So u.a auch Sachadae, LPK-SGB IX, 6. Auflage 2022, § 14 SchwbVWO Rn. 7, wonach bei einer schriftlichen Annahme der Wahl dadurch „auf die Ablehnungsfrist verzichtet“ wird m.w.N. Dieses galt schon so im letzten Jahrhundert und gilt auch weiterhin – da seither insoweit keine Rechtsänderung. Diese „Auslegung“ wurde sogar noch bestätigt, weil frühere Fiktion („gilt“) in § 14 SchwbWO ersetzt wurde durch „ist“ in § 14 SchwbVWO n.F.Ricarda Rickert-Krings hat geschrieben: ↑Mittwoch 16. November 2022, 15:21 Wer die Wahl ausdrücklich annimmt, verzichtet damit auf diese Frist laut Literatur. Letzte Frage: Wo kann ich das nachlesen?
Vergl. auch Pahlen, NPM-SGB IX, § 14 SchwbVWO Rn 1 und 2, zu der „Benachrichtigung der Gewählten“, wonach „lediglich eine Ordnungsvorschrift“.
In jedem Fall müssen aber bei mehreren zu wählenden Stellvertretungen diese m.E. darüber informiert werden, welchen „Rang“ diese jeweils haben. Gruß Jada Wasi
@ BIH-Autoren
Das Formular: „Benachrichtigung Gewählter“ scheint seit Jahren begrifflich veraltet zu sein, da es noch von Fiktion („gilt“ statt „ist“) ausgeht. Das sollte daher insoweit mal geprüft und sprachlich bereinigt werden.