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Wählerliste

Verfasst: Donnerstag 1. März 2018, 16:53
von arcus
Darf die Wählerliste kopiert werden. Die Kandidaten in Großbetrieben mit vielen Schwerbehinderten können sich doch gar nicht alle Namen merken.

Re: Wählerliste

Verfasst: Donnerstag 1. März 2018, 17:43
von albarracin_01
Hallo,

die Wählerliste hat lediglich zur Einsichtnahme im Betrieb auszuliegen. Zweck des Ausliegens ist nicht, Wahlbewerbern die Namen von Wählern zu offenbaren, sondern die Wahlberechtigung ggfs.prüfen zu lassen.

Deswegen darf die Wählerliste auch nicht den Wahlbewerbern über die Möglichkeit der Einsichtnahme hinaus in irgendeiner Form verfügbar gemacht werden.

Wenn der WV die Wählerliste den Wahlbewerbern aushändigen würde, wäre dies ein schwerer Pflichtverstoss des WV, der auch zur Anfechtbarkeit der Wahl führen könnte.

Wählerliste - Regelungszweck?

Verfasst: Freitag 2. März 2018, 09:16
von albin.göbel
albarracin_01 hat geschrieben: Donnerstag 1. März 2018, 17:43 Zweck des Ausliegens ist nicht, Wahlbewerbern die Namen von Wählern zu offenbaren …
Hallo zusammen,

dem ist komplett zu wi­der­spre­chen
Das ist eine frei erfundene Theorie:

Dieses entspricht zwar einer unsäglichen Einzelmeinung einer wahlrechtlich offensichtlich überforderten Stuttgarter Arrbeits­rich­te­rin vor 1 ½ Jahr­zehn­ten, ver­kennt jedoch den Re­ge­lungs­zweck: Es ist weiterer bzw ge­ra­de­zu es­sen­ti­el­ler Zweck der Wählerliste für Wahl­be­wer­ber bei ge­set­zes­kon­for­mer Aus­le­gung. Dieser Zweck wird speziell bei Be­wer­bern in aller Re­gel sogar im Vor­der­grund stehen und zwar weit vor al­lem anderen – als Grundvoraussetzung für demokratische Wahlen. Wie sollte jemand kandidieren und werben bei den Wahlberechtigten, wenn er nicht mal deren Namen kennt?

• Rechtsprechung:
Das wird auch in dem neuen WahlNavi, Stichwort: "Ein­blick in die Wählerliste", so gesehen: Danach sei (entgegen einer gro­ben Fehleinschätzung des ArbG Stuttgart, wonach eine Einsicht in Liste vorgeblich "nicht dem Zweck" 👎 diene, "mögliche Un­ter­stüt­zer für den Wahlvorschlag zu finden") auch ZWECK der Einsicht, Bewerber in die Lage zu ver­set­zen, die laut Wahlordnung notwendigen Stütz­un­ter­schrif­ten nach § 6 Abs. 2 SchwbVWO zu sammeln. Das ge­bie­tet schon der - gesetzliche - Grundsatz der Chancengleichheit, welchen aber das ArbG Stuttgart grandios ausblendete, ob­wohl der Wahlordnung übergeordnet­. Es handelt sich hierbei um einen un­ge­schrie­be­nen Grundsatz sowie notwendiges Ele­ment demokratischer Wahlen (LAG Stutt­gart, 28.11.2017, 9 TaBV 4/17, Rn. 32). Wo­her sol­len diese denn sonst wissen, wer in den Be­triebs­stät­ten noch alles schwer­be­hin­dert ist, um Stütz­un­ter­schrif­ten ge­mäß Wahl­aus­schrei­ben zu sammeln?? Diese Auslegung des ArbG Stuttgart ist „unterirdisch“ sowie völlig „praxisfremd“. Leider haben auch die ehrenamtlichen Richter versagt, die es eigentlich besser wissen sollten.

• Erfahrungssätze:
Das ist nach allg. Erfahrung des täglichen Lebens auch deshalb nötig, weil man u.a. erstens den Be­schäf­tig­ten in aller Regel eine Schwer­be­hin­de­rung nicht ansieht*), zweitens sich (in Groß­be­trie­ben) kaum je­mand die für ei­nen gül­ti­­gen Wahl­vor­schlag uU be­nö­tig­ten Namen von 50 (oder von 60 bei o.g. "haltloser" Fehlentscheidung des ArbG Stutt­gart vom 21.05.2003, 24 BV 255/02) oder mehr Un­ter­­stüt­zern mer­ken kann. Kenne je­den­falls nie­mand mit solch he­raus­­ra­gen­der Merk­fä­hig­keit­ bzw mit ei­nem "fotografischen Gedächtnis". Der un­ver­­ständ­li­che Anachronismus, dass es bei SBV-Wahlen (im Unterschied zu BR/PR-Wahlen) keine Obergrenze gibt, wird seit Jahren im Fachschrifttum kritisiert, da das sachlich durch nichts zu rechtfertigen ist.

• Notizen:
Daher sei es ernsthaften Be­wer­­bern auch ge­stat­­tet, sich die benötigten Notizen für eine Kandidatur zu ma­chen (so zB. Wahl­bro­­schü­re, Seite 49, und verdi, wonach Notizen gemacht werden dürfen). Sonst wären dort Kandidaturen und damit SBV-Wahlen ja faktisch so gut wie unmöglich, bzw. wären "exklusive Veranstaltungen" bis­he­­ri­ger­ Interessenvertretungen bzw. solcher Beschäftigter, wel­che be­rufs­be­dingt ohnehin deren Namen kennen.

B­IH: "Ein solches „berechtigtes In­te­res­se“ ha­ben zum Beispiel Wahlbewerber, die sel­ber nicht schwerbehindert oder gleich­ge­stellt (sind), um Stütz­un­­ter­schrif­ten für ihre Kandidatur zu sammeln."

Viele Grüße
Albin Göbel

*) So schon BVerwG vom 17.09.1981,
2 C 4.79, Rn. 15 – zum SchwbG 1974.

Re: Wählerliste

Verfasst: Freitag 2. März 2018, 09:57
von SchmeixFliege
... auch ein Abfotografieren der ausgelegten Wählerliste ist nicht zulässig!
siehe Seite 49 der ZB Spezial "Wahl der Schwerbehindertenvertretung"

Re: Wählerliste

Verfasst: Freitag 2. März 2018, 11:19
von albarracin_01
Hallo Herr Göbel,

meine Antwort ist gar nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der BIH.

Denn auch die BIH stellt nicht in Frage, daß es nur um das Auslegen des Wählerverzeichnisses geht und sonst nichts.
Das bei Einsichtnahme auch ein gewisser "Nebennutzen" entsteht, zB für Wahlbewerber, ist unstrittig.
Und Notizen sind allein schon deswegen zulässig, um evtl. Zweifel an der Wahlberechtigung dann im Nachgang nochmals prüfen zu können, bevor ein Einspruch erhoben wird.
Ein nicht wahlberechtigter Wahlbewerber mag dann evtl. ein Recht auf Einsichtnahme haben, weil er ein "berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht." (LPK-SGB IX, Düwell, § 94 Rn 58) und sich ebenfalls Notizen machen. Der Hauptzweck des Auslegens ist die Information der Wahlbewerber aber nicht.

Re: Wählerliste

Verfasst: Dienstag 6. März 2018, 07:25
von arcus
Vielen Dank Herr Göbel,

Damit sind jetzt , Gott sei Dank, einige Unklarheiten beseitigt.

Wählerliste – Auswärtstätigkeit bei AÜG-Arbeitnehmerüberlassungen, Zeitarbeit, Wettbewerbsverzerrung Wahlgrundsätze

Verfasst: Mittwoch 7. März 2018, 18:15
von albin.göbel
  • »Die undemokratische Wahl«
LAG Stutt­gart 2017 hat geschrieben:zum Gebot der Chancengleichheit von Wahlbewerbern für SBV-Wahl in "Verleiherbetrieben" (Leiharbeit) bei AÜG-Arbeitnehmerüberlassung
[LAG Stutt­gart vom 28.11.2017, 9 TaBV 4/17]
• Beschäftigungsbetrieb:
... und wenn es externe "Arbeitsstätten" gibt, in denen sbM im Ein­satz sind, dann müssen ggf. auch die jeweiligen externen Ein­satz­be­trie­be in anderen Unternehmen (also hier die jeweiligen "Betriebsstätten" der Entleiherbetriebe) mitgeteilt bzw. in die Wäh­ler­lis­te ein­ge­tra­gen wer­den, schreibt LAG Stutt­gart vom 28.11.2017 - 9 TaBV 4/17 - Rn. 30-32, von grund­sätz­licher­ Be­deu­tung­­ für gesamte Zeitarbeitsbranche. Dem ist zuzustimmen nach den wahl­über­grei­fen­den Grundsätzen einer fairen und demokratischen Wahl (Art. 3 und 38 GG) unter Beachtung der Chancen-Gleichheit:
LAG Stuttgart hat geschrieben:Aus diesem Grunde hat der Antragsteller vom Wahlvorstand zu Recht verlangt, dass dieser ihm die entsprechenden Einsatzorte der anderen wahlberechtigten schwer­be­hin­der­ten Mitarbeiter mitteilt." [Rn. 32]
• Zeitarbeitsunternehmen:
Dies besonders dann, wenn es im täg­li­chen Arbeitseinsatz keine festen Be­triebs­struk­tu­ren­ gibt, sondern die schwer­be­hin­der­ten Be­schäf­tig­ten über­wie­gend etwa bei Kunden im "Au­ßen­dienst" ar­bei­ten, um so pas­si­ves Wahlrecht abzusichern, so dass we­nig­stens Kontakte her­stell­bar sind zu sbM bzw. un­ter­ei­nan­der. Faktische "Kon­takt­sper­ren" wie in dem Fall, mit dem sich LAG Stuttgart kürzlich zu be­fas­sen hat­te, sind wahlrechtlich illegal und durch­sich­ti­ge bzw. plumpe Ver­stö­ße des Wahlvorstands, welcher passives Wahlrecht vereitelte ua. durch systematisch "unterdrückte" bzw. durch un­ter­las­se­ne In­for­ma­t­ion der Wahl­be­wer­ber. Hierbei gehts um Kernelemente de­mo­kra­ti­scher Wahlen, da ohne solche Angaben Kandidaturen und damit die Aus­übung des gesetzlich verbürgten passiven Wahlrechts idR. objektiv unmöglich sind. Was weiter verwerflich erscheint ist der Umstand, dass durch fehlende Angaben zu allen Entleiherbetrieben zwangsläufig auch Anfechtungen (mit zwei weiteren sbM) faktisch vereitelt wurden und damit ja die Rechts­wegs­ga­ran­tie unterlaufen wurde. Alles grobe objektive Wahlbehinderung!

• Adressen der Einsatzbetriebe?
Da hat das ArbG Freiburg im Eilbeschluss, 02.06.2017, 1 BVGa 2/17, kläglich versagt: Dem sich eigentlich jeden Laien geradezu sofort aufdrängenden Gedanken, dass halt ohne jegliche Kontaktdaten kein Kontakt zu Wahlberechtigten herstellbar ist und so kei­ne Stützunterschriften gesammelt werden können, sind die Freiburger Richter nicht gehörig nachgegangen. Wahlberechtigte zu Wahlvorschlägen aufzufordern, gleich­zei­tig aber diesen jede erdenkliche Mög­lich­keit zu neh­men, Vorschläge ein­zu­rei­chen, halte ich für widersprüchliches Ver­hal­ten bzw. rechtsmissbräuchlich. Das ist grobes Justizversagen, dass sie dem Ge­ba­ren des Vorsitzenden dieses Wahl­vor­stands nichts entgegenzusetzen wusste trotz klarer Vorgaben von BVerfG, BAG, BVerwG & Literatur zu Mindeststandards de­mo­kra­ti­scher Wahlen, und sein durch­sich­ti­ges beziehungsweise plumpes Ge­baren nicht durchschaute, zumal diese Wahlberechtigten auch nicht durch ein be­son­de­res Kommunikationsnetz mit­ei­nan­der verknüpft sind.

:( "Blind-Dates" ohne Daten - wie soll das gehen? Ich weiß es nicht, und diese Freiburger Arbeitsrichter bzw. die La­ien­rich­ter hat das nicht interessiert. Das erscheint lebensfremd:
[­­­­­ironie­=ein]Sollen Kandidaten hier etwa De­tek­ti­ve beauftragen, um die Ein­satz­be­trie­be sbM aus­fin­dig zu machen?[/ironie=aus]

Wo­her sol­len diese denn sonst wissen, in welchen Be­triebs­stät­ten die an­zu­tref­fen sind, um Stütz­un­ter­schrif­ten ge­mäß Wahl­aus­schrei­ben sammeln zu können ??? Im Übrigen soll der "Betrieb" in die Wählerliste eingetragen werden, und das umfasst m.E. in Fällen wie hier nach einer verfassungs- bzw. gesetzeskonformer Auslegung auch ex­ter­ne Einsatz-Betriebe (§ 3 SchwbVWO).

Die Arbeitsrichter begnügten sich letztlich mit der lapidaren Feststellung, dass sich eine Kon­takt­auf­nah­me "schwierig" gestalte. Tat­säch­lich­­ war es dem schwerbehinderten An­trag­stel­ler­ aber von vornherein un­mög­lich, ohne die verlangten "geschäftlichen Kon­takt­da­ten­" einen Wahlvorschlag ein­zu­rei­chen. Das ist bei einer demokratischen Wahl nicht hin­nehm­bar­­ entgegen dem Eil­be­schluss des ArbG Freiburg. Das kommt unterm Strich faktisch einem Ausschluss des Vorschlagsrechts bzw. des passiven Wahlrechts gleich = grobe Wahlbehinderung!

:idea: Anmerkung:
Man darf gespannt sein, wie die Literatur diesen Fall bewertet sowie die Tatsache, dass dieser Vorstand die Wahl­vor­schlags­frist mehr als verdoppelte von zwei auf über vier Wochen (04.05. bis 02.06.2017 = 4 Wochen + 1 Tag) - eigenmächtig sowie ohne jede wahlrechtliche Befugnisnorm - also reine Willkür, so als wäre der Betrieb wahlordnungsfreie Zone: Das ist offenbarer sowie besonders krasser Verstoß und für je­den Laien durch einen Blick in die Wahl­ord­nung sofort er­kenn­bar. Es ist wahl­ord­nungs­recht­lich völlig ausgeschlossen, ei­nen Vorschlag nach vier Wochen zu­zu­las­sen – wie hier: In der Wahlordnung steht mitnichten vier Wochen, sondern­ vielmehr exakt "zwei Wochen" – und das nicht nur 1x, sondern mehrfach (Wiegend/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rn. 36/37, wonach der Wahlvorstand bei dieser "Ausschlussfrist" keinerlei Entscheidungsspielraum habe). Der Wahlvorstand hat die Wahlordnung umzusetzen und nicht zu umgehen!

Der Wahlvorstand muss und darf lediglich auf die Vorschlagsfrist laut Wahlordnung hinweisen, aber keine davon abweichende Frist festsetzen, sonst ua Amtsmissbrauch (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 SchwbVWO). Wenn der Verordnungsgeber wie hier die Vorschlagsfrist selbst verbindlich geregelt hat, steht nun mal in einem Rechtsstaat einem Wahlvorstand keine eigene und ins­be­son­de­re keine davon abweichende Ent­schei­dung mehr zu.

Es ist noch viel offensichtlicher, da ja im Ausschreiben selbst anzugeben ist, dass nur binnen "zwei Wochen" vorgeschlagen werden kann und dass nur fristgerecht ein­ge­reich­te Wahl­vor­schlä­ge "berücksichtigt werden dür­fen" (§ 5 Abs 1 Satz 2 Nr 9 und Nr 11 SchwbVWO) von Rechts wegen! Bis 18.05.2017 ist jedoch kein Vorschlag ein­ge­gan­gen – erst zwei Wochen später am 1.6.2017 – also längst verfristet. Und der vollkommen­­­ sinnfreie und alberne "Infotag" für ausländische und deutsche sbM am 30.05.2017 kann wahlrechtlich per se als "Farce" an­ge­se­hen werden, da (ent­ge­gen ArbG Freiburg, 20.9.2017, 1 BV 6/17, und LAG Stuttgart, 28.11.2017, 9 TaBV 4/17) lange nach Ablauf der zwei-wöchigen ­­Vor­schlags­frist und eben nicht zuvor, was von beiden Instanzen verkannt wurde! Zu der rechtzeitigen Unterrichtung ausländischer Wahlberechtigter siehe Diskussion vom Januar 2018.

Sollten hingegen die obligatorischen An­ga­ben zur "Zwei-Wochen-Frist" im Aus­schrei­ben gefehlt haben, könnte dies als Wäh­ler­täu­schung angesehen werden zum Zweck der Verschleierung des groben Rechts­bru­ches we­gen der mas­siven willkürlichen und eigenmächtigen Überlänge von
4 Wochen + 1 Tag statt richtig: 2 Wochen!

Denn ein Wahlvorstand hat keinerlei Ermessen, kei­ner­lei Spielraum und keinerlei Befugnis, diese Ein­rei­chungs­frist auch nur um einen einzigen Tag ei­gen­mäch­tig und damit willkürlich zu verlängern! (BAG vom 09.12.1992, 7 ABR 27/92 - zur unzulässigen Verlängerung der Frist zur Ein­reichung von Wahlvorschlägen und Überschreitung der Befugnisse eines Wahlvorstands).

Viele Grüße
Albin Göbel

Re: Wählerliste

Verfasst: Samstag 24. März 2018, 18:55
von jada.wasi
Hallo, sind auch beispielsweise bei den vorübergehenden Auslandseinsätzen diese in der Liste der Wahlberechtigten zu vermerken – mit Anschrift des ausländischen Betriebs?

Grüße
Jada Wasi

Wählerliste bei Entsendung ins Ausland? Beschränkte Einsicht in die Wählerliste?

Verfasst: Sonntag 25. März 2018, 09:00
von albin.göbel
  • »Entsendung ins Ausland«
jada.wasi hat geschrieben: Samstag 24. März 2018, 18:55 Liste der Wahlberechtigten mit An­schrift des ausländischen Betriebs?
JA – das gilt meines Erachtens grundsätzlich auch bei grenzüberschreitenden Einsätzen im Ausland, zB für in Niederlande oder nach Frankreich zeitweilig entsandten­­ wahlberechtigten sbM, weil wahlrechtlich vergleichbare Interessenlage mit der in dem Grundsatzbeschluss des LAG Stuttgart, 28.11.2017, 9 TaBV 4/17.

Dem Gesetzgeber kann (entgegen ArbG Freiburg) nicht unterstellt werden, dass er bei derartigen Konstellationen eine so nichtssagende und für den rechtmäßigen Fortgang der förmlichen SBV-Wahl völlig unzureichende Wählerliste wollte ohne Anschrift der ausländischen Betriebe z.B. als Grundvoraussetzung für Kontaktaufnahme zum Sammeln notwendiger Unterschriften.

Widersprüchliches Verhalten
Es wäre wahlrechtlich ein Widerspruch in sich, also völlig "paradox", zu Wahl­vor­schlä­gen aufzufordern, genau dies aber gleichzeitig un­mög­lich zu machen bzw. zu vereiteln durch Vorenthaltung jeg­li­cher "geschäftlicher Kontaktdaten" der Betriebe im Ausland unter Berufung auf vorgeblichen Datenschutz: Denn das wäre so sinnfrei wie ein „rundes Quadrat“.

albarracin_01 hat geschrieben: Freitag 2. März 2018, 11:19 Der Hauptzweck des Auslegens ist die Information der Wahlbewerber aber nicht.
Das ist viel zu pauschal!

Dieser Zweck wird speziell bei Be­wer­bern in aller Re­gel klar im Vor­der­grund stehen – und zwar (weit) vor al­lem anderen – als ei­ne Grundvoraussetzung für demokratische Wahlen, folglich insoweit - Hauptzweck - und nichts anderes. Denn Wahlen, welche (wie vormals in DDR) nicht demokratisch sind, kann man sich in einem Rechtsstaat eigentlich sparen.

Solche Kategorien wie etwa „Hauptzweck“ sowie gewisser "Nebennutzen" sind hier völlig unergiebig in diesem Zu­sam­menhang für Bewerber mit berechtigtem Interesse gemäß Wahlordnung, welche nicht dem Wahlvorstand oder BR/PR angehören oder bisher als SBV amtierten – und daher alle oder die meisten „Wahlberechtigten“ ohnehin aus ihrer bis­herigen Amtstätigkeit kennen.

Diesen Wissensvorsprung gilt es auszugleichen durch Einsicht gerade dann, wenn solche Amtsinhaber erneut kandidieren sollten, um ungerechtfertigte Wettbewerbs­verzerrun­gen zu vermeiden ggü. Neubewerbern.

albarracin_01 hat geschrieben: Donnerstag 1. März 2018, 17:43 Zweck des Ausliegens ist nicht, Wahlbewerbern die Namen von Wählern zu offenbaren …
Dem ist komplett zu widersprechen!

Dieser haltlose Rechtssatz, wonach es nicht Zweck des Ausliegens sei, Wahlbewerbern die Namen von schwer­behinderten Wahlberechtigten zu offenbaren nach dem ArbG Stuttgart und albarracin - ist voll zurückzuweisen: Das_ist eine frei erfundene Unterstellung ‼️ Vgl. auch Adlhoch, Vertrauenspersonen fragen, br 2014, 99.

Chancengleichheit
Diese Wahl muss so ausgestaltet sein, dass sie dem Gebot der allgemeinen Wahl mit gleichen Wahlchancen entspricht als ungeschriebener wahlübergreifender Grundsatz lt. Rspr. Sonst wäre die Wahl angreifbar – da wesentlicher Verstoß gegen das passives Wahlrecht und schwere durchsichtige Wahlbehinderung. Auch deshalb ist die teils frühere Praxis grob illegal, nur beschränkte Einsicht etwa lediglich für be­stimmten Buchstaben zu erlauben (wie dem Anfangs­buch­sta­ben des Familiennamens) – und so das Sammeln von Stützunterschriften und Wahlwerbung zu erschweren, zu behindern oder gar unmöglich zu machen wie im Fall des ArbG Stuttgart 2003:
ArbG Stuttgart hat geschrieben:Den wahlberechtigten Arbeitnehmern ist nur die Einsichtnahme unter ihrem Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens gewährt worden … … Die Arbeitnehmer haben das Recht Einsicht in die ausgelegte Wählerliste zu nehmen. Der Wahl­vorstand hat beschränkte Einsicht gewährt.
👎 Weder in § 3 Absatz 2 SchwbVWO noch im Muster-Wahlausschreiben der BIH steht etwas von einer derart beschränkten Einsicht nach Anfangsbuchstaben. Diesen offensichtlichen Rechtsbruch mit Anfangsbuchstaben hat LAG BaWü gestoppt und den groben Fehlbeschluss des ArbG Stuttgart zu Recht aufgehoben – da reine Willkür sowie klare „Schikane“ insoweit bei Daimler. Ihm ging es hierbei offenbar darum, Konkurrenten „auszuschalten“ – unter Missbrauch dieses Amts als Wahlvorstand und so diese Wahlen zu „manipulieren“. Unfassbar, wie dieses Arbeitsgericht solche krassen und systematischen Mani­pulationen so locker durchwinkte sowie die Rechte von Wahlbewerbern schwer verletzte …

👎 Falsche Rundung
Im Übrigen haben Wahlvorstand (im Wahlausschreiben) sowie auch ArbG Stuttgart falsch gerechnet, da bei 1208 Wahlberechtigten 61 (und nicht abgerundet lediglich 60) Stützunterschriften gebraucht werden laut BIH-Wahl­bro­schüre. Danach muss ggf. aufgerundet werden. Die 60 genügen also nicht, da < 5 Prozent. Auch diesen Punkt hat_das ArbG Stuttgart unkritisch übernommen, weil of­fensichtl. Fehler auf erstem Blick mit falscher Rundung:
5 Prozent von 1208 sbM = 60,4, also 61 aufgerundet

Daher wichtige und wegweisende LAG-Entscheidung!

Viele Grüße
Albin Göbel