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Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?

Verfasst: Montag 12. September 2016, 13:31
von fazit
Meine Stellvertretung ist mit 8 Std im Monat freigestellt . Nun hat sie mich während des Urlaubs vertreten und es sind noch zusätzlich 10 Std angefallen . Jetzt möchte der AG das sie sich diese auszahlen lässt . Sie hat von Anfang an gesagt das sie immer für diese Mehrstunden Freizeitausgleich haben möchte , nun passt dies angeblich nicht in den betrieblichen Ablauf, obwohl dies vor ihrem Amtsantritt mündlich mit dem Personalchef vereinbart wurde , der sich nicht mehr erinnert.
Greift da auch der §96 (6) ???
Herzlichen Dank

AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?

Verfasst: Montag 12. September 2016, 14:04
von CVedder
Halllo Fazit,

96 Absatz 6 spricht von Tätigkeiten "außerhalb der Arbeitszeit". War dem so?

Grüße
Christian Vedder

AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?

Verfasst: Montag 12. September 2016, 16:52
von valentin
Hallo,

das Gesetz ist hier ganz klar, eindeutig und abschließend.

(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge.

Also, wenn hier Mandatstätigkeiten AUßERHALB der Arbeitszeit anfielen, dann sind diese ZWINGEND durch Freizeit auszugleichen. Aber auch nur, wenn dieses (die Mandatsarbeit) aus betrieblichen Gründen erforderlich war. Hätte diese Mandatsarbeit auch während der Arbeitszeit stattfinden können, gibt es KEINEN Ausgleich!

Eine BEZAHLUNG, Barvergütung ist NICHT zulässig!!

Diese wäre ein Verstoß gegen das Gesetz, das SGB IX. Denn es wäre eine Bezahlung/ Vergütung für das Ehrenamt.

Klar gilt das SGB IX in Gänze auch für die Stellvertreter.

AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?

Verfasst: Montag 12. September 2016, 16:54
von valentin
Hallo,

Ergänzung.

Das Ganze hat nichts mit Freistellung zu tun.

AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?

Verfasst: Dienstag 13. September 2016, 09:05
von fazit
Recht herzlichen Dank für die Antworten :)

AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?

Verfasst: Dienstag 13. September 2016, 12:03
von matthias.günther
kleine Ergänzung hierzu:
Nur wenn die Gewährung der geltend gemachten Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, besteht ein Abgeltungsanspruch. Die Grenzen sind hier aber eng zu ziehen. Die für die Mandatsarbeit aufgewendete Tätigkeit muss dann wie Mehrarbeit vergütet werden. Für TZ-Beschäftigte ist dabei die persönliche Arbeitszeit maßgeblich.

AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?

Verfasst: Mittwoch 14. September 2016, 12:17
von fazit
christian.vedder hat geschrieben:Halllo Fazit,

96 Absatz 6 spricht von Tätigkeiten "außerhalb der Arbeitszeit". War dem so?

Grüße
Christian Vedder
Da muss ich sie fragen wenn sie wieder gesund ist .

AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?

Verfasst: Mittwoch 14. September 2016, 12:20
von fazit
matthias.günther hat geschrieben:kleine Ergänzung hierzu:
Nur wenn die Gewährung der geltend gemachten Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, besteht ein Abgeltungsanspruch. Die Grenzen sind hier aber eng zu ziehen. Die für die Mandatsarbeit aufgewendete Tätigkeit muss dann wie Mehrarbeit vergütet werden. Für TZ-Beschäftigte ist dabei die persönliche Arbeitszeit maßgeblich.
Auch wenn meine Kollegin lieber Freizeitausgleich dafür hätte , auch wenn es in dem Monat nicht gehen würde ? Wenn ja , wo steht das , dann habe ich wieder was dazu gelernt .
Herzlichen Gruß

AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?

Verfasst: Mittwoch 14. September 2016, 15:13
von valentin
Hallo,
auch wenn es in dem Monat nicht gehen würde ?
Wer sagt, dass es nicht geht? Um wieviele Std. geht es denn? Denn bis zu 1 Tag müsste idR immer gehen. Denn ein AG müsste ja 1 Tag Ausfall zB wegen AU auch bewältigen.

Fazit, es müsste aus betrieblichen Gründen vollkommen unmöglich sein, ohne den Betrieb zu gefährden.

AW: Greift §96 (6) auch bei meiner Stellvertreung ?

Verfasst: Dienstag 20. September 2016, 09:41
von fazit
christian.vedder hat geschrieben:Halllo Fazit,

96 Absatz 6 spricht von Tätigkeiten "außerhalb der Arbeitszeit". War dem so?

Grüße
Christian Vedder
Nein das war während ihrer Arbeitszeit , sie hat mich während meines Urlaubs in dringenden Fällen ( Sitzung BR etc. ) vertreten , Jetzt steht eine Fortbildung an , 38,5 Std und meine Stellvertretung arbeitet normal aber 18,5 Std . Dann muss sie sich die restlichen Stunden auszahlen lassen , weil das SBV Teil I- Seminar ja 38.5 Std beinhaltet? Also ein Teil quasi in ihrer Freizeit stattfindet ?
Herzlichen Gruß