- »Nachfrist Stellvertretung«
gaden hat geschrieben:Geht nur ein Vorschlag für die VP ein und keiner für die Stellvertretung, ist ebenfalls keine Wahl möglich – sofern im Wahlausschreiben zwei Stellvertretungen als zu wählende Mitglieder genannt wurden.
NEIN Die Schlussfolgerung ist so zu pauschal, vorschnell sowie objektiv falsch wegen dem
§ 7 Abs. 3 SchwbVWO, weil dieser einschlägig ist und beachtet werden muss, dh
entsprechende Bekanntmachung zur
Nachfrist zwingend erlassen und ausgehängt werden muss für die Stellv. z.B. sinngemäß wie folgt speziell für die o.g. Fallkonstellation (zwei Stellis laut Wahlausschreiben, aber keine gültigen Wahlvorschläge eingegangen für die Stellis, nur für VP):
Textvorschlag:
„Innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens vom ……. ist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der
stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung beim Wahlvorstand eingegangen. Wir bitten die Wahlberechtigten, innerhalb einer
Nachfrist von einer Woche, also spätestens am ………., schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen lt.
§ 7 Abs. 3 SchwbVWO. Auf die Angaben im Wahlausschreiben vom ………. betreffend Inhalt und Form der Wahlvorschläge wird hingewiesen.
Geht auch innerhalb dieser
Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der
stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung ein, findet keine Stellvertreterwahl statt; geht nur für eine Person ein gültiger Wahlvorschlag ein, so wird nur ein stellvertretendes Mitglied gewählt neben der Vertrauensperson." Mehr weiter unten in den „Formulierungshilfen“ in ROT.
Ebenso zu Recht auch
Pahlen in Neumann/Pahlen, SGB IX, § 7 SchwbVWO Randnummer 1. „Die
Nachfrist ist zu setzen, wenn für die Vertrauensperson oder die festgelegte Zahl der
stellvertretenden Mitglieder kein ausreichender, gültiger Vorschlag eingeht. Die Wahl findet nicht statt, wenn überhaupt kein Vorschlag für die SBV eingeht. Der Vorschlag allein von
stellvertretenden Mitgliedern reicht also nicht aus. Fehlt es aber [nur] an einem Vorschlag für
stellvertretende Mitglieder, wird trotzdem die Wahl der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt.“
Vgl. auch FAQ der BIH, Abschnitt
“Wahl der Stellvertreter“ zur
Nachfrist für die Wahl der
Stellvertretung. Die Wahl der
Stellvertretung findet allerdings nur statt – sofern auch die Wahl einer Vertrauenspersonen stattfindet.
gaden hat geschrieben:Geht nur Vorschlag für VP ein und keiner für Stellvertretung, ist ebenfalls keine Wahl möglich - sofern im Wahlausschreiben 2 Stellvertretungen als zu wählende Mitglieder genannt wurden.
NEIN Das ist so nicht ganz richtig. Lassen Sie sich vom letzten Satz*) dieses
Formulars zur
Nachfrist nicht irritieren: Der passt hier überhaupt nicht und
muss unbedingt raus, da ja ein gültiger Vorschlag für VP vorliegt nach Ihren Angaben. Der
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO gilt m.E nicht für die Wahl der
Stellvertretung, sondern nur für die Wahl der VP (vergl.
Sachadae in LPK-SGB IX, § 7 SchwbVWO, Rn. 13)
gaden hat geschrieben:Wahl erneut ohne Stellvertretung ausschreiben?
NEIN Das ist keine so gute Idee, da dies einem Abbruch gleichkäme. Abgebrochen werden dürfte jedoch nur bei Nichtigkeit (
Sachadae in LPK-SGB IX, § 7 SchwbVWO, RdNr. 7 / 11). Im Übrigen sieht das Gesetz keine solche Option vor nach der Grundnorm des
§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
gaden hat geschrieben:VP Vorschlag vorhanden, Stellvertretung kein Vorschlag. Was hilft in diesem Fall... oder was wäre sinnvollste Lösung?
Jedenfalls ist die Wahl der Vertrauensperson möglich. Der Wahlvorstand hat, sofern keine Wahlvorschläge für Stellvertretung eingingen oder nicht so viele wie beschlossen und ausgeschrieben sind,
sofort eine Bekanntmachung zu der einwöchigen Nachfrist für die
Stellvertretung auszuhängen nach
§ 7 Abs. 3 SchwbVWO, also ggf. noch heute aktiv werden ...
Das
Formular der BIH zur
Nachfrist ist nicht speziell auf Ihren Fall zugeschnitten mit den Stellis (der wohl häufigsten Konstellation), daher müssten Sie unbedingt anpassen und etwas
umtexten, streichen und ergänzen. Den letzten Satz*) des Formulars können Sie m.E. sinngemäß ersetzen durch folgende zwar nicht vorgeschriebenen, jedoch klarstellenden Hinweise zwecks Transparenz (ohne Gewähr!), wenn
zwei Stellvertreter gewählt werden sollen laut Ausschreiben, aber keiner dafür vorgeschlagen wurde, und nur ein gültiger Vorschlag für VP eingegangen ist. Hier dazu eine unverbindliche kurze
Formulierungshilfe:
"Geht auch innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der vorgesehenen zwei stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung ein, findet keine Stellvertreterwahl statt; geht nur für eine Person ein gültiger Wahlvorschlag ein, so wird nur ein stellvertretendes Mitglied gewählt neben der Vertrauensperson."
Merke: Der letzte Satz des BIH-Musterformulars zur Nachfrist ist stets zu ändern im Falle des
§ 7 Abs. 3 SchwbVWO, wenn ein gültiger Wahlvorschlag wie hier für die VP eingegangen ist, da sonst objektiv falsch bzw. klar irreführend. (
Sachadae in LPK-SGB IX, § 7 SchwbVWO, Rn. 17-19)
Eine weitere
Formulierungshilfe für die Konstellation, dass laut dem Wahlausschreiben nur
eine Stellvertretung gewählt wird, aber nur gültiger Vorschlag für VP eingegangen ist:
"Geht auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des stellvertretenden Mitgliedes der Schwerbehindertenvertretung ein, findet keine Stellvertreterwahl statt, sondern nur Wahl der Vertrauensperson."
Mehr zum Thema Nachfrist finden Sie mit dem Suchwort:
Nachfrist. TIPPS zu der Kandidatengewinnung finden Sie
hier und
hier aus den Vorjahren, speziell aber auch für die
Stellvertretung.
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) "Geht auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ein [Anmerkung: gemeint ist hier für die Wahl der Vertrauensperson, auch wenn dieser Begriff in der Wahlordnung gar nicht vorkommt], kann die Wahl nicht stattfinden."