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Kündigung-Integrationsamt

Verfasst: Montag 25. April 2016, 13:48
von karlheinz
Hallo, ich erhalte eine fristlose Kündigung und vermute das das Integrationsamt nicht informiert wurde. Muss es der fristlosen Kündigung zu entnehmen sein, ob die Zustimmung eingeholt wurde? Oder wie erfahre ich es?
Danke

AW: Kündigung-Integrationsamt

Verfasst: Dienstag 26. April 2016, 08:14
von elschwoabos
Hi,

wenn die Kündigung über das Integrationsamt erfolgt ist, wirst Du vom Integrationsamt über die Kündigungsabsicht informiert.

Hardy

AW: Kündigung-Integrationsamt

Verfasst: Dienstag 26. April 2016, 13:14
von albarracin_01
Hallo,

bitte nicht vergessen, daß unabhängig von weiteren sonstigen Schritten unbedingt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden muß. Sonst wird auch eine rechtswidrige Kündigung rechtswirksam.

Beim Arbeitsgericht gibt es Rechtspfleger, die einem kostenlos bei der Abfassung der Klage helfen, sofern man keinen Rechtsschutz (privat oder Gewerkschaft) hat. Eine Klage muß zuerst auch nicht begründet werden.

AW: Kündigung-Integrationsamt

Verfasst: Dienstag 3. Mai 2016, 13:51
von Ulrich.Römer
Hallo karlheinz,
auch die fristlose Kündigung darf erst nach Zustimmung durch das Integrationsamt ausgesprochen werden. Das Integrationsamt hat für diese Entscheidung zwei Wochen Zeit. Wird innerhalb der Zweiwochenfrist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt (die sog. Fiktion der Zustimmung).
Auch der Eintritt der Fiktion wird den Beteiligten vom Integrationsamt mitgeteilt.
Das Integrationsamt versucht immer Kontakt mit dem Betroffenen zur Klärung des Sachverhalts aufzunehmen. Wenn dies nicht erfolgt ist würde ich davon ausgehen, dass das zuständige Integrationsamt keinen Kündigungsantrag bekommen hat.
Deshalb unbedingt - wie albarracin schon geschrieben hat - nach Erhalt der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einlegen damit die Kündigung nicht durch Fristablauf wirksam wird!

AW: Kündigung-Integrationsamt

Verfasst: Donnerstag 5. Mai 2016, 17:08
von albin.göbel
Karlheinz hat geschrieben:Vermute, dass das Integrationsamt nicht informiert wurde.
1. Sollte Ihr AG nachweislich über die Schwerbehinderung oder über Ihre Gleichstellung zu dem Zeitpunkt der Kündigung informiert gewesen sein bzw. sollte Ihnen die Entscheidung des Integrationsamtes über die Kündigung "nicht bekannt gegeben" worden sein, gilt bezüglich der Klagefrist ggf. BAG, Urteil vom 13.02.2008, 2 AZR 864/06. Sollte aber die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber nicht nachweislich bekannt sein, ist für die Klagefrist und Geltendmachung beim AG unbedingt grundlegend BAG, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 700/15, Rdnr. 19-23, zu beachten zur Verwirkung.

2. Weiß denn Ihr AG nichts von Ihrer Schwerbehinderung oder nichts von Ihrer Gleichstellung? Wenn ihm dieser Status nachweislich bekannt gewesen sein sollte, dann könnte eine solche Kündigung ohne einen vorherigen Antrag auf Zustimmung des Integrationsamts diskriminierend sein wegen Verfahrensdiskriminierung (ArbG Neumünster, 01.07.2015, 3 Ca 332a/15, mit Anmerkung Kohte/Haas, jurisPR-ArbR 50/2015 Anm. 1).

Entschädigung
Eine solche Kündigung am Integrationsamt vorbei ist klar diskriminierend laut Fachliteratur und der Rechtsprechung, sofern die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung bekannt war. Das kann Ent­schädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG auslösen. Das ist kein Kavaliersdelikt. Der Verstoß wiegt schwer. Weil § 15 Absatz 2 Satz 1 AGG gerade keine Kappungsgrenze vorsieht, ist jedenfalls die Grenze von drei Monatsgehältern i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG nicht maßgeblich. Das folgt u.a. schon aus BAG vom 12.12.2013 – 8 AZR 838/12, Rn. 34, wie folgt: „V. Rechts­feh­ler des Berufungsgerichts bei der Bestimmung der Höhe der ausgeurteilten Ent­schädigung sind nicht erkennbar.­ Ent­ge­gen der mit der Revision vertretenen Meinung liegt auch kein Anwendungsfall des § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG vor.“

Viele Grüße
Albin Göbel