countdoku hat geschrieben:welcher Kommentar bildet die aktuelle Rechtslage am besten ab?
Der schon o.g. Lehr- und Praxiskommentar LPK-SGB IX wird oft zitiert, ist auch deshalb gefragt, weil u.a. speziell die für die
tagtägliche Praxis der SBV besonders bedeutsamen Normen z.B. in
Kapitel 3 bzw.
Kapitel 5 des neuen Schwerbehindertenrechts 2018 – besonders intensiv, anschaulich und praxisorientiert mit Bsp. kommentiert werden mit aktuellster Rechtsprechung aller Instanzen & relevanten Quellen. Nun auch mit kommentierter SBV-Wahlordnung und kompaktem Überblick zum novelliertem Kirchenrecht, und mit deutlich erweitertem Stichwortverzeichnis für den
Schnellzugriff auf diese Kommentierungen zum SGB IX, zur SchwbVWO und BGG - von einem Dutzend
Autoren aus Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft sowie Verwaltung als ausgewiesene Experten im Arbeits- und Sozialrecht, bzw. Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG, SGB X).
Klare Erläuterung bspw. auch zur stufenweisen Wiedereingliederung von Prof. Dr.
Luik, Richter am Bundessozialgericht, LPK-SGB IX, § 44 Rn. 7 und 27, wonach Rechtsanspruch auf
Fahrkosten-Erstattung gegen
GKV oder
DRV entgegen haltloser Ansicht vieler Rehabilitationsträger – welche sich schon seit Jahren „aus ihrer Verantwortung stehlen“ bzw. einfach ober- und höchstrichterliche
Rspr. ignorieren. Da ist
BMAS gefragt, endlich einzugreifen, und die SBV, ihre sbM zu informieren, da viele Rehaträger das nicht tun bzw. sogar „desinformieren“ auf ihren Webseiten wie bspw.
BKK Freudenberg.
Zur Frage einer Beschaffung von SGB IX-Fachschrifttum für die SBV vergleiche sinngemäß den folgenden lesenswerten Beschluss des
VG Berlin, 07.06.2019 - 72 K 12.18 PVB, betreffend Dau | Düwell | Joussen, Lehr- und Praxiskommentar SGB IX (
LPK-SGB IX) für den Personalrat. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit stichhaltigen Gründen festgestellt, dass sich dieser nicht auf (billigere) „Lightversionen“ verweisen lassen muss. Vergl. auch die
Diskussion vom Dezember 2018, mit Hinweisen sowie TIPPS (am Ende).
Nicht zuletzt wären Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gut beraten, den einen oder anderen Vorschlag der Autoren aufzugreifen:
„Dazu besteht ein dringender Anlass. Bei der Neufassung des SGB IX ist übersehen worden, dass die Wahlordnung in vielen Punkten mit dem vorrangigen Gesetzesrecht nicht übereinstimmt“, so die Herausgeber zu Recht in ihrem Vorwort auf Seite 6.
Viele Grüße
Albin Göbel