TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)

annette.rosenberg
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Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

BSG, 16.05.2024, B 1 KR 4/23 R

Beitrag von annette.rosenberg »

Hallo zusammen,

zur Frage eines „Anspruchs“ auf Fahrkosten bspw. gegen DRV vgl auch Parallelurteil des BSG, 16.05.2024, B 1 KR 4/23 R, Rn. 53/54 bei StW im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Reha (§ 71 Abs. 5 SGB IX). Ebenso be­reits Sächsisches LSG, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20 (rkr) - wonach Rechtsanspruch besteht (nicht bloß „Ermessen“), entgegen der m.E. grob rechtswidrigen DRV-Praxis – die langjährige Rspr. mehrerer BSG-Senate missachtet.

Denn in diesem „Kontext“ ist die StW lt. § 44 SGB IX eine „medizinische Reha“ - weil diese StW „Bestandteil“ einer Leistung zur medizinischen Reha ist gemäß BSG, Rn. 53 Ebenso auch BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R – Rn. 51 (mit anderer Besetzung) und eben nicht eine „ergänzende Leistung“ (so aber noch immer die DRV BUND in GRA zu § 44 SGB IX Nr. 7 pauschal und gefettet hervorgehoben), daher m.E. eigenmächtige grobe Missachtung der klaren Rspr. seit Jahren bzw. eklatanter „Beratungsfehler“

Normenkette: § 28 Abs. 1 SGB VI ➔ § 73 SGB IX
Soweit eine StW „im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ steht laut § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, dann sind Fahrkosten gemäß dem Abs. 4 Satz 1 zu erstatten i.V.m. § 28 Abs. 1 SGB VI wegen zweifelsfreiem und uneingeschränktem Vollverweis auf § 73 SGB IX !! Ebenso zu Recht bereits ausdrücklich SG Neuruppin vom 26.01.2017, S 22 R 127/14, zum § 28 SGB VI mit Verweis auf Reisekosten in SGB IX a.F., dem DRV aber bis heute nicht folgen mag – trotz wiederholter rechtskräftiger Verurteilungen wie z.B. Sächsisches LSG, 14.10.2022 – L 1 KR 320/20 – nach DRV-Recht (rkr). Die Haltung dieser DRV ist völlig inakzeptabel, weil rechtlich offensichtlich nicht begründbar wg . § 28 Abs. 1 SGB VI bezüglich StW als Gesamtmaßnahme laut BSG-Urteilen 2008 bis 2024 seit 16 Jahren.

DRV ignoriert systematisch sowie fortgesetzt folgende einschlägige Rspr. – jeweils mit Verweis u.a. auf BSG, 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, bzw auf § 28 SGB VI („zweite Phase der Reha“) - zum Rechtsanspruch auf Fahrkosten:
Sozialgericht Neuruppin
26.01.2017, S 22 R 127/14
Sozialgericht Berlin
29.11.2018, S 4 R 1970/18
LSG Sachsen
14.10.2022, L 1 KR 320/20
SG Bremen
26.10.2023, S 14 R 125/19

Viele Grüße
Annette
Heidi Stuffer
Beiträge: 129
Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Anspruch auf Fahrkosten gegen DRV

Beitrag von Heidi Stuffer »

Fahrkostenübernahme durch DRV-Träger
StW als Leistung zur medizinischen Reha

BSG hat geschrieben:Die Stufenweise Wiedereingliederung ist dann eine Reha-Hauptleistung, wenn sie zusammen mit einer Leistung zur medizinischen Reha Bestandteil einer Gesamtmaßnahme ist
[BSG, 16.05.2024, B 1 KR 4/23 R, Rn. 53]
Hallo zusammen,

für den Anspruch auf Fahrkosten gegen DRV auch Siegfried Wurm in Schell (BMAS), SGB IX, § 44 Rz. 35: „Es ist damit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen § 28 SGB VI i.V.m. § 73 SGB IX auf die stufenweise Wiedereingliederung keine Anwendung finden sollte (vgl. SG Berlin, Urteil v. 29.11.2018, S 4 R 1970/18; vergl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 28.05.2020, L 6 KR 100/15; LSG Sachsen, Urteil v. 14.10.2022, L 1 KR 320/20)“ – alle rechtskr. verurteilt.

Das BSG hat im Übrigen mit Urteil v. 29.01.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) entschieden, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur stufenweisen Wiedereingliederung zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen gehören, die in den §§ 42 ff. geregelt sind. Nach Auffassung des BSG dient die stufenweise Wiedereingliederung – ebenso wie eine stationäre Rehabilitationsleistung – dazu, die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu überwinden, damit der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann. Sie stelle daher die „zweite Phase der Rehabilitation“ dar, erneut bestätigt zuletzt durch BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R – Rn. 53 sowie BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 R – Rn. 51. Ferner Nellissen, jurisPK-SGB IX, § 44 Rn. 19 – mit Verweis auf LSG BW, 11.12.2013 – L 2 R 1706/11:
„Denn die StW steht mit einer vorherigen medizinischen Rehabilitation auf Grund der gemeinsamen Zielsetzung in einem so engen Zusammenhang, dass beide als einheitliche Reha-Maßnahme anzusehen sind.“

Daher Rechtsanspruch und nicht nur „Ermessensleistung“ entgegen DRV-Auslegung in ihrem DRV-Merkblatt G0832, wenn und soweit Gesamtmaßnahme mit med. Reha nach § 71 Abs. 5 SGB IX, was der Regelfall ist bei DRV-Träger.

Beste Grüße
Heidi Stuffer
jada.wasi
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Fahrkosten: Wie wirr alles begann beim LSG Thüringen 2013 sowie dem SG Kassel 2014

Beitrag von jada.wasi »

BSG 2024 hat geschrieben:…in diesem Kontext ist die StW nach § 44 SGB IX als medizinische Reha …... Bestandteil einer Leistung zur medizinischen Reha.
Hallo zusammen,

aus BSG, 16.05.2024, B 1 KR 4/23 R, Gründe II 2 e, sowie BSG, 16.05.2024, B 1 KR 7/23 R, Rn. 51, folgt, dass es sich beim Beschluss des LSG Thüringen, 01.08.2013 – L 6 KR 299/13 NZB, und beim Urteil des SG Kassel vom 20.05.2014 - S 9 R 19/13, jeweils um groben Justizirrtum handelt, scharf kritisiert in Literatur und Justiz, kom­plett an der Sache sowie ständ. BSG-Rspr vorbei, da StW (unstrittig) im unmittelbaren Anschluss an stationäre Reha (§ 71 Abs. 5 SGB IX) – daher Gesamtmaßnahme mit Leistung zur med. Reha. SG Kassel wurde zuletzt strikt abgelehnt von LSG Sachsen, 14.10.2022 - L 1 KR 320/20 u. SG Bremen, 26.10.2023, S 14 R 125/19.

Dieser pauschale „Rechtsvergleich“ dieses LSG Thüringen mit_dem „Rehabilitationssport“ ist einfach nur abwegig. Die Erwägungen dieses SG Kassel, dass schon deswegen kein Anspruch auf Fahrkosten bestünde, weil die Klägerin deren Erstattung nicht zuvor bei der Beklagten beantragt habe und vor Tätigung eigener Aufwendung „nicht erst Entscheidung“ der Beklagten „abgewartet“ habe, ist frei erfunden mangels Rechtsgrundlage für med. Reha. Sein doppelter Verweis auf BSG 22.04.2008, B 1 KR 22/07 R, zur Frage der Fahrkosten bei Rehabilitationssport ist einfach nur „schräg“, weil es sich da gerade nicht um med. Reha handelt – im Gegensatz zu Fahrkosten bei StW durch die DRV laut ständ. BSG-Rspr. - erneut 2x bestätigt und klargestellt von BSG, 16.05.2024.
Dass die Klägerin selbst keine eigenständige Norm oder keine ableitbare Kette für ihr Begehren nannte, wie ihr das SG Kassel wiederholt vorhielt zeigt, dass dieses Gericht mit Thema nicht ansatzweise vertraut war, zitierte BSG-Rspr. zur Gesamtmaßnahme komplett verkannte und sich offenbar völlig kritiklos an LSG Thüringen orientierte, ohne zu zitieren (kritisch Prof. Dr. Nellissen, A7-2015, zum SG Kassel auf reha-recht – wonach sich die DRV-Träger „nicht aus ihrer Verantwortung stehlen“ dürfen. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

‼️ DRV-Fahrkostenanspruch lt. § 28 SGB VI

Beitrag von jada.wasi »

Fake­s von DRV-Trägern
zum angeblichen Ermessen

DRV 2022 hat geschrieben:Sofern Versicherte durch die Teilnahme an der StW finanziell außergewöhnlich belastet werden und hierdurch die StW gefährdet sein sollte, können den Versicherten… die entstandenen Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle erstattet werden. Der Antrag… muss bis zum Abschluss der StW gestellt werden.
Das ist frei erfunden sowie m.E. reine Behördenwillkür, wonach angebl. „nur“ Ermessen laut § 31 SGB VI statt richtig Anspruch laut § 28 SGB VI gemäß langjähriger gefestigter Rspr. aller Instanzen, sowie Fachschrifttum und_Bundesarbeitsgemeinschaft für Reha (BAR) - so­weit_StW "zweite Phase der Rehabilitation" laut BSG:

Die DRV-Schlußfolgerung, dass vorgeblich „verspäteter“ Antrag eines erkrankten Rehabilitanten regelmäßig eine „außergewöhnliche Belastung“ ausschließe, ist doppelt falsch: Vor allem ist das kein gesetzlicher Ausschluss­tat­bestand sowie zweitens ist Folgerung natürlich ohnehin nicht_zwingend, sondern „Willkür bzw Kaffeesatzleserei“. Und gesetzliche Verjährung von Sozialleistungen beträgt > 4 Jahre zuzüglich i.d.R. Hemmung der Verjährung, weil Stufenplan als Antrag gilt laut Rspr! Welcher Bürokrat hat sich das 2022 nur ausgedacht, dass der Antrag während Erkrankung eingereicht werden müsse: Vom Gesetzgeber stammt das jedenfalls nicht, und schon gar nicht von der Recht­spre­chung! Äußerst kritisch und ablehnend zum Gebaren der DRV daher Wurm (AOK), in Schell (BMAS), Online-Kommentar SGB IX, § 44 Rz. 35: „Es ist nicht er­sichtlich, aus welchen Gründen § 28 SGB VI i.V. m. § 73 SGB IX auf die stufenweise Wiedereingliederung keine Anwendung finden sollte (vgl. SG Berlin, Urteil v. 29.11.2018, S 4 R 1970/18; vgl. auch LSG Sachsen, Urteil v. 14.10.2022, L 1 KR 320/20)“ – alle Träger wurden rechtskräftig verurteilt wegen ANSPRUCH auf Fahrkosten nach DRV-Recht.

Die DRV meinte zu dieser RSpr. lapidar: „die Renten­ver­si­che­rungs­trä­ger folgen diesen Entscheidungen nicht.“ Die verurteilte DRV BB hat ihre Berufung gg. SG Berlin zurück­gezogen. Dem Rehaexperten Wurm ist voll zuzustimmen, dass § 28 SGB VI einschlägig, und eben nicht § 31 SGB VI entgegen der völlig abwegigen DRV-Einzelmeinung: Diese Eigenmächtigkeit ist kein Einzelfall, wie bspw. PM zu LSG NRW, 30.04.2014 - L 8 R 875/13, und Bericht der AOK BY 2018 hundertfach dokumentieren, wonach diese DRV ver­such­te, sich der Verantwortung systematisch zu entziehen, „in einer unglaublichen Vielzahl“ von Fällen. Was das DRV-Personal dazu sagt, vgl. unfassbaren Bericht von Manfred von 2021. Es gibt kein neueres Urteil, das die Thesen der DRV auch nur ansatzweise stützt. Sie stellt sich also offen gegen Rspr aller Instanzen, ohne dass staatliche Rechts­aufsicht wie BAS und andere intervenieren: Daher mein

Tipp: Sollte DRV allein ablehnen wegen Antragsfrist bzw gleichfalls wg. von DRV erfundenen „außergewöhnlichen Belastung“, wie mehrfach berichtet, sollte m.E. unbedingt „fristgerecht“ Widerspruch eingelegt bzw. Klage erhoben werden, mit Verweis auf LSG Sachsen vom 14.10.2022, L 1 KR 320/20 – Entscheidungsgründe: 3.b – (entgegen „Vorinstanz“). Ebenso wirr, irreführend bzw willkürlich die Ablehnungspraxis der DRV Mitteldeutschland, wie UwPä 2022 empört berichtete. Für dreist, frei erfunden und kom­plett daneben halte ich auch die Ablehnungsgründe des Widerspuchsausschusses der DRV Westfalen, dass und warum vorgeblich kein Anspruch auf Fahrkosten bestehe (Bericht von Alex 2021), alles nicht gerichtsfeste „Fakes“ (siehe oben SG Neuruppin, SG Berlin, LSG Sachsen, SG Bremen und 5-fach BSG, welche alle nach DRV-Recht rkr verurteilten). Ebenso BAR | REHA-INFO 4/2024, Seite 12 oben, wonach Fahrkosten im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung zu übernehmen SIND, „wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Reha­bilitation anfallen“. Fazit: Der Widerspruchsausschuss wird den Widerspruch womöglich zurückweisen, nicht aber das Sozialgericht, weil die Gerichte selbstverständlich nicht an interne „Weisungen“ dieser DRV gebunden sind - sondern bekanntlich nur an „Gesetz und Recht“ laut Grundgesetz – hier „gebundener“ Anspruch laut § 28 Abs. 1 SGB VI; vgl. LSG MV, 28.05.2020 – L 6 KR 100/15, Rn. 71.

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Bitte daher ggf. hier über ihre DRV-Pra­xis­erfahrungen berichten, weil von allg. Interesse. Kennt dazu jemand Urteile 1. zur angeblich. Antragsfrist und zum vor­geb­li­chen 2. Erfordernis der außergewöhnlichen Belastung sowie 3. Ermessen - alles frei erfunden von DRV 2022. Danke! Jada Wasi
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