förmliche oder einfaches Wahlverfahren?

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svetscha13

förmliche oder einfaches Wahlverfahren?

Beitrag von svetscha13 »

Hallo,

Ich War auf der Schulung zur Vorbereitung der Wahlen. Dennoch ist mir nun noch eine Frage offen geblieben und zwar welches Wahlverfahren ich anwenden muss:

Wir haben einen Hauptsitz in HH, in den unsere Hauptfirma und Tochterfirma ansässig ist. In der BRD hat unsere Tochterfirmen zusätzlich noch 3 Niederlassungen. Die BR-WAHL fand für alle Standorte statt, außer für eine Niederlassung, welche selber einen BR gewählt hat. Die Wahl War sowohl für Haupt- als auch Tochterfirma. (Ein GBR)

Wir haben in ganz Deutschland ca. 25 Schwerbehinderte/Gleichgestellte.

Muss ich die SBV-WAHL nur für den Standort HH machen? Das wäre ja das einfach Verfahren und hole die Kollegen der einzelnen Niederlassungen dann im Dezember über die Wahl der Gesamt-SBV ab? Oder muss ich für alle Niederlassungen wählen lassen? Dann wäre es ja aufgrund der Entfernung das förmliche Verfahren. Aber wie verhält es sich dann mit der Niederlassung die einen eigenen BR gewählt hat?

Es wäre schön, wenn Sie mir kurzfristig helfen könnten , da wir nämlich kurzfristig, sofern es das förmliche Verfahren ist, den Wahlvorstand bestellen möchten.

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.

Svenja
Ulrich.Römer
Beiträge: 621
Registriert: Mittwoch 29. September 2010, 12:51

AW: förmliche oder einfaches Wahlverfahren?

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo Svenja,

für das vereinfachte Wahlverfahren gibt es zwei Voraussetzungen:
  1. weniger als 50 Wahlberechtigte
    und
  2. räumlich nicht weit auseinanderliegende Betriebsteile
Die erste Bedingung ist mit 25 Wahlberechtigten erfüllt.
Bei der zweiten Bedingung ist entscheidend, ob es sich um eigenständige Betriebe oder Betriebsteile handelt.
Gewählt wird grundsätzlich nur für den Bereich eines einzigen Betriebes/einer einzigen Dienststelle. Nur ausnahmsweise können mehrere Betriebe für die Wahl zusammengefasst werden. Ob mehrere Teile eines Unternehmens einen Betrieb bilden, in dem gemeinsam eine Schwerbehindertenvertretung gewählt wird, richtet sich gemäß § 97 Absatz 1 Satz 2 SGB IX nach dem Betriebsverfassungs- beziehungsweise Personalvertretungsrecht.
Der Hinweis auf einen gemeinsamen Betriebsrat aller Betriebe an allen Standorten mit Ausnahme einer Niederlassung irritiert mich etwas. Warum hat nur diese Niederlassung einen eigenen BR wählen können? Oder gibt es örtliche Betriebsräte und die haben einen Gesamtbetriebsrat gewählt?
In unserer Wahlbroschüre haben wir die betrieblichen Varianten auf Seite 9-11 dargstellt. Meine Empfehlung wäre, dies mal gemeinsam mit dem Betriebsrat anzuschauen.
Grundsätzlich gilt, dass die Struktur des Betriebsrates von der Schwerbehindertenvertretung übernommen wird. Die Existenz eines BR an einem Standort ist immer ein Indiz, dass es dort auch eine eigene SBV geben könnte. Zu einer gemeinsamen SBV kommt man dann nur über eine Zusammenfassung zur Wahl nach § 94 Abs. 1 SGB IX wenn mindestens einer der zusammenzufassenden Betriebe weniger als 5 schwerbehinderte/gleichgestellte Mitarbeiter hat.
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
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