Generelle Briefwahl: Wann Öffnen der Freiumschläge?
Verfasst: Mittwoch 31. Oktober 2018, 18:42
In unserem Betrieb wurde generelle Briefwahl beschlossen. Der Endtermin, bis zu dem die Rückumschläge beim Wahlvorstand eingehen müssen, ist der 15.11.2018 um 16 Uhr. Die Auszählung der Stimmen erfolgt am 16.11.2018.
Laut § 12 SchwbVWO öffnet der Wahlvorstand unmittelbar vor Abschluss der Wahl in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen...
Diese Regelung zielt ja eher auf die Präsenzwahl als die generelle Briefwahl ab. Gemäß dieser Vorschrift muss sich der Wahlvorstand am 15.11.2018 kurz vor 16 Uhr treffen und die in § 12 SchwbVWO vorgeschriebenen Tätigkeiten in öffentlicher Sitzung vornehmen. Dann wird am darauffolgenden Tagen in öffentlicher Sitzung ausgezählt.
Meine Frage: Wäre es rechtlich zulässig, beides, d.h. die Öffnung der Freiumschläge und die Auszählung der Stimmen, am 16.11.2018 durchzuführen, obwohl "Abschluss der Wahl" am 15.11.2018 ist?
Laut § 12 SchwbVWO öffnet der Wahlvorstand unmittelbar vor Abschluss der Wahl in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen...
Diese Regelung zielt ja eher auf die Präsenzwahl als die generelle Briefwahl ab. Gemäß dieser Vorschrift muss sich der Wahlvorstand am 15.11.2018 kurz vor 16 Uhr treffen und die in § 12 SchwbVWO vorgeschriebenen Tätigkeiten in öffentlicher Sitzung vornehmen. Dann wird am darauffolgenden Tagen in öffentlicher Sitzung ausgezählt.
Meine Frage: Wäre es rechtlich zulässig, beides, d.h. die Öffnung der Freiumschläge und die Auszählung der Stimmen, am 16.11.2018 durchzuführen, obwohl "Abschluss der Wahl" am 15.11.2018 ist?