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Prüfung der Wahlvorschläge - Stützunterschriften

Verfasst: Montag 24. September 2018, 15:55
von b-lessing-s
Guten Tag,

die Frist für die Wahlvorschläge ist abgelaufen und es liegen zwei Wahlvorschläge vor.
Ein dritter Wahlvorschlag wurde zwei Tage zu spät eingereicht.

Es sollen 4 Stellv. SBVen gewählt werden.
Für Personalratswahlen gilt in unserem Unternehmen die BPersVWO.

- Auf dem ersten Wahlvorschlag hat die bisherige SBV für das Amt der SBV und der Stellv. SBV kandidiert.
Weitere 3 Personen haben ebenfalls für die stellv. SBV kandidiert.
Diese Liste hat mehr als die Mindestanzahl gültige Stützunterschriften.
- Auf dem zweiten Wahlvorschlag hat niemand für die SBV kandidiert.
Aber 4 Personen für die Stellv. SBV.
Es ist aber 1 Stützunterschrift zu wenig.

[/Frage 1b]
Müssen wir für die Liste 2 eine Nachfrist setzen?
Oder gilt das nur, wenn die Mindestanzahl der Stützunterschriften durch Streichung (bei Unterschriften für mehrere Wahlvorschläge) unterschritten werden.

[/Frage 2b]
Falls nur der Wahlvorschlag 1 zugelassen werden kann, hätten wir durch die Kandidatur der bisherigen SBV für beide Ämter zu wenige Kandidaten? Müsste dann eine Nachfrist gesetzt werden?

Vorab vielen Dank
B-Lessing-S

Re: Prüfung der Wahlvorschläge - Stützunterschriften

Verfasst: Montag 24. September 2018, 16:39
von albarracin_01
Hallo,

es liegt nach Deinen Angaben ein gültiger Wahlvorschlag vor. Damit kommt eine Nachfrist nicht mehr in Frage wg. § 7 Abs. 1 SchbVWO.
Die Gültigkeit des Vorschlags wird auch nicht dadurch berührt, daß der Vorschlag nicht die Höchstzahl an Stellvertretern enthält. Das ist nämlich für die Gültigkeit kein Kriterium. Im vorliegenden Fall wird dann die für die SBV kandidierende Person von der Wahlliste der Stellvertreter gestrichen.

Zu Deinen konkreten Fragen:

1.
Es gibt keine Nachfrist für Liste 2. Die Liste ist wg. nicht ausreichender Stützunterschriften ungültig, sofern nicht ein klärungsbedürftiger Fall des § 6 Abs. 4 SchwbVWO vorliegt.

2.
Da ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt, muß die Wahl durchgeführt werden. Die SBV arbeitet dann eben in der nächsten Periode mit einem Stellvertreter weniger als vom WV beschlossen.

Re: Prüfung der Wahlvorschläge - Stützunterschriften

Verfasst: Montag 24. September 2018, 17:37
von SchmeixFliege
albarracin hat geschrieben:Im vorliegenden Fall wird dann die für die SBV kandidierende Person von der Wahlliste der Stellvertreter gestrichen.
Klingt zwar logisch, aber steht das irgendwo in der Wahlordnung? Auch in der Wahlbroschüre der BIH finde ich hierzu nichts. Gibt's hierzu ne Quelle, die diese Streichung einer Person auf dem Wahlvorschlag vorschreibt?
:|

zu Frage 2:
Der abgegebene 2-teilige Wahlvorschlag - ich vermute mal der gleicht dem Musterwahlvorschlag der BIH - besteht doch aus zwei voneinander zu trennenden Wahlvorschlägen, die prinzipiell auch getrennt voneinander gemacht werden könnten, aber man sich in dieser Variante das zweimal gleiche Unterschreiben spart.
1. Teil: Wahlvorschlag für die Vertrauensperson: Hier wurde eine Person gültig vorgeschlagen.
2. Teil: Wahlvorschlags für den Stellvertreter: Hier wurden vier Stellvertreter gültig vorgeschlagen.
Vier Stellvertreter sind zu wählen und vier wurden vorgeschlagen, insofern sehe ich auch jeden der beiden Teile des Wahlvorschlags formal als gültig an, unabhängig davon, dass eine Person für beide Positionen vorgeschlagen ist.

Sollte albarracin richtig liegen, dass hier die Person, die für die Vertrauensperson vorgeschlagen ist, von den Vorschlägen für die Stellvertreter zu streichen ist, dann wären ja in der Summe aller gültigen Wahlvorschläge jetzt nur drei Stellvertreter vorgeschlagen, obwohl der Wahlvorstand vier beschlossen hat, und somit wäre doch nach § 7 Abs.3 SchwbVWO eine Nachfrist für weitere Wahlvorschläge von einer Woche fällig.

:?:
Eine interessante Frage diesem Zusammenhang wäre auch, wenn z.B. bei einem aus zwei Teilen bestehenden Wahlvorschlag nur einer der beiden Teile des Wahlvorschlags ungültig ist, ob dadurch dann auch der andere Teil ungültig wird oder nur der jeweilige Teil. (z.B. wenn ein Stellvertreter mehr vorgeschlagen wird, als zu wählen ist, aber der Wahlvorschlag für die Vertrauensperson korrekt ist).

Re: Prüfung der Wahlvorschläge - Stützunterschriften

Verfasst: Dienstag 25. September 2018, 08:07
von albarracin_01
Hallo Schmeixfliege,

da es einen gültigen Wahlvorschlag gibt (und somit auch keine Nachfrist gesetzt werden darf für weitere Wahlvorschläge) kann die als SBV vorgeschlagene Person mangels Konkurrenz nicht auch noch als Stellvertretung kandidieren.
Wird die Person als SBV gewählt, dann ist sie keine Stellvertretung - unabhängig vom sonstigen Wahlergebnis. Wird die Person nicht als SBV gewählt (was ja theoretisch möglich wäre), dann gibt es überhaupt keine SBV und die Wahl der Stellvertreter wäre völlig unnütz.

AW: Prüfung der Wahlvorschläge - Stützunterschriften

Verfasst: Samstag 29. September 2018, 13:00
von albin.göbel
b-lessing-s hat geschrieben:Frage 1: Oder gilt das nur, wenn die Mindestanzahl der Stütz­un­ter­schrif­ten­­ durch Streichung ( bei Un­ter­schrif­ten für mehrere Wahl­vor­schlä­ge) unterschritten werden?
JA ­ ­­ Ein nicht nachbesserungsfähiger un­heil­ba­rer Wahlvorschlag soll selbst dann lt.­­ einer Ansicht des BVerwG, 01.03.1984, 6 P 28.83, vorliegen, wenn die Un­ter­schrei­tung der Mindestzahl von Stütz­un­ter­schrif­ten­ darauf beruht, dass ein Unterstützer seine Unterschrift vor der Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand wi­der­ru­ft; a.A. BVerwG, ­0­5.02.1971 - 7 P 9.70; VGH Hessen, 24.11.1982, BPV TK 15/82.

Viele Grüße
Albin Göbel