MatthiasOtto hat geschrieben: ↑Dienstag 25. Juli 2023, 11:06
Eine
Zusammenfassung von Dienststellen sieht
§ 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nur für den Fall vor, dass
in einer Dienststelle der Schwellenwert von fünf schwerbeh. Menschen
nicht erreicht wird.
Das ist so nicht richtig, auch wenn das so in vielen älteren Kommentaren leider so steht: Das ist viel zu weitgehend:
Das lässt sich so nicht aus
BVerwG ableiten, wonach nur „eine“ dieser Dienststellen nicht wahlfähig sein müsse, jedenfalls ab drei Dienststellen.
Das ist etwas zu weitgehend: Bis auf max. einer einzigen Dienststelle
müssen alle zusammengefassten Dienststellen nicht wahlfähig sein mit unter 5 sbM (nicht ledigl. „in einer“). Allenfalls eine einzige der zusammengefassten Dienststellen darf wahlfähig sein mit ≥ 5 sbM lt. Auslegung BVerwG, also z.B. 7+2+1 = zulässig, niemals aber
8+
5+1. Vgl. dazu auch
Diskussion 2018 von Ulrich Römer. Ebenso auch die BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 4.4 auf der
Seite 70/71 wie folgt:
„Wenn bspw. in wenigstens zwei der zusammengefassten Dienststellen inzwischen jeweils so viele sbM beschäftigt werden, dass nun mehrere SBVen gewählt werden können, dürfen diese Dienststellen nicht mehr zusammengefasst werden.“ FAZIT: Eine wahlfähige Dienststelle kann nur mit nicht wahlfähigen Dienststellen zusammengefasst werden Dieser BIH-Auslegung ist m.E. voll zuzustimmen.
Ebenso Prof. Düwell, LPK-SGB IX, Rn. 41 zu § 177 SGB IX – Zusammenfassung auch mit "einem wahlfähigen Betrieb", wonach
Zusammenfassung von zwei wahlfähigen Betrieben von vornherein ausgeschlossen: Denn durch eine derartige
Zusammenfassung von zwei schon wahlfähigen Betrieben würde gerade nicht die Mindestzahl erreicht (weil ja schon jeweils vorhanden), sondern lediglich nur –
unzulässige – Reduzierung der Zahl der Wahlbezirke, daher eine glatte Wahlbehinderung. Gruß Jada Wasi