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AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Freitag 6. Oktober 2017, 10:09
von SchmeixFliege
Hallo Herr Göbel,

vielen Dank für Ihre ausführlichen Informationen. Ich bin immer wieder beeindruckt, in welchem Umfang sie wissenswerte Details zu den Themen liefern!
Wir beide sind uns bestimmt einig, dass es in Punkto "Moderne Verwaltung" noch viel Handlungsbedarf gibt.
albin.goebel hat geschrieben:... Wer es lieber kon­ven­tio­nel­l mag, kann natürlich dar­an festhalten und drucken und falten und tackern und kuvertieren und frankieren ...
Sie stimmen mir sicherlich dennoch zu, dass es für den Antragsteller aber nicht einfacher und schneller ist, sich vom Integrationsamt die entsprechende Seite mit den Hinweisen über den Einsatz von elektronischer Post suchen zu müssen, die wesentlichen Informationen zu extrahieren und zu verstehen und dann auch noch die erforderlichen Zertifikate herunterzuladen und zu installieren.

... so wie es z.B. in einem Bundesland, das Sie bestimmt gut kennen, beschrieben ist https://www.zbfs.bayern.de/datenschutz/index.php
:P

Bei den meisten Integrationsämtern ist es weiterhin "leider" noch immer notwendig oder sogar einfacher einen Antrag per Post oder Fax zu senden.
Nur das Versenden eines Antrags per Mail wird jetzt auch keine erhebliche Entlastung bzw. Verwaltungsvereinfachung bringen.

Viele Grüße

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Montag 9. Oktober 2017, 14:52
von matthias.günther
Es bringt dann etwas im Sinne einer Vereinfachung, wenn ein Unternehmen bereits den Verschlüsselungsstandard nutzt und eine elektronische Aktenführung hat, wozu auch Behörden einschl. der Integrationsämter zunehmend übergehen. Kündigungsanträge kommen idR vorher per Fax, ich glaube nach unseren bisherigen Erfahrungen nicht, dass jetzt alle AG massenhaft zum Versand per elektronischer Post übergehen, auch wenn die Möglichkeit besteht.

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Dienstag 10. Oktober 2017, 14:40
von albin.göbel
Online-An­trag statt Papier-Antrag?
matthias.günther hat geschrieben:Versand per elektronischer Post...

Siehe grundlegend Aufsatz von Professor Düwell zu den "Ver­fah­rensänderungen im Schwerbe­hin­der­ten­recht und deren Aus­wir­kun­gen auf die betriebliche Praxis" bei den In­te­gra­ti­ons­- und den Versorgungs­äm­tern, u. a. durch Web-Anträge per Internet, wie bereits zwischenzeitlich von Ver­sor­gungs­äm­tern ­in neun Bundesländern angeboten.
NZA 19/2017, Seite 1237 - 1241

Vergl. auch Eva-Maria Jäger-Kuhlmann zu den "Auswirkungen des Gesetzes zum Abbau der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes für die Integrationsämter", br 2/2018, Seite 26-31, wobei allerdings noch vom außer Kraft getretenen alten Sig­na­tur­ge­setz (SigG) die Rede ist - statt vom neu­en­ Vertrauensdienstegesetz (VDG) mit we­sent­li­chen Vereinfachungen bzw. Ver­bes­serungen ab 29.07.2017.
Bundestag hat geschrieben:Bürokratieabbau: G. v. 29.03.2017
Durch das umfängliche Änderungsgesetz vom 29.03.2017 wurden in großer Zahl unnütze Form­vor­schrif­ten bzw. un­nö­tige Bü­ro­kra­tie in über 480 Paragraphen auf einen Streich in über 180 Ge­set­zen­ sowie Ver­ord­nungen ab­ge­baut (insg. so­gar über 580 Paragraphen, darunter auch Ent­las­tung für Azubis!), und nunmehr endlich neben der Schrift­form auch elek­troni­sche bzw. teils zudem auch andere geeignete papierlose For­men zugelassen.

Auf Behör­denseiten könnte zB ein­fach­ eine PGP-Signatur und/oder S/MIME-Signatur der Mailpartner angeboten wer­den. Schon könnte man einen - weltweit - bewährten Standard nutzen, den es seit "Ewigkeiten" gibt, und der durchgängige E2E-Verschlüs­selung bietet. Die Kun­den wün­schen sich ver­schie­de­ne Kom­muni­ka­ti­onswege sowie Kurzinfos hierzu in möglichst all­ge­mein ver­ständ­li­cher Sprache - keine mit fach­spezifischer IT-Terminologie gespickte Sprache bzw. ohne Fachjargon.
Bundesregierung hat geschrieben:Insgesamt hilft dies insbesondere Bürgerinnen und Bürgern, die noch nicht über einen neuen Per­so­nal­aus­weis oder eine De-Mail verfügen
Nunmehr sind die betroffenen Voll­zugs­b­e­hör­den mit ihrem IT-Fachpersonal in allen Bundesländern ge­for­dert, jetzt forciert das bürger- sowie unternehmensfreundlich umzusetzen und jeweils in den Webseiten bzw. Webformularen wenigstens auf die elektronische Option einschließlich Ver­schlüs­selungsverfahren - laienverständlich hinzuweisen: Der Bund hat geliefert, jetzt sind umsetzungsstarke Dienststellen bzw. die auf­sichts­führen­den Länder am Zug.

Wo man aber auch hinschaut: Es fehlt ver­brei­tet immer noch nach über ½ Jahr seit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes: Nicht annähernd ausreichend ist es, wenn die angegebene E-Mail-Adresse lediglich dem Empfang nichtsignierter sowie nichtver­schlüs­selter Nachrichten dient. Die B­e­hör­de muss halt auch die Infrastruktur zum Empfang ver­schlüs­selter signierter Da­ten nun als Bürgerservice bereitstellen!

:idea: Eine "intelligente" Lösung im Bereich des SchwerbehindertenR auf https-Web-Seiten bietet zB das LWV-Integrationsamt mit "dialogfähigem" HTM-Formular auf sei­ner besonders abgesicherten Website zur verschlüsselten Datenübertragung: Genial einfach, intuitiv bedienbar und hochgelobt mit Kurzvideo (2:30 min) zu dem dy­na­mi­schen, selbsterklärenden Onlineverfahren.
Diese Transportverschlüsselung erkennt man am Kür­­­zel ➔https bzw ➔Vor­hän­ge­schloss-Sym­bo­l - ähnlich wie auf dieser B­IH-Fo­ren­­­sei­­­te, um z.B. Ihre Kenn­wort­ein­ga­ben ­stets vollautomatisch zu chiffrieren.
• Dialogfähig: Bedeutet zB, dass ua. solche Fragen automatisch ausgeblendet werden, die für den konkreten Fall ohne Bedeutung sind, also auch kürzere Web-Formulare ...
Der Versand die­ses Web-Formulars mit allen hochge­la­de­nen Un­ter­la­gen aus der An­la­gen­lis­te wird au­to­ma­tisch chiffriert.

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Mittwoch 11. Oktober 2017, 11:30
von SchmeixFliege
:? ... elektronisch sollte einfacher gehen als schriftlich, sonst macht es keinen Sinn

In Hessen geht man im Vergleich zu den anderen Integrationsämtern offenbar nicht nur mit der eigenen Verwaltungssoftware ANLEI eigene Wege. Auch bei der Online-Antragstellung im Kündigungsschutz ist man sehr innovativ und stellt eine wirklich unkomplizierte Form der Antragsstellung zur Verfügung, indem man die neuen Möglichkeiten der geänderten Formbestimmungen nutzt. (siehe auch BR-Drucksache 491/16 Seite 68 unten: "Die Formulierung 'schriftlich oder elektronisch' besagt, dass der betreffende Verfahrensschritt sowohl in der herkömmlichen Schriftform, ..., als auch grundsätzlich in der einfachsten elektronischen Variante ... erfolgen kann.")
Nachdem im Kündigungsschutzverfahren die schutzbedürftigen Daten nicht einfach per unverschlüsselter Mail versendet werden dürfen, stellt man der Einfachheit halber zur Antragstellung eine verschlüsselte Webseite zur Verfügung. Das ist eine super komfortable Möglichkeit und so macht elektronisch auch Sinn!

Für die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben muss man aber leider auch in Hessen noch das althergebrachte Antragsformular benützen.

:shock: ... wenn elektronisch, dann ist auch der Datenschutz zu berücksichtigen
ullrich.roemer hat geschrieben:Das sieht gut aus, in Hessen wird verschlüsselt!
In Hamburg ist das wohl nicht notwendig: Anträge von Arbeitgebern an das Integrationsamt Hamburg auf Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen können ab sofort auch per E-Mail gestellt werden.
Im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der Daten von schwerbehinderten Menschen finde ich es mehr als unverständlich, wenn Integrationsämter bei der Angabe einer Zusendungsmöglichkeit des Antrags per E-Mail (siehe z.B. http://www.hamburg.de/integrationsamt/8 ... ngsschutz/) nicht auf die notwendige Verschlüsselung der Daten hinweisen.

Viele Grüße

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Mittwoch 14. Februar 2018, 11:00
von albin.göbel
"Muster"-Stellenausschreibung
für TZ-Bürokraft für eine SBV

Bayer. Versorgungskammer:
Stellenausschreibung 2018

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Sonntag 18. März 2018, 14:33
von jada.wasi
Hallo zusammen,

in DB 27/2017, S.1592, wird offenbar die Ansicht vertreten, dass in Betrieben ohne örtliche SBV die Unwirksamkeitsklausel gemäß § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht gelte, wenn eine überörtliche SBV besteht (z.B. eine GSBV), diese aber übergangen und nicht angehört wird. Was ist davon zu halten?

Grüße
Jada Wasi

Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Montag 19. März 2018, 08:54
von albarracin_01
Hallo,

dieser Beitrag müsste im Gesamten vorliegen, um zu sehen, wie die Autoren im Detail argumentieren.
Grundsätzlich sehe ich aber nicht, daß das Argument der "Betriebsfremdheit" in irgendeiner Form stichhaltig wäre. Schließlich hat der Gesetzgeber diese "Betriebsfremdheit" der GSBV bei der Schaffung der Ersatzzuständigkeit des § 97 Abs. 6 SGB IX bewußt in Kauf genommen und bei der Überführung in den § 180 SGB IX nicht angetastet.
deswegen ist es unlogisch, jetzt ausgerechnet die neu geschaffene Pflicht zur Kündigungsanhörung ohne ausdrückliche gesetzliche Erwähnung aus der Ersatzzuständigkeit des § 180 Abs. 6 SGB IX herauszunehmen.
Schließlich stellen die Autoren ja anscheinend auch nicht in Frage, daß die GSBV die Anhörungs- und Informationsrechte als örtlich zuständige Ersatz-SBV weiterhin besitzt. Somit besteht für die "Betriebsfremde" SBV genug Möglichkeit, sich ein sachkundiges Bild von der Situation vor Ort zu machen.

Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Dienstag 20. März 2018, 15:02
von Michael Karpf
Hallo,

ich schließe mich der Auslegung des Arbeitsgerichts Darmstadt (Urteil vom 14. November 2017 - 9 Ca 249/17) an, dass eine Ersatzzuständigkeit der überörtlichen Schwerbehindertenvertretung auch bei Kündigungen besteht.

Laut Urteilsbegründung ist die Interessenlage der schwerbehinderten Menschen bei Kündigungen keine andere als bei anderen personellen oder sozialen Angelegenheiten, für die ebenfalls bei Fehlen einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung die überörtliche Schwerbehindertenvertretung zuständig ist. Diese Argumentation ist stichhaltig.

http://lagiba-bw.de/hsbv/Beteiligung_ue ... digung.pdf

Beste Grüße
Dr. Michael Karpf

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Dienstag 20. März 2018, 16:21
von albin.göbel
albarracin hat geschrieben:die neu geschaffene Pflicht zur Kündigungsanhörung
Neu geschaffen ist die nicht. Diese Pflicht gibt’s schon seit dem SchwbG 1974, also seit Jahrzehnten. Lediglich diese Rechtsfolge von Verstößen wurde endlich geändert.

jada.wasi hat geschrieben:Was ist davon zu halten?
Gar nichts – weil zuständige Ersatzvertretung von Rechts wegen: Die überörtliche SBV ist dann kraft Gesetzes anstelle einer örtlichen SBV zu beteiligen nach § 180 Abs. 6 SGB IX und zwar vom Arbeitgeber nach § 178 Abs. 2 SGB IX als auch ggf. vom InA gemäß § 170 Abs. 2 SGB IX. Das ist schon seit 44 Jahren so seit SchwbG 1974, also ziemlich "alter Hut" – und das wird m.W. seither auch so von InÄ unterrichtet in Seminaren.

Ignoriert das ein Arbeitgeber, greift seit Art. 1 und 2 BTHG die Unwirksamkeitsklausel. Sollte auch das Integrationsamt nicht anhören, wäre des­sen Entscheidung ggf. schon deshalb re­gel­mä­ßig angreifbar laut ständiger Recht­spre­chung­ (Düwell, LPK-SGB IX, Rnr. 34 zu § 87 SGB IX a.F. m.w.N). Eben deshalb ist das InA verpflichtet und gehalten, auch die überörtliche SBV obligatorisch form­blatt­mä­ßig abzufragen für Betriebe ohne eine ört­li­che SBV, so wie z.B. in Bayern*) und Hessen. Denn ansonsten könnte InA ggf. nicht wie gesetzlich geboten die überörtliche SBV anhören, was dann regelmäßig eine Zustimmung des InA angreifbar machen würde.

Soweit Dr. Prieschl und Dr. Meißner mei­nen­, dass GSBV nicht zu beteili­gen­ sei, da eine "ortsfremde" SBV nicht den nötigen Einblick in den Betrieb habe, wie es eine örtliche SBV habe, ist das nicht stich­hal­tig und nicht zwingend und geht ohnehin völlig am Gesetz vorbei, das eben kein solches Kriterium enthält in § 180 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 6 SGB IX, und widerspricht zudem klar dem BAG und BVerwG, sowie den Gesetzesmaterialien: Dieses von Prieschl und Meißner frei „erfundene“ Tatbestandsmerkmal gibt es nicht. Dieses Ansinnen von Prieschl und Meißner, das System der SBV-Ersatzvertretung für die Kündigung komplett einzustampfen per Auslegung, ist entgegen deren Ansicht nicht durch den “Sinn und Zweck der Anhörung“ gedeckt. Die Begründung, dass es im BetrVG keine entsprechende Ersatzvertretung des GBR gebe, soweit kein örtl. BR besteht, besagt nichts. Das ist ein Blick durch die „betriebsverfassungsrechtliche Brille“, die hier im SGB IX nur in die Irre führt:

Bedeutsam ist viel­mehr einerseits die schwerbehin­der­ten­recht­li­che Sachkunde beziehungsweise Fachkompetenz der speziell geschulten GSBV, die es ein­zu­brin­gen bzw. sodann zu erwägen gilt. Zwei­tens gibt es (hier mal "über den Tel­ler­rand" geschaut) bekannt­lich stand­ort­über­grei­fen­de bzw. etwa "unternehmenseinheitliche" Wahl- und Vertretungsbezirke örtlicher Betriebsräte bzw. Schwerbehin­der­ten­ver­tre­tun­gen in Betrieben gemäß § 3 BetrVG, die u.U. ganze Regionen oder gar das ge­sam­te Bundesgebiet um­fas­sen kön­nen - etwa von Flensburg bis Freilassing oder Freiburg - und nicht nur einen ein­zel­nen Standort, was aber Prieschl/Meißner u.a. "aus­blen­den­" (vgl nur Wahlbroschüre, Seite 10/11, und Abschnitt 1.4 zur "Er­satz­ver­tre­tung" GSBV, BSBV, HSBV, KSBV, sowie Düwell/Beyer zum BTHG, Seite 93, wonach "die Frage der Örtlichkeit keine wesentliche Bedeu­tung für die Bildung der Vertretungen nach dem Dienststellen- bzw. Betriebsbegriff hat").

Quellen:
• Ebenso Fachlexikon, Stichwort GSBV: "Sie vertritt auch die Interessen der sb. Beschäftigten, die in einem Betrieb bzw. einer Dienst­stel­le tätig sind, für die eine SBV ent­we­der nicht gewählt werden kann oder nicht gewählt worden ist." Vgl Düwell, LPK-SGB IX, Rn. 54 zu § 97 SGB IX a.F., HaKo-BetrVG, § 32 Rn. 59, sowie schon BAG vom 28.07.1983, 2 AZR 122/82, zum "Gesamtvertrauensmann" zum da­ma­li­gen § 24 Abs. 5 SchwbG a.F.

• Ebenso Fachlexikon, Stichwort BSBV: "Sie nimmt ferner die Interessen der sbM wahr, die in einer Dienststelle tätig sind, für die keine SBV gewählt werden kann oder gewählt worden ist." Dgl. schon BVerwG, Beschluss vom 08.12.1999, 6 P 11.98, Rn. 25 am Ende, für "Gesamt-, Bezirks- und Hauptvertrauensleute" unter Hinweis auf das SchwbG 1974 und dessen Ge­set­zes­ma­te­rial­ien (BT-Drs. 7/656, 10.05.1973).

• Ferner ArbG Darmstadt betreffs KSBV vom 14.11.2017, 9 Ca 249/17, zur Betei­li­gung einer KSBV als Ersatzvertretung.

• Ferner bereits BVerwG betreffs HSBV, Beschluss vom 08.12.1999, 6 P 11.98, Rn. 25 am Ende, für Gesamt-, Bezirks- und "Hauptvertrauensleute" m.w.N.

• Ferner BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 17, zu dem erstreckten Mandat kraft gesetzlichen Auftrags un­ter­neh­mens­weit nach § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F, so­weit einer örtlichen SBV das Mandat einer GSBV zufällt. Das gilt auch im ÖD für den sog "Geschäftsbereich" kraft Gesetzes iS. des § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (vgl. den grün markierten Gesetzestext). Ebenso Düwell, LPK-SGB IX, Rn. 36 zu § 97 SGB IX a.F, zur "lückenlosen Ver­tre­tung im Un­ter­neh­men und Geschäftsbereich"; HaKo-BetrVG, § 32 Rdnr. 59; Wahlbroschüre, Abschnitt 1.4, zur Er­satz­ver­tre­tung "kraft gesetzl. Auftrags"; ­ a.A. Esser/Isenhardt, jurisPK-SGB IX, § 180 Rn. 9, nach deren Ansicht die Klausel ­ nicht für die anderen Betriebe nach § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX greife entgegen BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13 - Rn. 17, zum Erstreckungskonzept des SGB IX.

Rechtsvergleich
Rechtsvergleichend sind die Gegenargumente von Prieschl/ Meißner und Esser/ Isenhardt ohnehin „Unfug“ für etwa nach § 3 BetrVG per TV oder BV gebildete Wahlbezirke, welche bekanntlich sogar bundesweit gebildet werden können. Auch diesen BR-Wahlbezirken folgen die SBV-Wahlbezirke lt. B­IH-Wahlbroschüre. Örtl. BR sowie die örtl. SBV müssen folglich mitnichten zwingend ortsnah sein zu den einzelnen landes- oder bundesweit verstreuten Betriebsstätten. Denn diese vereinbarten betriebsratsfähigen „Organisationseinheiten“ etwa per Zuordnungstarifvertrag gelten als Betriebe lt. § 3 Abs. 5 BetrVG - unabhängig von räumlicher Ausdehnung. Hier_wie dort kommts nicht darauf an, ob es sich um eine „ortsfremde“ Vertretung handelt. Der Begriff „örtliche“ SBV kommt ohnehin nirgends im SGB IX vor.

Viele Grüße
Albin Göbel
………………….
*) Bayern: „Falls im Beschäftigungsbetrieb keine Schwerbe­hin­der­ten­vertretung gewählt ist, geben Sie bitte (falls vor­han­den) die Kontaktdaten der Gesamt-, Bezirks-, Haupt- oder Konzern­schwer­be­hin­dertenvertretung an.“

AW: Erste Entscheidung zur Unwirksamkeitsklausel bei einer Kündigung ohne SBV-Beteiligung

Verfasst: Mittwoch 28. März 2018, 06:30
von albin.göbel
Vgl. dazu den Fachbeitrag von Prof. Dr. Kohte, Liebsch: Erste Entscheidung zur Unwirksamkeitsklausel bei Kündigungen ohne Beteiligung der SBV, Anmerkung zu ArbG Darmstadt, Urteil v. 14.11.2017 - 9 Ca 249/17; Beitrag B2-2018, 27.03.2018. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
www.reha-recht.de

FAZIT: "Es ist wichtig, dass Stu­fen­ver­tre­tun­gen Ar­beit­ge­ber auf diese Rechts­la­ge hin­wei­sen und mit Betriebsräten ko­ope­rie­ren, um die Beteiligungspflicht vor jeder Kündigung schwerbe­hin­der­ter Men­schen si­cher­zu­stel­len. Selbst­ver­ständ­lich gilt es ebenso für das In­te­grat­ions­amt im Zu­stim­mungs­ver­fah­ren nach § 170 SGB IX, die Stu­fen­ver­tre­tun­g zu betei­li­gen, um Ver­tre­tungs­lü­cken zu ver­mei­den. Auch dies ist offen­sicht­lich im Darmstädter Aus­gangs­fall versäumt*) wor­den..."

Viele Grüße
Albin Göbel
...................
*) Warum die KSBV­ auch vom InA Hessen nicht angehört wurde, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Jedenfalls wird nach der KSBV im ­­ aktuellen ­­ Online-Formular ­­ des LWV-Integrationsamts Hessen explizit wie folgt danach gefragt:

5. Name und Anschrift der SBV
"Falls ­ im ­­ Beschäftigungsbetrieb ­ keine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung gewählt ist, geben Sie bitte die ­ Kontaktdaten der Ge­samt- oder Kozzern­schwerbehinderten­vertretung (soweit vorhanden) an."

­­