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Hallo, der Wahlvorstand ist nach der Rechtsprechung in besonderem Maße zur
Neutralität verpflichtet, weil er vom Wahlberechtigten als neutrale und mit Autorität versehenes Wahlorgan verstanden wird, das bei der Wahl streng an Recht und Gesetz gebunden ist.
dpolg-bayer hat geschrieben:Gibt es Vorgaben, welche Angaben bei der Art der Beschäftigung zu machen sind?
Die "Art der Beschäftigung", die die ausgeübte berufliche Tätigkeit betrifft, ist grundsätzlich vom Wahlvorschlagsformular zu
übernehmen und vom zur strikten
Neutralität verpflichteten Wahlvorstand -
unverändert - im
Stimmzettel einzutragen. Der Wahlvorstand als eigenständiges Organ der Dienststelle darf im Stimmzettel nicht nach seinem Gusto eintragen, was er will (vgl. sinngemäß
VG Wiesbaden vom 18.03.2009, 8 K 466/08.WI, Rn. 25 ff, zur
Ungleichbehandlung bei der Gestaltung des Stimmzettels bzw. der Wahlwerbung). Das wäre grober Amtsmissbrauch. Er ist daher regelmäßig an die Angaben im Wahlvorschlag gebunden und darf nichts hinzuzufügen, nichts weglassen und auch nichts verändern oder abkürzen.
Gegen solche illegalen, eigenmächtigen bzw. parteilichen Einflussnahmen können z.B. Einwendungen beim Wahlvorstand erhoben bzw. Eilantrag beim ArbG gestellt werden (Wahlbroschüre 2014, Seite 72). Die Bezeichnung "Vertrauensperson..." gibt nicht die "Art der Beschäftigung" eines Kandidaten wieder und soll nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung selbst dann unzulässig sein, wenn es sich um eine freigestellte Vertrauensperson handeln sollte.
dpolg-bayer hat geschrieben:Leider hat das Wahlausschreiben gänzlich gefehlt...
Wurde denn das Wahlausschreiben nur in Einzelfällen irrtümlich nicht mitgeschickt oder generell nicht mitgeschickt entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbVWO und entgegen dem
Merkblatt?
jothehunter hat geschrieben:Können die Briefwahlunterlagen persönlich ausgeteilt werden?
JA, unbedenklich, soweit u.a. folgende Wahlrechtsgrundsätze beachtet werden:
LAG Hamm, 01.06.2007, 13 TaBV 87/06
1. Wenn lediglich ausgeteilt wird und dies mit keinerlei mündlicher oder schriftlicher Wahlwerbung verbunden ist für den Boten bzw. andere (Grundsatz der
Neutralität und Chancengleichheit).
2. Auch dürfen die Wahlberechtigten in keinster Weise dazu animiert werden, sogleich bzw. im Beisein des Boten zu wählen (Grundsatz der freien sowie der geheimen Wahl).
Viele Grüße
Albin Göbel