umschlag ist ja als schriftliche Stimmabgabe identifizierbar.
Vielen Dank!
Andrea Wittich-Bonk
Briefwahl SBV
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Re: Rückumschläge bei Briefwahl
Hallo Andrea,
das war hier schon des Öfteren Thema. Zur Behandlung von Rückumschlägen vgl. Gutachten von 2018 mit Anmerkung, sowie z.B. auch BAG von 2022 und weitere Rechtsprechung hier zu Freiumschlägen bzw. zuletzt hier. Neuere „Option“ in BIH-Wahlbroschüre in Kap. 7.2 Seite 86: „Auf den Absender auf dem Freiumschlag kann dann verzichtet“ werden; ob dieser Auslegung Rspr. folgt, bleibt abzuwarten. Rücklaufende Freiumschläge gehen beim Wahlvorstand ein. Daher sehe ich datenschutzrechtlich kein Problem. Gruß Annette
das war hier schon des Öfteren Thema. Zur Behandlung von Rückumschlägen vgl. Gutachten von 2018 mit Anmerkung, sowie z.B. auch BAG von 2022 und weitere Rechtsprechung hier zu Freiumschlägen bzw. zuletzt hier. Neuere „Option“ in BIH-Wahlbroschüre in Kap. 7.2 Seite 86: „Auf den Absender auf dem Freiumschlag kann dann verzichtet“ werden; ob dieser Auslegung Rspr. folgt, bleibt abzuwarten. Rücklaufende Freiumschläge gehen beim Wahlvorstand ein. Daher sehe ich datenschutzrechtlich kein Problem. Gruß Annette
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Re: Briefwahl SBV (Rücksendeumschlag mit Absender)
Die Frage nach dem Absender auf dem Rückumschlag haben wir uns auch gestellt und wie folgt beantwortet: Selbstverständlich muss nachvollziehbar sein, von wem der Rückumschlag (rot) kommt. Andernfalls könnten wir nicht kontrollieren, ob die Person zu den Wahlberechtigten gehört oder nicht.
Der Wahlumschlag (blau) hingegen ist nicht zuordenbar und darauf kommt es bei der Wahl an. Wir werden es jedenfalls am Stichtag unserer SBV-Wahl so machen:
1. Vor dem Öffnen des (roten) Rücksendeumschlags erfolgt der Abgleich mit der Liste der Wahlberechtigten. Dann
2. Öffnen des Umschlags, Entnahme der (gelben) Erklärung und des blauen Wahlumschlags.
3. Prüfung der Übereinstimmung zwischen Absender:in und Unterzeichner:in der Erklärung.
4. Getrennte Ablage des Wahlumschlags und der Erklärung.
5. Nach Ablauf der Frist (am 18.11. um 14:00 Uhr) werden die gesammelten Wahlumschläge einer nach dem anderen geöffnet und die Stimmen gesondert erfasst. Es folgt die...
6. Zählung der Stimmen pro Kandidaten/ Kandidatin.
7. Schließlich Dokumentation (Protokoll) und Benachrichtigung der Gewählten. Nach deren Annahme der Ämter Veröffentlichung des Wahlergebnisses.
Der Wahlumschlag (blau) hingegen ist nicht zuordenbar und darauf kommt es bei der Wahl an. Wir werden es jedenfalls am Stichtag unserer SBV-Wahl so machen:
1. Vor dem Öffnen des (roten) Rücksendeumschlags erfolgt der Abgleich mit der Liste der Wahlberechtigten. Dann
2. Öffnen des Umschlags, Entnahme der (gelben) Erklärung und des blauen Wahlumschlags.
3. Prüfung der Übereinstimmung zwischen Absender:in und Unterzeichner:in der Erklärung.
4. Getrennte Ablage des Wahlumschlags und der Erklärung.
5. Nach Ablauf der Frist (am 18.11. um 14:00 Uhr) werden die gesammelten Wahlumschläge einer nach dem anderen geöffnet und die Stimmen gesondert erfasst. Es folgt die...
6. Zählung der Stimmen pro Kandidaten/ Kandidatin.
7. Schließlich Dokumentation (Protokoll) und Benachrichtigung der Gewählten. Nach deren Annahme der Ämter Veröffentlichung des Wahlergebnisses.
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Öffnung der Freiumschläge bei allg. Briefwahl
Hallo Claudia,
wenn die Punkte 1 - 4 unmittelbar vor Ablauf der Abgabefrist erfolgen und dies zuvor vom Wahlvorstand bekanntgegeben wurde, ist m.E. alles richtig. Vgl ausführlich BAG, Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 83/11 – mit Besprechung B9-2014. Bei „4. Getrennte Ablage des Wahlumschlags“ müsste m.E. jedoch Einwurf der Wahlumschläge in Wahlurne erfolgen lt. BAG-Vorgaben, damit u.a. gut durchmischt.
Zuvor dürfen aber Wahlbriefe (Freiumschläge) unter keinen Umständen geöffnet werden bei (angeordneten) generellen Briefwahlen lt. § 11 Abs 2 SchwbVWO durch Wahlvorstand ohne - rechtzeitige - Bekanntgabe der Öffnung. Aber auch Wahlurne halte ich für essenziell, u.a. wg. Wahlgeheimnis und wg. Transparenz. Viel Erfolg! Annette
Orientierungssätze
1. Bei schriftlicher Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung unmittelbar vor Abschluss der Wahl nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 11 SchwbVWO), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne.
2. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Wähler in den korrekten Ablauf der Wahl. Interessierte Personen sollen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, damit der Verdacht von Wahlmanipulationen "hinter verschlossenen Türen" nicht aufkommen kann. Öffentlichkeit iSd. § 12 Abs. 1 SchwbVWO ist die Betriebsöffentlichkeit.
3. Vom Öffentlichkeitsgebot umfasst sind das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung - in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis - und die Ermittlung des Wahlergebnisses. Bei der schriftlichen Stimmabgabe ist die Kontrollmöglichkeit der Vorgänge nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO von besonderer Bedeutung, weil der Wähler nicht unmittelbar beobachten kann, ob mit der von ihm abgegebenen Stimme korrekt verfahren wird. Daher müssen Ort und Zeit der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO öffentlicher Kontrolle unterliegenden Vorgänge rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Der Hinweis muss nicht notwendig bereits im Wahlausschreiben enthalten sein.
wenn die Punkte 1 - 4 unmittelbar vor Ablauf der Abgabefrist erfolgen und dies zuvor vom Wahlvorstand bekanntgegeben wurde, ist m.E. alles richtig. Vgl ausführlich BAG, Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 83/11 – mit Besprechung B9-2014. Bei „4. Getrennte Ablage des Wahlumschlags“ müsste m.E. jedoch Einwurf der Wahlumschläge in Wahlurne erfolgen lt. BAG-Vorgaben, damit u.a. gut durchmischt.
Zuvor dürfen aber Wahlbriefe (Freiumschläge) unter keinen Umständen geöffnet werden bei (angeordneten) generellen Briefwahlen lt. § 11 Abs 2 SchwbVWO durch Wahlvorstand ohne - rechtzeitige - Bekanntgabe der Öffnung. Aber auch Wahlurne halte ich für essenziell, u.a. wg. Wahlgeheimnis und wg. Transparenz. Viel Erfolg! Annette
Orientierungssätze
1. Bei schriftlicher Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung unmittelbar vor Abschluss der Wahl nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 11 SchwbVWO), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten ungeöffnet in die Wahlurne.
2. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Wähler in den korrekten Ablauf der Wahl. Interessierte Personen sollen die Möglichkeit erhalten, die Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Wahlergebnisses beobachten zu können, damit der Verdacht von Wahlmanipulationen "hinter verschlossenen Türen" nicht aufkommen kann. Öffentlichkeit iSd. § 12 Abs. 1 SchwbVWO ist die Betriebsöffentlichkeit.
3. Vom Öffentlichkeitsgebot umfasst sind das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung - in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis - und die Ermittlung des Wahlergebnisses. Bei der schriftlichen Stimmabgabe ist die Kontrollmöglichkeit der Vorgänge nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO von besonderer Bedeutung, weil der Wähler nicht unmittelbar beobachten kann, ob mit der von ihm abgegebenen Stimme korrekt verfahren wird. Daher müssen Ort und Zeit der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO öffentlicher Kontrolle unterliegenden Vorgänge rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden. Der Hinweis muss nicht notwendig bereits im Wahlausschreiben enthalten sein.
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Re: Briefwahl SBV
Vielen herzlichen Dank und schöne Grüße in die Runde
andrea
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