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Einsicht Wahlberechtigtenliste
Verfasst: Donnerstag 18. Januar 2018, 14:39
von lefeip
Hallo zusammen,
in unserer Firma gab es noch keine SBV. Jetzt haben wir 7 Kollegen und möchte eine Wahl auf die Beine stellen. Allerdings ergibt sich ein Problem, 4 von den 7 möchte nicht das in der Firma ihr Status bekannt wird (Ich hab alle persönlich noch einmal angesprochen) Ausser ggf. für den gewählten Vertreter. Nun müssen wir eine Briefwahl haben, da 2 aktuell nicht in der Lage sind in die Firma zukommen(einfaches Wahlverfahren geht also nicht). Es gibt den Punkt bei der förmlichen Wahl das die Liste der Wahlberechtigten an geeigneter Stelle ausgelegt werden muss und Kollegen bzw. die sich zur Wahl aufstellen lassen mit berechtigtem Interesse, Einsicht gewährt wird. Dann gibt es aber keine Gewährleistung das nicht doch vielleicht über den Flurfunk/Zigarettenpausen etc. der Status bekannt.
Meine Frage an euch da draussen: Was können wir tun?!
AW: Einsicht Wahlberechtigtenliste
Verfasst: Donnerstag 18. Januar 2018, 15:42
von matthias.günther
Hallo,
aufgrund der Zahl der bei Ihnen beschäftigten sbM (7) kommt
NUR das vereinfachte Wahlverfahren in Betracht, es sei denn es bestehen räumlich weit entfernte Betriebsteile, § 177 Abs. 6 S. 4 SGB IX. Es gibt
keine Wahlmöglichkeit zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren. Unmaßgeblich ist hierbei, ob 2 Wahlberechtigte aktuell verhindert sind. Im vereinfachten Wahlverfahren ist eine Briefwahl vom Gesetz und der Wahlordnung (SchwbVWO)
nicht vorgesehen.
Ausführliche Informationen sind in der aktuellen Wahlbroschüre zu finden;
https://www.integrationsaemter.de/publi ... index.html.
AW: Einsicht Wahlberechtigtenliste
Verfasst: Donnerstag 18. Januar 2018, 15:45
von matthias.günther
und wenn 4 sich nicht "outen" wollen, dann mangelt es an dem Erfordernis von 5 sbM/gleichgestellten bM, § 177 Abs. 1 SGB IX, in dem Fall wäre eine SBV-Wahl nicht möglich.
AW: Einsicht Wahlberechtigtenliste
Verfasst: Donnerstag 18. Januar 2018, 15:49
von albarracin_01
Hallo,
das vereinfachte Wahlverfahren ist nicht davon abhängig, ob einzelne Wahlberechtigte an einer Versammlung teilnehmen können. Wenn keine besonderen Umstände wie zB weit auseinanderliegende Betriebsteile vorliegen, ist das vereinfachte Wahlverfahren bei weniger als 50 Wahlberechtigten gem. § 18 SchbVWO Pflicht.
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__18.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Es gelten dann für die Einladung die Optionen des § 19 Abs. 2 SchbVWO:
http://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__19.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Eine Wahlversammlung ist grundsätzlich ab einem (!) anwesenden Wahlberechtigten funktionsfähig.
Mehr zur Wahl findet sich in der Broschüre der Integrationsämter:
https://www.integrationsaemter.de/publi ... index.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Im Übrigen spricht eine andauernde AU nicht unbedingt dagegen, daß Wahlberechtigte zur Wahlversammlung kommen. Eine AU bedeutet nicht Hausarrest.
AW: Einsicht Wahlberechtigtenliste
Verfasst: Montag 22. Januar 2018, 11:30
von lefeip
Vielen Dank für eure Antworten.
Wenn wir nun bei 7 Wahlberechtigten das vereinfachte Verfahren anwenden und nur 3 oder 4 dann wählen gehen, ist das dann eine gültige Wahl?
Und anders, wenn wir keine Wahl zur SBV machen, ist das grundsätzlich nicht schlimm, weil dann der Betriebsrat ansich ja auch noch da ist?!
Tut mir leid, muss ich fragen, ist alles neu für mich. Eine schöne Woche wünsch ich euch.
AW: Einsicht Wahlberechtigtenliste
Verfasst: Montag 22. Januar 2018, 13:05
von albarracin_01
Guten Tag,
eine SBV-Wahl ist gültig, wenn mindestens
eine (!) gültige Stimme abgegeben wurde. Ein
Mindestquorum gibt es nicht.
Zwar hat ein BR auch im Rahmen seiner Aufgaben die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern und zu sichern, es fehlen ihm aber die speziellen Informations-, Anhörungs- und sonstigen Beteiligungsrechte einer SBV, wie sie zB in § 178 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__179.html" onclick="window.open(this.href);return false;
beschrieben sind. Diese Rechte darf ein BR bei Fehlen einer SBV nicht für sich reklamieren.