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SBV - Datenschutz - Beschlussfassung PR - BW

Verfasst: Dienstag 23. Juni 2020, 11:16
von CVedder
Hallo zusammen,

es gibt einen Kommentar zum Landespersonalvertretungsgesetzt Baden-Württemberg, aus dem Hause Kohlhammer und verantwortet von Rooschüz/Bader. Das ist an sich keine Erwähnung wert. Aber einer der Mitschreiber - hier Regierungsdirektor Abel vom Regierungspräsidium Stuttgart - vertritt eine wirklich seltsame Auffassung. So steht geschrieben:
„Das fehlende Stimmrecht der SBV hat zur Folge, dass sie nur an der Beratung, nicht jedoch an der eigentlichen Beschlussfassung teilnehmen darf. Die Zulassung der Teilnahme der SBV an der Beschlussfassung des PR stellt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht der Personalräte dar.“

Ich für meinen Teil, halte diese Einschätzung als völlig falsch. Gibt es hierzu Meinungen oder gar Rechtsprechung?


Viele Grüße
Christian Vedder

Re: SBV - Datenschutz - Beschlussfassung PR - BW

Verfasst: Dienstag 23. Juni 2020, 11:24
von Ulrich.Römer
Hallo zusammen,
diese Auslegung halte ich für völlig daneben.
Dann fange ich mal mit gegenteiliger Rechtsprechung des OVG Lüneburg aus 1982 an:
1. Die Rahmenvorschrift des BPersVG § 95 Abs 3 ist im Hinblick auf Schwbg § 22 Abs 4 S 1 dahin auszulegen, daß dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten im öffentlichen Dienst eines Landes das Recht zusteht, bei der Sitzung einer Personalvertretung auch während der Beschlußfassung anwesend zu sein. Diese bundesrechtliche Regelung geht dem PersVG ND § 47 Abs 3 vor.
OVG Lüneburg AZ PL 3/81, Beschluss vom 29.01.1982

Re: SBV - Datenschutz - Beschlussfassung PR - BW

Verfasst: Dienstag 23. Juni 2020, 20:35
von Heidi Stuffer
So schon vor über 40 Jahren zu dem Anwesenheitsrecht einer SBV während den Abstimmungen sinngemäß auch

VG München, 30.11.1976, M 87 V 75, br 1977, 19, und OVG Münster, 15.05.1979, VIII A 285/77.

Auch laut dem allg. Sprachgebrauch ist unter einer Sitzung eine nicht in einen Beratungsteil und einen Abstimmungsteil gegliederte Gesamtveranstaltung zu verstehen, so dass der SBV die Anwesenheit auch bei Abstimmung zu gestatten ist.

Beste Grüße
Heidi Stuffer

Re: SBV - Datenschutz - Beschlussfassung PR - BW

Verfasst: Mittwoch 24. Juni 2020, 13:44
von Michael Karpf
Die Auffassung von Regierungsdirektor Abel überzeugt nicht. Zum einen ist die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen als Amtsträger der Schwerbehindertenvertretung auch im Rahmen der Teilnahme an Sitzungen des Personalrats über bekannt gewordene Tatsachen und Angelegenheiten nach § 179 Abs. 7 Satz 1 SGB IX zur Verschwiegenheit verpflichtet, wovon auch das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Personalrats erfasst wird. Daneben bringt § 179 Abs. 7 Satz 3 SGB IX mit der Entbindung der Vertrauensperson von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Personalvertretung zum Ausdruck, dass die Schwerbehindertenvertretung und die Mitglieder des Personalrats in einem besonders engen Vertrauensverhältnis zueinander stehen.

Richtig ist daher:
Zur Sitzung des Personalrats gehören sowohl die Beratung als auch eine gegebenenfalls stattfindende Beschlussfassung, und die Schwerbehindertenvertretung hat ein Anwesenheitsrecht auch bei Abstimmungen (so auch: Welkoborsky/Baumgarten/Berg/Vormbaum-Heinemann, LPVG NRW, 8. Auflage, zu § 36 Rn 2).

Viele Grüße
Dr. Michael Karpf

Re: SBV - Datenschutz - Beschlussfassung PR - BW

Verfasst: Mittwoch 24. Juni 2020, 14:16
von albarracin_01
Guten Tag,

ich weiß nicht, warum hier ständig über Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte diskutiert wird.

Für Streitigkeiten aus dem § 178 SGB IX - wie zB das Teilnahmerecht an Sitzungen - ist gem. § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG
http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__2a.html
ausschließlich Arbeitsgerichte zuständig.

Und die Arbeitsgerichtsbarkeit hat mit der Teilnahme der SBV an der Beschlußfassung überhaupt keine Schmerzen.

Re: SBV - Datenschutz - Beschlussfassung PR - BW

Verfasst: Mittwoch 24. Juni 2020, 14:46
von Ulrich.Römer
Hallo albarracin,
die Arbeitsgerichte sind u. a. zuständig für Angelegenheiten nach dem BetrVG, also im Wirkungskreis der Betriebsräte.

Im oben genannten Kommentar geht es aber um das Landespersonalvertretungsrecht in Baden-Württemberg
= öffentlicher Dienst mit Personalräten. Dafür sind je nach Streitgegenstand die Verwaltungsgerichte zuständig.

Re: SBV - Datenschutz - Beschlussfassung PR - BW

Verfasst: Mittwoch 24. Juni 2020, 21:02
von Heidi Stuffer
albarracin_01 hat geschrieben: Mittwoch 24. Juni 2020, 14:16 Und die Arbeitsgerichtsbarkeit hat mit der Teilnahme der SBV an Beschlußfassung überhaupt keine Schmerzen.
Hallo albarracin, gibt’s denn zu dieser Rechtsfrage irgendwelche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung? (Anwesenheit SBV bei den Abstimmungen im PR gemäß_Persanalvertretungsrecht der Länder aus neuerer_Zeit).

albarracin_01 hat geschrieben: Mittwoch 24. Juni 2020, 14:16 ich weiß nicht, warum hier ständig über Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte diskutiert wird.
Auch Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird_bekanntlich weiterhin von dem „Recht“ umfasst - nicht_lediglich die Arbeitsgerichtsbarkeit.

Beste Grüße
Heidi Stuffer

Re: SBV - Datenschutz - Beschlussfassung PR - BW

Verfasst: Mittwoch 24. Juni 2020, 22:09
von albarracin_01
Guten Tag Herr Römer,

es tut mir leid, aber diese Aussage von Ihnen
Hallo albarracin,
die Arbeitsgerichte sind u. a. zuständig für Angelegenheiten nach dem BetrVG, also im Wirkungskreis der Betriebsräte.
ist falsch.
Die von mir verlinkte Vorschrift des ArbGG räumt ausdrücklich für Rechtsstreitigkeiten aus den §§ 177, 178 SGB IX für alle SBVen - auch aus dem öD - den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren ein. Dies schließt auch das Recht auf Teilnahme an PR-Sitzungen gem. § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ein.

@Heidi Stuffer: Da die Teilnahme während der Beschlußfassung bei den Arbeitsgerichten völlig unstrittig ist, gibt es nur einige wenige Entscheidungen der untersten Instanzen. Das BAG hat nach meiner Kenntnis hierzu nie die Notwendigkeit gesehen, Stellung zu nehmen.
Evtl. müßte dies mal ein SBV aus dem öD vor Arbeitsgerichten oder Verwaltungsgerichten in allen Instanzen durchstreiten, um dann durch den gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte eine Vereinheitlichung zu erreichen.

Re: SBV - Datenschutz - Beschlussfassung PR - BW

Verfasst: Freitag 26. Juni 2020, 10:42
von CVedder
Ich sehe die Sache noch etwas differenzierter.Blicken wir mal in die Kommentierung von Düwell. Danach kommt es darauf an ob Verwaltungsgerichtsbarkeit oder Arbeitsgerichtsbarkeit. Also wie so oft im Leben.

Beispiele für den öffentlichen Dienst:
• Beim Streit etwa wegen einer Befangenheit der VP ist das VerwG zuständig, weil „Maßnahme der Geschäftsführung“ nach Düwell, Rn. 137 oben, also wenn Streit abhängt von einer konkreten Person. Hier greift § 2a Absatz 1 Nr. 3a ArbGG nicht (welcher geändert wurde zum 01.05.2000).
https://lexetius.com/ArbGG/2a,13

• Bei Streit der SBV als Organ der Dienststelle (wie hier!) wäre das ArbG zuständig, so Düwell Rn. 137 am Ende, meint also wenn der Streit „unabhängig von der konkreten Person“ besteht.

LPK-SGB IX, § 178 Rn. 137
• „Nur wenn der Personalrat eine bestimmte Person der SBV von der Teilnahme wegen Besorgnis des Bruchs der Geheimhaltungspflicht oder wegen Befangenheit von der Teilnahme an einer konkreten Sitzung ausschließt, handelt es sich um eine Maßnahme der Geschäftsführung. Anstelle der verhinderten Vertrauensperson kann dann die SBV das erste stellvertretende Mitglied entsenden.
Beispiel
VG Frankfurt, 16.10.2003, 23 LG 5583/03 (V)
https://dejure.org/2003,22133

• Wird der SBV unabhängig von der konkreten Person die Teilnahme verweigert, handelt es nicht mehr um einen Akt der Geschäftsführung, sondern um die Verneinung eines Rechts der SBV als Organ der Dienststelle. Dann ist bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht der zur Einleitung des Beschlussverfahrens erforderliche Antrag zu stellen.“
Beispiel
LAG München, 14.11.2008, 5 TaBV 36/08
(unabhängig vom konkreten SBV-Mtgl.)
https://dejure.org/2008,20681



Viele Grüße
Christian Vedder

Re: SBV - Datenschutz - Beschlussfassung PR - BW

Verfasst: Sonntag 28. Juni 2020, 12:42
von albarracin_01
Guten Tag,

da es ja in der ursprünglichen Fragestellung nicht um Gründe geht, die in der Person der SBV liegen könnten, sondern allgemein um das Amt, stützen die zitierte Rechtsprechung und die Kommentierungen aus meiner Sicht ganz klar die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.