andrea.lackenberger hat geschrieben:Jetzt möchte der Wahlvorstand aus Kostengründen nicht wählen lassen, sondern... die Kandidatin bestellen.
Nein! Die Kandidaten sind allein von den Wahlberechtigten vorzuschlagen bzw. zu wählen und nicht vom Wahlvorstand zu bestellen. Ggf. hat der Wahlvorstand
"sofort" eine Bekanntmachung über eine 1-wöchige
Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu erlassen, wenn die Zahl der gültig vorgeschlagenen Bewerber nicht der von ihm
"beschlossenen Zahl der stellvertretenden Mitglieder entspricht". Das
BIH-Formular müsste aber für diese Konstellationen unbedingt entsprechend angepasst und umgetextet werden.
Ohne Wahl geht gar nichts, auch wenn es nach Ablauf der Nachfrist gemäß
§ 7 Abs. 3 SchwbVWO nur eine Kandidatin geben sollte (ZB spezial
SBV-Wahl, Seite 37). Der Wahlvorstand kann keine Kandidaten bestellen, niemals! Dazu hat er keine wahlrechtliche Befugnis. Das wäre Amtspflichtverletzung bzw.
reine Willkür! Zu den Amtspflichten des Wahlvorstands gehört nun mal in einem Rechtsstaat
verfahrensgemäßes Handeln nach der Wahlordnung (SchwbVWO).
Ebenso
FAQ in der BIH-Online-Akademie zur "Wahl der Stellvertreter", wonach dennoch förmlich zu wählen ist, unter
integrationsaemter.de/akademie
Jetzt möchte der Wahlvorstand, wie es auch bei der Beauftragten für Chancengleichheit möglich ist, die Kandidatin bestellen.
Hier mit dem Chancengleichheitsgesetz eines Bundeslands zu argumentieren ist schlicht nur
abwegig: Was hat denn eine "
Bestellung" nach Landesrecht mit einer Wahl nach Bundesrecht zu tun? Eine Bestellung durch einen Wahlvorstand (gemeint wohl Dienststelle) wäre ohnehin nichtig, da sie nicht einmal den "Anschein" einer Wahl nach der SchwbVWO hätte! (BIH-Wahlbroschüre 2014, Seite 68)
Die SchwbVWO ist laut BAG grundsätzlich nun einmal ein in sich abgeschlossenes Regelwerk. Denn:
"Die Bestimmungen der SchwbVWO stellen ein vollständiges und in sich widerspruchsfreies Regelungswerk dar" nach Ansicht des Siebten Senats des
BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 39/08 - Rn. 24.
Viele Grüße
Albin Göbel