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Darf der Arbeitgeber bei Einstellungen nach einer Schwerbehinderung fragen?

Verfasst: Mittwoch 17. Oktober 2012, 12:40
von holger.reiter
Hallo zusammen,

darf der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Einstellungsverfahren beispielsweise im Personalfragebogen formblättmäßig nach einem Schwerbehindertenausweis fragen oder ist diese Frage als diskriminierend anzusehen? Gelten hier die gleichen Gesichtspunkte bzw. Urteile entsprechend wie bei der unzulässigen Frage nach einer bestehenden oder beabsichtigten Schwangerschaft?


Gruß,
Holger Reiter

Darf der Arbeitgeber bei Einstellungen nach einer Schwerbehinderung fragen?

Verfasst: Mittwoch 17. Oktober 2012, 13:12
von dieter.kötter
Hallo zusammen,

darf der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Einstellungsverfahren beispielsweise im Personalfragebogen formblättmäßig nach einem Schwerbehindertenausweis fragen oder ist diese Frage als diskriminierend anzusehen? Gelten hier die gleichen Gesichtspunkte bzw. Urteile entsprechend wie bei der unzulässigen Frage nach einer bestehenden oder beabsichtigten Schwangerschaft?


Gruß,
Holger Reiter
Das kommt darauf an wie der Arbeitgeber die Frage stellt, wenn der Arbeitgeber mit der Einstellung gleichzeitig seiner Pflicht zur Beschäftigung behinderter Menschen aus § 71 SGB IX nachkommen möchte, oder Bestimmte Körperliche oder Geistige Fähigkeiten Voraussetzung für die Tätigkeit sind. Ist es zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Kötter

Darf der Arbeitgeber bei Einstellungen nach einer Schwerbehinderung fragen?

Verfasst: Mittwoch 17. Oktober 2012, 13:36
von Ulrich.Römer
Das sehe ich eher kritisch. Darf die Antwort auf diese Frage entscheidungsrelevant sein? Eher nicht, denn sonst könnte man ja eine Benachteiligung (im Sinne des AGG) vermuten. Ich bin gespannt, ob es auch andere Meinungen gibt.

Grüße
Ulrich Römer

Darf der Arbeitgeber bei Einstellungen nach einer Schwerbehinderung fragen?

Verfasst: Mittwoch 17. Oktober 2012, 13:39
von wolfgang.muargsa
Das sehe ich eher kritisch. Darf die Antwort auf diese Frage entscheidungsrelevant sein? Eher nicht, denn sonst könnte man ja eine Benachteiligung (im Sinne des AGG) vermuten. Ich bin gespannt, ob es auch andere Meinungen gibt.

Grüße
Ulrich Römer
Warum soll er denn nicht fragen? Man will ja wissen, wen man einstellt und beschäftigt!

Gruß
Wolf

Darf der Arbeitgeber bei Einstellungen nach einer Schwerbehinderung fragen?

Verfasst: Mittwoch 17. Oktober 2012, 13:45
von agathe.bauer
Das sehe ich eher kritisch. Darf die Antwort auf diese Frage entscheidungsrelevant sein? Eher nicht, denn sonst könnte man ja eine Benachteiligung (im Sinne des AGG) vermuten. Ich bin gespannt, ob es auch andere Meinungen gibt.

Grüße
Ulrich Römer


Auf der Homepage wird auf eine Urteilsübersicht (ZB Info) hingewiesen. Auf Seit 11 steht ein Urteil aus 2011. Kann man das nicht verständlich schreiben, muss man Jurist sein um das übesetzen zu können. Ich wünsche mir eine klare Aussage was nun ist! Darf gefragt werden oder nicht? Wenn ich den Leitsatz so lese, dann kann doch jeder Arbeitgeber sich als Wolf im Schafspelz verkleiden und sagen "ich will es doch nur wissen, um dann meiner ausgeprägten Fürsorgepflicht nachzukommen!.

Danke - A. Bauer

Darf der Arbeitgeber bei Einstellungen nach einer Schwerbehinderung fragen?

Verfasst: Mittwoch 17. Oktober 2012, 13:53
von wolfgang.muargsa
Ganz genau! So sehe ich das auch.

Darf mein Arbeitgeber mich nach einer vorliegenden Schwerbehinderung fragen?

Verfasst: Mittwoch 17. Oktober 2012, 14:03
von kurt.ertl
Bei uns im Unternehmen (Automobilzulieferer) steht Personalabbau ins Haus. Muss ich mich nun erklären, wenn meine Personalchefin mich anfragt?

Danke, Kurt Ertel

Darf Arbeitgeber bei Einstellung nach Schwerbehinderung fragen?

Verfasst: Mittwoch 17. Oktober 2012, 16:24
von albin.göbel
holger.reiter hat geschrieben: ... darf der Arbeitgeber nach einem Schwerbehindertenausweis fragen?
Hallo Herr Reiter,

die tätigkeitsneutrale Frage nach einem Schwerbehindertenausweis bzw. nach einem GdB-Feststellungsbescheid im Einstellungsverfahren ist grundsätzlich verboten, da regelmäßig diskriminierend. Wird diese Frage dennoch gestellt, muss sie m.E. nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden ("Recht zur Lüge"). Dies gilt nicht nur für Personalfragebögen sowie für Einstellungsformulare aller Art, sondern ebenso für Vorstellungsgespräche nach einhelliger Meinung in der neueren Fachliteratur bzw. nach ständiger arbeits- und verwaltungsgerichtlicher Recht­spre­chung der letzten sechs Jahre zur Offenbarung einer Schwerbehinderung:

ArbG Herne,
Urteil vom 31.03.2006, 1 Ca 2452/05, Rn. 102;
LAG Hamm,
Urteil vom 19.10.2006, 15 Sa 740/06, Rn. 54/55;
ArbG Berlin,
Urteil vom 07.10.2008, 8 Ca 12611/08, Rn. 53;
ArbG Ulm,
Urteil vom 17.12.2009, 5 Ca 316/09, Rn. 35/36;
LAG Stuttgart,
Urteil vom 06.09.2010, 4 Sa 18/10, Rn. 35;
VG Ansbach,
Urteil vom 14.12.2010, AN 8 P 10.01772, Rn. 15.
ArbG Stuttgart,
Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10, Leitsatz 2

Diese Urteile stellen eine längst fällige Abkehr von der früheren Rechtsprechung des BAG zum (damals noch bejahten) Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung bei Einstellungen aus der Zeit vor Einführung des § 81 Abs. 2 SGB IX dar. Diese BAG-Rechtsprechung, die schon damals heftiger Kritik im Fachschrifttum ausgesetzt war, war spätestens angesichts der neuen Gesetzeslage im SGB IX und aufgrund der - nunmehr auch im AGG umgesetzten - EU-Richtlinie 2000/78 EG vom 27.11.2000 nicht mehr haltbar (Dr. Oliver Tolmein in jurisPR-ArbR 18/2007 Anm. 4). Die EU-Kommission hatte 2007 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wegen unkorrekter Umsetzung des EU-Antidiskriminierungsrechts in Deutschland.

Zweiter Senat 1995
Die früheren Urteile des BAG aus den 90-er Jahren betrafen nicht das aktuelle Antidiskriminierungsrecht wegen einer Schwerbehinderung gemäß § 81 Absatz 2 Satz 1 SGB IX und nicht das Antidiskriminierungsrecht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), sondern bezogen sich allesamt auf das am 30.06.2001 ausgelaufene alte Schwerbehindertengesetz (SchwbG), das vor der Einführung des SGB IX 2001 galt, demnach klar obsolet wegen Rechtsänderung (BAG, 05.10.1995, 2 AZR 923/94, dazu Pressemitteilung).

Zweiter Senat 2011
Das Bundesarbeitsgericht hat über die Rechtsfrage, ob wegen des gesetzlichen Benachteiligungsverbots nach § 81 Abs. 2 SGB IX die tätigkeitsneutrale Frage nach einer Schwerbehinderung bei Einstellungen "generell unzulässig" ist, bisher noch nicht geurteilt bzw. diese Frage bewusst offengelassen, da es darauf nicht angekommen sei (BAG, 07.07.2011, 2 AZR 396/10, Rn. 17 mit umfangreichen Nachweisen gegen ein generelles Fragerecht).

Achter Senat 2011
Davon ist BAG, 13.10.2011, 8 AZR 608/10, Rn. 43 m.w.N. abgerückt, wonach gerade die Nachfrage nach einer tä­tig­keits­neu­tra­len Schwerbehinderung ein Indz für un­mit­tel­ba­re oder mittelbare Ver­fah­rens­dis­krimi­nie­rung (Be­nach­tei­li­gung) sein könne u.a. mit Verweis auf AGG-Rechtsänderung 2006 Dem ist klar zuzustimmen.

Viele Grüße
Albin Göbel

Darf der Arbeitgeber bei Einstellungen nach einer Schwerbehinderung fragen?

Verfasst: Mittwoch 17. Oktober 2012, 16:27
von dieter.kötter
Hallo Herr Göbel
Dann sehe ich die Rechtsprechung bezüglich, auf die Frage, nach einer Vorliegenden Behinderung im Vorstellungsgespräch, als Rechtsfreien Raum. Persönlich bin ich der Meinung, offen mit dem Arbeitgeber über mein Handicap zu Sprechen, wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, das ich die Aufgaben erfüllen kann und ich in die Firma passe! Warum soll ich mich verbiegen oder verstellen, ich lebe mit meinem Handicap! Warum sollte der Arbeitgeber nicht mit meinem Handicap umgehen können? Es gibt genug Möglichkeiten ein Handicap zu Kompensieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Kötter



Beitrag editiert: Bitte nicht die vorherigen Beiträge vollständig zitieren. Leider ist in der Voreinstellung das Zitat immer da, deshalb zuerst alles löschen. Danke! Ulrich Römer

Darf mein Arbeitgeber mich nach einer vorliegenden Schwerbehinderung fragen?

Verfasst: Mittwoch 17. Oktober 2012, 16:45
von dieter.kötter
Bei uns im Unternehmen (Automobilzulieferer) steht Personalabbau ins Haus. Muss ich mich nun erklären, wenn meine Personalchefin mich anfragt?

Danke, Kurt Ertel
Hallo Herr Ertel
Im Zuge eines Personalabbaus sind sie als SBV Gefordert, mögliche Kündigungen abzuwehren, oder für die MA das Bestmögliche mit dem Arbeitgeber auszuhandeln, in dem Fall würde ich mich mit dem Beauftragten des Arbeitgebers oder der Abteilung Personal in Verbindung setzen in wie weit der Personalabbau die Schwerbehinderten und Gleichgestellten Mitarbeiter betrifft. Im Normalfall hat der Arbeitgeber die Liste nach § 80 SGB IX sollte die Liste nicht mit der SBV abgestimmt sein kann der Arbeitgeber keine Auswahl nach dem SGB IX treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Kötter