Können die Briefwahlunterlagen persönlich ausgeteilt werden, oder müssen diese mit
der Post zugestellt werden?
Bei persönlicher Zustellung reicht das abhaken in einer Liste oder brauch ich Zeugen?
Briefwahl
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AW: Briefwahl
Hallo,
§ 11 SchwbVWO läßt sowohl Versand als auch persönliche Übergabe zu.
Für die persönliche Übergabe an sich gibt es zwar keine Formvorschriften, aber wahrscheinlich ist zur Vermeidung von Wahlanfechtungen eine Empfangsbestätigung oder Übergabe mit Zeugen (weitere WV-Mitglieder) sinnvoll.
§ 11 SchwbVWO läßt sowohl Versand als auch persönliche Übergabe zu.
Für die persönliche Übergabe an sich gibt es zwar keine Formvorschriften, aber wahrscheinlich ist zur Vermeidung von Wahlanfechtungen eine Empfangsbestätigung oder Übergabe mit Zeugen (weitere WV-Mitglieder) sinnvoll.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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- Beiträge: 41
- Registriert: Donnerstag 11. September 2014, 19:43
AW: Briefwahl
Ich hätte da noch eine paar Fragen zur Briefwahl
Angaben zu den Kandidaten auf den Stimmzetteln:
Dort ist neben der Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum auch die Art der Beschäftigung anzugeben.
Unser Wahlvorstand hat dies nicht nur sehr lieblos gemacht, sondern erweckt sogar den Eindruck der Einflussnahme auf den Wähler.
Während bei der derzeit amtierenden Vertrauensperson dessen Tätigkeit, nämlich Vertrauensperson schwerbeh. Menschen angegeben ist, wurde bei den beiden Konkurrenten lediglich deren Dienststelle angegeben (unsere Behörde besteht aus ca. 50 Dienststellen, die über den ganzen Bezirk Mittelfranken verteilt sind).
Gleiches bei den Stellvertretern:
Während bei seiner Wunschkandidatin Assistenz/Mitarbeiterin Vertrauensp. schwerbeh. M. angegeben ist, wurde bei anderen Kandidaten zum Teil nur die Dienststelle und bei mir nur der Anteil meiner Haupttätigkeit genannt. Dass ich auch eine Teilsachbearbeitung im Schwerbehindertenrecht mache wurde m.E. bewusst weggelassen. Dieser Tätigkeitsbereich ist dem Wahlvorstand bekannt (die amtierende VP für Schwerbehinderte ist Angehöriger des Wahlvorstandes und kämpft ums "überleben"), da er mit mir in regelmäßigem Kontakt steht und ich auch organisatorisch von meiner Dienststelle als "Sachbearbeiter für Beförderungen und Schwerbehindertenrecht" bezeichnet werde.
Meine Fragen:
Gibt es Vorgaben, welche Angaben bei der Art der Beschäftigung zu machen sind?
Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer Nichtbeachtung?
Versand der Wahlunterlagen:
Auf dem Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe steht unter anderem, dass mir folgende Unterlagen ausgehändigt/übersandt wurden:
- das Wahlausschreiben
- den Stimmzettel und den Wahlumschlag
- eine vorgedruckte, von Ihnen abzugebende Erklärung
- einen Freiumschlag mit dem Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe"
Leider hat das Wahlausschreiben gänzlich gefehlt und der Freiumschlag hatte lediglich die Dienststellenanschrift. Der Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" fehlte.
Frage: Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Umständen für die Wahl?
Leider reiht sich für diese Wahl ein "Fehler" an den anderen und das immer, um der amtierenden VP einen Vorsprung zu verschaffen.
Angaben zu den Kandidaten auf den Stimmzetteln:
Dort ist neben der Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum auch die Art der Beschäftigung anzugeben.
Unser Wahlvorstand hat dies nicht nur sehr lieblos gemacht, sondern erweckt sogar den Eindruck der Einflussnahme auf den Wähler.
Während bei der derzeit amtierenden Vertrauensperson dessen Tätigkeit, nämlich Vertrauensperson schwerbeh. Menschen angegeben ist, wurde bei den beiden Konkurrenten lediglich deren Dienststelle angegeben (unsere Behörde besteht aus ca. 50 Dienststellen, die über den ganzen Bezirk Mittelfranken verteilt sind).
Gleiches bei den Stellvertretern:
Während bei seiner Wunschkandidatin Assistenz/Mitarbeiterin Vertrauensp. schwerbeh. M. angegeben ist, wurde bei anderen Kandidaten zum Teil nur die Dienststelle und bei mir nur der Anteil meiner Haupttätigkeit genannt. Dass ich auch eine Teilsachbearbeitung im Schwerbehindertenrecht mache wurde m.E. bewusst weggelassen. Dieser Tätigkeitsbereich ist dem Wahlvorstand bekannt (die amtierende VP für Schwerbehinderte ist Angehöriger des Wahlvorstandes und kämpft ums "überleben"), da er mit mir in regelmäßigem Kontakt steht und ich auch organisatorisch von meiner Dienststelle als "Sachbearbeiter für Beförderungen und Schwerbehindertenrecht" bezeichnet werde.
Meine Fragen:
Gibt es Vorgaben, welche Angaben bei der Art der Beschäftigung zu machen sind?
Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer Nichtbeachtung?
Versand der Wahlunterlagen:
Auf dem Merkblatt über die schriftliche Stimmabgabe steht unter anderem, dass mir folgende Unterlagen ausgehändigt/übersandt wurden:
- das Wahlausschreiben
- den Stimmzettel und den Wahlumschlag
- eine vorgedruckte, von Ihnen abzugebende Erklärung
- einen Freiumschlag mit dem Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe"
Leider hat das Wahlausschreiben gänzlich gefehlt und der Freiumschlag hatte lediglich die Dienststellenanschrift. Der Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" fehlte.
Frage: Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Umständen für die Wahl?
Leider reiht sich für diese Wahl ein "Fehler" an den anderen und das immer, um der amtierenden VP einen Vorsprung zu verschaffen.
AW: Briefwahl
Hallo dpolg-bayer,
die Zulässigkeit von Angaben zu den Kandidaten auf den Stimmzetteln hatten wir schon in diesem Beitrag.
die Zulässigkeit von Angaben zu den Kandidaten auf den Stimmzetteln hatten wir schon in diesem Beitrag.
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- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Wahlvorschlag + Stimmzettel: "Art der Beschäftigung"
.
Hallo, der Wahlvorstand ist nach der Rechtsprechung in besonderem Maße zur Neutralität verpflichtet, weil er vom Wahlberechtigten als neutrale und mit Autorität versehenes Wahlorgan verstanden wird, das bei der Wahl streng an Recht und Gesetz gebunden ist.
Gegen solche illegalen, eigenmächtigen bzw. parteilichen Einflussnahmen können z.B. Einwendungen beim Wahlvorstand erhoben bzw. Eilantrag beim ArbG gestellt werden (Wahlbroschüre 2014, Seite 72). Die Bezeichnung "Vertrauensperson..." gibt nicht die "Art der Beschäftigung" eines Kandidaten wieder und soll nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann unzulässig sein, wenn es sich um eine freigestellte Vertrauensperson handeln sollte.
LAG Hamm, 01.06.2007, 13 TaBV 87/06
1. Wenn lediglich ausgeteilt wird und dies mit keinerlei mündlicher oder schriftlicher Wahlwerbung verbunden ist für den Boten bzw. andere (Grundsatz der Neutralität und Chancengleichheit).
2. Auch dürfen die Wahlberechtigten in keinster Weise dazu animiert werden, sogleich bzw. im Beisein des Boten zu wählen (Grundsatz der freien sowie der geheimen Wahl).
Viele Grüße
Albin Göbel
Hallo, der Wahlvorstand ist nach der Rechtsprechung in besonderem Maße zur Neutralität verpflichtet, weil er vom Wahlberechtigten als neutrale und mit Autorität versehenes Wahlorgan verstanden wird, das bei der Wahl streng an Recht und Gesetz gebunden ist.
Die "Art der Beschäftigung", die die ausgeübte berufliche Tätigkeit betrifft, ist grundsätzlich vom Wahlvorschlagsformular zu übernehmen und vom zur strikten Neutralität verpflichteten Wahlvorstand - unverändert - im Stimmzettel einzutragen. Der Wahlvorstand als eigenständiges Organ der Dienststelle darf im Stimmzettel nicht nach seinem Gusto eintragen, was er will (vgl. sinngemäß VG Wiesbaden vom 18.03.2009, 8 K 466/08.WI, Rn. 25 ff, zur Ungleichbehandlung bei der Gestaltung des Stimmzettels bzw. der Wahlwerbung). Das wäre grober Amtsmissbrauch. Er ist daher regelmäßig an die Angaben im Wahlvorschlag gebunden und darf nichts hinzuzufügen, nichts weglassen und auch nichts verändern oder abkürzen.dpolg-bayer hat geschrieben:Gibt es Vorgaben, welche Angaben bei der Art der Beschäftigung zu machen sind?
Gegen solche illegalen, eigenmächtigen bzw. parteilichen Einflussnahmen können z.B. Einwendungen beim Wahlvorstand erhoben bzw. Eilantrag beim ArbG gestellt werden (Wahlbroschüre 2014, Seite 72). Die Bezeichnung "Vertrauensperson..." gibt nicht die "Art der Beschäftigung" eines Kandidaten wieder und soll nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann unzulässig sein, wenn es sich um eine freigestellte Vertrauensperson handeln sollte.
Wurde denn das Wahlausschreiben nur in Einzelfällen irrtümlich nicht mitgeschickt oder generell nicht mitgeschickt entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbVWO und entgegen dem Merkblatt?dpolg-bayer hat geschrieben:Leider hat das Wahlausschreiben gänzlich gefehlt...
JA, unbedenklich, soweit u.a. folgende Wahlrechtsgrundsätze beachtet werden:jothehunter hat geschrieben:Können die Briefwahlunterlagen persönlich ausgeteilt werden?
LAG Hamm, 01.06.2007, 13 TaBV 87/06
1. Wenn lediglich ausgeteilt wird und dies mit keinerlei mündlicher oder schriftlicher Wahlwerbung verbunden ist für den Boten bzw. andere (Grundsatz der Neutralität und Chancengleichheit).
2. Auch dürfen die Wahlberechtigten in keinster Weise dazu animiert werden, sogleich bzw. im Beisein des Boten zu wählen (Grundsatz der freien sowie der geheimen Wahl).
Viele Grüße
Albin Göbel