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Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Mittwoch 14. Dezember 2016, 17:03
von albin.göbel
Welche Änderungen bringt das Bundesteilhabegesetz für die Schwerbehindertenvertretungen?
Eine erste punktuelle Übersicht u.a. mit Kurzinfos zu den neuen Rechtsgrundlagen für die SBV im Vorschaltgesetz des Art. 2 BTHG sowie mit Beispielen und Quellen von Prof. Düwell gibt's in diesem Beitrag.

Sollte dem Gesetzesbeschluss zugestimmt werden übermorgen im Bundesrat, sollen diese Änderungen nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten am Tag nach der Veröffentlichung im BGBl Teil 1 in Kraft treten, und zwar übergangsweise zunächst ab 2016 als Teil 2 (wie bisher) und dann ab 2018 als Teil 3 (bisher nicht existent) des SGB IX (Artikel 26 BTHG).

Viele Grüße
Albin Göbel

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Bundesrat stimmt dem BTHG zu

Verfasst: Freitag 16. Dezember 2016, 18:30
von albin.göbel
Drucksache 711/16 (Beschluss)

Der Bundesrat hat in seiner 952.Sitzung am 16.12.2016 mit großer Mehrheit dem BTHG zugestimmt (12 von 16 Ländern). Vier Bundesländer haben sich enthalten (Berlin, Brandenburg, Thüringen sowie Schleswig-Holstein). Das komplette Plenarprotokoll 952 soll in den nächsten Tagen veröffentlicht werden.

Den kompletten Gesetzestext des BTHG
gibt es hier als PDF-Datei (= 107 Seiten).
• TEIL 3 SGB IX (2018) = Seite 47 bis 74
• TEIL 2 SGB IX (2017) = Seite 74 bis 76

INKRAFTSETZUNG TEILS ERST 2018:
Die Einfügung der Zustimmungsfiktion soll erst 2018 in § 165 Satz 2 SGB IX erfolgen, demnach nicht bereits 2017 in § 82 SGB IX (ZfPR online spezial 12/2016, Seite 38/45). Die Umbenennung der Beauftragten des Arbeitgebers in Inklusionsbeauftragte soll auch erst 2018 erfolgen u.a. in § 181 SGB IX (zuvor § 98). Die Umbenennung der Integrationsbetriebe in Inklusionsbetriebe unter anderm in Kapitel 11 soll gleichfalls erst 2018 erfolgen. Ebenso Änderung der §§ 237a/b SGB IX (zuvor § 155) sowie des § 238 SGB IX (zuvor § 156) jeweils erst am 01.01.2018. Einzelheiten siehe Dr. Karpf, Behindertenrecht br 2/2017, Seite 34/35).

Auch das bundesweite "Budget für Arbeit" tritt erst 2018 in Kraft nach § 61 SGB IX 2018 (Lohnkostenzuschuss bis zu 75 % mit individueller Anleitung und Beratung und Betreuung und gebündelt wie "aus einer Hand"), welches bereits vielfach in neun Bundesländern modellhaft erprobt wird unter verschiedenen Bezeichnungen: "Film für Arbeitgeber" zu dem Budget (BfA) auf budget-fuer-arbeit.lvr.de sowie YouTube

Die "Vermögensschongrenze" u.a. für die Bezieher von Eingliederungshilfe soll zum 01.04.2017 durch eine noch zu ändernde Verordnung einheitlich auf mindestens 5.000 EUR angehoben werden nach einer "Resolution" des Bundestages zum BTHG vom 01.12.2016. Näheres zur BR-Sitzung am 10.03.2017 (TOP74) auf bundesrat.de

Die Etappen des Weges zu einem BTHG:
Chronologischer Ablauf siehe DIP-Online

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Mittwoch 21. Dezember 2016, 09:12
von SBV-M
Für den Kundigen ist jedoch erkennbar, dass damit die Möglichkeit der SBV eingeschränkt werden soll, bei der internen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst die Chancengerechtigkeit für Beschäftigte mit Schwerbehinderung und Gleichstellung zu überwachen. Die den Ergänzungsantrag formulierenden Verfasser haben darauf gezielt, die nach § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX bestehende Pflicht des Arbeitgebers aufzuheben, bei der Prüfung, ob eine Stelle mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, die SBV zu beteiligen. Es wird damit die restriktive Linie der Rechtsprechung des LAG Köln bestätigt. Danach soll für die öffentlichen Arbeitgeber gelten: "Bei einer internen Stellenbesetzung, bei der nach der Ausschreibung nur interne Versetzungs- oder Beförderungsbewerber in Betracht kommen können, bestehen keine Prüfungs- und Meldepflichten gemäß §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 1 SGB IX im Hinblick auf die Einstellung externer Schwerbehinderter."(37)

Mit den Prüfungs- und Meldepflichten entfällt automatisch die Pflicht zur Beteiligung der SBV am Prüfungsverfahren. Weitere Folge ist, dass auch die Teilnahmemöglichkeit der SBV am Vorstellungsgespräch in Wegfall kommt. Denn ohne Meldepflicht soll nach der Rechtsprechung keine Pflicht des Arbeitgebers bestehen, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen zu müssen (38).
Wenn ich das richtig interpretiere, dann trifft das aber nur für "interne Stellenausschreibungen" zu? Die Gefahr darin besteht, dass öAG das schnell mal ummünzen auf alle Bereiche in Einstellungsverfahren. Genau solche Arbeitgeber kenne ich nämlich.

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG vom 01.12.2016 für die SBV?

Verfasst: Donnerstag 22. Dezember 2016, 14:11
von CVedder
Hallo in die Runde,

ich möchte eine andere Sicht der Dinge vertreten. Die SBV wird in ihrer Rolle gestärkt. Argumente dafür sind u.a. die Herabsetzung "Freistellungsgröße auf 100", Anspruch auf Bürokraft, gestärkter Schulungsanspruch der Stellvertreter, Unwirksamkeitsklausel bei Nichtbeteiligung im Kündigungsverfahren und nicht zu vergessen das Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- € (der Betriebsrat hört bei 10.000,- € auf!). Warum soll man dann aus der neuen Formulierung zu § 82 Satz 1 SGB IX nun zwingend ableiten, dass bei Entfallen der Meldepflicht an die Arbeitsagentur, auch die Beteiligung der SBV nicht mehr erfolgen muss?! Die Wächterfunktion als SBV, u.a. vor Benachteiligung zu schützen und die Inklusion voran zu bringen, bleibt doch auch bei internen Stellenbesetzungen von Bedeutung und ist Auftrag. Ich denke, hier sollte man hart bleiben.

Meinungen?

Grüße Christian Vedder

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG vom 01.12.2016 für die SBV?

Verfasst: Donnerstag 22. Dezember 2016, 14:56
von matthias.günther
Hallo,

es war doch abzusehen, dass es wieder auf gewisse Kompromisse hinauslaufen würde. Wenn auch nicht alle Wünsche betreffend die Rechte der SBV erfüllt wurden, muss man auch auf die Verbesserungen hinweisen, das sehe ich ähnlich wie Christian Vedder. Gerade die Unwirksamkeitsklausel für das Kündigungsschutzverfahren ist wichtig und wird sicher auch die AG dazu bringen, das Thema Prävention ernster zu nehmen. Dort sind die Integrationsämter ja auch mit an Bord. Für die Praxis wird sicher die verbesserte Freistellung etwas bringen. Bezüglich des Schulungsanspruchs für Stellvertreter möchte ich an dieser Stelle einmal festhalten, dass hier nach meiner Erfahrung in unseren Schulungen sehr viele AG sich zugunsten der Stellvertreter schon bisher nicht an die engen gesetzlichen Voraussetzungen geklammert haben. Offenbar wurde hier schon längst der Nutzen für den Betrieb erkannt.
Mit der neuen Formulierung in § 82 wollte man wohl einfach Klarheit schaffen, weil bisher immer strittig war, ob denn nun bei internen Stellenausschreibungen der AG die Agentur für Arbeit auch informieren musste.
Um das BTHG gab es leider, aus meiner Sicht, im Vorfeld einen zu großen Hype. Die allermeisten Änderungen werden nicht die Anwendungen in den Betrieben betreffen, sondern die aus dem SGB XII ins SGB IX verlagerte Eingliederungshilfe mit der nun viel stärker personenzentrierten Hilfe. Hier wird es zu erheblichen Veränderungen kommen.
Wichtig für alle betrieblichen Akteure und die externen Partner ist die weitere Umsetzung der betrieblichen Inklusion in die Praxis. Und da haben vor allem auch die aktiven SBV in den Betrieben und Dienststellen, gemeinsam mit BR/PR und den AG, teilweise aber auch gegen Widerstände, bisher schon viel erreicht. Die anstehenden Verbesserungen werden dazu bestimmt beitragen.

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Donnerstag 22. Dezember 2016, 15:15
von albin.göbel
matthias.günther hat geschrieben:Mit der neuen Formulierung in § 82 wollte man wohl Klarheit schaffen...
Interne Stellenbesetzung: Uneinheitliche
Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit


LAG Köln, 08.02.2010, 5 TaBV 73/09
LAG Hamm, 23.01.2015, 13 TaBV 44/14

ZfPR online 12/2014, Seite 39/40:
Beyer zur internen Stellenbesetzung

ZfPR online 12/2016, S. 38/45 - TIPP!
Dr. Sachadae zur Prüfpflicht im ÖD

Sachadae: »Die Meldepflicht bei interner Besetzung von Arbeitsplätzen entfällt - die Pflicht zur Beteiligung/Unterrichtung der Interessenvertretungen bleibt davon unberührt.«

Dazu muss gesagt werden, dass nicht nur die bloße "Unterrichtung" der SBV, sondern stets auch die SBV-Anhörung vor einer Auswahlentscheidung unberührt bleibt, was teils aber in verwaltungsgerichtlichen bzw. arbeitsgerichtlichen Entscheidungen der Instanzengerichte von allen Beteiligten übersehen worden ist.

Ausführlich zur SBV-Beteiligung bei einer rein internen Stellenausschreibung im ÖD Handbuch Düwell/Beyer, Das neue Recht für b­e­hin­der­te B­e­schäf­ti­gte, Rn. 99 - 101.

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Montag 26. Dezember 2016, 21:15
von Michael Karpf
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lässt in seinem Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 547/12 - keinen Zweifel daran, dass die SBV auch bei verwaltungsinterner Ausschreibung über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Beschäftigten unmittelbar zu unterrichten ist und das Auswahlverfahren entsprechend ihrer sich aus § 95 SGB IX ergebenden Aufgaben und Befugnisse zu begleiten und überwachen hat.

Viele Grüße
Michael Karpf

BTHG heute verkündet im BGBl

Verfasst: Donnerstag 29. Dezember 2016, 09:30
von albin.göbel
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 wurde heute verkündet im Bundesgesetzblatt 2016 Teil I Nr. 66 vom 29.12.2016. Demnach tritt der komplette Art. 2 BTHG (Seite 3307 bis 3309) zur Änderung des Schwerbehindertenrechts "am Tag nach der Verkündung in Kraft", also bereits morgen ➔ am 30.12.2016 gemäß Art. 26 Abs. 2 BTHG. Teilweise etwa bei Twitter und Kobinet kursierende abweichende Angaben zum Inkrafttreten sind falsch; ebenso falsch die Angabe des BMAS zur vorgeblichen Inkraftsetzung "ab 01.01.2017" und auf anderen zahlreichen behördlichen und Abgeordneten-Websites sowie teils Webseiten von "Fachanwälten"
Siefert, jurisPR-SozR 6/2017 Anm. 1; Novakovic, Wann tritt was in Kraft?

Schnellinfo: Eine gut gemachte topaktuelle Gesamt-Synopse aller Änderungen durch Art. 2 BTHG mit Gegenüberstellung von altem und neuem Schwerbehindertenrecht ("Übergangsrecht zum Jahr 2017") gibt's farblich formatiert unter buzer.de/gesetz Das neue Schwerbehindertenrecht in der bis Ende 2017 geltenden Fassung (Teil 2 des SGB IX) ist bereits dokumentiert bei buzer.de/gesetz

Gleichzeitig wurden im BetrVG die §§ 80, 88 sowie 92 geändert durch Art. 18 Abs. 1 BTHG ab 30.12.2016 im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenrecht (allgem. Aufgaben, freiwillige Betriebsvereinbarung, Personalplanung). Vgl. BTHG-Handbuch Düwell/Beyer, Das neue Recht für b­e­hin­der­te B­e­schäf­ti­gte, Randnr. 17-20).

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Freitag 30. Dezember 2016, 19:33
von magdalena.mayer
Hallo zusammen, eine Vertrauensperson hat Teilzeitbeschäftigung mit 80 Prozent der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft. Bedeutet dies, dass diese ab 80 statt 100 regelmäßig beschäftigten sbM pauschale Freistellung beanspruchen kann laut dem neuen § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX wegen ihrem Teilzeitvertrag?

Gruß
Magdalena Mayer

AW: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Verfasst: Montag 2. Januar 2017, 08:58
von albarracin_01
Hallo,
Bedeutet dies, dass diese ab 80 statt 100 regelmäßig beschäftigten sbM pauschale Freistellung beanspruchen kann laut dem neuen § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX wegen ihrem Teilzeitvertrag?
Nein, das bedeutet es - wie schon bei der alten Regelung - nicht. Der Schwellenwert ist absolut.
Allerdings kann natürlich durch den Arbeitsaufwand eine faktische Freistellung entstehen und auf dieser Grundlage mit dem AG verhandelt werden