Hallo zusammen,
was gilt, wenn in einem Betrieb (ca. 180 sbM) die erste Stellvertretung für einen längeren Zeitraum ausfällt etwa wegen Elternzeit ohne Bezüge für 1 Jahr? Dürfte dann in einem solchen Fall für dieses Jahr der zweite Stellvertreter entsprechend § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogen werden? Danke! Magdalena
Heranziehung 2. Stellvertreter?
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Re: Heranziehung 2. Stellvertreter?
Hallo Magdalena,
eine solche Heranziehung dürfte in so einem atypischen Fall wegen des sehr langen Zeitraums der Vakanz meines Erachtens zulässig sein. Über den reinen Wortlaut hinaus muss nämlich bei Auslegung von § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX immer auch der Regelungszweck berücksichtigt werden. Eine zu enge Auslegung könnte dazu führen, dass die SBV in ihrer Aufgabenerfüllung bis zum Ende der Wahlperiode auf Dauer erheblich blockiert wäre.
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
eine solche Heranziehung dürfte in so einem atypischen Fall wegen des sehr langen Zeitraums der Vakanz meines Erachtens zulässig sein. Über den reinen Wortlaut hinaus muss nämlich bei Auslegung von § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX immer auch der Regelungszweck berücksichtigt werden. Eine zu enge Auslegung könnte dazu führen, dass die SBV in ihrer Aufgabenerfüllung bis zum Ende der Wahlperiode auf Dauer erheblich blockiert wäre.
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
Zuletzt geändert von Michael Karpf am Donnerstag 2. Mai 2019, 16:53, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Heranziehung 2. Stellvertreter?
Hallo,
so wie mein Vorschreiber sieht das auch Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 33, der auch ein gegenlautendes Urteil des BAG vom 7.4.2004, 7 ABR 35/03 zur "Ersatz-Heranziehung" von Stellis wegen der veränderten Rechtslage für nicht mehr anwendbar hält.
so wie mein Vorschreiber sieht das auch Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 33, der auch ein gegenlautendes Urteil des BAG vom 7.4.2004, 7 ABR 35/03 zur "Ersatz-Heranziehung" von Stellis wegen der veränderten Rechtslage für nicht mehr anwendbar hält.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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Heranziehung 2. Stellvertreter?
Richtig! Zum einen war der wenig durchdachte, praxisfremde bzw. im Schrifttum heftig kritisierte Beschluss des BAG vom 07.04.2004 - 7 ABR 35/03, durch Rechtsänderung bereits nach wenigen Wochen zum 01.05.2004 "Geschichte", was die Zahl der Heranziehung im Fall Charité mit damals ca. 300 sbM betraf. Hinzu kamen Doppel- bzw. Mehrfachmandate (GSBV bzw. PR/GPR). Der Leitsatz des Siebten Senats ist seither und auch aufgrund des BTHG 2016 obsolet. Zum andern ging es damals ausdrücklich allein um eher Kurzzeit-Verhinderungen. Siehe hierzu schon Diskussion u.a. aus 2011. Mit der praxisorientierten Staffelung im BTHG wurde die Ansicht des Siebten Senats korrigiert, wonach "ein Heranziehen von weiteren Stellvertretern nicht möglich sei" (vgl. Krämer, FKS-SGB IX, § 178 Rn. 18).Dr. Michael Karpf hat geschrieben:Eine solche Heranziehung dürfte in so einem atypischen Fall wegen des sehr langen Zeitraums der Vakanz meines Erachtens zulässig sein
Jedenfalls schließt dieser BAG-Beschluss im "Charité-Fall" keine Heranziehung des weiteren Stellvertreters generell aus nach dem Zweck der 'Entlastung', wenn ua. erste Vertretung langfristig verhindert: Denn damit hatte sich BAG nicht befasst, da es "nur" um jeweils relativ kurzzeitige Verhinderungen ging (unter sechs Wochen), die allein geltend gemacht wurden.Dr. Michael Karpf hat geschrieben:Über den reinen Wortlaut hinaus muss nämlich bei Auslegung von § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX immer auch der Regelungszweck berücksichtigt werden.
Viele Grüße
Albin Göbel