Guten Tag,
wir haben als Wahlvorstand nur einen Wahlvorschlag getrennt nach Vertrauensperson und 3 Stellvertreter eingereicht bekommen. Dieser wurde mir entsprechenden Stützunterschriften (1/20) und Zustimmungserklärungen ordnungsgemäß eingereicht (§ 6 Absätze 1 und 2 SchwbVWO).
Jedoch hat der Wahlvorstand 5 Stellvertreter beschlossen (§ 2 Absatz 4 SchwbVWO).
Wie sind unsicher, wir eine Nachfrist von einer Woche nach § 7 Absatz 1 Satz 1 SchwbVWO setzen müssen, da weniger als 5 Stellvertreter vorgeschlagen wurden?
Bleibt der Wahlvorschlag der VP des der eingereichten Wahlvorschlages gültig und kann bereits bekannt gemacht werden und wird der Wahlvorschlag der 3 statt 5 Stellvertreter erst nach der Nachfrist gültig?
Gruß Markus aus München
EIN Wahlvorschlag mit VP und weniger STLV - Nachfrist?
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Weniger Wahlvorschläge als beschlossen?
Hallo Markus,
alles bleibt gültig! Aber Nachfrist von genau einer Woche muss Wahlvorstand umgehend setzen – aber nur für die Stellvertretung. Vgl. auch hier diesen Beitrag im Forum bezügl. Nachfrist mit „Formulierungshilfe“ entsprechend. Rechtsgrundlage Nachfrist § 7 Abs 3 Alt. 2 SchwbVWO:
Gemeint ist, dass es weniger gültige Bewerbungen gibt als_im Wahlausschreiben angegeben. Gruß Magdalena
@ Anregung an BIH-Autoren
zur BIH-Wahlbroschüre, Seite 123
Für die zwei Fälle nach § 7 Abs. 3 SchwbVWO sollte evt. ein eigenes Formular mit beiden Alternativen angeboten werden. Denn das bisherige Formular passt für diese Konstellationen, die wohl am häufigsten vorkommen mit Stellv., m.E. nur sehr bedingt (insbesondere dieser letzte Satz). Die uneinheitliche „Begrifflichkeit“ (einerseits VP im ersten Satz – andererseits SBV im letzten Satz) erscheint eher „missverständlich“ bzw. irritierend: Eine Absage erfolgt dann und nur dann, sofern kein gültiger Vorschlag für die Wahl der Vertrauensperson eingeht, nicht jedoch dann, wenn kein oder weniger Stelli-Kandidaten als vom Wahlvorstand beschlossen.
alles bleibt gültig! Aber Nachfrist von genau einer Woche muss Wahlvorstand umgehend setzen – aber nur für die Stellvertretung. Vgl. auch hier diesen Beitrag im Forum bezügl. Nachfrist mit „Formulierungshilfe“ entsprechend. Rechtsgrundlage Nachfrist § 7 Abs 3 Alt. 2 SchwbVWO:
Gemeint ist, dass es weniger gültige Bewerbungen gibt als_im Wahlausschreiben angegeben. Gruß Magdalena
@ Anregung an BIH-Autoren
zur BIH-Wahlbroschüre, Seite 123
Für die zwei Fälle nach § 7 Abs. 3 SchwbVWO sollte evt. ein eigenes Formular mit beiden Alternativen angeboten werden. Denn das bisherige Formular passt für diese Konstellationen, die wohl am häufigsten vorkommen mit Stellv., m.E. nur sehr bedingt (insbesondere dieser letzte Satz). Die uneinheitliche „Begrifflichkeit“ (einerseits VP im ersten Satz – andererseits SBV im letzten Satz) erscheint eher „missverständlich“ bzw. irritierend: Eine Absage erfolgt dann und nur dann, sofern kein gültiger Vorschlag für die Wahl der Vertrauensperson eingeht, nicht jedoch dann, wenn kein oder weniger Stelli-Kandidaten als vom Wahlvorstand beschlossen.
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Nachfrage: EIN Wahlvorschlag mit VP und weniger STLV - Nachfrist?
Wir haben gerade eine ähnliche Situation und die Einreichungsfrist um eine Woche verlängert. Allerdings aus mehr Gründen und dummerweis‘ nicht ausdrücklich auf die Stellvertretungen begrenzt. Ich würde jetzt ungern eine Mail an den (von mir generierten) E-Mail-Verteiler senden, wenn es nicht zwingend sein muss. Ich gehe nicht davon aus, dass wir noch mehr Kandidat:innen für die SBV-Position bekommen werden. Mehr Bewerber:innen für die Stellvertretungen wären jedoch willkommen (5 könnten es werden, 3 haben wir bereits vorliegen).
Der amtierende SB-Vertreter verlangt jetzt von mir zu erfahren, auf welcher rechtlichen Grundlage die Frist verlängert wurde. Also, ICH habe das initiiert, weil es diesmal das erste Mal ist, dass nur EINE gemeinsame SBV für das wissenschaftliche und das TVB-Personal (technische, Verwaltungs- und Bibliotheks-Personal) der Universität zu wählen ist. Das wurde erst sehr spät vom Präsidium beschlossen, so dass die bereits laufenden Vorbereitungen abgebrochen und ein neuer Wahlvorstand gewählt werden musste. Wir - der dreiköpfige Wahlvorstand - haben bisher unter großem zeitlichen Druck eine (wie ich finde) prima Wahlvorbereitung gemacht, um Längen transparenter und die Wahlberechtigten einbindender als jemals zuvor. Ich möchte einfach bei dieser „Premiere“ sichergehen, dass sich beide Statusgruppen angesprochen und möglicherweise zum Handeln (Kandidatur) motiviert fühlen. Da bereits ein Wahlvorschlag des „alten“ TVBPs vorliegt, hätten wir auf die Verlängerung verzichten können. Ich habe die Bestimmung in Paragraph 7 der SBV-Wahlordnung so interpretiert, dass es ein „können“ war bzw. ist und kein “müssen”. Nun habe ich insofern Glück mit meiner Entscheidung (die von beiden Kollegen mitgetragen wird), als dass wir nur drei von fünf Kandidaturen vorliegen haben, wir uns also auf Paragraph 7, Abs. 3 berufen können.
Sehe ich das richtig?
Ich bitte um Nachsicht für meine Frage, die versierte SBV-Kundige eventuell mit einem “das ist doch völlig klar”-Augenrollen quittieren könnten . Mir liegt viel daran, dass diese Wahl gut läuft (und sich der althergebrachte, völlig überflüssige Animositäten-Graben zwischen den Statusgruppen wenn schon nicht schließt, so doch wenigstens nicht vertieft). Ich fühle mich vom amtierenden SB-Vertreter angegriffen (er war auch dagegen, dass wir die Liste der Wahlberechtigten an drei verschiedenen Orten zur Einsicht zur Verfügung stellen) — er als Volljurist und seit langem SB-V müsste die Wahlordnung doch selber kennen und interpretieren können. Sein Verhalten verunsichert mich.
Vielen herzlichen Dank im Voraus für eure sachkundigen Antworten!!
Der amtierende SB-Vertreter verlangt jetzt von mir zu erfahren, auf welcher rechtlichen Grundlage die Frist verlängert wurde. Also, ICH habe das initiiert, weil es diesmal das erste Mal ist, dass nur EINE gemeinsame SBV für das wissenschaftliche und das TVB-Personal (technische, Verwaltungs- und Bibliotheks-Personal) der Universität zu wählen ist. Das wurde erst sehr spät vom Präsidium beschlossen, so dass die bereits laufenden Vorbereitungen abgebrochen und ein neuer Wahlvorstand gewählt werden musste. Wir - der dreiköpfige Wahlvorstand - haben bisher unter großem zeitlichen Druck eine (wie ich finde) prima Wahlvorbereitung gemacht, um Längen transparenter und die Wahlberechtigten einbindender als jemals zuvor. Ich möchte einfach bei dieser „Premiere“ sichergehen, dass sich beide Statusgruppen angesprochen und möglicherweise zum Handeln (Kandidatur) motiviert fühlen. Da bereits ein Wahlvorschlag des „alten“ TVBPs vorliegt, hätten wir auf die Verlängerung verzichten können. Ich habe die Bestimmung in Paragraph 7 der SBV-Wahlordnung so interpretiert, dass es ein „können“ war bzw. ist und kein “müssen”. Nun habe ich insofern Glück mit meiner Entscheidung (die von beiden Kollegen mitgetragen wird), als dass wir nur drei von fünf Kandidaturen vorliegen haben, wir uns also auf Paragraph 7, Abs. 3 berufen können.
Sehe ich das richtig?
Ich bitte um Nachsicht für meine Frage, die versierte SBV-Kundige eventuell mit einem “das ist doch völlig klar”-Augenrollen quittieren könnten . Mir liegt viel daran, dass diese Wahl gut läuft (und sich der althergebrachte, völlig überflüssige Animositäten-Graben zwischen den Statusgruppen wenn schon nicht schließt, so doch wenigstens nicht vertieft). Ich fühle mich vom amtierenden SB-Vertreter angegriffen (er war auch dagegen, dass wir die Liste der Wahlberechtigten an drei verschiedenen Orten zur Einsicht zur Verfügung stellen) — er als Volljurist und seit langem SB-V müsste die Wahlordnung doch selber kennen und interpretieren können. Sein Verhalten verunsichert mich.
Vielen herzlichen Dank im Voraus für eure sachkundigen Antworten!!
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Weniger Wahlvorschläge als beschlossen für die Stellvertretung – Nachfrist?
In aller Kürze,Claudia_Ranft_Kubsky hat geschrieben: ↑Montag 24. Oktober 2022, 13:55 Nun habe ich insofern Glück mit meiner Entscheidung (die von beiden Kollegen mitgetragen wird), als dass wir nur drei von fünf Kandidaturen vorliegen haben, wir uns also auf Paragraph 7 Abs. 3 berufen können. Sehe ich das richtig?
Volltreffer – völlig richtig erkannt! Sofern hier jedoch noch Wahlvorschläge für die Vertrauensperson eingehen sollten, dürften diese aber vom Wahlvorstand m.E. nicht zugelassen werden, da verfristet von Rechts wegen laut § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO. Lassen Sie sich da nicht verunsichern wegen so einer „Formalie“! Leider gibt es für Ihre Konstellation kein eigenes BIH-Formular – obwohl die Masse von Nachfristen einzig nur § 7 Absatz 3 SchwbVWO betrifft, und eben nicht (auch) dessen Absatz 1 als wohl eher seltene Ausnahme. Gruß Annette
Hinweis: Wegen Fehler bei Programmierung wird derzeit leider die Nachfrist wohl teils falsch berechnet im digitalen Wahlkalender der BIH.
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Re: EIN Wahlvorschlag mit VP und weniger STLV - Nachfrist?
DANKE! (nicht nur, weil ich das richtig interpretiert habe - bin SEHR erleichtert!)