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Stufenvertretung: Wechsel des Wahlverfahrens?

Verfasst: Montag 31. Januar 2011, 20:42
von magdalena.mayer
Die Bezirksvertrauensperson lädt zu einer Wahlversammlung (vereinfachtes Wahlverfahren) ein. Kann denn ein Wahlberechtigter verlangen, dass ins förmliche Wahlverfahren gewechselt wird und muss die Bezirksvertrauensperson diesem Verlangen nachkommen?

Stufenvertretung: Wechsel des Wahlverfahrens?

Verfasst: Freitag 4. Februar 2011, 19:10
von albin.göbel
magdalena.mayer hat geschrieben:Kann ein Wahlberechtigter verlangen, dass ins förmliche Wahlverfahren gewechselt wird und muss die Bezirksvertrauensperson dem nachkommen?
Hallo Frau Mayer,

wie in diesem Falle zu verfahren ist, dar­über streiten sich die Rechtsgelehrten. Die Fachliteratur ist sich da uneins, ob eine einzelne oder eine Minderheit der wahl­be­rech­tig­ten örtlichen Ver­trau­ens­per­sonen (statt einer von der Bezirks-SBV ein­ge­lei­te­ten Wahlversammlung nach § 22 Abs. 3 SchwbVWO) den Wechsel ins förmliche Wahlverfahren beantragen und erzwingen bzw. durchsetzen können nach § 22 Abs. 1 SchwbVWO.

Bejaht man diese Rechtsfrage, würde dies vielfach zu einem Hinausschieben des Wahltermins (außerhalb des gesetzlichen Regelwahlzeitraums) führen wegen den viel längeren Vorlaufzeiten des förmlichen Wahlverfahrens von immerhin acht Wochen und könnte daher zwangsläufig zu vertretungslosen Zeiten führen. Vgl. dazu entsprechend BAG, Beschluss vom 16.11.2005, 7 ABR 9/05, B.II.2, Rn. 21/22, das diesen Gesichtspunkt als relevant und ausschlaggebend etwa für die Festlegung des "maßgeblichen Zeitpunkts" für die Einleitung einer Wahl angesehen hat.

Hinzu kommt außerdem, dass bei solchen Wahlabbrüchen durch den Wechsel des Wahlverfahrens außerdem stets die Gefahr bestünde, dass wegen verspäteter Wahl der Bezirks-SBV diese dann womöglich überhaupt nicht bei der Regelwahl der Haupt-SBV vorschlagen und/oder mit abstimmen könnten und somit Stimmen verloren gingen, also "Legitimationsverlust" bzw. dies zu reinen "Zufallsergebnissen" bei den Wahlen der Haupt-SBV führen könnte.

Daher wird man nach diesen vom BAG im Beschluss vom 16.11.2005 angestellten umfassenden Überlegungen zum Ziel des Gesetzes (kontinuierliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung sowie Vermeidung vertretungsloser Zeiten) wegen einer wahlrechtlich ver­gleich­ba­ren In­ter­es­sen­lage Ihre Frage klar verneinen können (ebenso Düwell in LPK-SGB IX, § 97 Rn. 7, 12, 16, wonach der Abbruch der Wahlversammlung "zu einer vertretungslosen Zeit" führen würde, da das förmliche Verfahren einen Vorlauf von acht Wochen voraussetzt). Vgl. ebenso zu Recht LAG Stuttgart vom 09.03.2010, 15 TaBVGa 1/10, wonach Abbruch einer BR-Wahl nur bei Nichtigkeit in Frage komme. Damit würde vielfach ein vertretungsloser Zustand entstehen, der lediglich bei einer nichtigen Wahl eintreten soll. Vgl. grund­le­gen­d zum Abbruch einer Betriebsratswahl BAG, 27.07.2011, 7 ABR 61/10, Rn 31-34.

Die von Pahlen erwähnte gegenteilige Rechtsprechung des BVerwG vom 29.04.1983, 6 P 14.81, zur historischen Wahl­ord­nung Schwerbehindertengesetz (SchwbWO) aus den 70-er Jahren, in der die vom BAG akribisch herausgearbeiteten Gesichtspunkte nicht erkannt, übersehen bzw. die weitreichenden Konsequenzen überhaupt nicht bedacht wurden, wird man durch die Rechtsänderungen folglich als gegenstandslos anzusehen haben. Fakt ist, dass Identität der Rechtslage in diesem Punkt bereits seit Jahrzehnten nicht mehr gegeben ist.

Viele Grüße
Albin Göbel

Stufenvertretung: Wechsel des Wahlverfahrens?

Verfasst: Montag 23. Dezember 2013, 19:11
von albin.göbel
magdalena.mayer hat geschrieben:Kann ein Wahlberechtigter verlangen, dass ins förmliche Wahlverfahren gewechselt wird?

Hallo Frau Mayer,

nach neuerer obergerichtlicher Recht­spre­chung kann ein solches Verlangen, ins förm­li­che Wahlverfahren zu wechseln, übergangen werden (LAG Köln, Beschluss vom 19.10.2011, 3 TaBV 51/11, Rn. 42 = Behindertenrecht 2012, Seite 179 - 183) mangels Rechtsgrundlage, weil durch Gesetzesänderung ein solches Vetorecht für die SBV-Wahlen gesetzlich seit langer Zeit nicht mehr vorgesehen und daher ausgeschlossen sei. Gestrichen wurde 1990 folgender Text in der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz:
"... es sei denn, dass ein Wahlberechtigter ein förmliches Wahlverfahren beantragt."

Die frühere Regelung sei überholt. Ein solcher Antrag sei nicht mehr zulässig. Ein Widerspruchsrecht gegen eine ver­ein­fach­te Wahl bestehe seit 01.08.1986 nicht mehr. Dem wurde die Regelung in § 18 SchwbWO seit 01.05.1990 ausdrücklich angepasst. Das "Entscheidungsrecht" über das eine oder andere Verfahren habe der Gesetzgeber dem Amtsinhaber zu­ge­spro­chen. Beide Wahlverfahren seien, was den Schutz der Wahl und der Wahlberechtigten anlange, gleichwertig, es gebe keinen Vorrang (Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 24 SchwbG, Rn. 13, sowie Vorbemerkungen zur SchwbWO und § 22 SchwbWO, Randnummer 3).

Die dagegen eingelegte Rechts­be­schwer­de ist anhängig unter dem Az: 7 ABR 61/12. Demnach ist mit einer Grund­satz­ent­schei­dung des BAG genau zu dieser Rechtsfrage im Laufe des Jahres 2014 zu rechnen und zwar noch rechtzeitig vor den nächsten Regelwahlen, so dass dann endlich Rechtssicherheit zu dieser seit Jahrzehnten umstrittenen Rechtsfrage eintreten könnte.

Viele Grüße
Albin Göbel

BAG: Wahlverfahren bei SBV-Stufenvertretung - räumliche Nähe

Verfasst: Mittwoch 5. November 2014, 16:18
von albin.göbel
Hallo zusammen,

der BAG-Beschluss vom 23.07.2014, Az.: 7 ABR 61/12, wurde heute im Internet im Volltext veröffentlicht. Diese weitreichende Überraschungsentscheidung gilt nicht nur für die Wahl der Haupt-SBV, sondern auch für die Wahl der Gesamt-SBV und Bezirks-SBV im Öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder sowie für die Wahl der Gesamt-SBV und der Konzern-SBV in der Privatwirtschaft.

Orientierungssätze: Die Wahl einer Hauptschwerbehindertenvertretung im ver­ein­fach­ten Wahlverfahren ist dann nicht zulässig, wenn der Zuständig­keitsbereich der Hauptschwerbehindertenvertretung aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Es verstößt gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens, wenn die Wahl zur Hauptschwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g entgegen § 97 Abs. 7 in Verbindung mit § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX im ver­ein­fach­ten Wahlverfahren durchgeführt wird, wenn keine räumliche Nähe vorliegt.

Nach dieser BAG-Entscheidung sei eine Wahlversammlung ausgeschlossen bei "räumlich weit auseinanderliegenden Teilen" des Zuständigkeitsbereichs der SBV-Stufenvertretung. Eine Wahl­ver­samm­lung zur Wahl einer Stufenvertretung der SBV soll demnach entgegen den Vorinstanzen und der Fachliteratur nur bei "räumlicher Nähe" in Betracht kommen.

Ein Auswahlermessen zwischen einfacher und förmlicher Wahl stehe, so das BAG, der Stufenvertretung bzw. der Wahl­ver­samm­lung nicht zu; die Kann-Vorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 SchwbVWO räume kein Ermessen ein, weil lediglich von deklaratorischer Bedeutung. Zwischen der förmlichen und der einfachen Wahl sowie umgekehrt bestehe keine Aus­wahl­mög­lich­kei­t, weil vom Gesetzgeber selbst im SGB IX abschließend geregelt und verbindlich entschieden nach Ansicht des BAG.
(BAG vom 23.07.2014, 7 ABR 61/12)

Hieraus könnte abzuleiten sein, dass bei der Wahl der Gesamt-SBVen ver­schie­de­ner Großstädte (z.B. Gesamt-SBVen auf Referatsebene bzw. auf gesamtstädtischer Ebene), deren Wahlen künftig nur noch in Wahl­ver­samm­lungen möglich seien. Dies jedenfalls dann, wenn alle ihre Dienst­stel­len auf das Stadtgebiet begrenzt sind, also bei "räumlicher Nähe", sowie bei unter 50 Wahlberechtigten (§ 97 Abs. 8 i.V. mit § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX "entsprechend"). Solche Wahl­ver­samm­lungen könnten, so das BAG weiter, nicht nur im Rahmen von Versammlungen nach § 97 Abs. 8 SGB IX erfolgen, sondern auch "sonst".

Bezirksschwerbehindertenvertretungen und Gesamtschwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen sind daher gehalten, zeitnah einen Wahlvorstand zu bestellen wegen den jetzt viel längeren Vorlaufszeiten von acht Wochen bei förmlicher Wahl, sofern keine "räumliche Nähe" zwischen den Dienst­stel­len bzw. Betrieben in deren Vertretungsbe­rei­chen bestehen sollte. Bei der Ter­mi­nie­rung muss nach der Rechtsprechung allerdings auf den Abschluss der Wahlen der örtlichen Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­g geachtet werden, um diese nicht in deren Vorschlagsrechten zu be­ein­träch­ti­gen und damit die ganze Wahl zu behindern.

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Stufenvertretung: Vorzeitiges Wahlausschreiben? Frühstart?

Verfasst: Freitag 14. November 2014, 19:02
von albin.göbel
Hallo zusammen,

von allgemeiner Bedeutung für sämtliche Wahlvorstände im_Zusammenhang mit den förmlichen Briefwahlen der Stufenvertretung sind auch folgende zwei zu beachtende Wahlrechtsgrundsätze nach der Rechtsprechung sowie Fachliteratur:

1.
Der Wahlvorstand für die Wahl der SBV-Stufenvertretung, etwa bei Wahlen der BSBV, muss beim Wahlausschreiben Rücksicht nehmen auf den Abschluss der Regelwahlen aller "nachgeordneten" wahlberechtigten örtlichen SBVen.
(OVG Münster, 19.04.1993, 1 A 3466/91.PVL = br 1993, 172/173)

Der Wahlvorstand für die Wahl der Bezirks-SBV kann zwar schon im November 2014 bestellt werden. Dieser ist aber (entgegen dem lediglich nur "sinngemäß" anzuwendenden Beschleunigungsgebot in § 2 Abs. 3 Halbsatz 1 SchwbVWO) nicht befugt, das Wahlausschreiben zum Beispiel bereits am 14.11.2014 "vorzeitig" zu erlassen, wenn noch gar nicht alle örtlichen wahlberechtigten SBVen gewählt sind (ebenso zu Recht Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 22 SchwbVWO Rn. 1, und Hohmann, SchwbVWO, § 22 Rn. 19, sowie Düwell, LPK-SGB IX, § 97 Rn. 6, wonach "zunächst das Ergebnis der Wahlen der unteren Ebene abgewartet werden muss").

GRUND ist, dass diese Neugewählten ja ansonsten keine Wahlvorschläge für die Stufenvertretung einreichen könnten, also diesen eine "Nominierung" von Kandidaten faktisch verwehrt würde, oder dass die 2-wöchige Einreichungsfrist ansonsten unzulässig verkürzt würde für die neugewählten Wahlberechtigten. Dies kann dazu führen, dass dann das Wahlausschreiben u.U. frühestens am 01.12.2014, also nicht bereits vor Beginn des Regelwahlzeitraums für die Wahl der Bezirks-SBV, erlassen und ausgehängt werden darf. Zum "Frühstart" vgl. auch diese divergente Diskussion.

2.
Die förmliche Wahl der Stufenvertretung, etwa zur Wahl der Bezirks-SBV oder der Haupt-SBV, darf nur per Briefwahl (= "schriftliche Stimmabgabe") erfolgen nach dem "Sinn­ge­halt" der Wahlvorschrift des § 22 Absatz 1 Satz 1 SchwbVWO. Würde dennoch in einem Wahllokal gewählt, wären solche förmlichen Wahlen mE generell anfechtbar (OVG Münster, 19.04.1993, 1 A 3466/91.PVL).

Die generelle Briefwahl ist bei den förmlichen Wahlen einer Stufenvertretung von Rechts wegen die einzig mögliche und allein zulässige Wahlform. Ein Beschluss des Wahlvorstands über die Anordnung der Briefwahl ist daher entbehrlich. Eine persönliche Stimmabgabe in einem Wahlraum ist generell definitiv ausgeschlossen und findet entgegen der äußerst irreführenden pauschalen Verweisung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO auf § 10 SchwbVWO nicht statt. Da gibts keine Wahlräume, und da sind auch keine Wahlurnen in Wahl­lo­ka­len bereitzustellen! (Düwell, LPK-SGB IX, § 97 Rn. 20)

Viele Grüße
Albin Göbel

AW: Stufenvertretung: Wechsel des Wahlverfahrens?

Verfasst: Mittwoch 11. Februar 2015, 21:50
von annette.rosenberg
Bedeutet das, dass auch dann nicht im Januar die Wahl der Haupt-Schwerbehindertenvertretung ausgeschrieben werden darf, sondern dass bis Februar mit dem Wahlausschreiben gewartet werden muss, wenn zwar schon alle Regelwahlen der Bezirks-Schwerbehindertenvertretungen im Januar abgeschlossen waren, die Amtszeit der bisherigen Bezirks-Schwerbehindertenvertretungen aber teilweise erst Wochen später mit Ablauf des Regelwahlzeitraums am 31.01.2015 endete, so dass die Amtszeit der Neugewählten erst am 01.02.2015 begann.

Gruß,
Annette Rosenberg

AW: Stufenvertretung: Wechsel des Wahlverfahrens?

Verfasst: Mittwoch 11. Februar 2015, 22:17
von Ulrich.Römer
:?: :?: :?: wir haben doch schon Februar. Auf was noch warten?

Sperrfrist: Frühester Zeitpunkt des Wahlausschreibens? Frühstart?

Verfasst: Sonntag 1. März 2015, 17:19
von albin.göbel
Hallo Frau Rosenberg,

über die Rechtsprechung und Literatur hinaus durfte der Wahlvorstand das Wahlausschreiben auch dann nicht schon vor dem 01.02.2015 im Januar erlassen, wenn zwar schon alle Bezirks-SBVen im Januar neu gewählt wurden, deren Amtszeit aber beispielsweise erst später begann am 01.02.2015 nach dem Aushang des Wahlausschreibens für die Wahl der Haupt-SBV (§ 94 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz SGB IX). Denn auch bei einer solchen Fallkonstellation würde deren Wahlvorschlagsrecht beschnitten und damit beide Wahlen vom Wahlvorstand Haupt-SBV rechtswidrig behindert. Dies deshalb, da ein Wahlvorschlag nicht schon nach Abschluss der Wahl, sondern erst nach Beginn der Amtszeit unterstützt werden kann. Dies wird in der Praxis leider "gerne" von überörtlichen Wahlvorständen übersehen.

Sollte also der Wahlvorstand für die Wahl der Haupt-SBV in einem solchen Fall bereits im Januar die Wahl vorzeitig ausgeschrieben haben, wäre ein solcher "Frühstart" wahlrechtlich angreifbar wegen Behinderung der Wahl durch den Wahlvorstand durch Einschränkung bzw. Vereitelung des Vorschlagsrechts für die beiden Wahlen, demnach unzulässige Beeinträchtigung des aktiven Wahlrechts. OVG Münster, 19.4.1993, 1 A 3466/91.PVL

Wurde diese wahlrechtliche "Sperrfrist" bei der Ausschreibung überörtlicher Wahlen nicht beachtet, also keine Rücksicht genommen auf den Beginn der Amtszeit der wahlberechtigten Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen der "unteren Stufen", zu früh ausgeschrieben und ein Wahlberechtigter dadurch rechtswidrig gehindert, allein oder zusammen mit anderen Wahlberechtigten gültige Wahlvorschläge einzureichen (vgl. entsprechend Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rn. 133, sowie Verwaltungsgericht München vom 10.05.1957, P 61.56), kann dies zur generellen Wahlanfechtung berechtigten und zwar unabhängig von den Wahlergebnissen, vor allem in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 4 SchwbVWO.


Viele Grüße
Albin Göbel