Wahlanfechtung

dpolg-bayer
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Wahlanfechtung

Beitrag von dpolg-bayer »

Ich glaube bei unserer Wahl ist so ziemlich alles schief gelaufen. Nun zur Auszählung.

Die zurück gesandten Freiumschläge wurden zunächst in einem verschlossenen Karton mit Schlitzeinwurf gesammelt. Leider fehlte auf den Freiumschlägen sowohl der Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe", als auch Hilfszeilen mit dem Hinweis "Absender", geschweige denn den tatsächlichen Namen des Absenders. Viele Kuverts (ca. 2/3 = mehr als 150 Kuverts) kamen deshalb OHNE jegliche Absenderangabe zurück und wurden, mit einem handschriftlichen Vermerk über den Zeitpunkt des Posteingangs versehen, in den Karton eingeworfen.

Pünktlich zum angekündigten Zeitpunkt wurden die Kartons geöffnet und die Kuverts entnommen. Nach abzählen der Kuverts, es waren 245, wurden diese geöffnet und der Inhalt nach 3 Kategorien (Kuvert Vertrauensperson, Kuvert Stellvertreter und Erklärung) auf Tischen sortiert und bis zur Auszählung, die unmittelbar danach begann, nicht mehr in eine Wahlurne eingeworfen. Es wurde dabei noch nicht einmal der Versuch unternommen, die Wahlkuverts einem Wähler zuzuordnen, geschweige denn ein Vermerk über die Wahl im Wählerverzeichnis vorgenommen. Dies hätte wegen der fehlenden Absenderangabe auch nur noch durch die Unterschrift auf der Erklärung erfolgen können, falls diese leserlich gewesen wäre.
Danach wurden die Kuverts mit den Stimmzetteln für die Wahl der Vertrauensperson gezählt und geöffnet. Vorher wollte eine Wahlhelferin noch die leeren Freiumschläge entsorgen, was ich gerade noch mit dem Hinweis auf "Wahlunterlagen" verhindern konnte. Auf den Stimmzetteln für die Vertrauensperson war bei der Kandidatur der amtierenden VP zur Art der Beschäftigung auch diese Tätigkeit genannt. Bei den beiden Gegenkandidaten stand lediglich die Dienststelle, in einem Fall noch Sachbearbeiter. Das Stimmenergebnis wurde den anwesenden Beobachtern bekannt gegeben, die amtierende VP war mit Abstand wieder gewählt.

Gleiches geschah anschließend mit den Kuverts, die die Stimmzettel für die Stellvertreter enthielten. Abgesehen von dem Durcheinander (2 Wahlhelfer öffneten gleichzeitig je ein Kuvert und machten abwechselnd Angaben zum Inhalt, der in einer Strichliste festgehalten wurde), denke ich war dieser Vorgang in Ordnung.

Das Wahlergebnis wurde wieder allen bekannt gegeben und ich wurde aufgefordert, die schriftliche Mitteilung, dass ich als 1. Stellvertreter gewählt wurde, gegen Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen. Dies habe ich am 28.11.2014 auch getan.

:?: Wenn ich die Wahl nur für den Teil der Wahl der Vertrauensperson anfechte, muss ich dann evtl. damit rechnen, dass das Arbeitsgericht aufgrund der gravierenden Fehler (es wurden im Vorfeld noch weitere gemacht) die komplette Wahl wiederholen lässt oder lediglich die Wahl der Vertrauensperson für unrechtmäßig erklärt?
Sollte eine komplette Neuwahl in Frage kommen, würde die Anfechtung keinen Sinn mehr machen, da abgesehen von leichten Verschiebungen, kein wesentlich anderes Ergebnis herauskommen würde.
:?: Nach der Wahlbroschüre, Seite 24, würde in diesem Fall der 1. Stellvertreter für die restliche Amtszeit nachrücken - habe ich das so richtig verstanden?

Vielen Dank einstweilen
Ulrich.Römer

AW: Wahlanfechtung

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo dpolg-bayer,
ein perfektes Beispiel, was bei einer Wahl alles schief gehen kann. Wir im Forum sind dankbar für solche Beispiele ;) - für die Betroffenen ist es wahrscheinlich der absolute Albtraum.

Nach der Wahl kommen 14 Tage schlafslose Nächte und dann ist auch die Anfechtungsfrist überstanden. Wollen wir hoffen, dass niemand auf die Idee kommt, dass evtl. ein Nichtigkeitsgrund vorliegen könnte.

Die Wahl zur Vertrauensperson und die Wahl zu den stellv. Mitgliedern werden tatsächlich als zwei voneinander unabhängige Wahlen angesehen und können deshalb auch getrennt angefochten werden. BAG Beschluss vom 29.7.2009 – 7 ABR 91/07 Bei erfolgreicher Anfechtung der Wahl zur Vertrauensperson würde der 1. Stelli nachrücken wenn dieser Teil der Wahl weiterhin Bestandskraft hat. Unter Würdigung der gesamten Vorgehensweise bei dieser Wahl halte ich es allerdings nicht für ausgeschlossen, dass das Arbeitsgericht die Wahl komplett einkassiert und ihr dann wieder ganz von vorne anfangen müsst.
Anfechten wird aber sicher nur derjenige, der mit dem Wahlergebnis nicht zufrieden ist. Da beim hier dargestellten Sachverhalt nicht mehr nachvollziehbar ist, wer tatsächlich mitgewählt hat, und ob tatsächlich nur die Wahlberechtigten ihre Stimmen abgegeben haben, ist seitens des Arbeitsgerichtes fast alles an Entscheidungen möglich.
albin.göbel
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AW: Wahlanfechtung - Vernichtung der Freiumschläge?

Beitrag von albin.göbel »

dpolg-bayer hat geschrieben: Sonntag 30. November 2014, 13:44 Nach der BIH-Wahlbroschüre, Seite 24, würde in diesem Fall der 1. Stellvertreter für die restliche Amtszeit nachrücken – habe ich das so richtig verstanden?
Auf Seite 67 steht das genaue Gegenteil, was jedoch aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar ist. Insbesondere folgt dies nicht aus der angegebenen BIH-Endnote 164:
BIH 2014, Seite 67, hat geschrieben:Wird die Wahl der Vertrauensperson erfolgreich angefochten, endet jedoch auch das Amt des/ der stellvertretenden Mitglieds/er.164)
Diese BIH-Schlussfolgerung ist falsch:

Diese pauschale und viel zu weit gehende BIH-These ist strikt abzulehnen nach Hohmann in Wiegand/ Hohmann, SchwbVWO, 2. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 48, wonach die Ungültigkeit der Wahl einer VP „nicht von vornherein die Ungültigkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder“ bewirkt. Der Ansicht von Ulrich Römer ist demnach klar Vorzug zu geben – soweit keine „Nichtigkeit“ feststellbar. Demnach widersprüchliche BIH-Darstellung auf Seite 24 sowie Seite 67 der BIH-Wahlbroschüre 2014. Vergl. Prof. Düwell, LPK-SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 92, wonach insoweit „die für Betriebsratswahl geltenden Grundsätze nicht_übertragbar“ sind auf SBV-Wahlen

dpolg-bayer hat geschrieben:Nach abzählen der Kuverts, es waren 245, wurden diese geöffnet und der Inhalt nach 3 Kategorien (Kuvert Vertrauensperson, Kuvert Stellvertreter und Erklärung) auf Tischen sortiert...
Verstehe ich das richtig, wonach bei dieser Briefwahl im förmlichen Wahlverfahren zwei (??) Stimmzettel und zwei (??) Wahlumschläge statt jeweils einem an die Wähler ausgegeben wurden? Das sieht die Wahlordnung definitiv nicht vor. Solche Eigenmächtigkeiten sind unzulässig für förmliche Wahlen nach Hohmann, SchwbVWO, § 9 Rn. 23, sowie LAG München vom 25.10.2007, 4 TaBV 38/07, wie folgt:

"Eine isolierte Wahl zum einen der SBV und zum anderen - auf einem eigenen Stimmzettel - getrennt der stellvertret. Mitglieder der SBV sieht die maßgebliche Regelung der SchwbVWO somit nicht vor. Die Stimmabgabe kann nach § 9 Abs. 2 SchwbVWO nur einheitlich für beide Funktionen auf einem Stimmzettel erfolgen."

Wie kommt denn dieser Wahlvorstand auf eine derart abwegige Idee? Das verkompliziert doch nur das Verfahren, erhöht evtl. das Porto und das Anfechtungsrisiko sowieso, und das Merkblatt "Schriftliche Stimmabgabe" sowie der Vordruck "Persönliche Erklärung" der B­IH hätten beide textlich akribisch angepasst werden müssen, um die Wähler nicht in die Irre zu führen! Denn beide B­IH-Formulare sind zugeschnitten auf genau einen Stimmzettel und einen Wahlumschlag (nach den Vorgaben der Wahlordnung) zur Reduzierung des Aufwands und nicht konzipiert für jeweils zwei Stimmzettel.
👎 👎 Umständlicher ist das kaum denkbar wie hier!

Vorher wollte eine Wahlhelferin noch die leeren Freiumschläge entsorgen, was ich gerade noch mit dem Hinweis auf "Wahlunterlagen" verhindern konnte.
:idea: Eine geistesgegenwärtige Reaktion! Diese vorzeitige illegale Vernichtung aller 245 Freiumschläge als beweiskräftige Wahlunterlagen alsbald nach den Wahlen hätte die wesentliche Wahlvorschrift des § 16 SchwbVWO verletzt und allein schon deshalb zur Wahlanfechtung berechtigt (OVG Münster vom 24.06.1979, CB 2/70 = PersV 1971, 219).

Bei den beiden Gegenkandidaten stand lediglich die Dienststelle...
Die "Dienststelle" ist definitiv keine "Art der Beschäftigung". Abgesehen davon sieht das Wahlrecht an keiner Stelle die Angabe der "Dienststelle" der Bewerber auf dem Stimmzettel vor (§ 9 Abs. 2 SchwbVWO), sondern allein "Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung".

Anders als bei PR-Wahlen ist die Angabe der "Beschäftigungsstelle" z.B. auf dem Stimmzettel für SBV-Wahlen gerade nicht vorgesehen (Art. 25 Abs. 3 WO-BayPVG). Sie gehört nicht auf dem Stimmzettel. Sie ist folglich auch nicht im Musterformular der Wahlbroschüre, Seite 88, enthalten.

Viele Grüße
Albin Göbel
dpolg-bayer
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AW: Wahlanfechtung

Beitrag von dpolg-bayer »

Unsere Wahlanfechtung ist immer noch im vollen Gange. Für Interessierte der bisherige Ablauf:

- Zeitgerechte Wahlanfechtung beim Arbeitsgericht Nürnberg im Dezember 2014
- Festsetzung eines Anhörungstermins beim Arbeitsgericht im Februar 2015 (wegen Krankheit auf März verschoben)
- mündlicher Vortrag der Parteien bei vorstehendem Anhörungstermin beim Arbeitsgericht im März 2015
- Bestätigung wesentlicher Teile der Anfechtungsgründe durch die Gegenpartei
- Arbeitsrichter beschließt die Vorlage der Wahlunterlagen bei Gericht unter Fristsetzung von 4 Wochen
- Gericht gibt die Wahlunterlagen in Kopie an unsere Anwaltschaft zur Prüfung und nochmaligen Stellungnahme im Mai 2015

Ich gehe davon aus, dass es im Juni 2015 zu einer weiteren Anhörung vor dem Arbeitsgericht kommt und dabei abschließend (wie der Richter bereits verlauten lies ... "wenn sich der von der Gegenseite mündlich bestätigte Wahlablauf in den Wahlunterlagen bestätigt, werden wir um eine Neuwahl wohl nicht umhin kommen") eine Entscheidung über die Neuwahl getroffen wird. Ich werde weiter berichten.
dpolg-bayer
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AW: Wahlanfechtung

Beitrag von dpolg-bayer »

Am 18.08.2015 hat nach mehreren Terminverschiebungen der entscheidende Termin beim Arbeitsgericht Nürnberg stattgefunden. Der Verlauf dieser Veranstaltung war sehr aufschlussreich und intressant zu verfolgen. Nach mehreren konkreten Feststellungen mit Hinweisen auf unzulässige Wahlverfahrensverstöße wurde die Frage nicht beantwortet, ob Mitarbeiter im vorzeitigen Ruhestand/Rente noch wahlberechtigt sind, da dies in jedem Einzelfall zu prüfen gewesen wäre. Da nicht mehr verfahrensrelevant, weil genügend andere Wahlverstöße vorlagen, wurde dieses Thema auch nicht mehr im Detail behandelt. Insgesamt wurde sowohl die Wahl der Vertrauensperson, als auch die Wahl der Stellvertreter durch das Arbeitsgericht für ungültig erklärt. Auf eine NICHTIGKEIT der Wahl wurde allerdings nicht erkannt.

Insbesondere wurde beanstandet:
:shock: Verspäteter Aushang (Email war nicht ausreichend) des Wahlausschreibens und dadurch unzulässige Verkürzung der Frist für Wahlvorschläge
:shock: Stützungsunterschriften durch gleiche Personen auf mehreren Wahlvorschlägen für die Stellvertreter und unterlassen der Nachfrage beim Unterstützer, welcher Wahlvorschlag unterstützt werden soll
:shock: Zulassung mehrerer ungültiger Wahlvorschläge (durch vorstehenden Fehler nicht ausreichende Zahl an Unterstützern)
:shock: Angabe der Funktion auf dem Stimmzettel (NAME, Vertrauensperson für Schwb)
:shock: Keine Absenderangabe auf den Rücksendekuverts und keine Kontrolle / Abgleich mit dem Wählerverzeichnis nach dessen Rücksendung

Trotz dieser erdrückenden Tatsachen bei der vom Arbeitsgericht Nürnberg für ungültig erklärten Wahl hat die betreffende Vertrauensperson durch ihren Rechtsbeistand Beschwerde gegen den Beschluss beim Landesarbeitsgericht einlegen lassen (Begründung wird nachgereicht). Offensichtlich soll dadurch das Verfahren hinausgezögert werden - mal sehen, was dabei herauskommt.
Interessierter

AW: Wahlanfechtung

Beitrag von Interessierter »

Hallo,

:shock: >> Nach mehreren konkreten Feststellungen mit Hinweisen auf unzulässige Wahlverfahrensverstöße wurde die Frage nicht beantwortet, ob Mitarbeiter im vorzeitigen Ruhestand/Rente noch wahlberechtigt sind, da dies in jedem Einzelfall zu prüfen gewesen wäre.

:!: Diese Mitarbeiter sind doch ENDGÜLTIG aus dem Betrieb ausgeschieden, wieso sollten diese dann noch ein Wahlrecht haben??
albin.göbel
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AW: Wahlanfechtung: Intransparente Briefwahl: Kei­ne Vermerke über Stimmabgabe

Beitrag von albin.göbel »

dpolg-bayer hat geschrieben: Sonntag 15. November 2015, 07:42 Insgesamt wurde sowohl die Wahl der VP, als auch die Wahl der Stellvertreter durch das Arbeitsgericht für ungültig erklärt. Auf eine NICHTIGKEIT der Wahl wurde allerdings nicht erkannt.
Hallo dpolg-bayer,

wenn Stelliwahlen „nicht angefochten“ wurden sowie nicht auf „Nichtig­keit“ erkannt wurde, dann hätten niemals die Stelliwahlen für ungültig erklärt werden dürfen spätestens seit BAG vom 29.07.2009 – 7 ABR 91/07 – wonach keine „einheitliche Wahl“, sondern mehrere „getrennte“ Wahlen sowie demnach selbstverständlich getrennt anfechtbare Wahlen. Da hat das ArbG Nürnberg aber weit übers Ziel hinausgeschossen und sich mit BAG-Rspr. nicht vertraut gemacht. Das geht überhaupt nicht, unanfechtbare SBV-Stelliwahlen (arbeitsgerichtlich) für ungültig zu erklären – obwohl gar keine Nichtigkeitsfeststellung nach BAG und Ministerialrat a.D. Roger Hohmann: Dieses wäre nur bei Nichtigkeit in Betracht gekommen! Demnach insoweit ein äußerst grober und viel zu weitgehender offensichtlicher Fehlbeschluss mit Divergenz zu BAG 2009. Vergl. Prof. Düwell, LPK-SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 92, wonach insoweit „die für Betriebsratswahl geltenden Grundsätze nicht_übertragbar“ sind auf SBV-Wahlen: Die Nürnberger Richter hätten das halt nicht nur durch ihre BetrVG-Brille betrachten dürfen – sondern das eigenständige „SGB IX-Wahlrecht“ schlicht anwenden müssen!

dpolg-bayer hat geschrieben:Kei­ne Kontrolle / Abgleich mit dem Wählerverzeichnis nach dessen Rücksendung.
Wenn hier vom Wahlvorstand tatsächlich keinerlei (?) Stimmabgabe-Vermerke ins Wählerverzeichnis eingetragen worden sein sollten, dann sind schon deshalb die Wahlen als intransparent anzusehen und zwar alle beide Wahlen (vergleiche sinngemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO über den "Vermerk der Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten").

dpolg-bayer hat geschrieben:Keine Absenderangabe auf den Rücksendekuverts...
Genau um solche schweren "Formfehler" bei den Briefwahlen zu vermeiden, hat die B­IH einen Mustervordruck dieses Kuverts (Freiumschlag) in ihrer Wahlbroschüre auf Seite 91 als Arbeitshilfe abgebildet und als Druckvorlage im Wordformat zusätzlich ins Internet gestellt (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SchwbVWO). Dass ein Wahlvorstand derartige seit Jahrzehnten gleichermaßen auch für Personalrats-Wahlen geltende Mindeststandards trotz B­IH-Arbeitshilfen einfach ignoriert, ist unverständlich: Der Vorstand kann nicht einfach zwingende und nicht zu seiner Disposition stehende Wahlvorschriften außer Kraft setzen (OVG Lüneburg vom 19.02.1986, 17 B 23/85). Das erscheint weder besonders professionell noch vertrauenswürdig.

Es wurde dabei noch nicht einmal der Versuch unternommen, die Wahlkuverts einem Wähler zuzuordnen, geschweige denn ein Vermerk über die Wahl im Wählerverzeichnis vorgenommen. Dies hätte wegen der fehlenden Absenderangabe auch nur noch durch die Unterschrift auf der Erklärung erfolgen können, falls diese leserlich gewesen wäre.
JA, sehr ungeschickt vom Wahlvorstand, eine lange Ket­te des Versagens. Der Wahlvorstand hat hier ja nicht einmal "Schadensbegrenzung" versucht, weil er die Stimmabgabe-Vermerke hier nicht wenigstens aufgrund der leserlichen Unterschriften auf den "Erklärungen" hilfsweise vorgenommen hat, obwohl geboten. Stattdessen hat er den 300 Absender-Fehlern bei der Versendung nochmals weitere 245 Fehler bei der Auszählung draufgesattelt statt bereinigt. Um solche Fehler zu vermeiden, enthält das B­IH-Muster der Wählerliste eigens die Spalte "Stimmabgabe" für Briefwähler.

Alle Freiumschläge ohne Absender mit unlesbarer Unterschrift auf der Erklärung hätten hier strikt aussortiert werden müssen und hätten nicht gezählt werden dürfen nach ständiger Rechtsprechung (VGH Mannheim vom 25.10.1994, PL 15 S 1057/94). Der Wahlvorstand hätte die Ungültigkeit dieser keinem aktiv Wahlberechtigten konkret und namentlich zuzuordnenden Stimmabgabe in jedem Einzelfall zwingend beschließen und die Briefwahlunterlagen jeweils zu den Wahlakten nehmen müssen. Und die dazugehörigen Wahlumschläge mit Stimmzetteln hätten niemals geöffnet werden dürfen. Sie hätten daher in der Sitzungsniederschrift auch nicht als abgegebene gültige Stimmzettel gewertet werden dürfen (§ 13 Abs. 4 SchwbVWO).

"Die Stimmabgabe der Wähler kann in zulässiger Weise nicht auf andere Weise als durch die Vermerke in der Wählerliste festgestellt oder bewiesen werden. Eine spätere Ergänzung der Stimmabgabe-Vermerke ist von der Wahlordnung nicht vorgesehen." (vgl. grundlegend BAG vom 12.06.2013, 7 ABR 77/11). Insoweit ist nun auch in diesem Punkt hier nichts mehr zu retten, also unheilbares KO-Kriterium.

Vgl. z.B. sinngemäß VG Wiesbaden vom 18.03.2009, 8 K 466/08.WI, bezüglich Wahlbrief (Freiumschlag) zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten m.w.N.:
"Auch hier muss der Wahlvorstand selbst oder ein Wahlhelfer Namen und Anschrift der Wahlberechtigten auf den Freiumschlag setzen und darf dies nicht den Wahlberechtigten überlassen." Ferner ArbG Hamburg, 21.09.2012, 14 BV 31/11, zur fehlenden Privatanschrift (Absender) auf dem Freiumschlag bei BR-Wahl.

Verspäteter Aushang (Email war nicht ausreichend) des Wahlausschreibens und dadurch unzulässige Verkürzung der Frist für Wahlvorschläge
Allein dieser Punkt sollte ausreichen, die Wahlen für unwirksam zu erklären nach ständiger Rechtsprechung. Da hätte das Arbeitsgericht sich und den Beteiligten viel Arbeit und Zeit sparen und wohl viel früher entscheiden können (vgl. z.B. VG Berlin, 03.05.2013, 5 K 441.12, sowie besonders BAG vom 05.05.2004, 7 ABR 44/03). Hat eine Behörde (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX i.V.m. Art. 6 BayPVG) wie hier mehrere Stellen an mehreren Standorten, dann muss der Vorstand das Wahlausschreiben regelmäßig in - allen - diesen Stellen (auch Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle!) mit dort wahlberechtigten schwerbehinderten Beschäftigten am "Schwarzen Brett" aushängen (lassen), und danach diese Wahlunterlagen zur Wahlakte nehmen als Beweismittel dafür, ob und in welchen Zeiträumen in allen Beschäftigungsstellen ausgehängt wurde (BVerwG, 27.06.2007, 6 A 1.06, Rn 54).
Die Nichterweislichkeit ordnungsgemäßer Aushänge in allen Beschäftigungsstellen kann zur Wahlanfechtung berechtigen (vgl. OVG Münster, 24.06.1979, CB 2/70 = PersV 1971, 219).

Vgl. sinngemäß BAG vom 05.05.2004, 7 ABR 44/03, zur BR-Wahl in Betrieben mit "mehreren Betriebsstätten"; ebenso B­IH-Wahlrechtsbroschüre, Seite 34/35. Die Bekanntgabe mit IuK-Mitteln kann den Aushang wahlrechtlich nicht ersetzen (vgl. ausführlich Dr. Till Sachadae in PersV, Heft 05/2015, Seite 176/177, zum SBV-Wahlrecht mit zahlreichen Literatur-Nachweisen). Dies gilt selbst dann, wenn alle Wahlberechtigten über einen eigenen PC-Anschluss verfügen sollten, solange der Verordnungsgeber die Wahlordnung nicht endlich zeitgemäß novelliert, wie von Wahlrechtsexperten wiederholt gefordert.


Viele Grüße
Albin Göbel

Wahlbrief (Freiumschlag)
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dpolg-bayer
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AW: Wahlanfechtung - Beschwerde

Beitrag von dpolg-bayer »

Neue Info zum aktuellen Sachstand:
nach erwarteten, weiteren Verzögerungen wurde durch die Gegenseite am 17.03.2016 die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Nürnberg gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 18.08.2015 (Wahl der Schwerbehindertenvertretung und Wahl der Stellvertreter sind ungültig) zurück genommen.

:?: Hat jemand eine Ahnung, wie die Wahlwiederholung nun in die Wege geleitet wird?
:?: Wer gibt den Anstoß für die Wahl?
:?: Wer ist berechtigt, einen neuen Wahlvorstand zu bestellen? Die ungültig gewählte Vertrauensperson, die bereits die erste Wahl "vergeigt" hat? Die Dienststelle? Die Wahlanfechter?

Ich habe dazu leider im Internet und in einschlägigen Kommentaren so gut wie nichts gefunden. Strittig ist sogar, ob wir derzeit eine gültige Schwerbehindertenvertretung haben oder nicht. Während der laufenden Anfechtungsphase war die ungültig gewählte Schwerbehindertenvertretung legal im Amt. Was aber nach Rechtskraft des Beschlusses, dass beide Wahlen ungültig sind? Ich hoffe auf zahlreiche Antworten - Vielen Dank schon mal im Voraus.
jada.wasi
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AW: Wahlanfechtung

Beitrag von jada.wasi »

Wer ist berechtigt, einen neuen Wahlvorstand zu bestellen?
Nur die Stufenvertretung gemäß einer Ansicht in BIH-Wahlbroschüre (strittig); a.A. = § 1 Abs 2 SchwbVWO
Ob die Rspr. dieser BIH-Ansicht folgen wird, erscheint zweifelhaft - zumal diese Ansicht von Cramer (BMAS) bereits 1998 klar abgelehnt und nicht geteilt wurde.

Strittig ist sogar, ob wir derzeit eine gültige SBV haben oder nicht.
Ganz klar die SBV-Stufenvertretung als gesetzliche Ersatzvertretung nach § 97 SGB IX.

Gruß
Jada Wasi
dpolg-bayer
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AW: Wahlanfechtung

Beitrag von dpolg-bayer »

Vielen Dank jada.wasi

kann man das auch irgendwo nachlesen ?
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