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Wieviel Zeitaufwand für die SBV

Verfasst: Dienstag 18. Dezember 2018, 17:53
von michaf
Hallo,
ich hatte heute, nachdem ich erst 4 Wochen im Amt bin ein Gespräch mit der Geschäftsleitung.
Unser Betrieb hat ca. 650 Mitarbeiter und nur 18 Schwerbehinderte.
Mein Vorgänger hat leider lediglich die SB verwaltet. Es existieren kaum Aufzeichnungen von ihm, lediglich Kopien der Anträge auf Gleichstellung die er kurz und knapp angekreuzt und an die Agentur für Arbeit zurückgesendet hat. Hier hat quasi niemand eine Gleichstellung bekommen.

Im Vergleich nun zu meinem Vorgänger wurde mir nun zur Last gelegt, dass ich viel zu viele Stunden für mein Amt verbrauche. Die Geschäftsleitung habe errechnet das ich max. 3 - 4 Stunden die Woche dafür bekommen kann.

Ich habe dem widersprochen und darauf verwiesen dass die SBV von ihrer Kernarbeit zu befreien sei "wenn und soweit es das Amt erfordert".

Was meint ihr, wieviel Zeit darf ich verwenden für mein Amt und vor allem wo steht eine Formel für die Rechtssicherheit?

Viele Grüße

Re: Wieviel Zeitaufwand für die SBV

Verfasst: Mittwoch 19. Dezember 2018, 16:14
von Ulrich.Römer
Hallo michaelf,
eine mathematische Berechnungsformel für einen rechtssicheren Freistellungsumfang gibt es nicht.
Ich zitiere dazu aus der Broschüre "Die Schwerbehindertenvertretung"
Die Vertrauensperson ist von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes
oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. Der zeitliche Umfang der Freistellung richtet sich nach der Anzahl der
schwerbehinderten Menschen und nach den Verhältnissen des Betriebs oder der Dienststelle.
Dabei sind die Art und Schwere der jeweiligen Behinderungen, Lage und Beschaffenheit der
Arbeitsplätze, die Gestaltung der Arbeitszeit sowie Art, Umfang und Größe des Betriebs oder
der Dienststelle zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber muss bei der Verteilung von Aufgaben der Aufgabenerfüllung der Schwerbehindertenvertretung
Vorrang geben. Zweckgemäß dokumentiert die Schwerbehindertenvertretung
ihre Aufgabenwahrnehmung und die erforderliche Befreiung, um im Bedarfsfalle
Auskunft geben zu können. Dabei ist es hilfreich, die Anzahl der Stunden, die für die Aufgabenerfüllung
angefallen sind, sowie die ausgeführte Aufgabe selbst festzuhalten.
Die Art und den Umfang der Befreiung von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen muss der
Arbeitgeber regeln. Dabei hat er darauf zu achten, dass er sich durch eine Beschränkung der
Befreiung nicht dem Vorwurf der Behinderung aussetzt.
:idea: Empfehlung: Einfach mal mehrere Wochen den tatsächlichen Aufwand dokumentieren und das als Grundlage für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nehmen. Dabei immer aufpassen, dass die dokumentierten Zeiten auch unter die Aufgabenerfüllung nach § 178 SGB IX fallen. Darüber hinaus gehende "Kür" oder die pauschale Forderung nach X Stunden ohne Erfahrungswerte wird der Arbeitgeber nicht akzeptieren.

Re: Wieviel Zeitaufwand für die SBV

Verfasst: Mittwoch 19. Dezember 2018, 18:52
von michaf
Vielen Dank für die Antwort.
Warum werden nicht endlich Gesetze geschrieben die klar regeln was Gesetz ist und was nicht. Immer wieder sind die Paragraphen beugbar, immer wieder muss die SBV in den Clinch mit dem Arbeitgeber gehen, weil alles nur auf ungefähr und ca. und nach reichlicher Prüfung, zweideutig geschrieben steht. Obwohl das SGB IX viele, auf den ersten Blick, klare Richtlinien gibt, verneint und bezweifelt meine Personalabteilung alles was ich anfrage.
So wurde meine Anfrage auf Lektüre: aktuelle Version vom SGB IX und den aktuellen Kommentaren dazu glattweg abgelehnt. Meine Anfrage auf ein Grundseminar wurde gar nicht beantwortet. Und wie gesagt, soll es ein Gerichtsurteil geben (das mir der Personalchef aber nicht via Mail gesendet hat) dass ich nicht mehr als 3-4 Stunden die Woche für meine Aufgaben verwenden darf.

Bei all den Meinungsverschiedenheiten bleibt letztlich nur die eigene Firma zu verklagen. Worauf mir schon gesagt wurde, dass dann meine Abteilung geschlossen wird. Man fühlt sich irgendwie allein gelassen an der Front.

Viele Grüße

Seminare & Literatur für SBV?

Verfasst: Donnerstag 20. Dezember 2018, 07:00
von albin.göbel
Michael hat geschrieben:Meine Anfrage auf ein Grund­se­mi­nar wurde gar nicht beantwortet.
Hallo Michael, ich picke mal zwei der
Punkte heraus, da von allg. Interesse:

Das mit den ­ SEMINAREN hat zeitlich oberste Priorität. Sonst sind nämlich geeignete zeitnahe Seminare schon ausgebucht. In manchen Ländern sind InA-Grundkurse nämlich für’s erste Halbjahr 2019 bereits längst komplett ausgebucht bzw es gibt erst ab Herbst ­ freie Plätze, wenn schon ¼ Ihrer Amtszeit abgelaufen. Bitten Sie evtl. BR-Vorsitzenden um Unterstützung, der sollte wissen wie diese Personaler 'ticken' Bitten Sie evt auch Ihr InA um Rat und Un­ter­stüt­zung bzw. fragen Sie evtl. auch nach geplanten Zusatzkursen. „Angebote“ gibt es z.B. hier sowie hier. Wann genau haben Sie denn angefragt?

TIPPS DGB-Ratgeber – SBV-Seminare
Zum SBV-Schulungsanspruch siehe aus­führ­lich mit zahlreichen Beispielen sowie Urteilen Prof. Düwell, LPK-SGB IX § 179 Rn. 109 bis 116. Gemäß der Rn. 112 gilt (auch für ­ Betriebe mit unter 20 sbM laut ArbG Köln, 25.11.2008, 14 CA 6811/07) Zur Seminarteilnahme der SBV vgl. auch SuI 3/2019 Seite 7.

Stets erforderliche Schulungsinhalte
"Unstreitig ­ ist für jede in‘s Amt gewählte Ver­trau­ens­per­son der Be­such von Grund­se­mi­na­ren zum Schwer­be­hin­der­ten­recht, zum Recht der SBV, sowie zur per­sön­li­chen Rechtsstellung der Ver­trau­ens­per­son er­for­der­lich." (Düwell, Rn. 112)

Michael hat geschrieben:...... So wurde meine Anfrage auf Lektüre: aktuelle Version vom SGB IX und den aktuellen Kom­men­ta­ren dazu glattweg abgelehnt.
Das SGB IX brauchen Sie aber nicht kaufen: Den SGB IX-Gesetzestext mit Rechts-Verordnungen dazu – sowie das ABC-Fachlexikon (350 Stichworte) sollten Sie bei Ihrem InA schnell & kostenfrei kriegen. Ferner Abo der ZB Be­hin­de­rung & Beruf. Angekündigt ist zudem ABC-NAVI.
www.abcnavi.integrationsaemter.de

• Fachschrifttum*)
Sie haben als SBV auf jeden Fall einen Rechtsanspruch ­ auf aktuellen SGB ­ IX-Kommentar (notw. Arbeitshilfe). Etliche Verlage sind aber noch auf dem alten Stand und erst (irgendwann) für 2019 angekündigt: Von diesem "Antiquariat" sollten Sie meines Erachtens lieber die Finger lassen. Für einen guten praxistauglichen SGB IX-Standardkommentar für die SBV müssen Sie wohl so um die 100 Euro - 150 Euro kalkulieren, da diese von einer Vielzahl teils hochkarätiger Autoren geschrieben wurden; da bleiben dann aber auch nur wenige Fragen offen. Siehe dazu auch (lesenswerte) Diskussion aus 2015. Ist idR. auch von Interesse für BR, etwa die Kommentierung zur Prävention und zum BEM nach § 167 SGB IX u.v.a. Bedeutsam auch deswegen, damit eine SBV den Ar­beit­ge­ber, BR und sbM bei Fragen zum ScwbR professionell bzw. rechtssicher beraten bzw. unterstützen kann. ­ Gehört ­ zu ihren gesetzl. Aufgaben nach ­ § 182 Abs. 2 SGB IX und kann m.E. zu Recht von einer SBV erwartet werden. Erwägenswert wäre es, ihren Inklusionsbeauftragten zu einer geeigneten Basisschulung zu den Grundlagen des SchwbR zu animieren. Solche Grundschulungen bieten die InÄ regelmäßig in ihren Schulungsprogrammen an; das kann ungemein förderlich sein für das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit.

• Standardkommentare aktuell
Schon im Jahr 2018 aktualisiert, SBV-
be­währt sowie bereits verfügbar etwa:

Dau / Düwell u.a.
­ ­ ­2016 Seiten (5. Auflage)
­ ­ Lehr- / Praxiskommentar

Feldes / Kohte u.a.
­ ­ ­1563 Seiten (4. Auflage)
­ ­ Praxiskommentar

Neumann / Pahlen u.a.
­ ­ ­1063 Seiten (13. Auflage)
­ ­ Kommentar

Kontextlinks:
VG Berlin, 07.06.2019 - 72 K 12.18 PVB
dazu DVfR-Fachbeitrag B2-2020

Viel ­ Erfolg!
Albin Göbel

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:idea: Das SGB IX 2018
*) NB: Es geht um das SGB IX vom 23.12.2016 ("Re­ha­bi­litat­ion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen"), zu­letzt geändert durch Art. 23 des Änderungsgesetzes v. 17.07.2017. Wird aber zuweilen immer noch „begrifflich“ oder beim Datum bis heute teils falsch zitiert, nämlich als Gesetz vom 19.06.2001 ("Rehabilitation und Teilhabe be­hinderter Menschen"), obwohl außer Kraft getreten laut Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 BTHG, etwa BIH-Wahl­bro­schü­re, Kapitel 10.1, Seite 130 („In der Fassung der Be­kannt­ma­chung vom 19. Juni 2001“). Diese „Bekanntmachung“ ist längst „Rechtsgeschichte“ zum 1. Jan. 2018 – ist folglich falsch zitiert, weil es den Teil 3 des SGB IX 2018 betrifft.


­ ­ ­ ­

Re: Wieviel Zeitaufwand für die SBV

Verfasst: Donnerstag 20. Dezember 2018, 18:09
von michaf
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen!

Freundliche Grüße

Wieviel Zeitaufwand für SBV?

Verfasst: Donnerstag 27. Dezember 2018, 14:00
von albin.göbel
Michael hat geschrieben:Und wie gesagt, ­­­­ soll es ein Urteil geben, dass ich nicht mehr als 3-4 Stunden die Woche für meine Auf­ga­ben­­ verwenden darf.
Davon ist mir nichts bekannt: Jedenfalls ist auch in dem neuesten Fachschrifttum zum SGB IX nichts von ­ einem so pau­scha­len­­ "Gerichtsurteil" zitiert, aber auch nichts in dieser von Ulrich Römer zitierten neuen B­IH-Broschüre, Stand: Okt. 2018, auch nichts zum BTHG (= Rechtsänd. 2016); dies wäre ohnehin unvereinbar mit der ständigen höchst­rich­ter­li­chen Rechtsprechung.

Teilfreistellung:
Das BVerwG, 16.05.1980, 6 P 82.78, Rn. 11/12, hat für den PR folgenden Rechtssatz aufgestellt: „Fallen hin­ge­gen regelmäßig Aufgaben an, die eine bemeßbare Zeit für ihre Erledigung erfordern, so ist nicht eine Dienst­be­frei­ung, sondern eine dem Zeitaufwand angepaßte Frei­stel­lung zu gewähren.“ (Düwell, LPK-SGB IX, § 179 Rn. 38).
Michael hat geschrieben:Geschäftsleitung habe errechnet, dass ich ­ max. 3 - 4 Stunden die Woche dafür bekommen kann.
Dies wäre dann ­ offenbar abgestellt auf veralteten bzw. schon längst nicht mehr aktuellen vorvorletzten Rechtsstand von 2001 nach § 96 Abs. 4 SGB IX a.F. statt "errechnet" auf Basis des durch Artikel 1 BTHG novellierten § 179 Abs. 4 SGB IX n.F. (vgl. ausführlich Düwell in LPK-SGB ­ IX 2019, § 179 Rn 1 und 38).

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Wieviel Zeitaufwand für die SBV

Verfasst: Freitag 28. Dezember 2018, 15:11
von valentin
Hallo, zu den "normalen /reinen" Aufgaben der SBV wie Beratung der Koll., Antragsunterstützung usw. kommen auch noch die Zeiten der Teilnahme an ALLEN BR/ PR Gremien also an ALLEN Sitzungen. Alleine hierfür reichen die 3-4 Stunden schon nicht aus.

Re: Wieviel Zeitaufwand für die SBV

Verfasst: Mittwoch 2. Januar 2019, 18:10
von michaf
Vielen Dank für die Antworten!
Eine Frage hätte ich noch einmal zu den Seminaren.
Ich hatte ja, vor ca. 4 Wochen, die Freistellung und die Kostenübernahme beim Arbeitgeber beantragt. Bis heute habe ich keine Antwort erhalten.
Der BR meinte: "wenn nach 2 Wochen keine Antwort vorliegt, gilt das als bewilligt, ich könne das Seminar buchen"!
Kann ich mich darauf verlassen? Oder sollte ich erneut anfragen mit dem Hinweis nach erneuter 14tägiger Frist ohne Antwort das als Zusage zu betrachten?

Viele Grüße - Michael

Wieviel Zeitaufwand für die SBV?

Verfasst: Mittwoch 2. Januar 2019, 18:45
von albin.göbel
Michael hat geschrieben:Ich hatte ja, vor ca. 4 Wochen, die Freistellung und die Kos­ten­über­nah­me beim Arbeitgeber beantragt. Bis heute habe ich keine Antwort ...
Wie Sie z.B. sinngemäß reagieren könnten, klicke auf Schaltfläche "Mitteilung an den Arbeitgeber" (am Ende). Die dortigen in­ter­nen "Ge­pflo­gen­hei­ten" in dem Betrieb kön­nen nicht von Be­triebs­frem­den ­per "Fern­di­ag­no­se" seriös ein­ge­schätzt­ werden.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Wieviel Zeitaufwand für die SBV

Verfasst: Mittwoch 13. Februar 2019, 09:56
von olli74
Vom Zeitaufwand kann ich Dir weniger helfen da es bei uns gut funktioniert in der Firma.
Mit den Arbeitsmitteln ist es so das ich persönlich im erstem Seminar eine Gesetzessammlung für die betriebliche Praxis, Kommentare wie angesprochen von düwell bzw fau bekommen habe.
Das war alles im Starterpaket dabei gewesen.