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Zusammenlegung von Betrieben

Verfasst: Donnerstag 25. Oktober 2018, 07:51
von thogra
Unser AG möchte unsere 3 Betriebe zu Zwecke der Wahl einer SBV zusammenlegen:

(Standorte: Münster 8 sbM, Mainz 3 sbM, Ulm 2 sbM). Alle Standorte verfügen über einen eigenen Betriebsrat !

Neben der Problematik der räumlichen Entfernung, welche ich schon als Ausschlußkriterium sehe, ist da ein zusätzliches Problem in der Frage des vom Betriebsrates abweichenden Wahlbezirkes.

Meiner Meinung nach kann nur in Münster gewählt werden. Die dortige SBV wäre dann auch G-SBV.

Danke!

Zusammenfassung von Betrieben?

Verfasst: Donnerstag 25. Oktober 2018, 11:45
von albin.göbel
thorsten.graff hat geschrieben:Standorte: Münster 8 sbM, Mainz 3 sbM, Ulm 2 sbM
Hallo, ­­ hier liegen Sie im ­­ Ergebnis ­­ völlig richtig. Also keine Zusammenfassung der Betriebe in NRW, RP, BW für ­­ SBV-Wahl. Dass jeder der drei Betriebe einen örtlichen BR hat wäre aber kein wahlrechtliches Pro­blem­, sondern vielmehr geradezu typisch für Zusammenfassung nach § 177 Absatz 1 Satz 4 SGB IX für die Wahl. Würde aber dennoch zusammengefasst werden, wäre die Wahl anfechtbar. Das ganze Konstrukt wäre in sich offensichtlich widersprüchlich, da jeweils weit über 200 bzw. 400 km, und nach Zusammenfassung förmlich statt ver­ein­facht­­ gewählt werden müsste, da keine Betriebe in der Nähe.
thorsten.graff hat geschrieben:Die dortige SBV wäre dann auch G-SBV.
Auch richtig laut § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX: ­­ Der örtlichen SBV würde die Aufgabe einer GSBV zufallen, sofern es GBR gibt.

Viele Grüße
Albin Göbel