Michael Karpf hat geschrieben: ↑Donnerstag 6. September 2018, 22:40
… dass die BIH-Broschüre ... in diesem Punkt fehlerbehaftet ist.
Auslegungsvorschriften für angebrochene Tage
Ja - das ist klar
falsch: Denn beim zweiten Beispiel der BIH-Wahlbroschüre auf Seite 32
passt nicht Überschrift & Text, und Berechnung
ist zu kurz. Auch liegt der Oktober 2014
nicht außerhalb „des regelmäßigen Wahlzeitraums", sondern mittendrin: Wohl offenbar
redaktionelles Fehlbeispiel mit unberechtigter Verkürzung auf unter vier Jahre, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Richtig ist als Ende dieser Amtszeit der 20.10.2018 (statt wie dort zu kurz angegeben 19.10.2018), weil m.E. klarer Fall des
§ 187 Abs. 1 BGB – wie von Dr. Karpf für die Konstellation erstmaliger SBV-Wahlen schon klargestellt. MERKSATZ: Bei einem SBV-Amtsbeginn im Okt/Nov 2014 gibt's von Rechts wegen nie verkürzte Amtszeiten unter 4 Jahren! Ebenso z.B.
Gün, FKS-SGB IX, § 177 Rn. 35. Vgl. auch
Düwell, Wahl der SBV 2018, Abschnitt 11.1.3, wonach solche „
Fristen nur nach vollen und
nicht nach angebrochenen Tagen berechnet“ werden gemäß den „Auslegungsvorschriften“ der
§§ 186 und 187 BGB seit 1900 im Gegensatz zur „natürlichen Betrachtung“.
Rechtsvergleich mit BR-Wahl
Da gilt für SBV-Wahlen prinzipiell nichts anderes als für BR/PR-Wahlen! Vergl. ausführlich Dr.
Sachadae, HaKo-BetrVG zu
§ 41 WahlO-BetrVG - entsprechend, wonach diese Fristenregelungen
für alle Gesetze gelten gemäß
§ 186 BGB – und wonach in Fällen des § 187 Abs 1 BGB diese 4-jährige Frist "
erst ab dem Folgetag" des Aushanges gerechnet werden darf, da sonst "unberechtigte Verkürzung" m.w.N.
BEISPIELE zu
§ 187 Abs. 1 BGB (untertägiger Beginn)
(Amtsbeginn = jew. Okt/Nov. 2014)
[1] Gilt immer bei
erstmaliger SBV-Wahl bei Amtsbeginn im Okt. oder Nov. 2014; Beispiel: Bei Aushang am 30.11.2014 endet Amtszeit mit Ablauf des 30.11.2018 um Mitternacht.
[2] Gilt ferner bei Amtsbeginn im Okt/Nov 2014 in den Fällen
verspäteter Wahlen mit Vertretungslücken bzw. ohne einen nahtlosem Übergang des Mandats um Mitternacht. Ebenso
Gün, FKS-SGB IX, § 177 Rn. 35
[3] Gilt stets auch bei
erneuter SBV-Wahl beim Amtsbeginn im Okt. oder Nov. 2014 ➠ nach
Übergangsmandat,
[4] Gilt stets auch bei
erneuter SBV-Wahl beim Amtsbeginn im Okt oder Nov 2014 ➠ nach erfolgreicher
Wahlanfechtung
[5] Gilt u.a. auch bei
verzögertem Amtsbeginn im Okt./Nov. 2014 wegen der u.U. abzuwartenden Erklärungsfrist nach
§ 14 Abs 1 SchwbVWO von
"drei Arbeitstagen nach Zugang", wenn Amtszeit bisheriger SBV zwischenzeitlich abgelaufen ist - was in der
Praxis immer mal wieder vorkommt, obwohl gewählt vor Ablauf der Amtszeit.
Bei diesen
(fünf) Konstellationen wird demnach das exakte "Ende der Amtszeit" in dem BIH-
Wahlrechner stets richtig (tagesgenau) berechnet, in der BIH-Wahlbroschüre aber einen Tag zu kurz auf Seite 32.
Michael Karpf hat geschrieben:... dass der Online-Rechner ... in diesem Punkt fehlerbehaftet ist.
BEISPIEL zu
§ 187 Abs. 2 BGB (nahtlos ab 00:00 Uhr)
Dieser BIH-Online-
Wahlrechner rechnet jedoch regelmäßig einen Tag zu lange (4 Jahre und 1 Tag anstatt 4 Jahre) bei Regelwahl nach
§ 177 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IX im Fall des
§ 187 Abs. 2 BGB. Siehe dazu oben
Dr. Karpf mit Fall 2, wonach der Online-Rechner regelmäßig falsch rechnet, nämlich stets einen Tag zu lange bei „erneuter Wahl“:
• Rechner 20.10.2014 bis
20.10.2018 =
falsch!
• Dr. Karpf 20.10.2014 bis
19.10.2018 =
OK ✓
BEISPIEL für die verkürzte Amtszeit ist etwa Beginn einer Amtszeit im Jahr 2015 oder 2016, welche "spätestens" am 30.11.2018 vorzeitig endet laut dem
WahlNAVI zum 'Ende der Amtszeit'. Das vereinfacht sehr (im Gegensatz zu BR-Wahlen), da einheitlich. Siehe dazu ausführlich auch die
Diskussion aus 2013.
MERKSATZ: Bei einem Amtsbeginn im Regelwahlzeitraum gibts niemals (
!) eine verkürzte Amtszeit – weil von Rechts wegen ausgeschlossen nach
§ 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX.
MUSTER Im BIH-
Formular Wahlergebnis muss der letzte Satz zur Amtszeit demnach bei Zwischenwahl stets angepasst, und sinngemäß umgetextet werden bei verkürzter Amtszeit bspw. wie folgt:
Ihre Amtszeit hat am 15.09.2016 mit der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses begonnen und endet mit Ablauf
des 30.11.2018."
Heidi Stuffer hat geschrieben: ↑Donnerstag 6. September 2018, 21:04
Habe zwei Versionen gefunden und bin jetzt etwas irritiert. Bei einem Amtsbeginn im Laufe des 20.10.2014 soll laut Seite 32 der BIH-Wahlbroschüre im zweiten Beispielkasten die Amtszeit am Freitag, 19.10.2018, enden. Gibt man aber im Online-Rechner als Amtsbeginn den 20.10.2014 ein, soll die Amtszeit erst einen Tag später am Samstag, 20.10.2018, enden.
Anregung an BIH-Autoren und Redaktion:
Insoweit müsste bei diesen o. g. Punkten die BIH-Wahlbroschüre mal überprüft und bereinigt werden - weil unvereinbar mit h.M. bzw der Rechtsprechung; ferner auch dieser o. g. elektronische Onlinerechner bezüglich Ende der SBV-Amtszeit bei Regelwahlen. Er berechnet zwar alle o. g. 5 Beispielsfälle korrekt lt. dem § 187 Abs. 1 BGB, er „schwächelt“ aber komplett laut § 187 Abs. 2 BGB bei der Berechnung der exakten Vier-Jahres-Frist.. Da muss m.E. differenziert bzw. umprogrammiert werden. Danke!
Meinung
Diesen ganzen gesetzlichen Unfug könnte man beenden, indem man alle SBV-Wahlen jeweils alle am 30.11.enden ließe im nächsten oder übernächsten Regelwahlzeitraum. Typisch dt. Perfektionismus die jetzigen SBV-Regelungen. Aber: Warum einfach – wenn es auch umständlich geht? Hierbei wäre der Gesetzgeber gefordert zu § 177 Abs. 7 SGB IX. Selbst die BIH tut sich schwer damit und kommt vielfach zu unterschiedlichen Rechenergebnissen (siehe oben mit Anmerkungen von
Dr. Karpf zu
§ 187 BGB).
Viele Grüße
Albin Göbel