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Wahlergebnis - Aushang

Verfasst: Donnerstag 25. Oktober 2018, 15:22
von pille
Wegen dem Aushang des Wahlergenisses hat sich folgende Frage ergeben :

Ist die Bekanntmachung der Gewählten
auf dem Aushang einschließlich Geburtsdatum rechtlich zulässig ?

In vom Integrationsamt bereitgestellten Formular für den Aushang
sind folgende Angaben enthalten :

Name, Vorname, Geb.-Datum, Tel.-Nr., E-Mail, Art d. Beschäftigung, Betrieb/Dienststelle

AW: Wahlergebnis - Aushang mit Geburtsdatum?

Verfasst: Donnerstag 25. Oktober 2018, 17:00
von albin.göbel
pille hat geschrieben:Ist Bekanntmachung der Ge­wähl­ten­ auf dem Aushang ein­schließ­lich Geburtsdatum rechtlich zulässig?
:idea: Zwingender Inhalt der be­triebs­öf­fent­li­chen­­ Bekanntgabe sind nach dem Wort­laut­­ des § 15 SchwbVWO lediglich die Na­men­­ der Gewählten. Nicht erforderlich ist dem­nach­­ Geburtsdatum, jedenfalls sofern keine Namensgleichheit besteht. Vgl auch Dr. Sachadae, LPK-SGB IX, 5. Aufl. § 15 SchwbVWO Rn. 4 m.w.N.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Wahlergebnis - Aushang

Verfasst: Freitag 26. Oktober 2018, 14:55
von pille
Wäre im Falle einer Namensgleichheit
die Angabe des Geburtsdatums bezüglich der neuen DSGVO
rechtlich zulässig ?

AW: Wahlergebnis - Aushang

Verfasst: Freitag 26. Oktober 2018, 16:00
von albin.göbel
pille hat geschrieben:Wäre im Falle einer Na­mens­gleich­heit­ die Angabe des Geburtsdatums bezüglich der DSGVO zulässig?
Bin kein Kenner der neuen EU-DSGVO, evtl. gibt's ja Experten hierzu im Forum. Jedenfalls dann, wenn es keine weiteren präzisen Unterscheidungsmerkmale gibt, bleibt wohl nichts anderes übrig, als etwa das Geburtsjahr anzugeben. Denn wenn sich Identität der Gewählten nicht zwei­fels­frei­ aus der Bekanntmachung ergibt, wä­re­ das Wahlergebnis nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht mit allen daraus u.U. fol­gen­den­ Konsequenzen. Vergleiche auch zum ordnungsgemäßen Aushang die teils höchst kontroverse Diskussion vom Juli 2018.

:idea: Ungefragt würde ich als WV oder WL grds. weder bei einer förmlichen noch bei vereinfachter Wahl in der Bekanntmachung nach § 15 SchwbVWO generell das Geburtsdatum eintragen (entgegen BIH-Wahlbroschüre 2018, Seite 120/129). Dies schon deshalb, weil sich die notwendige Personenidentität ohnehin grds. selbst bei völliger Namensgleichheit in aller Regel anderweitig zB. durch zusätzliche Angaben wie „Art der Beschäftigung“, Mail-Adresse bzw. ggf. Abteilung oder Sachgebiet oder Referat oder sonstige Organisationseinheit zweifelsfrei ergeben sollte.

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Wahlergebnis - Aushang

Verfasst: Samstag 27. Oktober 2018, 03:59
von arcus
Schön wäre, wenn sich der /die neue Schwerbehindertenbeauftragte mit Bild vorstellen würde. Dann ist alles klar.
Man kann sich nicht einerseits zur Wahl stellen um dann gleich wieder im Untergrund zu verschwinden. Schließlich muss die Schwerbehindertenvertretung gerade auch für die Mitarbeiter ansprechbar sein, die zwar schwerbehindert sind, aber noch nicht als solche vom Gesetzgeber anerkannt sind.
Im Übrigen ist die Schwerbehindertenvertretung nach der Wahl eine quasi „ öffentliche Person“. Da sind dann andere Massstäbe bzgl Datenschutz anzulegen.

SBV = Schwerbehindertenbeauftragte ???

Verfasst: Samstag 27. Oktober 2018, 15:30
von albin.göbel
arcus hat geschrieben:Schön wäre, wenn sich der/die neue Schwerbehindertenbeauftragte mit Bild vorstellen... Dann ist alles klar.
Naja, der dem SGB IX und der Wahl­ord­nung­­­­ fremde, "unscharfe", teilweise um­gangs­sprach­lich­ völlig unterschiedlich gebrauchte Begriff "Schwer­be­hin­der­ten­­beauftragte"­, der aber dennoch, wie in der ZB 1/2018 berichtet, in der In­stan­zen­recht­spre­chung­­ vereinzelt für Be­auf­trag­te­­ des Arbeitgebers ver­wen­det wur­de­­, ist be­griff­lich­­­ sowie rechtlich strikt zu un­ter­schei­den­ vom weisungsfreien Amt einer Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung­: Ers­te­re­ beauftragt der Ar­beit­ge­ber­ (in ein­ni­gen­ Ländern nach An­hö­rung­ des PR; vgl. Düwell, LPK-SGB IX, § 181 Rn. 18) – wäh­rend­ eine SBV allein­ von den schwer­be­hin­der­ten/gleich­ge­stell­ten­ Men­schen­ bekanntlich ge­wählt wird nach Grundsätzen demokrat. Wahlen.

Be­auf­trag­te­ des Ar­beit­ge­bers­ wurde 2018 durch Art. 1 BTHG abgeschafft und er­setzt­ durch Inklusionsbeauftragte nach § 181 SGB IX. Die Begriffe sollten daher besser sprach­lich­ sauber un­ter­schie­den­ und nicht sy­no­nym­ ver­wen­det­ werden, weil ja sonst eher irreführend für den Leser. Deswegen gibts auch nicht das Wort Schwer­be­hin­der­ten­­­­­­­­be­auf­trag­te­­­(r) im ­ Fachlexikon und auch nirgends in den Wahlformularen. So schon Diskussion aus 2016 zu Ihrem damaligen Beitrag im SBV-Forum. Ihre Anregung mit dem Photo ist natürlich bestens, evt. auch im Intranet - wie verbreitet praktiziert nach der Wahl - aber nicht mit der Be­zeich­nung­ "­­Schwerbehindertenbeauftragter". ­ Es gibt zwar den Begriff Behindertenbeauftragte, aber das ist etwas völlig anderes auf Bun­des-, Landes- und kommunaler Ebene.

:idea: Jedenfalls für Stimmzettel bei vereinfachter Wahl in der Wahlversammlung sieht die Wahlordnung gleichfalls nicht das Geburtsdatum der Wahlbewerber vor laut § 20 Abs. 3 Satz 2 HS 1 SchwbVWO (abweichend von den Formularen in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 123/124). Insoweit gilt das schon oben Gesagte sinngemäß. Aus meiner Sicht darf das Geburtsdatum grds. nie ungefragt und nie gegen den Willen der Bewerber im Stimmzettel aufgeführt werden, sofern das nicht zur Unterscheidung erforderlich ist. Vgl. zu Wahlfehlern bei förmlicher Wahl auch Diskussion vom August 2018 wg. Geburtsdatum.

Viele Grüße
Albin Göbel