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§§6,7SchwbVWO keine Wahlvorschläge

Verfasst: Donnerstag 4. Oktober 2018, 15:01
von gaden_se
Hallo
folgende Frage habe ich:
§6 Abs2 +3 SchwbVWO: Gehen...gültige Wahlvorschläge nicht ein.

nach meiner Auffassung MÜSSEN also nach dem Wahlausschreiben Vorschläge zur VP/Stellvertretung eingehen, damit eine Wahl stattfinden kann- das ist ja auch nachvollziehbar. Geht nur ein Vorschlag für die VP ein und keiner für die Stellvertretung ist ebenfalls keine Wahl möglich- sofern im Wahlausschreiben 1oder 2 Stellvertretungen als zu wählende Mitglieder genannt wurden. Ich stimme zu, dass im Vorfeld die Bereitschaft abzuklären wäre, damit nicht der Fall eintritt: VP Vorschlag vorhanden , Stellvertretung kein Vorschlag. Was hilft jedoch in diesem Fall? Die Wahl erneut ohne Stellvertretung ausschreiben? damit eine SBV gewählt werden kann... oder was wäre die sinnvollste Lösung? Vilen Dank für Antworten

Bekanntmachung Nachfrist Stellvertretung

Verfasst: Donnerstag 4. Oktober 2018, 16:00
von albin.göbel
  • »Nachfrist Stellvertretung«
gaden hat geschrieben:Geht nur ein Vorschlag für die VP ein und keiner für die Stellvertretung, ist ebenfalls keine Wahl möglich – sofern im Wahlausschreiben zwei Stellvertretungen als zu wählende Mitglieder genannt wurden.
NEIN Die Schlussfolgerung ist so zu pauschal, vorschnell sowie objektiv falsch wegen dem § 7 Abs. 3 SchwbVWO, weil dieser einschlägig ist und beachtet werden muss, dh entsprechende Bekanntmachung zur Nachfrist zwingend erlassen und ausgehängt werden muss für die Stellv. z.B. sinngemäß wie folgt speziell für die o.g. Fallkonstellation (zwei Stellis laut Wahlausschreiben, aber keine gültigen Wahl­vor­schlä­ge eingegangen für die Stellis, nur für VP):

Textvorschlag:
„Innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahl­aus­schrei­bens vom ……. ist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung beim Wahlvorstand eingegangen. Wir bitten die Wahlberechtigten, innerhalb einer Nachfrist von einer Woche, also spätestens ​am ………., schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen lt. § 7 Abs. 3 SchwbVWO. Auf die Angaben im Wahlausschreiben vom ………. be­tref­fend Inhalt und Form der Wahlvorschläge wird hingewiesen.
Geht auch innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Wahl­vor­schlag für die Wahl der stellvertretenden Mit­glie­der­­­ der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ein, findet keine Stell­ver­tre­terwahl statt; geht nur für eine Person ein gültiger Wahl­vor­schlag­­­ ein, so wird nur ein stell­ver­tre­ten­­des­­­­­ Mitglied gewählt neben der Vertrauens­­­person­­­­­­­­­." Mehr weiter unten in den „Formulierungshilfen“ in ROT.

Ebenso zu Recht auch Pahlen in Neumann/Pahlen, SGB IX, § 7 SchwbVWO Randnummer 1. „Die Nachfrist ist zu setzen, wenn für die Vertrauensperson oder die festgelegte Zahl der stellvertretenden Mitglieder kein ausreichender, gültiger Vor­schlag eingeht. Die Wahl findet nicht statt, wenn überhaupt kein Vorschlag für die SBV eingeht. Der Vorschlag allein von stellvertretenden Mitgliedern reicht also nicht aus. Fehlt es aber [nur] an einem Vorschlag für stellvertretende Mitglieder, wird trotzdem die Wahl der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt.“

Vgl. auch FAQ der B­IH, Abschnitt “Wahl der Stellvertreter zur Nachfrist für die Wahl der Stellvertretung. Die Wahl der Stellvertretung findet allerdings nur statt – sofern auch die Wahl einer Vertrauenspersonen stattfindet.

gaden hat geschrieben:Geht nur Vorschlag für VP ein und keiner für Stell­ver­tre­tung­­, ist eben­falls­­­­ keine Wahl mög­lich­­­ - sofern im Wahl­aus­schrei­ben­­ 2 Stell­ver­tre­tun­gen als zu wählende Mit­glie­der­­ genannt wurden.
NEIN Das ist so nicht ganz richtig. Lassen Sie sich vom letzten Satz*) dieses Formulars­­­ zur Nachfrist nicht irritieren: Der passt hier überhaupt nicht und muss unbedingt raus, da ja ein gültiger Vor­schlag­­ für VP vorliegt nach Ihren Angaben. Der § 7 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO gilt m.E nicht für die Wahl der Stellvertretung, sondern nur für die Wahl der VP (vergl. Sachadae in LPK-SGB IX, § 7 SchwbVWO, Rn. 13)

gaden hat geschrieben:Wahl erneut ohne Stell­ver­tre­tung ausschreiben?
NEIN Das ist keine so gute Idee, da dies einem Abbruch gleichkäme. Abgebrochen werden dürfte jedoch nur bei Nichtigkeit (Sachadae in LPK-SGB IX, § 7 SchwbVWO, RdNr. 7 / 11). Im Übrigen sieht das Gesetz keine solche Option vor nach der Grundnorm des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

gaden hat geschrieben:VP Vorschlag vorhanden, Stell­ver­tre­tung­­ kein Vorschlag. Was hilft­­ in diesem Fall... oder was wäre sinnvollste Lösung?
Jedenfalls ist die Wahl der Ver­trau­ens­per­son­ möglich. Der Wahlvorstand hat, so­fern­ keine Wahlvorschläge für Stell­ver­tre­tung eingingen oder nicht so viele wie be­schlos­sen­ und ausgeschrieben sind, sofort ei­ne­­ Bekanntmachung zu der einwöchigen Nach­frist­­­ für die Stellvertretung aus­zu­hän­gen nach § 7 Abs. 3 SchwbVWO, also ggf. noch heute aktiv werden ...

:idea: Das Formular der BIH zur Nachfrist ist­­ nicht speziell auf Ihren Fall zugeschnitten mit den Stellis (der wohl häufigsten Kon­s­tel­la­­ti­on­­), da­her­­ müssten Sie unbedingt anpassen und et­was umtexten, streichen und ergänzen. Den letzten Satz*) des Formulars könn­en­­­­­ Sie m.E. sinn­ge­mäß­­­ ersetzen durch folgende zwar nicht vor­ge­schrie­­­be­nen­­­­, jedoch klar­­­stel­len­­­den Hinweise zwecks Transparenz (ohne Gewähr!), wenn zwei Stellvertreter gewählt werden sollen laut Ausschreiben, aber keiner dafür vorgeschlagen wurde, und nur ein gültiger Vorschlag für VP eingegangen ist. Hier dazu eine un­ver­bind­liche kurze Formulierungshilfe:

"Geht auch innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Wahl­vor­schlag für die Wahl der vorgesehenen zwei stellvertretenden Mit­glie­der­­­ der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ein, findet keine Stellvertreterwahl statt; geht nur für eine Person ein gültiger Wahl­vor­schlag­­­ ein, so wird nur ein stell­ver­tre­ten­­des­­­­­ Mitglied gewählt neben der Vertrauens­­­person­­­­­­­­­."

Merke: Der letzte Satz des BIH-Musterformulars zur Nach­frist ist stets zu ändern im Falle des § 7 Abs. 3 SchwbVWO, wenn ein gültiger Wahlvorschlag wie hier für die VP ein­ge­gan­gen ist, da sonst objektiv falsch bzw. klar irreführend. (Sachadae in LPK-SGB IX, § 7 SchwbVWO, Rn. 17-19)

Eine weitere Formulierungshilfe für die Konstellation, dass laut dem Wahlausschreiben nur eine Stellvertretung gewählt wird, aber nur gültiger Vorschlag für VP eingegangen ist:

"Geht auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahl­vor­schlag für die Wahl des stellvertretenden Mit­glie­des der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ein, findet keine Stell­ver­tre­terwahl statt, sondern nur Wahl der Vertrauens­­­per­son­­­­­."

Mehr zum Thema Nach­frist finden Sie mit dem Suchwort: Nachfrist. TIPPS zu der Kandidatengewinnung finden Sie hier und hier aus den Vorjahren, speziell aber auch für die Stellvertretung.

Viele Grüße
Albin Göbel
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*) "Geht auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahl­vor­schlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ein [An­merkung: gemeint ist hier für die Wahl der Ver­trau­ens­person, auch wenn dieser Begriff in der Wahlordnung gar nicht vorkommt], kann die Wahl nicht stattfinden."