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Wann muss / wird das Wahlergebnis bekanntgegeben

Verfasst: Freitag 28. November 2014, 13:44
von frageline
Hallo,

ich hab folgende Frage:

wann muss denn nun (spätestens) das Wahlergebnis zur SBV-Wahl bekanntgegeben werden?

Ich habe die Kenntnis, dass angeblich bereits vor über einer Woche gewählt worden ist, dieses aber bislang nicht bekannt gegeben wurde und somit nicht mit dem Wahlausschreiben und der Liste der Wahlkandidaten am Schwarzen Brett ausgetauscht worden ist.

Darf das so sein?
Kann das so sein?
Gibt es rechtliche Gründe dafür?
Und was könnte wirklich dahinter stecken, dass es noch immer nicht veröffentlicht wurde?

Ich finde das irgendwie sehr fragwürdig und bedanke mich daher schon jetzt für Antworten!!!!

Liebe Grüße

Frageline

AW: Wann muss das Wahlergebnis bekanntgegeben werden?

Verfasst: Freitag 28. November 2014, 15:12
von albin.göbel
frageline hat geschrieben:Wann muss denn nun das Wahlergebnis zur SBV-Wahl bekanntgegeben werden?
Was könnte wirklich dahinter stecken, dass noch immer nicht veröffentlicht wurde?

Hallo Frageline, das Wahlergebnis muss durch Aushang bekanntgemacht werden und zwar "sofort", sobald die Namen der Gewählten endgültig feststehen (§ 15 SchwbVWO). Die Bekanntmachung ist eine Amtspflicht des Wahlvorstands und gehört zu seinen Aufgaben. Wichtig ist die zweiwöchige Bekanntmachung für den Beginn der Anfechtungsfrist. Solange nicht ordnungsgemäß am Schwarzen Brett durch Aushang bekanntgemacht ist, beginnt die Anfechtungsfrist nicht zu laufen. Kurzkommentierung dazu finden sie bei Pahlen. "Erklärende Texte" finden Sie in Nr. 9 und Nr. 10.1 im neuen digitalen Wahlkalender zum "förmlichen Wahlverfahren".

Wenn das Wahlergebnis immer noch nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde, würde ich einfach mal beim Wahlvorstand nachfragen bzw. dort monieren oder Einblick in die Wahlakte nehmen. Darauf haben Sie als Wahlberechtigte einen Rechtsanspruch. Sollte die Bekanntmachung des Wahlergebnisses z.B. nur im betrieblichen Intranet veröffentlicht worden sein oder bei mehreren Betriebsstätten nur in einzelnen Betriebsstätten ausgehängt worden sein, wäre das keine ausreichende Bekanntmachung nach der Wahlordnung.


Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Wann muss / wird das Wahlergebnis bekanntgegeben

Verfasst: Freitag 28. November 2014, 16:32
von frageline
Hallo Herr Göbel,

vielen Dank für Ihre umfangreiche Erklärungen!

Laut schriftlicher Antwort von dem Wahlvorstand wurde die Wahl durchgeführt. Wer aber gewählt worden ist, wurde mir gleichzeitig aber nicht mitgeteilt.

Ich habe aber zumindest 1x Kenntnis darüber, dass das Wahlergebnis bislang nicht bekannt gegeben worden ist.

Und wie erfahren Wahlberechtigte ganz generell von dem Wahlergebnis, wenn sie langfristig erkrankt sind?

Bekommen sie das Wahlergebnis, wie auch das Wahlausschreiben und die Wahlkandidaten, nach Hause geschickt?

Wenn ja, wann muss das geschehen?

Und wann beginnt dann die Frist für eine evtl. Wahlanfechtung oder Nichtigkeit der Wahl?

Vielen Dank im voraus und viele Grüße sendet

Frageline

AW: Wann muss / wird das Wahlergebnis bekanntgegeben?

Verfasst: Freitag 28. November 2014, 19:38
von albin.göbel
frageline hat geschrieben:Ich habe Kenntnis darüber, dass das Wahlergebnis bislang nicht bekannt gegeben worden ist... Und wann beginnt dann die Frist für eine evtl. Wahlanfechtung?

Wann der Wahltag war und wann die Stimmen ausgezählt wurden, können Sie alles dem Wahlausschreiben entnehmen. Die gesetzliche Wahlanfechtungsfrist beginnt nach der Rechtsprechung, wie bereits oben angegeben, frühestens und erst dann zu laufen, wenn das Wahlergebnis ordnungsgemäß durch Aushang des Wahlergebnisses am "Schwarzen Brett" veröffentlicht wurde. Eine Wahlvorschrift, wonach das Ergebnis der Wahl etwa Erkrankten nach Hause geschickt werden muss, ist mir nicht bekannt.

Ich würde an Ihrer Stelle evtl. bei der bisherigen SBV bzw. den Wahlkandidaten anrufen, wenn Sie vom Wahlvorstand keine befriedigenden Sachstandsauskünfte erhalten, was da los ist. Sie müssen aber auch bedenken, dass der Wahlvorstand zwar "unverzüglich" tätig werden muss, aber gegebenenfalls die "drei Arbeitstage" abwarten muss nach § 14 Absatz 1 SchwbVWO.


Viele Grüße
Albin Göbel