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Re: Wahl 2018 Wahlvorschlag & Werbung

Verfasst: Mittwoch 24. Oktober 2018, 18:54
von dorsa
Danke für Eure Beteiligung

Re: Wahl 2018 Wahlvorschlag & Werbung

Verfasst: Freitag 26. Oktober 2018, 12:28
von albarracin_01
Guten Tag,

die Äußerungen von Herrn Karpf sind aus meiner Sicht nicht haltbar.
Die Betätigung der Gewerkschaften, zu denen auch Wahlwerbung gehört, ist völlig unabhängig vom Wahlverfahren. Natürlich hat eine Gewerkschaft das Recht, auch bei einer Persönlichkeitswahl im Rahmen der Betriebsverfassung bzw. Personalvertretung einzelne Kandidatinnen gezielt zu unterstützen. Deswegen ist der Vergleich mit einer Wahl von Gleichstellungsbeauftragten auch fehl am Platz.
Auch die zitierten Urteile sagen an keiner Stelle aus, daß Gewerkschaften Wahlwerbung untersagt ist - egal bei welchem Wahlverfahren.

@Arcus: Wenn es Konkurrenzverhalten von Betriebs- oder Personalräten gegenüber der SBV gibt, heißt das nicht, daß dies von Gewerkschaften grundsätzlich gut geheißen wird.
Die im DGB vertretenen Gewerkschaften haben sich zB im Vorfeld der Beratungen zum BTHG mehrfach ausdrücklich für eine Stärkung der Rechte der SBV als eigenständige "spezialisierte" Interessenvertretung eingesetzt.

Re: Wahl 2018 Wahlvorschlag & Werbung

Verfasst: Freitag 26. Oktober 2018, 17:18
von Michael Karpf
Auch die zitierten Urteile sagen an keiner Stelle aus, daß Gewerkschaften Wahlwerbung untersagt ist - egal bei welchem Wahlverfahren.
Im BVerwG-Urteil vom 27.06.2007 - 6 A 1.06 - ist unter Rn. 27 als Begründung wörtlich formuliert:

"Die Wahl ist persönlichkeitsbezogen. Eine Wahl nach partei- oder gewerkschaftspolitisch orientierten Listen ist schon im Ansatz ausgeschlossen. Partei- oder gewerkschaftspolitische Werbung im Zusammenhang mit der Kandidatur für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterin verbietet sich daher."

Viele Grüße
Michael Karpf

Re: Wahl 2018 Wahlvorschlag & Werbung

Verfasst: Montag 29. Oktober 2018, 14:24
von albarracin_01
Guten Tag,

wie Sie richtig zitieren, bezieht sich das Urteil ausschließlich auf eine Wahl einer/eines Gleichstellungsbeauftragten (nach BGleiG).
Deren Status ist mit den Organen der Betriebs- bzw. Personalverfassung nicht vergleichbar. Gleichstellungsbeauftrage nach BGleiG unterliegen auch im Amt den dienstrechtlichen Grundsätzen des öD.

Eine Einschränkung von Wahlwerbung im Rahmen der Betriebsverfassung ist aus dem Urteil mE auch nicht ansatzweise erkennbar und würde auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BVerfG zur Koalitionsfreiheit stehen.