Bei SBV bzw. dem „Integrationsamt“ evtl. nachfragen. Das sollte sich eigentlich auch aus der Wahlakte ergeben. Oder hat die SBV etwa eigenmächtig zusammengefasst – vorbei am Arbeitgeber und dem Integrationsamt? Das wäre reine Willkür und eigenständiger Anfechtungsgrund.
Richtig - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine räumliche Nähe, daher ein weiterer eigenständiger Anfechtungsgrund. Hier gibts dazu Rechtsprechung.
Vielleicht kann ja jemand im Forum dazu was posten mit Erfahrung zu solchen schrägen Konstellationen. Was hat SBV nur „geritten“ – eine solche „außerplanmäßige“ SBV-Wahl „anzuzetteln“ und zu initiieren, obwohl ihre Amtszeit wohl erst 2026 (in über 3 Jahren) endet? Womögl. ist diese Bestellung des Wahlvorstands nichtig - weil SBV einer_bestimmten Dienststelle nie Wahlvorstand für andere Dienststelle(n) bestellen kann lt. § 1 Abs. 1 SchwbVWO: Sieht mir ganz nach Amtsanmaßung aus - weil dazu natürlich nicht legitimiert durch Wahl. Zur Nichtigkeit siehe Kapitel 8.2 (Seite 88) der BIH-Wahlbroschüre, 2022. Ist m.E._in jeder Hinsicht grober Rechtsbruch. Dafür gibt‘s keinerlei Rechtfertigung im SGB IX sowie SchwbVWO: Beides wurde ganz offensichtlich verletzt, daher gleich mehrere Anfechtungsgründe wie zB die Entfernungen, Zusammenfassung, „Bestellung“ Wahlvorstand, apl…
Verständnisfrage: Gibts im Geschäftsbereich eine SBV-Stufenvertretung? Oder etwa Sonderfall des § 180 Abs 1 Satz 2 SGB IX? Existiert Gesamt-PR? Gehts da um erstmalige SBV-Wahlen in Ihrer Dienststelle bzw. in anderen Dienststellen mit ≥ 5 sbM? Gruß Jada Wasi