Nelida hat geschrieben: ↑Donnerstag 2. Februar 2023, 18:16
„Kann Vertrauenperson den Stellvertretern die Teilnahme an PR-Sitzungen
untersagen, wenn sie selbst verhindert ist?“
Nein – darf sie natürlich nicht, wie von Dr. Karpf ja schon unmissverständlich – sowie völlig zu Recht
hier gepostet. Derartige Weisungsrechte existieren nirgends im SGB IX zur
_Verhinderungsvertretung. Welches
PersVG gilt denn eigentlich für diese Dienststelle?
Dazu ist die 1. Stellvertretung automatisch kraft Gesetzes befugt bei Verhinderung der VP - wenn diese z.B. nicht vor Ort ist. Auch
„ohne Auftrag“ dieser VP ist die Stellv. befugt, weil gesetzlicher Auftrag laut Dr. Karpf gem.
§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Diese SBV darf sich selbstverständlich nie über das Gesetz stellen: Entgegenstehende „Weisungen“ wären daher rechtl.
null und nichtig und von vornherein unbeachtlich, d.h. unwirksam und rechtlich nicht existent:
So auch BIH: „Im Fall der Verhinderung der SBV vertritt das stellvertretende Mitglied sie in allen Angelegenheiten, in denen sie selbst tätig wäre. Während der Vertretung hat das stellvertretende Mitglied
dieselben Aufgaben und Rechte wie die SBV und die gleiche persönliche Rechtsstellung wie diese
(§ 179 Absatz 3 Satz 2 SGB IX).“ Dieser gesetzliche Befehl im
„Imperativ“ (Gebot) = Befugnis für 1. Stellv. Hier wird immer klarer – dass diese VP völlig kenntnisfrei oder aber böswillig ihre Kompetenzen weit überschreitet. Diese
Verhinderungsvertretung hat der Gesetzgeber, anders als Heranziehung, gerade nicht ins Ermessen der VP gestellt, sondern selbst per Gesetzesbefehl zwingend angeordnet in
_§ 177 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 179 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Sinn und Zweck der Vertretung gebieten zwingende Info.
Nelida hat geschrieben: ↑Donnerstag 2. Februar 2023, 18:16
Liegt hier ein Verhinderungsfall vor, wonach die Vertrauensperson verpflichtet wäre, wenigstens die 1. Stellvertretung
darüber zu informieren, dass sie nicht teilnehmen kann?
Richtig! Eindeutige Rechtspflicht, da Vertretung sonst gar nicht praktizierbar. Ein solch „unpraktikabler“ Unsinn kann dem Gesetzgeber nicht ernsthaft unterstellt werden, dass keine
-Pflicht bestehe, sondern Beliebigkeit bestünde. Der
_Regelungszweck der Vertretung gebietet diese Info:
Dazu ist die VP klar verpflichtet: Denn sonst würde ja die gesetzliche Stellvertretung faktisch vereitelt werden. Das wäre m.E. „Amtspflichtverletzung“ durch „verantwortungsloses“ Unterlassen, daher Behinderung der Amtstätigkeit i.S.d.
§ 179 Abs. 2 SGB IX. Zum Rechtsweg vergl. auch diese
Diskussion zum „Beschlussverfahren“ sinngemäß. Dieses gehört nun mal zu den Amtspflichten einer jeden Vertrauensperson mit Stellvertretung. Sonst würde ja VP den
_sbM durchgängige Vertretung willkürlich und illegal entziehen entgegen Wählerwillen – durch Vorenthaltung notwendiger und unerlässlicher Infos für die Stellv. Das können + sollten Sie m.E.
gerichtl. durchsetzen - sofern beratungsresistente uneinsichtige VP trotz Aufforderung zu
_der rechtl. „
Selbstverständlichkeit“. Bitte kurze Info über
_Ergebnis, da von allg. Interesse. Gruß Jada Wasi