BIH hat geschrieben:Versäumt SBV die Acht-Wochen-Frist, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen.
Diese Auslegung in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 47, wird von der h.M. klar abgelehnt: Dr. H.
Cramer, MinR a.D. im BMAS, und andere sehen das sehr kritisch und lehnen daher diese Ansicht als viel zu weitgehend ab (Dr.
Cramer, SchwbG, 5. Aufl. § 1 SchwbWO Rn. 1;
Hohmann, Wiegand/ Hohmann, § 1 Rn. 75 – unter Hinweis auf das
BVerwG vom 27.11.1959, VII P 18.58, Rn. 24-26. Teile daher die plausiblen o.g. Bedenken von Dr.
Karpf zur Frage des vorzeitigen Verlusts der Bestellbefugnis der SBV, sowie von Dr.
Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Diss. 2013, S. 325/327 mwN, wonach eine SBV auch nach dem Ablauf der 8-Wochen-Frist "grundsätzlich noch zur Wahlvorstandsbestellung berechtigt ist" bis zum letzten Tag ihrer Amtszeit. Ebenso auch Prof. Dr.
Kohte 2018: „Daher kann die SBV bis zum letzten Tag der Amtszeit einen Wahlvorstand bestellen (so auch
Bolwig, Wahl der SBV 2018, S. 46).“ Diese BIH-Ansicht ist folglich laut
BVerwG 1959 sowie nach der h.M. klar abzulehnen.
Das gilt gleichermaßen auch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist für die Ladung zur Wahlversammlung durch eine SBV nach dem
§ 19 SchwbVWO bis zum letzten Tag der Amtszeit der SBV.
Rechtsvergleich:
Ebenso zu Recht Prof. Dr.
Brors in HaKo-BetrVG, 5. Auflage 2018, § 16 Rn. 12 ff. mwN, zur inwoweit im Kern vergleichbaren Rechtsfrage für BR-Wahlen, wo seit jeher vom "PRIMÄREN Bestellrecht" des Betriebsrats "während der Amtszeit des Betriebsrats" die Rede ist, also auch noch NACH Ablauf der dortigen Zehn- bzw. Acht-Wochen-Frist laut
§ 16 BetrVG. Demnach hier und dort kein Verlust des Bestellrechts durch bloßen Fristablauf. Diese Kommentierung kann m.E. rechtsvergleichend herangezogen werden zu der Rechtsfrage des Endes der Bestellmöglichkeit einer SBV. Siehe dazu auch ausführlich
Diskussion zur
Nachbestellung und
auch hier entgegen BIH-Ansicht.
Wird ein Wahlvorstand bzw. dessen Vorsitzender von dem falschen Organ bestimmt, kann die Wahl zumindest anfechtbar sein.
Viele Grüße
Albin Göbel