Buschist hat geschrieben: ↑Freitag 22. Dezember 2023, 06:53
… Der Aushang der Einladungen zur Wahl des Wahlvorstands wurde durch den Personalrat an
die Dienststellen gesteuert ...
Hallo,
gehe davon aus, dass Teile
einer Dienststelle gemeint anstatt „Dienststellen“, oder wurden da Dienststellen für diese Wahl gemäß
§ 177 Absatz 1 Satz 4 SGB IX etwa zusammengefasst für die Wahl, im Benehmen mit dem zuständigen
Integrationsamt bzw. dem Inklusionsamt? Ausführlich zur Zusammenfassung vgl.
Diskussion mit Beispielen in diesem Thread 2018, dass u. a. lediglich „Zusammenfassung“ bei
räuml. Nähe zulässig – sonst generell ausgeschlossen gemäß Ulrich Römer. Wenn Zusammenfassung, dann müsste der Arbeitgeber das zwingend durch Bekanntmachung oder per Rundschr. beispielsweise rechtzeitig kommunizieren gemäß BIH-Wahlbroschüre,
Seite 70 unten.
Buschist hat geschrieben: ↑Freitag 22. Dezember 2023, 06:53
Aushänge wurden auch nicht an ausreichend zugänglichen Stellen angebracht ...
Das erscheint leichtfertig. Denn „entlegene Stellen“ im Dienstgebäude sind zB grnds. ungeeignet für Aushänge (vergl. Sachadae, LPK-SGB IX, § 5 SchwbVWO Rn. 24). Wäre hingegen dann unproblematisch, wenn andernorts im
_Dienstgebäude z.B hinreichend geeignete Aushänge
Buschist hat geschrieben: ↑Freitag 22. Dezember 2023, 06:53
Die für den Aushang der Einladung zuständige
Personalbearbeiterin rechtfertigt das damit, dass aus Datenschutzgründen … ein anderer Aushang nicht möglich sei… Ferner ist sie der festen Überzeugung, dass Veröffentlichung im
Intranet ausreichend sei.
Das ist alles Unfug! Dafür gibts keine Rechtfertigung:
Es mag ja sein, dass diese Veröffentlichung der Einladung zur Versammlung nach
§ 1 Abs. 2 SchwbVWO im Intranet ausreichend ist: Grundvoraussetzung wäre aber, dass auch
alle wahlberechtigten sbM Zugang zum Intranet haben? Lt. Literatur wäre aber auch das fraglich, weil es ja womöglich neben den bekannten sbM auch solche gibt, die sich ggü. dem Arbeitgeber (noch) nicht als solche geoutet haben – diese aber keinen Intranetzugang haben, nachzulesen in jedem guten Standard-Kommentar zum Wahlrecht sowie unter
www.bih.de/sbv-wahl (Sachadae,
LPK-SGB IX, § 1 SchwbVWO, Rn. 48 und 49)
Im Übrigen entscheidet und
beschließt, wie schon von albarracin geschrieben, allein der einladende Personalrat konkret und verantwortlich über die einzelnen Aushang-Stellen – und niemand sonst! Darüber hat niemals eine „Personalbearbeiterin“ zu entscheiden: Das hat allein der Personalrat als Gremium festzulegen von Rechts wegen per
_Beschluss. Überzeugungen irgendwelcher Personalbearbeiter:innen sind hier (wahlrechtlich) belanglos! Das mit
_dem
vermeintlichen Datenschutz ist nur bla bla, und schon deswegen abwegig, weil das
Formular ja keinerlei Daten von Wahlberechtigten enthält: Wie kann man nur derart „groben Unfug“ verbreiten? Das hat
albarracin ja schon recht „anschaulich“ auf den Punkt gebracht. Ein Personalrat darf solche Entscheidung nicht delegieren, zumal
_ja elementar für ordnungsgemäße Wahlen - wo jeweils ausgehängt wird; das darf nicht Hinz und Kunz einfach überlassen bleiben lt.
§ 1 Abs. 2 SchwbVWO.
Zudem ist das jeweils in Wahlakte zu dokumentieren
laut Ulrich Römer; ebenso
Dietmar Heise sinngemäß - wonach alle Aushänge wieder einzusammeln sind und das
_Abhängen jeweils zu vermerken ist.
Brandschutz?
Und was die pauschale Einlassung zum „Brandschutz“ betrifft, da würde ich evtl. beim
Sicherheitsbeauftragten dieser Behörde einfach mal konkret nachfassen.
Rechtsprechung
NB: Wie mans nicht machen sollte, hat z.B.
ArbG Berlin, 10.10.2023 - 58 BV 11694/22, geradezu lehrbuchartig in seinen Entscheidungsgründen II. ausgeführt. Besonders schwerwiegend ist es bspw, wenn mehrere jeweils selbst „wahlfähige“ Dienststellen mit jeweils eigenen gewählten (örtlichen ) Personalräten zu einem einzigen Wahlbezirk zusammengefasst werden, obwohl dort jeweils dauerhaft mind 5 wahlberechtigte sbM beschäftigt sind (Rn. 37/56), weil stets kraft Gesetzes ausgeschlossen. Aushänge im „abgetrennten Bereich für Rückführungspersonal“ sowie „abgetrennten Arbeitsbereich für Führungspersonal“ sind m.E. von vornherein ungeeignet, wenn nicht für alle sbM allgemein zugänglich (Rn 25/63). Ein Aushang nur in so einem Bereich ist
immer unzureichend; zusätzlich geht jedoch immer. Die Einlassung zum „Dienststellenbegriff“ abweichend von PR-Wahlen ist offensichtlich nur schräg (Rn.
_37). Das vorgebliche „Datenschutzproblem“ – das Aushängen entgegenstehe, existiert nicht und ist daher offensichtlich konstruiert (Rn. 32). Soweit hier pauschal behauptet wird, dass Aushänge an Orten erfolgt seien, an denen
„auch sonst die betriebliche Bekanntgabe erfolgen“ (Rn. 32), ist diese Schutzbehauptung völlig belanglos, da
ausschlaggebend die
Wahlordnung gemäß ständ. Rspr. - nicht irgendeine Gepflogenheit nach dem Motto: „Haben wir
_schon immer so gemacht“. Die (vorgebliche) Dauer der
_Amtszeit für die Regelwahl 2022 vom 8.11.2022 bis 30.11.2026 ist
offensichtl. falsch, da u.a. zu lang (Rn. 23) - weil 4-jährige Amtszeit laut
§ 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX, demnach keine verlängerte Wahlperiode über vier Jahre.
Das „Wahlausschreiben vom 20.09.2022“ (Rn. 17) muss mit
_dem Datum des Aushangs (vorgeblich am Freitag, 23.09.2022 = Rn. 64) – tagesgenau –
übereinstimmen. Höchst intransparent und unzureichend auch, wenn auf Aushängen weder Aushangdatum noch -ort eingetragen, obwohl im
„Musterformular“ eigens vorgesehen (Rn. 63). Macht eigentlich nur WV – welcher völlig ungeschult ist. Dieser Wahlvorstand hat sich offenbar Seminare, sowie
Lektüre und
Lehrvideos zum Wahlrecht „gespart“ und so jede
_Menge leicht vermeidbarer Fehler produziert - und daher diese Wahlen „elend vergeigt“ …
Zusammenfassung:
Bei der Zusammenfassung wurde gleich
4-fach grob gegen SBV-Wahlrecht verstoßen: Dabei wurde zusammengefasst,
ohne dass räumliche
Nähe vorlag,
ohne irgendein Benehmen mit Integrationsamt und Inklusionsamt – und
obwohl drei der Dienststellen selbst wahlfähig sind: Das sind gleich mehrere Anfechtungsgründe. Da hätte sich dieses Gericht die übrige Begründung auch komplett sparen können. Darauf, dass in Angermünde und Frankfurt/Oder jeweils „nie eine Wahl“ zur SBV stattgefunden habe (Rn. 37), kommt es kraft Gesetzes ohnehin nicht an, weil offensichtlich nicht maßgeblich; alles
wunderbar erklärt in BIH-Wahlbroschüre: Es hätte mit dem „Inklusionsamt“ in Berlin – sowie mit dem Integrationsamt Brandenburg erörtert werden müssen !! Auch erfolgte hier offenbar
keine Bekanntmachung dieser „eigenmächtigen“ drei Zusammenfassungen von Berlin bis zur Oder und zur
Uckermark - also nahe bis an die polnische Staatsgrenze quer durch das Bundesland Brandenburg Richtung Osten. Das sind m.E. systematische Verstöße gegen elementare gesetzliche Vorgaben, wenn eine SBV offenbar ungefragt einen solchen WV über Bundesländergrenze hinweg mit Fahrzeiten von teils weit über einer Stunde bestellt - und gesamte WV dem völlig unkritisch nachkommt entgegen
§ 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX; auch bei Dienststellen ist
_räumliche Nähe erforderlich für Zusammenfassungen nach
BVerwG, 08.12.1999, 6 P 11.98. Kritisch auch Prof. Düwell, Anmerkung in
ZfPR 1/2024, Seite 13/14. Grüße, Jada Wasi