TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)

Heidi Stuffer
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Ermessen bei Fahrkosten?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Stufenweise Wiedereingliederung
= „Hauptleistung als selbstständiger Maßnahme“

SG Kassel 2014 hat geschrieben:Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer gesehen, dass (einige) Berufsgenossenschaften während der stufenweisen Wiedereingliederung Fahr­kos­ten erstatten. Die Berufsgenossenschaften tun dies aber nicht für die stufenweise Wieder­ein­glie­de­rung nach § 28 SGB IX per se, sondern führen diese als Belastungserprobung und damit Maß­nah­me zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX durch.
[SG Kassel, 20.05.2014, S 9 R 19/13]
Hallo zusammen,

wo Sozialgericht Kassel das so „gesehen“ haben will, darüber schweigt es in seinem Urteil vom 20.5.2014:

Da hat sich das SG Kassel wohl unkritisch an der BAR-Arbeitshilfe zur StW orientiert - da keinerlei statistische aussagekräftigen Nachweise für diese völlig unbelegte Annahme „(einige)“ in Klammern angegeben?
BAR hat geschrieben:Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Durch­füh­rung der stufenweisen Wiedereingliederung können im Einzelfall übernommen werden.
Von „können im Einzelfall“ ist im Gesetz nicht die Rede: Diese 9. Kammer des SG Kassel hat nicht gesehen, wie behauptet, sondern offenbar unterstellt bzw. gemutmaßt entgegen dem unzweifelhaften Gesetzeswortlaut – dass Reisekosten „übernommen werden“ (also eben nicht nur: „übernommen werden können im Einzelfall“) lt. folgender Normenkette: § 43 Abs. 1 SGB VII ➔ § 73 SGB IX
§ 43 SGB VII hat geschrieben:(1) 1Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation … erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen.
Wenn nur „einige“ Berufsgenossenschaften lediglich ganz vereinzelt Fahrkosten erstatten sollten, wie SG Kassel im krassen Fehlurteil vom 20.5.2014 - S 9 R 19/13, pauschal behauptete – so wäre das m.E. grob rechtswidrig. Kritisch schon das vormalige Bundesversicherungsamt (BVA*) zur Ablehnung von Fahr(t)kosten bei Wiedereingliederung in Form einer sog. „Arbeits- und Belastungserprobung (ABE)“, das aufgrund einer Eingabe beim Petitionsausschuss 2008 intervenierte und diese „Ablehnungspraxis“ von der VBG in Thüringen als rechtswidrig monierte (BT-Drs. 16/13200 auf Seite 34, Nr. 2.8.1). Denn Belastungserprobung ist wie die StW eine med. Rehaleistung. Die VBG hatte Unfallopfer an GKV verwiesen – diese hatte sich sodann für unzuständig erklärt („täglich 108 km Fahrtweg für zwei Wochen“) Sehr skandalös, wenn Träger nur auf anderen Träger verweist nach der Methode „Buchbinder Wanninger“ – und keiner kümmert sich: Dieses widerspricht eklatant elementarem Gesetzesbefehl des SGB IX seit 2001 lt. Fachschrifttum.

Keine Ermessens-, sondern Anspruchsleistung
Ermessen von Berufsgenossenschaften wie „VBG“ besteht entgegen BAR-Arbeitshilfe 2023 daher nicht, auch nicht bei DRV entgegen DRV-Verlautbarung 2022 laut ständ. RSpr. - sondern jeweils Anspruchsleistung seit SGB IX 2001 (ohne diese von der DRV 2022 eigens konstruierten „Ermessens-Kriterien“ mit „Ausschlussgründen“ – wie Antragsfrist sowie außergewöhnliche Belastung - am Gesetz klar vorbei). Die kühne „Auslegung“ der DRV 2022 / BAR 2023 zur bloßen Ermessensleistung ist rechtlich haltlos laut h.M. sowie laut obergerichtlicher RSpr. – wird vielmehr als offensichtlicher „Beratungsfehler“ angesehen! Diese RSpr. wird von DRV Bund derzeit (noch) ignoriert – obwohl mehrfach rechtskr. verurteilt wegen „Rechtsanspruch“ auf Fahrkosten als ge­setzlich verbürgte Versicherungsleistung schon seit 2001 ausweisl. mehrerer BSG-Senate – wonach die StW eine „selbständige“ bzw. „eigenständige“ med. Rehaleistung:

DRV-Anweisungen (GRA)
Die Einzelmeinung im DRV-Rechtsportal rvRecht, GRA zu § 44 SGB IX, „7 Ergänzende Leistungen“ zur vorgeblichen „Ermessenentscheidung“ nach § 31 SGB VI anstatt korrekt Anspruch nach § 73 SGB IX wird daher von Gerichten und Rehaexperten strikt abgelehnt. Die GRA = „Gemeinsame Rechtliche Anweisungen“ mögen zwar die DRV bzw. ihre Widerspruchsausschüsse binden ab dem administrativ ein­geführten Stichtag zum 1.9.2022, nicht aber die Gerichte, weil diese nur an „Gesetz und Recht“ gebunden sind laut Grundgesetz, nicht jedoch an interne DRV-Anweisungen, selbst falls die mit Ministerium „abgestimmt“ worden sein sollten im Sinne des § 31 Abs 2 Satz 3 SGB VI: Daher ist eine solche „Weisungslage“ völlig belanglos für Sozial­ge­richts­bar­keit – welche bekanntlich „weisungsunabhängig“ von_solchen Versicherungen entscheidet – wie vormals hundertfach bspw. LSG NRW 2007 und LSG NRW 2014 sowie LSG NRW 2020, wonach jeweils Merkblätter bzw Praxis der Träger von Rehamaßnahmen rechtswidrig!

So schon LSG NRW, 5.02.2007, L 3 R 39/06 (Leitsatz 2) wie_folgt: „Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und_nicht eine ergänzende Leistung“ – unter Aufhebung Vorinstanz, bestätigt durch BSG v. 29.01.2008, B 5a/5 R 26/07 R (Verurteilung der DRV). Trotzdem behauptet die DRV seit Jahrzehnten weiterhin das Gegenteil auf ihrer Website entgegen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entgegen ständ. BSG-Rechtsprechung:
DRV Bund hat geschrieben:2 Allgemeines Die stufenweise Wieder­ein­glie­derung ist keine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
Höchstrichterliche Rechtsprechung, Wissenschaft sowie Lehre besagen mit der ganz h.M. das genaue Gegenteil:
Die Verwaltung darf in einem Rechtsstaat Gesetze nicht beliebig per Anordnung umgehen lt. bundestag.de Zum Recht gehört die Rechtsprechung, und die ist hier recht eindeutig schon jahrelang – mit Verweis auf ½ Dutzend unterschiedlicher BSG-/BAG-Senate wie bspw.

BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R
◾ „zu er­brin­gen­de Leistung der medizinischen Reha“
◾ „Hauptleistung ….. als selbstständiger Maßnahme“


Kritisch und ablehnend zum Gebaren der DRV auch Sieg­fried Wurm (AOK) in Schell (BMAS), SGB IX, § 44 Rz. 35, unter anderem mit Verweis auf BSG, 29.1.2008, B 5a/5 R 26/07 R = Bestätigung der Vorinstanz, LSG NRW, Leitsatz sowie Verurteilung einer DRV wie folgt: Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und nicht eine ergänzende Leistung.“ Dieses wird von DRV systematisch ignoriert, obwohl obergerichtlich und höchstrichterlich schon längst mehrfach bestätigt, SGb 11/2023, Seite 654-658; jurisPR-SozR 2/2024 Anm. 4.

Das BSG hat im Übrigen mit Urteil v. 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) entschieden, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur stufenweisen Wiedereingliederung zum Katalog der medizinischen Rehabilitationsleistungen gehören, die in den §§ 42 ff. geregelt sind. Nach Auffassung des BSG dient die stufenweise Wiedereingliederung – ebenso wie eine stationäre Rehabilitationsleistung – dazu, die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit zu überwinden, damit der Versicherte an seinen alten Ar­beits­platz zurückkehren kann. Sie stelle daher die "zweite Phase der Rehabilitation" dar. [Rz. 35]

Beste Grüße
Heidi Stuffer

*) Petitionsausschuss (Seite 34, Nr. 2.8.1)
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Michael Karpf
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Re: TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)

Beitrag von Michael Karpf »

LSG Sachsen hat geschrieben:Damit weist die stufenweise Wiedereingliederung eine größere Nähe zur Teilhabe am Arbeitsleben auf (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 27/16 R – juris Rn. 17 ff.; BAG, Urteil vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05 – juris Rn. 23).
(LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20)
Hallo zusammen,

zwar hat auch der 14. Senat des BSG auf die oftmals zitierte und bedeutsame Entscheidung des 9. Senats des BAG verwiesen. Anders als das LSG Sachsen knüpft das BSG aber zu Recht an die Rn. 31 an und eben nicht pauschal und unbegründet an die Rn. 23. Denn bei Rn. 23 handelt es sich ganz offensichtlich um ein redaktionelles Versehen des BAG (Rn. 23 = „der beruflichen Rehabilitation“ statt richtig „der medizinischen Rehabilitation“), weil die StW bekanntlich eine medizinische Rehaleistung kraft Gesetzes ist (§ 44 SGB IX) und nach herrschender Meinung von Rechts wegen erfolgt gemäß AU-Richtlinie (Krankenkassenrecht) und ständiger gefestigter langjähriger BSG-Rechtsprechung.

Irritierend ist leider auch die PM 39/06, in welcher gleichfalls der fehlinterpretierende Begriff „Berufliche Rehabilitation“ verwendet wird. Wegen der falsche Anknüpfung lässt sich daraus gerade nicht ableiten, dass die StW als berufliche Reha während der AU anzusehen ist. Sie rechnet eben nicht zur Leistungsgruppe „Teilhabe am Arbeitsleben“ i.S.d. § 5 Nr. 2 SGB IX. „Die medizinische Rehabilitation dient der Wiederherstellung der Gesundheit“. Das müsste für einen LSG-Fachsenat für Sozialrecht eigentlich einsichtig sein.

Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
jada.wasi
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StW = medizinische, nicht berufliche Reha

Beitrag von jada.wasi »

BSG: medizin. Rehabilitation
„Instrument zur Überwindung
der Folgen einer Erkrankung“
unter medizinischer Aufsicht.

Michael Karpf hat geschrieben: Samstag 2. März 2024, 00:07 Irritierend ist auch die PM 39/06, in welcher gleichfalls der fehlinterpretierende Begriff Berufliche Rehabilitation verwendet wird.
[BAG vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05]
Hallo Herr Dr. Karpf,

ja, dieses beiläufige „obiter dictum“ in der BAG-PM und Rn. 23 ist insoweit „offenbare Unrichtigkeit“ im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO u.a. laut ständ. BSG-Rspr., BMAS 2019, DVfR A5-2022, lt. RP Reha 3/2023, SGb 11/2023, Seite 654 und Nellissen in jurisPR-SozR 2/2024 Anm. 4. Diese beiläufige BAG-Feststellung war nicht entscheidungstragend: Wie mit einem beiläufigen nicht entscheidungstragenden obiter dic­tum umzugehen ist, vergl. bspw. BAG, 23.11.2023 - 8 AZR 212/22, Rn. 41 (am Ende), und diese Diskussion sinngem. entgegen LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20. Auch das hat LSG Sachsen komplett verkannt. »Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) ist sozialrechtlicher Fach­begriff für die berufliche Reha« nach Betanet-Portal gem. § 5 Nr. 2 SGB IX.
:x Aus dem - redaktionellen - Versehen eines Bundesge­richts kann entgegen LSG Sachsen vom Instanzengericht natürlich nichts „abgeleitet“ werden – offenbar von keinem dieser Berufungsrichter in Chemnitz bemerkt aus un­er­find­lichen Gründen und von allen nur unkritisch „abgenickt“ – obwohl auf dem ersten Blick offensichtlich fehlerhaft …

Zum Rechtscharakter der StW
Dennoch hat LSG Sachsen auf Rn. 23 juris pauschal und völlig unkritisch verwiesen – wonach eine StW vorgeblich Berufl. Rehabilitation: Das ist grundfalsch laut BSG !! Mit diesem „Fachjargon“ gemeint sind  Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lt. § 5 Nr. 2 SGB IX. Dafür ist niemals die Krankenkasse zuständig, weil denklogisch von vornherein (kategorisch) ausgeschlossen! Eine „größere Nähe“ einer medizinischen Reha (wie betriebsnahe StW) zur Teilhabe am_Arbeitsleben ist kein Ausschlusstatbestand, sondern ➠Umgehung, glatte ➠ Abweichung und ➠ Divergenz zur ständigen langjährigen Rspr. mehrerer BSG-Senate - zur StW als personenzentriere­s Instrument med. Reha:
BSG hat geschrieben:neben den gesetzlichen Krankenkassen …
[BSG, 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – Rn. 38]
weiterhin auch die gesetzlichen Krankenkassen …. für StW als Leistung zur medizinischen Reha
[BSG, 29.1.2008, B 5a/5 R 26/07 R – Rn. 21]
Faktencheck (Kontrollüberlegung)
Auch das SG Leipzig hat diesem von GKV behaupteten äußerst „nebulösen“ und haltlosen „groben Unfug“ nicht widersprochen – wonach StW „lediglich Maßnahme zur ➠Teilhabe am Arbeitsleben darstelle. Danach wären gesetzliche Krankenkassen nie zuständig für StW laut § 6 Nr. 1 SGB IX, da dort eben gerade nicht auf diesen § 5 Nr. 2 SGB IX verwiesen wird: Dies zeigt, wie haltlos sowie „schräg“ diese Behauptung ist. Eine StW ist somit keine „Maßnahme“ gemäß § 49 SGB IX, niemals !! Der Verweis auf den krassen Fehlbeschluss des Thür. LSG belegt „dürftiges“ Grundwissen – weil er sozialrechtlich keinerlei Nachprüfung standhält - und vor elementaren Rechtsfehlern „nur so strotzt“: Daher hat kein einziges Gericht auf die Fehlentscheidung des LSG Thüringen, 01.08.2013 – L 6 KR 299/13 NZB – jemals verwiesen, soweit_ersichtlich. Anders aber einige Krankenkassen (so wie AOK plus), welche noch immer mit Rehasport „fabulieren“ – grundfalsch wie vormals LSG Thüringen
Ist mE Falschberatung und objektive Irreführung
- sowie Desinformation - an BSG-Senaten vorbei!


Revision anhängig: BSG – B 1 KR 7/23 R
„Revision“ ist beim Ersten Senat des BSG anhängig – obwohl schon x-fach von anderen BSG-Senaten ent­schieden, dass eigenständige Leistung medizinischer Rehabilitation und nicht bloßer Annex als ergänzende Leistung! Demnach hätte Sächs. LSG wg. Divergenz zulassen müssen laut § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG - nicht aber_wg. grundsätzlicher Bedeutung zulassen dürfen Vergleiche SGb 11/2023, Seite 656, VI.3: „obwohl sich bereits mehrere Senate des BSG klar geäußert haben Das_führt Sozialgerichte, Rehaträger und versicherte Rehabilitanden nur in die Irre.

Divergenz: „Ungenaue Gleichsetzung“?
Das SG Leipzig, 09.03.2022, S 22 KR 570/21 (nrkr) hat hingegen seine „Divergenz“ zu BSG, 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, nunmehr offen eingeräumt wegen vermeintlich »begrifflich ungenauer Gleichsetzung«. Ein Blick in AU-Richtlinie/Anlage (= Krankenkassenrecht) zur Diagnostik hätte schon genügt zu den konkreten Behandlungen am arbeitsunfähigen Versicherten vor sowie während StW - damit dieses SG Leipzig hätte „nachvollziehen“ können:
Zu der Unterstellung des SG Leipzig vgl. Albersmann, Fachbeitrag A5-2022, Abschnitt V.1.d. zum „Problem der Begrifflichkeiten“ unter reha-recht.de Auch hat es falsch zugelassen wg. grundsätzlicher Bedeutung statt richtig Divergenz lt. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG Es mangelt an der Umsetzung der eigenen Richtlinie der Krankenkassen lt. § 74 SGB V des Gemeinsamen Bundesausschusses bezügl. regelmäßiger med Leistungen der Kassenärzte wegen StW, also Leistungsbezug! Diesem Ausschuss gehören fünf von dem GKV-Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte Mitgl. an.

:idea: Medizinische Rehabilitation
Durch die behutsame Anpassung (unter regelmäßigen Kontrolluntersuchungen sowie unter lfd. medizinischer Überwachung des Arztes) soll möglicher Rückfall in die Krankheit oder eine Überlastung vermieden werden. (ifb-Kurzvideo 2023). Auf diese „Leistungen“ besteht Rechtsanspruch des Versicherten bei StW nach AU-Richtlinie gegen med. Rehaträger seit Jahrzehnten!

Hinweis: Beim Kläger ist GdB 20 festgestellt. Entgegen Ausführung in dem Tatbestand liegt damit jedoch keine Schwerbehinderung vor, sondern eine Behinderung laut § 2 Abs. 1 SGB IX. Eine Schwerbehinderung setzt nach § 2 Abs 2 SGB IX wenigstens GdB von 50 voraus. Auch diese Darstellung des SG Leipzig ist begrifflich falsch Es kommt aber weder auf das eine noch auf das andere an lt. ständiger Rspr. – auch wenn einzelne Krankenkassen ohne jede Begründung was anderes behaupten, und für Nichtbehinderte die Fahrkosten pauschal ablehnen - im Unterschied beispielsweise zu den DRV-Trägern. Völlig überflüssig auch folgende Belehrung der Beklagten, da irrelevant und da hier ohnehin GdB 20 nachgewiesen:
SG Leipzig hat geschrieben:Eine Erkrankung sei auch nicht mit einer Be­hinderung i.S.d. § 44 SGB IX gleichzusetzen
Rehabilitation
Unfassbar, eine StW im Sinne des § 44 SGB IX von „anerkannter“ Behinderung abhängig zu machen, da offensichtliche Desinformation m.E. statt Aufklärung und_Beratung laut §§ 13 und 14 SGB I Unzulänglich wiederum sowie betont lückenhaft erneut auch diese BAR-Arbeitshilfe 2023 zu Fahrkosten bzw „Weg­stre­ckenentschädigung“ - da insoweit äußerst „dürftig“!!
(Prof. Dr. Luik, RiBSG, LPK-SGB IX, § 44 Rn. 7/28). Demnach (insoweit) nur sehr bedingt geeignet als „Arbeitshilfe“ für die SBV. Äußert lückenhaft – sowie missverständlich, dass die BAR in ihrer FAQ I.1 zur Grundsatzfrage, was StW ist, die fundamentale Rolle des_Arztes (BMV-Ä) nicht mal am Rande erwähnt lt. ständiger Rechtspr. des Bundesarbeitsgerichts:
BAR hat geschrieben:1) Was ist stufenweise Wiedereingliederung? Eine StW ist eine zwischen Beschäftigten und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern individuell abgestimmte Maßnahme … [FAQ I.1]
FAZIT: So wie beim BEM - setzt auch StW weder
Behinderung noch Schwerbehinderung voraus!
So schon BAG 12.7.2007, 2 AZR 716/06 für BEM
nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und
Gesetzesbegründung: Gilt entspr. auch für StW,
gemäß ständiger Rspr. aller Instanzen.

Heidi Stuffer
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„Die unendliche Geschichte“ seit SGB IX 2001

Beitrag von Heidi Stuffer »

Verfahrensgang
1. Instanz: SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19
2. Instanz: LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20
3. Instanz: Revision anstehend: BSG – B 1 KR 7/23 R


Hallo zusammen,

in der beim 1. Senat anhängigen Revision ist Frage zu_entscheiden – ob es sich bei einer stufenweisen Wiedereingliederung Versicherter in das Erwerbsleben um eine „Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ handelt mit der Folge, dass Krankenkassen die damit verbundenen Reisekosten zu übernehmen haben. (BSG-Jahresbericht 2023, Seite 46)

Der Erste Senat des BSG entscheidet voraussichtlich am 16.05.2024 über Fahrkosten während einer stufenweisen Wiedereingliederung mit Krankengeldbezug zum „Betrieb als_Rehaort“ während Arbeitsunfähigkeit. Während das SG Dresden 2020 Fahrkosten zuerkannte, hat das LSG Sachsen 2022 die Fahrkosten für StW 2018 abgelehnt – obwohl „Mehraufwand“ bei fortbestehender Erkrankung, welcher ohne StW eben nicht anfallen würde – und mit allenfalls lediglich „70 Prozent des Bruttogehalts“ beim Krankengeld laut Verbraucherzentrale. Rehabilitand ist nicht_verpflichtet, für Fahrten zum Betrieb als Rehaort während seiner StW eigene Mittel einzusetzen.

Divergenz (zu BAG/BSG)
Der Rehabilitand (vertreten durch den DGB), hat Revision eingelegt gegen Urteil des LSG Sachsen, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20 (Beklagte ist hier die AOK plus für Sachsen und Thüringen), da dieses Berufungsurteil von einigen anderen Obergerichten und auch von gefestigter höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung mehrerer BAG und BSG-Senate abweicht laut herrschender Meinung in Wissenschaft und Lehre (vgl. kritisch zur Divergenz dieses LSG Sachsen bspw. Prof. Dr. Nebe / Albersmann in Fachzeitschrift RP Reha 3/2023, die belegen – dass und warum „Abweichung“ dieses LSG von einhelliger BAG-/BSG-Rechtsprechung unrechtmäßig ist).

Irrelevant ist, dass BAG 2006 die StW mal als „berufliche“ Rehabilitation bezeichnete – da insoweit offensichtliches Redaktionsversehen sowie nicht entscheidungstragend, daher insoweit unbeachtlich gem. BSG – entgegen dem Fehlurteil des LSG Sachsen: Dieses Urteil aus Chemnitz ist_nicht „wegweisend“ – sondern ein Irrweg. Jedenfalls bezeichnete BAG die StW zu Recht als „Rehabilitation“. Diese ausgeübte Tätigkeit erfolgt demnach regelmäßig „nur im Rahmen der Rehabilitation“ bei StW laut GKV-Spitzenverband vom 23.5.2023, also therapeutisch als Therapiemittel, und permanente regelm. ärztl. Aufsicht (also med. Leistungen!) laut AU-Richtlinie wie folgt:
Sozialversicherung hat geschrieben:Die Tätigkeit erfolgt nur im Rahmen der Reha.
GKV-Spitzenverband (§ 217a SGB V 2007)
Dieser Spitzenverband vertritt alle Krankenkassen in der gemeinsamen Selbstverwaltung. So vertritt er im Gemein­samen Bundesausschuss die Interessen der Kassen … (BT-Drucksache 16/3100 vom 24.10.2006, Seite 90)

Eine StW dient in aller Regel „ausschließlich“ der Reha gemäß GKV-Spitzenorganisationen und Wikipedia - ent­gegen diesen „pauschalen“ Unterstellungen dieses LSG Sachsen. Die generelle apodiktische Behauptung dieses Gerichts, dass die StW nicht „in erster Linie“ einen med. Zweck verfolge – ist nichts als bloße Unterstellung – am medizinischen Sachverstand des GKV-Spitzenverbands sowie an BAG, Urt. vom 29.01.1992 – 5 AZR 37/91, II.3 (Therapie spielt „die entscheidende Rolle“) vorbei. Diese Chemnitzer Richter haben daher „Bedeutung“ sowie das „Wesen“ einer StW völlig verkannt - wie zuvor im groben „Fehlbeschluss“ die Erfurter Richter beim LSG Thüringen 2013 – mit krit. DVfR-Anmerkung Albersmann, A5-2022, Abschn. V.1.b und V.2.b, die gleichfalls Äpfel mit Birnen verglichen haben: Das alles hat das LSG Sachsen aus unerfindl. Gründen „ausgeblendet“ bzw. nicht bedacht - obwohl sich das geradezu aufdrängt - da naheliegend. Obwohl bereits in den 90-er Jahren vom BAG geklärt, hat_LSG Sachsen auch insoweit nur „rumfabuliert“.
Sozialversicherung hat geschrieben:Das Besondere: Bei einer stufenweisen Wie­dereingliederung ruhen die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten – wenn es sich dabei um eine Tätigkeit ausschließlich zu Rehabilitations­zwe­cken handelt (was meistens der Fall ist).
Bundessozialministerium (BMAS)
Auch gem. BMAS 2019 handelt es sich bei StW um eine „Leistung medizinisch. Rehabilitation“ der Krankenkasse entgegen Einzelmeinung der beklagten AOK plus sowie entgegen diesem vielfach kritisierten Sächsischen LSG, welches die Revision wegen vorgeblich grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat statt richtig wg Divergenzen bezüglich BSG sowie auch BAG 1992, daher m.E. klar irreführende Zulassung insoweit.

Beste Grüße
Heidi Stuffer
Heidi Stuffer
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Die „medizinisch kontrollierte“ Belastung im Krankenstand

Beitrag von Heidi Stuffer »

Zur Anmerkung von Timme zum Urteil
LSG Sachsen 21.9.2022, L 1 KR 365/20


Hallo zusammen,

folgende Behauptung von Hinnerk Timme ist unergiebig in jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 1, Abschnitt C, zumal ein bloßer „Referentenentwurf“ bekanntlich nicht ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens – sondern Regierungsentwurf (BR-Drucksache 200/88, Seite 30 und Seite 192 zu § 82 Entwurfsfassung 1988 der Bundesregierung) und in den BT-Parlamentsmaterialien (DIP) nicht dokumentiert ist.
Timme hat geschrieben: Das war im Referentenentwurf noch nicht der Fall. Dort war die Vorschrift noch im Leis­tungs­recht aufgeführt. Durch die Regelung sollten insbesondere die Ärzte auf die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung hingewiesen werden … Dem Gesetzgeber war die Stellung der Norm im Gesetz damit durchaus bewusst.
(Timme, jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 1)
Das ist völlig irrelevant, falls sich MdB-Abgeordnete mit diesem Referentenentwurf befasst haben sollten, denn: Abgesehen davon ergibt sich der Leistungsanspruch des Versicherten bei StW aus § 7 AU-Richtlinie und Nr. 5 der Anlage ggü. Krankenkasse (ärztliche Untersuchungen = Leistungsrecht). So auch ministerielle Verlautbarung des BMAS zu der „permanenten“ ärztlichen Beobachtung auf einfach-teilhaben.de Nach dem BMAS sind „regelmäßige ärztliche Untersuchungen Teil der Wiedereingliederung“, sowie Bekanntmachung des BMAS: StW = „Leistung der medizinischen Rehabilitation“ unter frag-den-staat.de So schon LSG NRW, 05.02.2007 – L 3 R 39/06 – Leitsatz 2 (bestätigt durch BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R) – all_diese GBA-Kassenleistungen wurden komplett aus­geblendet von LSG Sachsen, Timme & Co.
LSG NRW 2007 hat geschrieben:2. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Reha­bilitation und nicht eine ergänzende Leistung.
(LSG NRW, 5.2.2007, L 3 R 39/06, Leitsatz 2)
Zum Wesen stufenweiser Wiedereingliederung:
Diese StW wird „kontinuierlich ärztlich überwacht“. Siehe dazu auch BAR 2023, die zu Recht von der medizinisch kontrollierten StW spricht (FAQ IV.4) – wegen jeweiliger Belastungsgrenze, um Gesundheitsschäden der kranken Rehabilitanden im „Betrieb als Rehaort“ möglichst aus­zu­schlie­ßen, was aber teis von Instanzengerichten schlicht „übersehen“ oder ausgeblendet wird (SGb 11/2023, Seite 654 - 658, Kap. VI und VII) – obwohl seit jeher geltendes GBA-Krankenkassenrecht per „Gesetzesauftrag“ … Das Sächsische LSG hat zwar viel geschrieben – jedoch das „Wesen“ der StW verkannt, weil Kontrolle, Überwachung, Untersuchungen und Diagnostik selbstverständlich med. „Sachleistungen bzw. Dienstleistungen sind – ohne die Stufenweise Wiedereingliederung weder denkbar noch verantwortbar ist. So auch BIH-Fachlexikon > Teilhabe > Abschn. „Leistungsgruppen“, wonach StW „Leistung zur medizinischen Rehabilitation“, welche per “Reisekosten“ ergänzt wird. Der folg. aus der Luft gegriffene Leitsatz des LSG Sachsen zu den Sachleistungen ist schon deswegen irrelevant, weil es bekanntlich auch med. Dienstleistungen gibt. Dieser ist zwar rkr – aber viel zu pauschal und daher völliger Irrweg: Denn Vertragsärzte machen das nicht für „Gottes Lohn“, sondern diese erbringen ihre „Sach- und Dienstleistungen bei StW nach AU-RL, die Bestandteil der Bundesmantelverträge ist kraft Gesetzes lt. SGB V:
LSG Sachsen hat geschrieben:Die stufenweise Wiedereingliederung ist keine (Sach-)Leistung eines Rehabilitationsträgers.
(LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20)
Die Wiedereingliederung ist ein komplex­er Prozess, der sorgfältig geplant und durchgeführt werden muss, um die erfolgreiche Rückkehr der Arbeitnehmenden in ihr Be­rufs­leben nach langwieriger Krankheit zu gewährleisten. StW kann sich über Wochen oder gar monatelang hinziehen – unter permanenter ärztlicher Aufsicht und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen laut BMAS und Nr. 5 Anlage AU-Richtlinie des „Gemeinsamen Bundesausschusses“ bezüglich StW nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V

Revision – B 1 KR 7/23 R
Nach alledem ist m. E. mit der Aufhebung des Fehlurteils dieses LSG Sachsen in der Revision (schon wegen ganz offensichtlicher „Divergenz“) zu rechnen: Wollte der Erste Senat des BSG die Revision des Versicherten per Recht­spre­chungs­än­de­rung zurückweisen - müsste er wohl bei anderen „divergierenden“ BAG- und BSG-Senaten zuvor erst förmlich anfragen – jeweils per „Anfragebeschluss“: Dass alle diese Senate ihre „wohlerwogene“ einhellige Rechtsprechung aufgeben würden erscheint geradezu ausgeschlossen aufgrund des aktuellen Stands in der Wissenschaft. BSG-Terminvorschau auf twitter.com

Bundesmantelvertrag (BMV-Ä)
Die Thesen 3 und 4 von Gagel, br 3/2011, Seite 66-73, sind_nach heutigem Forschungsstand nicht stichhaltig - sowie dessen Annahmen als längst überholt anzusehen, schließlich ist die AU-Richtlinie Bestandteil der Bundes­mantelverträge (BMV-Ä) lt. § 92 Abs. 8 SGB V. Bei StW handelt es sich nicht um Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne (BSG, 21.03.2007, B 11a AL 31/06 R), jedenfalls soweit unentgeltliche StW, was be­kanntlich meistens der Fall ist lt. GKV-Spitzenverband (ausführlich zuletzt SGb 11/2023, Seite 654 - 658, und jurisPR-SozR 2/2024 Anm. 4, dass StW auch im GBA-Krankenkassenrecht als eine Leistung zur med. Reha detailliert „ausgestaltet“ und verortet ist im Auftrag des Gesetzgebers in AU-RL – seit Jahrzehnten)
BSG hat geschrieben:Der Senat hält die Auffassung des LSG für zu­treffend, es handele sich bei derartigen Tä­tig­kei­ten um bloßes Wiederein­gliede­rungs­ver­hält­nis, nicht jedoch um leistungsrechtl. Beschäftigung.
[BSG, 21.03.2007, B 11a AL 31/06 R, Rn. 22]
Es geht also um Personen, deren tatsächl. Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und vorwiegend zu ihrer Heilung erfolgt (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX)

Beste Grüße
Heidi Stuffer
matthias.günther
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Re: TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)

Beitrag von matthias.günther »

https://www.bih.de/integrationsaemter/a ... hrtkosten/

Vom BSG nun höchstrichterlich verneint, aber die Argumentation vermag Ergebnis aus meiner Sicht nach ganz zu überzeugen.
Für die Betroffenen ist das kein gutes Signal, denn auf den Fahrtkosten sitzenzubleiben ist mMn ein Motivationskiller. Dabei ist die stufenweise Wiedereingliederung ein häufig genutztes Instrument im BEM. Ob die Akzeptanz des BEM durch die o. g. Entscheidung gestärkt werden kann?
jada.wasi
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‼️ Anspruch auf Fahrkosten gegen DRV

Beitrag von jada.wasi »

BSG, 16.05.2024 - B 1 KR 7/23 R

DRV Bund 09/2022 hat geschrieben:Sofern Versicherte durch die Teilnahme an der stufenweisen Wiedereingliederung finanziell außergewöhnlich belastet werden und hierdurch die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung gefährdet sein sollte, können den Versicherten im Rahmen einer Ermessensentscheidung die … Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle erstattet werden…
[rvRecht > GRA > SGB VI > § 31 > 2.2.3.2]
Unfassbar diese offensichtlich rechtswidrige eigenwillige Praxis der DRV ab September 2022 (und zuvor) an BSG-Senaten vorbei. Kritisch schon Prof. Dr. Nellissen jurisPR-SozR 8 / 2015 Anm. 3, zu dem „wirren“ Fehlurteil des SG Kassel, 20.05.2014 – S 9 R 19/13 – dass sich Rehaträger wie DRV insoweit nicht aus ihrer Verantwortung „stehlen“ dürfen. Dieses SG Kassel hat zwar zutreffend auf zwei Entscheidungen des BSG verwiesen zur „Einheitlichkeit von Maßnahmen“, daraus aber kompl. falsche Schlüsse gezogen zu Fahrkosten, wie nachfolgend dargestellt:
Ebenso abwegig auch der haltlose Fehlbeschluss des LSG Thüringen v. 01.08.2013, L 6 KR 299/13 NZB, der gleichfalls die zitierte BSG-Rspr. verkannte, obwohl hier gemäß_DRV-Recht Anspruch auf Fahrkosten bestand gegen_die Krankenkasse – weil diese u.a. Antrag auf „Fahrtkosten“ offenbar nicht weiterleitete an die DRV. Diese_Wiedereingliederung 2010 erfolgte - unstrittig -
„im unmittelbaren Anschluss an eine stationäre Reha“, demnach gilt StW selbst als med. Rehaleistung - weil Bestandteil vorangegangener med. Rehaleistung. Vgl. bereits dazu Prof. Nebe/Piller, Anmerkung: A19-2018, Abschn. VI.1.c, zu SG Neuruppin, 26.01.2017, S 22 R 127/14, zur StW nach stationärer med. Reha. Soweit SG Koblenz, 24.4.2023, S 11 KR 418/21, irreführend Nahtlosigkeit in Rn. 36 erwähnt, so widerspricht das ständiger Rspr. aller Instanzen, z.B. das LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013, L 2 R 1706/11: Maßgeblich vielmehr, dass weiterer „Reha-Bedarf spätestens bei Abschluss stationärer Maßnahme zutage getreten ist“ laut ständ. BSG-Rspr. Die starre 4-Wochen-Frist in § 4 Absatz 1 der Vereinbarung zwischen GKV & DRV zur Stufenweisen Wiedereingliederung von 2011 ist damit unvereinbar, da offensichtl. insoweit ohne gesetzliche Grundlage, ableitbar auch aus o.g. LSG BaWü 2013 (Verurteilung einer zahlungsunwilligen DRV, die mit vorgeblicher „Fristenregelung“ argumentierte), und Fachschrifttum

Anders als BSG geht federführendes BMAS für StW von_„Leistung der medizinischen Rehabilitation“ aus und_zwar generell für alle medizinischen Rehaträger Der_pauschale Rechtssatz des BSG in Rn. 40, dass auch „Erstellung eines Wiedereingliederungsplanes“ „ergänzende Leistung“ i.S. des § 5 Nr. 3 SGB IX sei, erscheint nicht nachvollziehbar - u.a. schon deshalb fragwürdig, weil bekanntlich nichts davon erwähnt in § 64 SGB IX - sondern vielmehr GKV-Sozialleistung laut § 7 Abs. 1 AU-RL und Nr. 5 der Anlage, gemäß BSG-Urteil, 05.07.2017, B 14 AS 27/16, Rn. 19, mit detaillierten Gründen zum „qualifizierten“ Stufenplan laut BAG und zu den regelmäßigen ärztlichen ­Unter­suchungen während der gesamten Dauer der StW lt. Gemeinsamen Bundesauschuss (GBA) – also nach Krankenkassenrecht. Nach BMAS sind „regelmäßige ärztl. Untersuchungen Teil der Wiedereingliederung“.
BMAS 2019 hat geschrieben:Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation
[BMAS vom 9. Mai 2019, Va3 - 96 / 19]
• Fahrkosten nach DRV-Recht
Dieses „Konstrukt“ dieser DRV ist m. E. unvereinbar mit ständiger Rechtspr. seit 2008 div. BSG-Senate: Ebenso folgt_aus BSG, 16.05.2024, B 1 KR 7/23 R, Rn. 51, dass zwingender Anspruch auf Fahrkosten bei StW z.B. gegen DRV bei „Gesamtmaßnahme“ (entgegen DRV, die lapidar bisher behauptet, wonach vorgeblich DRV-Ermessen bei Fahrkosten). So zuletzt im Ergebnis ua auch SG Bremen 26.10.2023 - S 14 R 125/19 mit rkr Ver­urteilung der DRV Bund. Ebenso LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20 (Verurteilung der GKV nach DRV-Recht), was aber DRV weiterhin bewusst ignoriert. Man darf also gespannt sein, ob_bzw. wann BAS als Rechtsaufsicht endlich eingreift - wg._StW als "zweite Phase der Rehabilitation" (Rn. 51) - folglich ist StW "medizinische Reha-Maßnahme", lt. § 44 SGB IX als Bestandteil einer Leistung zur medizinischen Reha wg. engem „Zusammenhang(vgl. Rn. 7, 51/52 – wie schon x-fach vom BSG entschieden). Gegenteilige „Verlautbarungen“ der DRV im Web halte ich daher für offensichtliche „Desinformation“ bzw. für eine amtliche Falschberatung (Beratungsfehler) lt. ständ. BSG-Rspr. bereits seit vorletztem Jahrzehnt, zB folgende Senate, allesamt mit Verurteilung der Rentenversicherungen, welche_lange Zeit versuchten, sich hundertfach der Verantwortung für die StW zu entziehen, etwa …
BSG vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - Rn. 27
BSG vom 05.02.2009 - B 13 R 27/08 R - Rn. 20
BSG vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R - Rn 38

👎 Diese BSG-Urteile wurden seitens DRV lange nicht anerkannt – sondern als Einzelfälle „abgetan“ - obwohl höchstrichterl. gefestigt und gleichlautend in mehreren „Revisionen“ von drei unterschiedlichen BSG-Senaten. Solche gesetzlichen Ansprüche gegen die DRV dürfen natürlich nicht einfach per Richtlinien ausgehebelt bzw. beschränkt werden durch Behörden: Zur „Unsitte“ mit falschen „Merkblättern“ der DRV vgl. auch LSG NRW, 30.4.2014, L 8 R 875/13, trotz eindeutiger Rechtslage. Unverständlich auch, dass nichts und nirgends DRV-Fahrtkosten erwähnt in neuer BAR-Arbeitshilfe 2023, Abschnitt 4.7, zur StW, obwohl mehrere Mitwirkende der_Deutschen Rentenversicherung - welche mit der Rechtsprechung eigentlich vertraut sein sollten, z.B. alle_rechtskr. verurteilt laut DRV-Recht, wobei keiner der_verurteilen Reha-Träger jemals ein Rechtsmittel einlegte_bzw dass Berufung „zurückgezogen“ wurde jedenfalls seit 2017, soweit_ersichtlich, etwa …
SG Neuruppin 26.01.2017, S 22 R 127/14,
SG Berlin vom 29.11.2018, S 4 R 1970/18,
LSG Sachsen, 14.10.2022, L 1 KR 320/20.

Die Fahrkosten bei StW sind jedenfalls dann zu übernehmen, soweit sie im Zusammenhang mit Leistungen zur medizin. Rehabilitation anfallen.

Fazit
Demnach keineswegs ein Fall bloßen Ermessens laut § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI – sondern Rechtsanspruch gemäß 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX, wie sich ohne weiteres aus der zitiert. Rspr. ableiten lässt – entgegen dem m.E. insoweit äußerst irreführenden DRV-Rechtsportal (GRA, § 44 SGB IX Nr. 7, beziehungsweise EGBL 3/2022, TOP 2).
:?: Wer hat das 2022 nur so „ausgeheckt“? Und wer hat Richtlinien dazu im BMAS abgenickt lt. § 31 Abs. 2 Satz 3 SGB VI entgegen ganz herrschender Meinung, wonach es diese Ausschlussfrist während AU und das Erfordernis der gleichfalls frei erfundenen außergewöhnlichen finanziellen Belastung bspw. nicht gibt lt. Gesetz, Rspr. und Literatur. Gruß Jada Wasi
Heidi Stuffer
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Motivationskiller

Beitrag von Heidi Stuffer »

matthias.günther hat geschrieben: Montag 22. Juli 2024, 10:50 Für die Betroffenen ist das kein gutes Signal, denn auf den Fahrtkosten sitzenzubleiben ist mMn ein Motivations­killer.
Guten Abend,

ja, das sieht zu Recht auch die BAR so. Da haben diese Bundesrichter den Betroffenen keinen Dienst erwiesen.
BAR hat geschrieben: Ungeachtet der einzelnen Argumente wird als Konsequenz in der Praxis das Potenzial der SWE auch künftig in den Fällen ungenutzt bleiben, in denen denjenigen, die mit einer SWE wieder zügiger ans Arbeitsleben herangeführt werden könnten, durch Fahrkosten finanzielle Nachteile entstehen.
Das können gravierende Nachteile sein, weil bei der StW lediglich 70 Prozent „Krankengeld“ für den Arbeitnehmer: Besonders Geringverdiener im ländlichen Raum - die auf PKW angewiesen sind, und sich z.B. nicht mit Berlin-Abo behelfen können wie dem Berliner 29-Euro-Ticket.

Beste Grüße
Heidi Stuffer
jada.wasi
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„Milchmädchenrechnung“

Beitrag von jada.wasi »

matthias.günther hat geschrieben: Montag 22. Juli 2024, 10:50 Für die Betroffenen ist das kein gutes Signal, denn auf den Fahrtkosten sitzenzubleiben ist mMn ein Motivations­killer.
Matthias Günther und Heidi Stuffer ist zuzustimmen. Zudem geht die „Milchmädchen-Rechnung“ der AOK PLUS nicht auf, da künftig bei Verzicht auf StW wg. hoher Spritkosten die AU sich viel länger hinziehen kann – daher ggf. dann viel länger Krankengeld gezahlt werden muss. So schon Erfahrung mit Siemens-Modell Anfang der 70-er Jahre vor über 50 Jahren, zumal bei einem Wiedereinstieg ohne die StW nur „geringe Erfolgsquote“ laut Krankenkassen-Manager Daniel Jakobi von der SBK. Mangelnde Motivation kann zu langsameren Fortschritten oder sogar Rückschritten bei der Genesung führen. So zu Recht auch BAR zu Konsequenzen für die Praxis, wie schon oben erwähnt. Gruß Jada Wasi
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Rentenversicherung muss Fahrkosten zahlen

Beitrag von jada.wasi »

BSG, 16.05.2024 - B 1 KR 7/23 R

BAR hat geschrieben:Nach bisher bekannten Inhalten der Ent­schei­dung bleibt noch offen ….... ob Frage einer Fahrkostenerstattung anders zu entscheiden wäre, wenn SWE in unmittelbarem Zu­sam­men­hang mit einer Leistung der med. Reha steht ...
[BAR | REHA-INFO 4/2024, Seite 12]
Nein - da bleibt nichts offen – da kürzlich erneut bestätigt vom BSG gemäß zwischenzeitlich veröffentlichtem Volltext des einen Urteils, dass StW in diesem Kontext als Leistung zur med. Reha gilt; das Parallelurteil steht momentan no­ch immer aus (BSG - B 1 KR 4/23 R). Ebenso u.a. schon BSG vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R – Rn. 27 sowie Sächs. LSG, 14.10.2022 – L 1 KR 320/20, wonach Fahrkosten bei StW – soweit im „Zusammenhang mit vom DRV-Träger be­willigter Rehabilitationsleistung“; vergl. § 71 Abs. 5 SGB IX Das bedeutet aber mitnichten „Nahtlosigkeit“ – so wie vom SG Koblenz kürzlich höchst irreführend und frei erfunden dargestellt – entgegen ständiger Rechtsprechung.

Siehe dazu auch SG Halle, 20.12.2022, S 11 R 426/20, mit überzeugender Begründung z.B. zu einer coronabedingten Schließung des Kinderhorts vom 13. März bis zum 1. Juni 2020 (Lockdown) Die abweichende starre Ausschlussfrist von vier Wochen laut Vereinbarung DRV / GKV wirke sich nicht aus im Außenverhältnis bzw. vermag die gesetzliche Regelung in § 71 Abs. 5 SGB IX nicht begrenzen, sei also insoweit irrelevant, daher Verurteilung der DRV, die nach „Schema F“ vorschnell ablehnte am Gesetz vorbei.

Zur umfassenden Beratungspflicht von Leistungsträgern Dr. Torsten Gühlstorf, ZfF 12/ 2021, Seite 269 - 271, Die Haftung aufgrund der Beratungspflicht nach § 14 SGB I. Grüße, Jada Wasi
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