Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Buschist
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Re: Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Beitrag von Buschist »

Hallo Jada Wasi,

ob eine vorherige Abstimmung mit den Integrationsämtern vollzogen wurde ist mir nicht bekannt.
Damit kann ich dir auch nicht beantworten, ob es was schriftlich dazu gibt.

Vom Arbeitgeber wurde definitiv nichts davon bei den beteiligten Dienststellen bekannt gegeben.
Mit der Zusammenlegung der Dienststellen bin ich sogar ganz sicher. Da auch unsere Stelle an der Wahl beteiligt ist. Da u.a. Forst und unsere Dienststelle nicht verselbständigte Dienststellen sind, also ohne Personalrat, ist auch die SBV nicht wählbar. Somit sind beide angegliedert an die Hauptstelle in Berlin und wählen dort mit die SBV. Es handelt sich um mindestens 6 zusammen gelegte Dienststellen. Und Forst mit 140 km am weitesten entfernt.
jada.wasi
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Zusammenfassung für die Wahl bei nicht „räumlich nahe liegenden“ Dienststellen?

Beitrag von jada.wasi »

Buschist hat geschrieben: Donnerstag 7. März 2024, 14:18 Mit der Zusammenfassung der Dienststellen bin ich sogar ganz sicher ….. Es handelt sich um mindestens 6 zusammen gelegte Dienststellen. Und Forst mit 140 km am weitesten entfernt.
Unfassbar, wenn dem wirklich so sein sollte …

Denn dieses alles widerspräche allem, was ich bisher zur Zusammenfassung in Seminaren je hörte und was z.B. in diesem Wahlforum zig-fach nachzulesen ist zu dem Thema (so auch BIH-Wahlbroschüre, Seite 91 Punkt 5 mit Verweis auf BVerwG und BAG). Danach ist vereinfacht ausgedrückt m.E. jede Zusammenfassung für die Wahl von vornherein ausgeschlossen, soweit 1. bei einer der Dienststellen keine räumliche Nähe bestehen sollte – oder soweit 2. nach der Zusammenfassung für die Wahl keine Nähe mehr in dem zusammengefassten nun größeren Wahlbezirk bestünde (räumlich nahe liegenden Dienststellen) Es besteht ganz offensichtlich hier keine räumliche Nähe laut Rspr. - also demnach m.E. erneut generell anfechtbare Wahl! Zu der Rechtsfrage der räumlichen Nähe ausführlich Dr. Karpf - mit „Checkliste“ sowie sehr fundiert auch BIH-Moderator Rolf Gollnick mit Rspr.

Buschist hat geschrieben: Donnerstag 7. März 2024, 14:18 Ob eine vorherige Abstimmung mit den Integrationsämtern vollzogen wurde ist mir nicht bekannt. Damit kann ich dir auch nicht beantworten, ob es was schriftlich dazu gibt.
Einfach den Arbeitgeber bzw. „Wahlvorstand“ befragen?
Ich würde evtl. eines der InÄ oder beide kontaktieren und Konstellationen mit den Dienststellen genau „aufdröseln“ sowie erörtern: Auf die Reaktion darf man gespannt sein … Deren genaues Fazit würden mich wirklich interessieren. Siehe auch den schlauen Beitrag von Schmeixfliege aus 2018 – sowie sehr fundiert BIH-Moderator Ulrich Römer. Grüße Jada Wasi
jada.wasi
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Zusammenfassung NUR bei räuml. Nähe!

Beitrag von jada.wasi »

Buschist hat geschrieben: Donnerstag 7. März 2024, 14:18 Es handelt sich um mindestens 6 zusammen­gelegte Dienststellen. Und Forst mit 140 km am_weitesten entfernt.
Das geht ja gar nicht! Wer hat denn sowas ausgeheckt?
Reine Willkür? Das wird kein Arbeitsgericht akzeptieren!


NB: Wenn „Wahlvorstand“ erneut illegal zusammengefasst haben sollte trotz Verurteilung (so wie schon bei der letzten aufgehobenen SBV-Wahl), wäre das m.E. vorsätzliche und wahlrechtlich – durch nichts zu rechtfertigende – schwere Amtspflichtverletzung. Bei fehlender räumlicher Nähe darf niemals zusammengefasst werden mit einer Dienststelle egal, ob diese selbst wahlfähig mit ≥ 5 sbM oder nicht ‼️
Zur räumlichen Nähe vgl auch Diskussion 2018 mit BAG-Rechtsprechung und Beispielen. Auf die Verteilung dieser sbM auf einzelne Dienststellen(teile) kommts nicht an laut ständiger Rechtsprechung! So werden Wahlen sehenden Auges völlig „verantwortungslos“ an die Wand gefahren… Ebenso BIH-Wahlbroschüre, Seite 69/70, Abschnitt 4.4. Insoweit gibts hier m.E. keinerlei Zweifel. Gibts dazu evt. noch andere Meinungen zur Zusammenfassung?

Demnach wohl ein illegaler Wahlvorstand, da m.E. illegal zusammengefasster Wahlbezirk – von wem auch immer? Dann wäre auch diese Wahl allein schon deswegen nicht mehr zu retten. Ein Wahlvorstand ist dazu jedenfalls nicht befugt von Gesetzes wegen, niemals! Offenbar wohl be­ra­tungs­re­sistent bzw. nicht lernfähig? Darüber hat allein der „Arbeitgeber“ zu entscheiden – und zwar im Rahmen des § 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX – und nicht etwa nach Gutdünken! Auch die Einlader zur Versammlung nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO oder die Versammlung selbst haben natürlich kein (derartiges) Recht zur Zusammenfassung. Ebenso BIH-Wahlbroschüre, Seite 69/70, Abschnitt 4.4. Insoweit bestehen keinerlei Zweifel. Gruß Jada Wasi

………………………..
NEU: Zu vorgeblichen Anfechtungsausschlussgründen bei SBV-Wahl (laut LAG Hessen, 03.11.2023 – 16 TaBV 72/23, wg. Wählerliste, nicht rkr) analog BR-Wahl vgl. kritisch die Diskussion vom Februar 2024. Im Bereich des BPersVG gibt‘s das aber ohnehin nicht lt. § 26 BPersVG n.F. Auch deshalb ist es nicht vonnöten – Einspruch gegen falsche Wählerliste fristgerecht einzulegen vor einer Anfechtung gemäß ständ. höchstrichterlicher Rspr. des BVerwG.

BIH-Wahlbroschüre, Seite 69
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jada.wasi
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Zusammenfassung mit verselbstständigten Dienststellen für die SBV-Wahl?

Beitrag von jada.wasi »

Buschist hat geschrieben: Donnerstag 7. März 2024, 14:18 Da u.a. Forst und unsere Dienststelle nicht verselbständigte Dienststellen sind, also ohne Personalrat, ist auch die SBV nicht wählbar. Somit sind beide angegliedert an Hauptstelle in Berlin und wählen dort mit die SBV. Und Forst mit 140 km am weitesten entfernt.
Eine Dienststelle, deren Teile nicht räumlich nah beieinander liegen, kann m. E. schon deshalb nie­­mals mit einer anderen Dienststelle zusammengefasst werden. Denn da besteht ja schon innerhalb der Dienststelle keine räumliche Nähe und somit erst Recht nicht nach der Zusammenfassung zu allen Teilen dieser Dienststelle. Eine Zusammenfassung bei über 140 km ist ausgeschlossen mit anderen verselbstständigten Dienststellen selbst bei bester Anbindung zB. per Autobahn, ICE oder Flughafen, was hier ja ohnehin nicht der Fall ist.

Achtung: Eine verselbstständigte Dienststelle liegt nur dann vor, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 7 BPersVG für Nebenstellen und „Dienststellenteile“ gegeben sind. Nur dann läge insoweit – unzulässige – Zusammenfassung vor, sonst nicht, weil ein und dieselbe Dienststelle vorläge, und keine Fiktion nach § 7 BPersVG ‼️ Forst und Ihr Dienst­ge­bäu­de sind keine Dienststellen, wie oben begrifflich falsch angegeben, son­dern wahlrechtl. nur Dienststellenteile, die daher keiner Zusammenfassung bedürfen mit Hauptstelle Berlin bezüglich SBV-Wahl – weil diese ja kraft Gesetzes allesamt diesem Wahlbezirk angehören. Gruß Jada Wasi
Buschist
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Re: Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Beitrag von Buschist »

Hallo jada.wasi,

deine Ermittlungen sind korrekt.
U.a. auch aus diesen Gründen wurde die letzte Wahl durch das AG Berlin für ungültig erklärt.

Damals wurden mehrere verselbständigte Dienststellen zusammen geschlossen und eine gemeinsame Wahl in Berlin abgehalten.
Forst ist nicht verselbständigt und konnte deswegen auch an der Wahl teilnehmen, da Forst als Teil der Hauptstelle in Berlin gilt.
Unsere Stelle, ebenso nicht verselbständigte Dienststelle, wählt auch bei der Hauptstelle in Berlin mit. Soweit denke ich ok, oder doch nicht?

Nebenbei gibt es noch ein halbes Dutzend weiterer Nebendienststellen in Berlin, die bei der Hauptstelle mitwählen, da auch bei denen keine Verselbständigung stattgefunden hat bisher.

Die Fehler in der Zusammenstellung der Liste (ohne Arbeitsplatz/Dienststellen) und der Auslegung der Liste NUR in der Hauptstelle in Berlin ist für uns der gravierende Punkt zu einer erneut möglich und erforderlichen Anfechtung dieses Verfahrens.

Es wurden definitiv mehreren Bewerbern die Möglichkeit genommen ihre erforderlichen Stützunterschriften zusammen zu bekommen, da sie bei Einsichtnahme in die Liste nicht erkennen konnten, wer an Ihren Arbeitsstellen wahlberechtigt ist und damit für die Stützunterschriften zur Verfügung stehen würde.

Ferner würde sich kein Bewerber aus Forst die Mühe machen extra 140km nach Berlin zu fahren, um dort die Liste einzusehen.
Das kann auf keinen Fall wahlrechtlich so in Ordnung sein.

Zumindest hat der Wahlvorstand meinen schriftlichen Einspruch nicht akzeptiert!!!
Mit einer schriftlichen Begründung, dass ALLES den rechtlichen Vorgaben entsprechen würde.
Die Liste wurde angeblich einen Tag vor dem Fristende für die Bewerbenden mit dem Zusatz: "Dienststelle" erweitert.

Die "Bekanntmachung der Bewerbenden" ist mittlerweile im Aushang und die Wahlunterlagen an über 100 Wahlpflichtige versandt. Meine ist heute angekommen.

Wahlanfechtung die Zweite???
jada.wasi
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Fehlerhafte Auslegung der Wählerliste

Beitrag von jada.wasi »

Buschist hat geschrieben: Dienstag 12. März 2024, 19:41 Soweit denke ich ok, oder doch nicht?
Insoweit zweifellos ok – wobei ich davon ausgehe, dass Zusammenfassung mit keiner einzig. verselbstständigten Dienststelle egal, ob ≥ 5 sbM oder nicht. Richtig?

Buschist hat geschrieben: Dienstag 12. März 2024, 19:41 Ferner würde sich kein Bewerber aus Forst die Mühe machen extra 140 km nach Berlin zu fahren, um dort die Liste einzusehen.
Richtig, da völlig unzumutbar, da wohl über drei Stunden Fahrzeit hin und zurück auf eigene Kosten mit mindest. 1x umsteigen per Bahn. Für verständigen Wahlvorstand wäre das ohnehin Selbstverständlichkeit schon wegen dem un­geschriebenen gesetzlichen Grundsatz der Chan­cen­gleich­heit. Die rein wörtliche Rechtsauslegung der BIH erscheint mir ziemlich zweifelhaft: Im Extremfall müsste z.B. ein sbM von Flensburg nach Berchtesgaden (BY) um die 2.000 km fahren nur zur Einsicht – mit Übernachtung, und mehrfach umsteigen mit der Bahn!

Buschist hat geschrieben: Dienstag 12. März 2024, 19:41 Nebenbei gibt es noch ein halbes Dutzend wei­terer Nebendienststellen in Berlin, die bei der Hauptstelle mitwählen
Das sind alles keine „Nebendienststellen“, sondern bloße Nebenstellen, soweit im Stadtgebiet und damit wohl nicht „räumlich weit entfernt“ i.S.d. § 7 BPersVG und daher nie eigenständige Dienststellen i.S.d. Wahlrechts nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Diese müssen daher immer bei der Hauptstelle Berlin mitwählen, auch wenn diese alle jeweils fünf oder mehr wahlberechtigte sbM haben sollten.

Buschist hat geschrieben: Dienstag 12. März 2024, 19:41 Es wurden definitiv mehreren Bewerbern die Möglichkeit genommen ihre erforderlichen Stützunterschriften zusammen zu bekommen, da sie bei Einsichtnahme in die Liste nicht erkennen konnten, wer an Ihren Arbeitsstellen wahl­be­rech­tigt ist und damit für die Stützunterschriften zur Verfügung stehen würde. Wahlanfechtung die Zweite???
Wenn dem so ist bestünde nicht nur potentielle, sondern sogar konkret nachweisbare Kausalität zu Wahlergebnis.

Wie schon geschrieben, wäre Auslegung der Liste zumind. auch in Forst erforderlich gemäß der Rechtsauslegung Dr. Sachadae und Dr. Maaß – da weit außerhalb Berlins an polnischer Grenze in der Lausitz, Ost-Brandenburg. Eine RSpr. ist mir nicht bekannt – insoweit wohl jur. Neuland? Offen gelassen LAG Baden-Württemberg, 27.01.2004 - 8 TaBV 4/03, ob Auslegung der Liste an nur einem Ort als nicht "geeignete Stelle" unzureichend z. B. bei Daimler in Baden-Württemberg bei „weitläufigem“ Wahlbezirk. Gruß Jada Wasi
jada.wasi
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Unvollständige „intransparente“ Wählerliste

Beitrag von jada.wasi »

Buschist hat geschrieben: Mittwoch 6. März 2024, 16:06 Zu den fehlenden Angaben der Dienststellen in der Liste äußern sie, dass das auf der Grundlage des Datenschutzes weggelassen wurde, da es vom Gesetz nicht ausdrücklich verlangt wird.
Nichts von alledem stimmt: Das ist wahlrechtlicher Müll (§ 3 Absatz 1 SchwbVWO) - mit diesem „konstruierten“ vorgebl. Datenschutz: Das ist unprofessionell, wirr und unverantwortlich: Offenbar fehlt dort noch elementares Basiswissen. Womögl. sollen Stützunterschriften sowie legitime Wahlwerbung von Kandidaten gezielt vereitelt werden – also pro-forma-Wahlen?

Buschist hat geschrieben: Dienstag 12. März 2024, 19:41 Die Liste wurde angeblich einen Tag vor dem Fristende für die Bewerbenden mit dem Zusatz: "Dienststelle" erweitert.
Was mir am meisten auffällt, das ist die Intransparenz der Wählerliste, begründet mit vorgeschobenem Datenschutz. Die Korrektur aufgrund Ihrer Einwendung ist völlig unnütz, weil viel zu spät für Bewerber:innen und damit klare Be­hin­derung der Wahl. Denn es ist auch Zweck der Wählerliste, Bewerber in die Lage zu versetzen, Stützunterschriften zu sammeln entgegen einem (aufgehobenen) Fehlbeschluss des ArbG Stuttgart 2003 - also ist Ausübung des passiven Wahlrechts zu ermöglichen: Das gehört zu den tragenden Grundprinzipien einer Wahl zur SBV. Das darf kein Wahl­vorstand vereiteln! Dieser Wahlvorstand hat (gezielt) die „Chancengleichheit“ mehrfach (grob) verletzt Also wurde nicht_mal an 2 Tagen der 2-wöchigen Einreichungsfrist vollständige Liste ausgelegt. Solche Pro-forma-Wahlen könnte man sich auch sparen bei so vielen und so weit verstreuten Nebenstellen ohne jede „Transparenz“, wo Kandidaten dieser Hauptstelle unberechtigt bevorzugt werden. Gruß Jada Wasi
Buschist
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Re: Fehlerhafte Auslegung der Liste der Wahlberechtigten

Beitrag von Buschist »

Vielen Dank jada wasi für deine ausführlichen Informationen und Hinweise zu den geschilderten Fehlern in unserem Wahlverfahren.

Es ist einfach nicht mehr nachvollziehbar, warum erneut ein vollkommen unfähiger Wahlvorstand die Neuwahlen wieder leitet.
Die selbe Uneinsichtigkeit zu den Fehlern im Verfahren an den Tag legt wie schon bei der letzten Wahlanfechtung.

Ich werde mich also erneut mit 2 Wahlberechtigten an die Anfechtung setzen müssen.
Das positive ist meine gewonnene Erfahrung von der letzten Wahlanfechtung vor dem AG Berlin.

Also auf ein Neues......
jada.wasi
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Fehlerhafte Auslegung der Wählerliste

Beitrag von jada.wasi »

Zum Zweck der Wählerliste bzw. höchst undemokratischen Wahlen vgl. auch die teils kontroverse Diskussion von 2018 zur evt geeigneten sinngemäßen Verwertung. Zur Einsicht vgl. auch Dr. Karpf in Diskussion 2018 / 2020 und Adlhoch, Ver­trau­ens­per­sonen fragen, Behindertenrecht, br 2014, 99. Viel Erfolg! Jada Wasi
jada.wasi
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Fehlerhafte Auslegung der Wählerliste

Beitrag von jada.wasi »

Zur Chancengleichheit vgl. auch LAG Köln, Beschluss vom 06.10.2023 – 9 TaBV 14/23 – für BR-Wahl sinngemäß. Zur Angabe der jeweil. Organisationseinheiten (= verstreute „Nebenstellen und Teile“ der Dienststelle in Berlin sowie in Brandenburg) vergl. sinngemäß VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689 – unter Aufgabe seiner vormaligen völlig ab­wegigen Recht­spre­chung zum vorgeblichen Datenschutz:
Denn ein Bewerber kann ja nicht „riechen“ – in welchen der_in den Bundesländern verstreuten Nebenstellen die Wahlberechtigten anzutreffen sind – für Wahlvorschläge sowie für Wahlwerbung. Teilweise wird ja von bis zu 60 Organisationseinheiten und teilweise mehr berichtet. Grüße Jada Wasi
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