Analogie bei Wahlvorschlag mit Mängeln?
Verfasst: Donnerstag 14. November 2024, 19:00
Das BAG hat 2010 folgenden „Rechtssatz“ aufgestellt: „Die
Bestimmungen der SchwbVWO stellen ein vollständiges und in sich widerspruchsfreies Regelungswerk dar.“ Andererseits schreibt die BIH zur Rechtsfrage der Nachbesserungen von Wahlvorschlägen in BIH-Wahlbroschüre 2022 auf Seite 19:
„Allerdings sind nicht alle Mängel in der SchwbVWO geregelt. Soweit die SchwbVWO keine Regelung enthält, ist das betriebsverfassungs- oder personalvertretungrechtliche Wahlrecht entsprechend anwendbar.“ Gibt es zu dieser sehr weiten sowie analogen BIH-Auslegung neuere Fachliteratur bzw. Belege oder Rechtsprechung? Ist eine solche Analogie denn mit BAG, 20.01.2010, 7 ABR 39/08, vereinbar, obwohl insoweit nirgends auf dieses Wahlordnungsrecht verwiesen wird in SchwbVWO zur „Nachbesserung“ von Wahlen zum Betriebsrat bzw. Personalrat?
Halte das daher für keine so gute Idee, weil wohl nicht unterstellt werden kann, dass unbewusste Regelungslücke - welche von den Wahlvorständen ganz unterschiedlich zu schließen sei – wenn und soweit das andernorts geregelt sein sollte: Dann und nur dann dürfte mE. überhaupt eine solche Analogie erwogen werden, wenn eine unbewusste Lücke in § 6 SchwbVWO bestehen würde, oder?
Viele Grüße
Annette
Bestimmungen der SchwbVWO stellen ein vollständiges und in sich widerspruchsfreies Regelungswerk dar.“ Andererseits schreibt die BIH zur Rechtsfrage der Nachbesserungen von Wahlvorschlägen in BIH-Wahlbroschüre 2022 auf Seite 19:
„Allerdings sind nicht alle Mängel in der SchwbVWO geregelt. Soweit die SchwbVWO keine Regelung enthält, ist das betriebsverfassungs- oder personalvertretungrechtliche Wahlrecht entsprechend anwendbar.“ Gibt es zu dieser sehr weiten sowie analogen BIH-Auslegung neuere Fachliteratur bzw. Belege oder Rechtsprechung? Ist eine solche Analogie denn mit BAG, 20.01.2010, 7 ABR 39/08, vereinbar, obwohl insoweit nirgends auf dieses Wahlordnungsrecht verwiesen wird in SchwbVWO zur „Nachbesserung“ von Wahlen zum Betriebsrat bzw. Personalrat?
Halte das daher für keine so gute Idee, weil wohl nicht unterstellt werden kann, dass unbewusste Regelungslücke - welche von den Wahlvorständen ganz unterschiedlich zu schließen sei – wenn und soweit das andernorts geregelt sein sollte: Dann und nur dann dürfte mE. überhaupt eine solche Analogie erwogen werden, wenn eine unbewusste Lücke in § 6 SchwbVWO bestehen würde, oder?
Viele Grüße
Annette