Hallo zusammen,
ich habe seit 2015 einen GdB von 50 unbefristet.
Ich arbeite im kommunalen seit 25 Jahren im Bereich als Schulhausmeister und werde nach TVöD bezahlt (früher nach BAT).
Zur Zeit habe ich eine 43,5 Stunden Woche von Montags bis Freitags (Samstags ist kein Schulbetrieb).
Bis letzten Jahres hatte ich noch eine 48. Stunden-Woche (Montags-Freitags).
Da wir laut TVöD §9 sogenannte Bereitschaftszeiten haben nun meine Frage ?
Wenn ich meinem AGB schriftlich nach §207 die Mehrarbeit ablehne, muss ich trotz Bereitschaftszeiten die 43,5 Stunden Woche arbeiten ?
Und kann mich der AGB falls ja ich die 39 Stunden-Woche bekommen sollte, mich vom Gehalt runterstufen ?
Ich werde seit Jahren mit 39 Stunden TVöD bezahlt.
LG Michel
Mehrarbeit-Bereitschaftszeiten
Re: Mehrarbeit-Bereitschaftszeiten
Hier noch ein Auszug:
Mehrarbeit
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). Der Begriff der Mehrarbeit richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG, siehe dort vor allem die §§ 2-3).
Definition der Mehrarbeit: Mehrarbeit nach § 207 SGB IX ist diejenige Arbeit, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinausgeht. Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit spielt somit bei der Bewertung von Mehrarbeit keine Rolle. Überstunden bedeuten deshalb nur dann Mehrarbeit nach § 207 SGB IX, wenn die 8-Stunden-Grenze überschritten wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.2002 - 9 AZR 462/01; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2006 - 9 AZR 176/06).
Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und ist bei der Bestimmung von Mehrarbeit zu berücksichtigen.
Quelle: https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... index.html
Mehrarbeit
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX). Der Begriff der Mehrarbeit richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG, siehe dort vor allem die §§ 2-3).
Definition der Mehrarbeit: Mehrarbeit nach § 207 SGB IX ist diejenige Arbeit, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich hinausgeht. Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit spielt somit bei der Bewertung von Mehrarbeit keine Rolle. Überstunden bedeuten deshalb nur dann Mehrarbeit nach § 207 SGB IX, wenn die 8-Stunden-Grenze überschritten wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.12.2002 - 9 AZR 462/01; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2006 - 9 AZR 176/06).
Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und ist bei der Bestimmung von Mehrarbeit zu berücksichtigen.
Quelle: https://www.integrationsaemter.de/Fachl ... index.html
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Bereitschaften als Mehrarbeit?
Michel hat geschrieben:Bereitschaftszeit - Bereitschaftsdienst
Zum Begriff "Bereitschaftszeiten" (früher "Arbeitsbereitschaft") für Hausmeister vgl. auszugsweise Teichert, bei Haufe, TVöD Office Professional, wonach Bereitschaftsdienst nicht unbedingt identisch sei mit der Bereitschaftszeit. Zu "Bereitschaftsarten" siehe dbb-Lexikon, und BAG, Urteil vom 17.12.2009 – 6 AZR 729/08 (Schulhausmeister, TVöD-Bereitschaftszeit); EuGH, 21.02.2018, C-518/15 (Fall "Matzak" zur Arbeitszeit nach EU-Recht); Düwell, LPK-SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 207 Rn. 8, unter Verweis auf von Roetteken jurisPR-ArbR 16/2018 Anm. 1
TIPP Lassen Sie sich hier evtl. von Ihrer Gewerkschaft bzw einem Fachanwalt für Arbeits- bzw Sozialrecht beraten und verweisen Sie dabei auf o.g. Quellen. Diese 8-Stunden-Grenze wird wohl so oder so "gerissen", ob man nun die Bereitschaftszeiten zur Hälfte (Anhang zu § 9 TVöD) oder voll (EuGH 'Matzak') als Arbeitszeit wertet bei einer Fünf-Tage-Woche.
Auskunft bei Rechtsfragen zur Mehrarbeit (YouTube) erteilt Ihnen gerne auch das Bürgertelefon des BMAS in Berlin, Telefon: 030 / 221 911 006
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Mehrarbeit-Bereitschaftszeiten
Hallo zusammen,
ich hatte heute ein Gespräch mit meinem AGB, der AGB ist der Meinung als Optimierung der 5 Tage-Wochen auf die 6Tage-Wochen zu erhöhen.
Sprich auch Samstag arbeiten !
Hat der AGB diese Direktionsfreiheit und kann problemlos die 5-Tage auf 6-Tage erhöhen ?
Ich werde sowie es aussieht zum Fachanwalt müssen.
LG Michel
ich hatte heute ein Gespräch mit meinem AGB, der AGB ist der Meinung als Optimierung der 5 Tage-Wochen auf die 6Tage-Wochen zu erhöhen.
Sprich auch Samstag arbeiten !
Hat der AGB diese Direktionsfreiheit und kann problemlos die 5-Tage auf 6-Tage erhöhen ?
Ich werde sowie es aussieht zum Fachanwalt müssen.
LG Michel
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AW: Mehrarbeit-Bereitschaftszeit
Hallo Michael,
gibt man oben im Suchfeld einen der folgenden Begriffe zum Thema Samstagsarbeit ein, sollte man schnell fündig werden (Treffer jeweils in ROT)
Samstags
Samstag*
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers zur "Zeit der Arbeitsleistung" nach billigem Ermessen richtet sich nach § 106 GewO.
Viele Grüße
Albin Göbel
gibt man oben im Suchfeld einen der folgenden Begriffe zum Thema Samstagsarbeit ein, sollte man schnell fündig werden (Treffer jeweils in ROT)
Samstags
Samstag*
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers zur "Zeit der Arbeitsleistung" nach billigem Ermessen richtet sich nach § 106 GewO.
Viele Grüße
Albin Göbel
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Re: Mehrarbeit-Bereitschaftszeiten
Hallo,
gibt es Festlegungen zu den Arbeitstagen (festgelegte Arbeitstage und/oder Arbeitstage pro Woche) im individuellen Arbeitsvertrag?
Hat der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren eingeleitet ?
Wurde vom Arbeitgeber die SBV informiert?
Die Verweigerung bestimmter Arbeitstage ist allein mit § 207 SGB IX nicht begründbar.
gibt es Festlegungen zu den Arbeitstagen (festgelegte Arbeitstage und/oder Arbeitstage pro Woche) im individuellen Arbeitsvertrag?
Hat der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren eingeleitet ?
Wurde vom Arbeitgeber die SBV informiert?
Die Verweigerung bestimmter Arbeitstage ist allein mit § 207 SGB IX nicht begründbar.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Mehrarbeit-Bereitschaftszeiten
albarracin hat geschrieben:Hallo,
gibt es Festlegungen zu den Arbeitstagen (festgelegte Arbeitstage und/oder Arbeitstage pro Woche) im individuellen Arbeitsvertrag?
Der TvÖD-VKA ist mit einer 5 Tage Woche geregelt (30 Tage Urlaubsanspruch)
Hat der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren eingeleitet ?
Nein hat er nicht!
Wurde vom Arbeitgeber die SBV informiert?
Ja erst nach der Entscheidung das der SB-Arbeitnehmer Samstags arbeiten muss! Man hat ihn vorher nicht vor der Entscheidung angehört!
Die Verweigerung bestimmter Arbeitstage ist allein mit § 207 SGB IX nicht begründbar.
Re: Mehrarbeit-Bereitschaftszeiten
Das ist so nicht richtig. Im TVöD ist die Arbeitszeit in § 6 geregelt. Sie "kann" auf 5 Tage verteilt werden:Der TvÖD-VKA ist mit einer 5 Tage Woche geregelt (30 Tage Urlaubsanspruch)
Der § 207 SGB IX ist hier einfach die falsche Rechtsgrundlage und ergibt keinesfalls einen pauschalen Befreiungsanspruch von Samstagsarbeit! Eine Befreiung von der Samstagsarbeit wäre nur behinderungsbedingt über § 164 Absatz 4 Nr. 4 SGB IX begründbar.§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen...für
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.