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Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Mittwoch 6. März 2024, 09:43
von Buschist
Guten Morgen liebe Mitglieder,

Bei uns werden, nach erfolgreicher Wahlanfechtung, bei den jetzigen Neuwahlen leider erneut fehlerhafte Sachen festgestellt.

Bei der Auslegung der Liste der über 150 Wahlberechtigten wurden in der Liste nur die Namen und Vornamen angegeben.

Des weiteren ist die Auslegung der Liste der Wahlberechtigten nur an einer Arbeitsstelle erfolgt. An der Wahl sind aber mehrere Arbeitsbereiche/Dienststellen beteiligt. Die weitest entfernte Stelle liegt über 140 km entfernt vom dem Ort, wo diese einzige Liste ausgelegt wurde.

Jetzt müsste ein Wahlberechtigter erst diese 140 km fahren, um zu überprüfen ob er auch in der Liste aufgenommen wurde. Dann zusätzlich feststellen, dass in der Liste nur die Namen und Vornamen der Personen stehen.
Wie soll er damit erkennen können, wer an seiner Arbeitsstelle wahlberechtigt ist und ggf. auch für die Stützunterschriften zur Verfügung steht?

Wie bewertet ihr diese Situation?

Liebe Grüße

Buschist

Re: Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Mittwoch 6. März 2024, 13:40
von jada.wasi
Buschist hat geschrieben: Mittwoch 6. März 2024, 09:43 Des weiteren ist die Auslegung der Liste der Wahlberechtigten nur an einer Arbeitsstelle erfolgt. An der Wahl sind aber mehrere Arbeitsbereiche/Dienststellen beteiligt. Die weitest entfernte Stelle liegt über 140 km entfernt von dem Ort, wo diese Liste ausgelegt wurde.
Hallo Buschist,

finde das sinnfrei, dilettantisch bzw. höchst intransparent, jedenfalls klare Wahlbehinderung. Beides ist gedankenlos oder böswillig, nicht auch den jeweiligen Dienststellenteil anzugeben - sowie nur in einem einzigen Dienstgebäude auszulegen. Würde beides monieren per „Einwendungen“ beim Wahlvorstand. Gruß Jada Wasi

Re: Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Mittwoch 6. März 2024, 16:06
von Buschist
Hallo Jada Wasi,

Vielen Dank für die schnelle und knappe Beurteilung des Sachverhalts.

Gestern kam seitens des Wahlvorstandes die schriftliche Stellungnahme zu meiner offiziellen Beschwerde gegen die Auslegung der Liste und die Angaben in der Liste.

Zu den fehlenden Angaben der Dienststellen in der Liste äußern sie, dass das auf der Grundlage des Datenschutzes weggelassen wurde, da es vom Gesetz nicht ausdrücklich verlangt wird.
Ebenso die Auslegung der Liste. Hierzu steht im Gesetz "an geeigneter Stelle"!. Und nicht an mehreren Stellen.

Das schlimmste ist aber, dass der selbe Verantwortliche des Wahlvorstandes bei meiner letzten durchgesetzten Wahlanfechtung vor dem AG Berlin jetzt wiederholt im Wahlvorstand den Vorsitz hat.......

Re: Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Mittwoch 6. März 2024, 16:09
von CVedder
Ich frage mich allen Ernstes, mit welchem Vorsatz manche agieren. Wenn ich schon einmal verloren habe, dann möge ich doch daraus lernen und beim nächsten Mal die Fehler vermeiden. Was die Wählerliste anbelangt ist § 3 Absatz 1SchwbVWO zu beachten. Die Angabe des Geburtsdatums ist dabei nur dann ausnahmsweise einzutragen, wenn es zwei namensgleiche Wahlberechtigte gibt und man sie über das Geburtsdatum unterscheiden kann. Wie jada.wasi zu recht ausführt natürlich auch Angabe der Dienststellen, in Anwendung eben des § 3.

Viele Grüße
Christian Vedder

Re: Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Mittwoch 6. März 2024, 16:27
von jada.wasi
Buschist hat geschrieben: Mittwoch 6. März 2024, 09:43 Die weitest entfernte Stelle liegt über 140 km entfernt von dem Ort, wo diese einzige Liste ausgelegt wurde.
Den folgenden Textauszug in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 15, dass das eine bloße Frage der Zweckmäßigkeit sei, den halte ich für eher fragwürdig – nach Sinn und Zweck dieser Auslegung wie folgt:
BIH-Wahlbroschüre hat geschrieben:Wählerliste auslegen und einsehen:
Die Liste der Wahlberechtigten wird an geeigneter Stelle, z.B. im Büro des Wahlvorstands, zur Einsicht ausgelegt (§ 3 Abs. 2 SchwbVWO), und zwar vollständig und nicht nur auszugsweise (§ 4 SchwbVWO). Es ist zulässig, die Liste an mehreren Stellen eines Betriebs oder einer Dienststelle auszulegen. Dies ist vor allem in größeren Betrieben oder Dienststellen zweckmäßig. [Seite 15]
Umfrage
Kennt jemand dazu evtl. Fachschrifttum zu weitläufigen Wahlbezirken mit >100 km wie hier quer durch mehrere Bundesländer? Gruß Jada Wasi

BIH-Wahlbroschüte, Seite 15
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Re: Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Mittwoch 6. März 2024, 19:57
von Buschist
Ich danke euch für alle bisherigen Beiträge zu den erneuten Schwierigkeiten mit dem Wahlvorstand. Leider lässt sich der Wahlvorstand nicht belehren oder besser überzeugen, dass hier erneut wesentliche Fehler schon zu Beginn der Neuwahlen, nach erfolgreicher Wahlanfechtung, begangen wurden.
Das Ganze kann doch nicht schon wieder auf eine langwierige Wahlanfechtung hinaus laufen?

Der Wahlvorstand hätte doch bestimmt ohne weiteres das Wahlverfahren mit der Korrektur der Liste und ergänzender Auslegung der Liste neu starten können?

Oder sehe ich das falsch?

Re: Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Mittwoch 6. März 2024, 20:07
von CVedder
Ja mit ein bisschen guten Willen hätte er „zurück auf Los gehen können“ und neu starten. Ich schlage nun vor, gleich mal das zuständige Integrationsamt zu informieren. Manchmal hilft es, wenn von deren Seiten ein Hinweis auf eine mängelbehaftete Wahl kommt. Ich in Baden-Württemberg würde auf jeden Fall den Arbeitgeber unmittelbar dazu kontakten.

Good Luck

Christian Vedder

Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Mittwoch 6. März 2024, 20:20
von jada.wasi
Der Vorsitzende hat geschrieben:Ebenso die Auslegung der Liste. Hierzu steht im Gesetz "an geeigneter Stelle"! Und nicht an mehreren Stellen.
Da irrt dieser Vorsitzende: Eine wortwörtliche Auslegung von Rechtstexten ist bekanntlich nicht das Maß aller Dinge. Dem­nach kommentiert der (renommierte) Wahlrechtsexperte Dr. Sachadae m.w.N. in LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, SchwbVWO, § 3 Rn. 12, m.E. zu Recht wie folgt:
Dr. Till Sachadae hat geschrieben:Ist der Wahlbezirk räumlich stark zergliedert und besteht er insbesondere aus räumlich weit auseinanderliegenden Betriebsteilen ist ggf. eine Auslegung an mehreren Stellen erforderlich, um allen Wahlberechtigten in gleichermaßen zumutbarer Weise eine Einsichtnahme zu ermöglichen. Vgl. Maaß in Kossens/von der Heide/Maaß, SchwbVWO Anm. zu § 3
Im Übrigen steht dazu nichts im „Gesetz“, wie dieser Vorsitzende meint, sondern in der Wahlordnung. Der Wahlrechtsgrundsatz der Zumutbarkeit erfordert hier Auslegung an mehreren Stellen – auch wenn dies der Wahlvorstand nicht checken sollte. Der Hinweis dieses Vorsitzenden auf den vorgeblichen Datenschutz wegen Dienststellen(teilen) ist mE ein geradezu unterirdisches Halbwissen – zumal diese ja im amtlichen BIH-Formular eigens vorgesehen sind in Spalte 5. Natürlich sind die Dienststellen in Liste der Wahlberechtigten von Rechts wegen zwingend anzugeben lt. § 3 Abs. 1 SchwbVWO. Offenbar hat der nie professionelles SBV-Wahlseminar besucht? Was soll denn hier verschleiert werden ??
Eine erstaunliche Wahrnehmung des Vorsitzenden,
welche nichts mit der klaren Rechtslage zu tun hat.


Buschist hat geschrieben: Mittwoch 6. März 2024, 16:06 Zu den fehlenden Angaben der Dienststellen in der Liste äußern sie, dass das auf der Grundlage des Datenschutzes weggelassen wurde, da es vom Gesetz nicht ausdrücklich verlangt wird.
Das verstehe ich nicht: Wurden denn hier „Dienststellen“ zusammengefasst laut § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, oder sind da unselbstständige Teile der Dienststelle gemeint? Gruß Jada Wasi

Hinweis an die BIH-Verantwortlichen
An die Autor:innen der BIH-Wahlbroschüre 2022 geht die Anregung, auf Seite 15 den Absatz „Wählerliste auslegen und einsehen“ insoweit zu präzisieren - weil das durchaus missverstanden werden könnte – weil nicht nur Frage der Zweckmäßigkeit laut Schrifttum, sondern Rechtsfrage der Erforderlichkeit. Danke!

BIH-Liste der Wahlberechtigten
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Re: Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Verfasst: Mittwoch 6. März 2024, 23:46
von Buschist
Ja korrekt. Es wurden in Berlin und Brandenburg gem. § 177 SGB IX mehrere Dienststellen zusammengefasst.
Die weiteste Stelle liegt über 140 km entfernt.

Zusammenfassung für die Wahl?

Verfasst: Donnerstag 7. März 2024, 13:20
von jada.wasi
Buschist hat geschrieben: Mittwoch 6. März 2024, 23:46 Es wurden in Berlin und Brandenburg gem. § 177 SGB IX Dienststellen zusammengefasst. Die weiteste Stelle liegt über 140 km entfernt.
Das erstaunt schon wegen der Entfernung von 140 km!
Daher folg. „ungläubigen“ Nach- und Verständnisfragen:

Zusammengefasst im Benehmen mit dem Inklusionsamt Berlin und dem Ingegrationsamt Brandenburg nach § 177 Abs. 1 Satz 5 SGB IX? Gibt‘s was Schriftliches von diesen Ämtern? Und wurde das dann auch vom Arbeitgeber oder sonst überall dienststellenöffentlich bekanntgegeben in allen betroffenen Dienststellen? Sind Sie sich da auch sicher mit der Zusammenfassung mehrerer Dienststellen im Sinne des BPersVG? Wie viele genau? Ich will und kann das so nicht glauben laut ständ. Rechtsprechung! Gruß Jada Wasi