Aktualisierte Weisungen der BA zum
Schwerbehindertenrecht des SGB IX
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) wurde das SGB IX reformiert und neu gefasst. Davon betroffene Fachliche Weisungen wurden von der Bundesagentur für Arbeit aktualisiert und an die ab 2018 geltende Rechtslage angepasst. Zudem wurden Fachliche Weisungen neu erstellt.
Die Weisungen enthalten umfangreiche Informationen zu den Paragrafen, und wie sie aus Sicht der BA anzuwenden sind. Die für die BA relevanten und 2018 in Kraft tretenden Änderungen betreffen Teil 1 (darunter Gleichstellung nach § 2 SGB IX) sowie Teil 3 des SGB IX (richtig Teil 3 statt Teil 2, wie von der BA fälschlich angegeben). Die Weisungen sind sortiert nach der Systematik des Sozialgesetzbuches IX unter
www.arbeitsagentur.de
Viele Grüße
Albin Göbel
Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
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Urteil zur Unwirksamkeitsklausel bei Kündigung: SBV-Beteiligung
Zur (nicht) ordnungsgemäßen Beteiligung einer Schwerbehindertenvertretung vor einer Änderungs-Kündigung
ArbG Hagen, 06.03.2018, 5 Ca 1902/17
anhängig LAG Hamm Az: 15 Sa 426/18
Das ArbG Hagen hat erkannt, dass eine Beteiligung der SBV, die erst nach einer Antragstellung beim InA erfolgt, nicht ordnungsgemäß ist, sondern verspätet, und folglich zur Unwirksamkeit der Kündigung führe. Siehe dazu auch Diskussion aus 2017 sowie ArbG Darmstadt 14.11.2017, 9 Ca 249/17, zu § 95 Abs. 2 SGB IX a.F.
Viele Grüße
Albin Göbel
ArbG Hagen, 06.03.2018, 5 Ca 1902/17
anhängig LAG Hamm Az: 15 Sa 426/18
Das ArbG Hagen hat erkannt, dass eine Beteiligung der SBV, die erst nach einer Antragstellung beim InA erfolgt, nicht ordnungsgemäß ist, sondern verspätet, und folglich zur Unwirksamkeit der Kündigung führe. Siehe dazu auch Diskussion aus 2017 sowie ArbG Darmstadt 14.11.2017, 9 Ca 249/17, zu § 95 Abs. 2 SGB IX a.F.
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Albin Göbel
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Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Hallo zusammen, der Arbeitgeber meint, dass bei deutlich über hundert sbM kein gesetzlicher Anspruch auf Vollfreistellung der SBV bestehen würde laut dem BTHG. Das liege in seinem freien Ermessen. Als "Beleg" zitierte er einen über 40-jährigen Leitsatz des LAG Düsseldorf zum Urteil vom 11.07.1977, 19 Sa 39/77. Ist dieses Urteil zum SchwbG denn noch anwendbar oder längst überholt? Kennt jemand hierzu aktuellere Rechtsprechung zum SGB IX? Besten Dank! Gruß Magdalena
Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Hallo magdalena.mayer,
ich kenne das Urteil des LAG vom 11.7.1977 nicht, aber das SGB IX stammt vom 19. Juni 2001 und trat erst nach diesem Urteil, nämlich am 1. Juli 2001 in Kraft.
In § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist glasklar geregelt, dass ab 100 schwerbehinderten Beschäftigten die SBV auf ihren Wunsch frei zu stellen ist.
Außerdem kann im Hunderterschritt, d.h. bei 100, 200, 300, etc. schwerbehinderten Beschäftigten jeweils ein (weiterer) Stellvertreter herangezogen werden. Der Stellvertreter wird nicht frei gestellt, sondern kann zur Entlastung der SBV zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden, d.h. nicht nur bei einer Verhinderung der SBV.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (kurz BTHG) vom 23. Dezember 2016 wurde durch den Artikel 2 der ursprünglich geltende Schwellenwert für eine Freistellung von 200 schwerbehinderten Beschäftigten auf 100 schwerbehinderte Beschäftigte gesenkt.
Diese Absenkung des Schwellenwertes trat am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, d.h. am 30.12.2016 in Kraft.
Infos über die wichtigsten Änderungen des BTHG enthält die von der BIH herausgegebene ZB Info - Das neue SGB IX
Bestellen Sie Ihrem Arbeitgeber schöne Grüße und er soll sich seinen längst überholten Leitsatz übers Bett nageln.
Viele Grüße
ich kenne das Urteil des LAG vom 11.7.1977 nicht, aber das SGB IX stammt vom 19. Juni 2001 und trat erst nach diesem Urteil, nämlich am 1. Juli 2001 in Kraft.
In § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist glasklar geregelt, dass ab 100 schwerbehinderten Beschäftigten die SBV auf ihren Wunsch frei zu stellen ist.
Außerdem kann im Hunderterschritt, d.h. bei 100, 200, 300, etc. schwerbehinderten Beschäftigten jeweils ein (weiterer) Stellvertreter herangezogen werden. Der Stellvertreter wird nicht frei gestellt, sondern kann zur Entlastung der SBV zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden, d.h. nicht nur bei einer Verhinderung der SBV.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (kurz BTHG) vom 23. Dezember 2016 wurde durch den Artikel 2 der ursprünglich geltende Schwellenwert für eine Freistellung von 200 schwerbehinderten Beschäftigten auf 100 schwerbehinderte Beschäftigte gesenkt.
Diese Absenkung des Schwellenwertes trat am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, d.h. am 30.12.2016 in Kraft.
Infos über die wichtigsten Änderungen des BTHG enthält die von der BIH herausgegebene ZB Info - Das neue SGB IX
Bestellen Sie Ihrem Arbeitgeber schöne Grüße und er soll sich seinen längst überholten Leitsatz übers Bett nageln.
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Zuletzt geändert von SchmeixFliege am Montag 25. Juni 2018, 08:02, insgesamt 5-mal geändert.
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Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Hallo SchmeixFliege,
ich kenne die zitierte LAG-Entscheidung aus dem Jahr 1977 auch nicht. Was ich aber definitiv kenne, ist der Wortlaut von § 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX.
Dort steht, dass stellvertretende Mitglieder zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden können in Betrieben und Dienststellen mit mehreren hundert beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Von einer Freistellung ist aber nicht die Rede.
Viele Grüße
Michael Karpf
ich kenne die zitierte LAG-Entscheidung aus dem Jahr 1977 auch nicht. Was ich aber definitiv kenne, ist der Wortlaut von § 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX.
Dort steht, dass stellvertretende Mitglieder zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden können in Betrieben und Dienststellen mit mehreren hundert beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Von einer Freistellung ist aber nicht die Rede.
Viele Grüße
Michael Karpf
Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Hallo Herr Karpf,
Sie haben natürlich recht.
Vielen Dank für die Richtigstellung
(meinen Beitrag habe ich korrigiert)
Sie haben natürlich recht.
Vielen Dank für die Richtigstellung
(meinen Beitrag habe ich korrigiert)
Zuletzt geändert von SchmeixFliege am Montag 11. März 2019, 07:46, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
"Heranziehung des Stellvertreters ab 200"
Hallo, steht so nicht in dieser ZB "ab 200", sondern Heranziehung bei "mehr als 100".
Gruß Magdalena
Hallo, steht so nicht in dieser ZB "ab 200", sondern Heranziehung bei "mehr als 100".
Gruß Magdalena
Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Die ZB stimmt. Bei mir war der Fehlerteufel am Werk.
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Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Hallo zusammen,
hier gibt es eine komplette Synopse zum SGB IX (alt - neu) jeweils mit Gesetzeslinks bzw. Fachbeiträgen.
Beste Grüße
Heidi Stuffer
hier gibt es eine komplette Synopse zum SGB IX (alt - neu) jeweils mit Gesetzeslinks bzw. Fachbeiträgen.
Beste Grüße
Heidi Stuffer
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- Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26
Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?
Hallo zusammen,
die 9. Ausgabe: „Leitsatzsammlung“ zum Schwerbehindertenrecht, Stand: 12/2018 mit fast 50 Gerichtsentscheidungen ist kürzlich erschienen.
Beste Grüße
Heidi Stuffer
die 9. Ausgabe: „Leitsatzsammlung“ zum Schwerbehindertenrecht, Stand: 12/2018 mit fast 50 Gerichtsentscheidungen ist kürzlich erschienen.
Beste Grüße
Heidi Stuffer