Hallo,
wir wählen in diesem Jahr die Vertrauensperson + 2 Stellvertreter (wurde im Wahlausschreiben so festgelegt).
Es ist innerhalb der Frist nur 1 Vorschlag für die Vetrauensperson und 1 Vorschlag für die Stellvertretung eingegangen.
Ist nun
1.) eine Nachfrist zu setzen (laut sbv spezial reduziert sich lediglich die Zahl der zu wählenden Stellvertreter)
oder
2.) wenn Nachfrist notwendig und erneut keine weiteren Vorschläge eingehen die Wahl nichtig
oder
3.) keine Wahl durchzuführen und die Vertrauensperson / Stellvertreter aufgrund der Vorschläge lediglich zu ernennen?
Vielen Dank im Voraus
Förmliches Verfahren; zu wenige Wahlvorschläge für Stellvertreter
Re: Förmliches Verfahren; zu wenige Wahlvorschläge für Stellvertreter
Hallo Zwiebki,
einfach an die gesetzlichen Regelungen halten, § 7 Abs. 3 SchwbVWO schreibt die Nachfrist vor. Natürlich bleibt der bereits eingereichte Wahlvorschlag gültig, deshalb ist die Wahl nicht abzusagen sondern wie geplant durchzuführen. Eine einfache Ernennung ohne Wahl ist nicht zulässig.
einfach an die gesetzlichen Regelungen halten, § 7 Abs. 3 SchwbVWO schreibt die Nachfrist vor. Natürlich bleibt der bereits eingereichte Wahlvorschlag gültig, deshalb ist die Wahl nicht abzusagen sondern wie geplant durchzuführen. Eine einfache Ernennung ohne Wahl ist nicht zulässig.
Re: Förmliches Verfahren; zu wenige Wahlvorschläge für Stellvertreter
Noch als Ergänzung. Erst heute erreichte mich zu Frage 3 eine ähnliche Anfrage. Der Wahlvorstand des Fragestellers wollte eine Friedenswahl vornehmen (Wahlen, bei denen auf eine Wahlhandlung verzichtet wird, weil nur ein Wahlvorschlag vorliegt und so die Vorgeschlagenen als gewählt gelten).
Diese Vorgehensweise gilt nicht im SGB IX und den dazu erlassenen Verordnungen, folglich auch nicht für die Wahl der Vertrauensperson.
Viele Grüße
Christian Vedder
Diese Vorgehensweise gilt nicht im SGB IX und den dazu erlassenen Verordnungen, folglich auch nicht für die Wahl der Vertrauensperson.
Viele Grüße
Christian Vedder