Michael hat geschrieben:Meine Anfrage auf ein Grundseminar wurde gar nicht beantwortet.
Hallo Michael, ich picke mal zwei der
Punkte heraus, da von allg. Interesse:
Das mit den SEMINAREN hat zeitlich oberste Priorität. Sonst sind nämlich geeignete
zeitnahe Seminare schon ausgebucht. In manchen Ländern sind InA-Grundkurse nämlich für’s erste Halbjahr 2019 bereits längst komplett ausgebucht bzw es gibt erst ab Herbst freie Plätze, wenn schon ¼ Ihrer Amtszeit abgelaufen. Bitten Sie evtl. BR-Vorsitzenden um Unterstützung, der sollte wissen wie diese Personaler 'ticken' Bitten Sie evt auch Ihr
InA um Rat und Unterstützung bzw. fragen Sie evtl. auch nach geplanten Zusatzkursen. „Angebote“ gibt es z.B.
hier sowie
hier. Wann genau haben Sie denn angefragt
?
TIPPS DGB-Ratgeber – SBV-Seminare
Zum SBV-Schulungsanspruch siehe ausführlich mit zahlreichen Beispielen sowie Urteilen Prof.
Düwell, LPK-SGB IX § 179 Rn. 109 bis 116. Gemäß der Rn. 112 gilt (auch für Betriebe mit
unter 20 sbM laut
ArbG Köln, 25.11.2008, 14 CA 6811/07) Zur Seminarteilnahme der SBV vgl. auch SuI 3/2019 Seite 7.
Stets erforderliche Schulungsinhalte
"Unstreitig ist für jede in‘s Amt gewählte Vertrauensperson der Besuch von Grundseminaren zum Schwerbehindertenrecht, zum Recht der SBV, sowie zur persönl. Rechtsstellung der Vertrauensperson erforderlich." (Düwell, Rn. 112)
Michael hat geschrieben:...... So wurde meine Anfrage auf Lektüre: aktuelle Version vom SGB IX und den aktuellen Kommentaren dazu glattweg abgelehnt.
Das SGB IX brauchen Sie aber
nicht kaufen: Den SGB IX-
Gesetzestext mit Rechts-Verordnungen dazu – sowie das ABC-
Fachlexikon (350 Stichworte) sollten Sie bei Ihrem InA schnell & kostenfrei kriegen. Ferner
Abo der
ZB Behinderung & Beruf.
• Fachschrifttum*)
Sie haben als SBV auf jeden Fall einen Rechtsanspruch auf
aktuellen SGB IX-Kommentar (
notw. Arbeitshilfe). Etliche Verlage sind aber noch auf dem alten Stand und erst (irgendwann) für 2019 angekündigt: Von diesem "Antiquariat" sollten Sie meines Erachtens lieber die Finger lassen. Für einen guten praxistauglichen SGB IX-Standardkommentar für die SBV müssen Sie wohl so um die 100 Euro - 150 Euro kalkulieren, da diese von einer Vielzahl teils hochkarätiger Autoren geschrieben wurden; da bleiben dann aber auch nur wenige Fragen offen. Siehe dazu auch (lesenswerte)
Diskussion aus 2015. Ist idR. auch von Interesse für BR, etwa die Kommentierung zur Prävention und zum BEM nach
§ 167 SGB IX u.v.a. Bedeutsam auch deswegen, damit eine SBV den Arbeitgeber, BR und sbM bei Fragen zum
ScwbR professionell bzw. rechtssicher beraten bzw. unterstützen kann. Gehört zu ihren gesetzl. Aufgaben nach § 182 Abs.
2 SGB IX und kann m.E. zu Recht von einer SBV erwartet werden. Erwägenswert wäre es, ihren Inklusionsbeauftragten zu einer geeigneten Basisschulung zu den Grundlagen des SchwbR zu animieren. Solche Grundschulungen bieten die InÄ regelmäßig in ihren Schulungsprogrammen an; das kann ungemein förderlich sein für das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit.
• Standardkommentare aktuell
Schon im Jahr 2018 aktualisiert, SBV-
bewährt sowie bereits verfügbar etwa:
•
Dau / Düwell u.a.
2016 Seiten (5. Auflage)
Lehr- / Praxiskommentar
•
Feldes / Kohte u.a.
1563 Seiten (4. Auflage)
Praxiskommentar
•
Neumann / Pahlen u.a.
1063 Seiten (13. Auflage)
Kommentar
Kontextlinks:
•
VG Berlin, 07.06.2019 - 72 K 12.18 PVB
•
dazu DVfR-Fachbeitrag B2-2020
Viel Erfolg!
Albin Göbel
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Das SGB IX 2018
*) NB: Es geht um das SGB IX vom 23.12.2016 ("Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen"), zuletzt geändert durch
Art. 23 des Änderungsgesetzes vom 17.07.2017. Wird aber zuweilen immer noch „begrifflich“ oder beim Datum bis heute
teils falsch zitiert, nämlich als Gesetz vom 19.06.2001 ("Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen"), obwohl
außer Kraft getreten laut Artikel 26 Abs. 1
Satz 2 BTHG, etwa BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 10.1, Seite 130 („In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2001“). Diese „Bekanntmachung“ ist längst Rechtsgeschichte zum 1. Jan. 2018 – ist folglich falsch zitiert, weil es den Teil 3 des SGB IX 2018 betrifft.