TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)

albin.göbel
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TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)

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­◾ Neues Online-Angebot der BAR: BEM-Kompass
für den Wiedereinstieg in das Berufsleben nach län-
gerer Krankheitszeit
BAR hat geschrieben:warum – ­was – ­wie – ­wo?
NEU Das neue Online-Angebot namens BEM-Kompass der BAR bündelt bereits vorhandene Informationsangebote und navigiert sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Der ­ BEM-Kompass beantwortet dabei Fragen, die helfen, sich in kurzer Zeit zu orientieren und zu handeln – heißt es in ei­ner PM vom 26.03.2019 zum neuen Angebot.

Mit dem BEM-Kompass möchte die BAR insbesondere kleineren und mittleren Un­ternehmen helfen, das BEM umzusetzen. Die BAR hat den BEM-Kompass zu­sam­men mit 60 BEM-Experten aus Betrieben sowie (über­be­trieb­li­chen) Organisationen entwickelt für Arbeitgeber, für Füh­rungs­kräf­te sowie für BEM-Fachkräfte und Ratsuchende
www.bar-frankfurt.de/bem-kompass

Ein BEM-Kurzvideo zum „Einstieg“ finden Sie von der Stiftung Arbeitsmedizin und Prävention

Und auch aktuelle Infos zu dem neuen BEM-Datenschutz nach DSGVO, BDSG bzw. Datenschutz der Länder finden Sie in den (neuen) LWL/LVR-Empfehlungen 11/2018, zum Beispiel Seite 35/36, online aufrufbar in der Infothek die­ser Website.

Hintergrund:
BT-Drs. 1­8/10528, 30.11.2016, Seite 4 Nr. 5
• Fachbeiträge zum BEM im Handwerk aus sozial­recht­li­cher, arbeitsrechtlicher, ökonomischer und psychologischer Sicht siehe hier.


◾ Stufenweise Wiedereingliederung in
das Erwerbsleben ⇨ Hamburger Modell
BAR 2019 hat geschrieben:1.3 Abgrenzung zu Rehabilitationsleistungen:
Auch wenn die stufenweise Wiedereingliederung nicht als Rehabilitationsleistung verstanden wird
Das ist Unfug laut Fachschrifttum und ständ. Rspr.
aller Instanzen schon seit über zwölf Jahren 2007,
wonach StW selbst selbstverst. Reha-Leistung ist.

NEIN, kann eben nicht so verstanden werden;
ein derartiges „Verständnis“ = völlig „abwegig“,
da rein einrichtungszentriert am Gesetz vorbei –

dem hat BSG schon 3x seit 2007 widersprochen
sowie auch B­IH-Fachlexikon 2018 zur „Teilhabe“
außerdem mindestens ½ Dutzend Sozialgerichte
StW = Hauptleistung + selbständige Maßnahme.
Dennoch erklärt RV / KV das genaue Gegenteil,
bzw. „erfindet“ immer neue Ablehnungsgründe
wie zum Bsp. AOK plus und BKK-Freudenberg

DRV sowie GKV ignorieren das jedoch verbreitet
bzw. entscheiden willkürlich mal so und mal so -
während die GUV derartige Fahrkosten erstattet.
Die StW ist geregelt im Kapitel 9 zur med. Reha,
d.h. kraft Gesetzes eine Rehabilitationsleistung;
Fahrtkosten sind Bestandteil der Eingliederung.
LT-Drs. 14/78 Ba-Wü, 27.07.2006, Nr. 24 = Irrweg.
LSG M-V, 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 = rechtskr.
Wo erhalte ich kostenlose juristische Beratung?
Verbandsklagerechte nach dem § 85 SGB IX n.F.


Rechtsgrundlagen
zu Fahrkosten bei StW med. Reha
GKV: § 60 Abs. 5 SGB V § 73 SGB IX
DRV: § 28 Abs. 1 SGB VI -➔ § 73 SGB IX
GUV: § 43 Abs. 1 SGB VII ➔ § 73 SGB IX

:idea: Das Kapitel 9 zur medizinischen Reha:
Die h.M. in Wissenschaft, Rspr. und Lehre versteht die stufenweise Wiedereingliederung (entgegen einzelnen Rehaträgern und der „singulären“ BAR-Ansicht) selbst­verständ­lich und zu Recht als „Rehabilitationsleistung“ seit_fast 18 Jahren (als „medizinisch-therapeutische“ Maßnahme gemäß BMAS)! Eine einheitliche Rechts­anwendung durch alle Träger der Rentenversicherung (DRV) und der Krankenversicherung (GKV) ist derzeit nicht sichergestellt, und längst überfällig. Dieses auch deshalb, weil StW gemäß § 44 SGB IX bekanntlich in Kapitel 9 zur „medizinischen Rehabilitation“ steht. Und ferner deshalb, weil ohne med. Untersuchung und med. Prognosen und med. Verordnung (per Stufenplan) mit weiteren medizinischen Feststellungen - und ohne regelm. med. Überwachung, unter ärztl. Verantwortung „nichts läuft“ laut_BAG, 13.6.2006, 9 AZR 229/05, B.III.1, Rn. 33 ff. =_ZB-Archiv 4/2006 mit B­IH-Anmerkungen. Eine stichhaltige Begründung dafür, dass die StW dennoch keine med. Reha sei, gibt es nicht, also ein offensichtlicher Denkfehler der BAR seit 18 Jahren: Eine medizinische Rehabilitation setzt weder ambulante noch teilstationäre oder stationäre Behandlung in medizinischen Einrichtungen zwingend voraus, sondern = „Erfindung“ ein­zel­ner Rehaträger am Gesetz vorbei. GUV zahlt offenbar: In div. Foren wurde schon 2006 berichtet: „Mein Mann bekam während der Wiedereingliederung Kilometergeld von der Berufsgenossenschaft“ laut „alpgoass“ – 11. Dez. 2006.
Normenkette: § 43 Abs. 1 SGB VII ➔ § 73 SGB IX n.F.

§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VII n.F.
„Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation... erforderlichen Rei­se­kos­ten werden übernommen nach § 73 des Neunten Buches.“ Zu dieser „bindenden“ grammatischen Befehlsform dieses „imperativen Präsens“ vgl. grundl. LPK-SGB IX, § 1 Rn. 16, Kurzvideo sowie Diskussion zum „Imperativ“ (am Ende).

Die StW an sich ist bereits eine Maßnahme der me­di­zi­ni­schen Rehabilitation, auch wenn es z.B. nicht um den Auf­ent­halt und nicht um die Behandlung in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung geht. Zur Rehabilitation gehören auch die Tätigkeiten beim Arbeitgeber nach detaillierten Vor­ga­ben im ärztlichen Stufenplan mit regelmäßiger ärztlicher Überwachung der Auswirkungen. Es geht - wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen mit rehabilitativ-therapeutischer Zweckrichtung auch - um die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit des Ver­si­cher­ten. Bei medizinischer Rehabilitation sieht das Gesetz Fahr­kos­ten­erstattung vor: Dies hat Gesetzgeber nun mal mit SGB IX 2001 für alle Träger der med. Reha so eingeführt und im BTHG für das SGB IX 2018 bis heute übernommen. Die Übernahme der Fahrkosten zum Betrieb ist unerlässlich, um_die Ziele der konkret bewilligten Einglie­de­rungs­maß­nahme in dem Betrieb nicht zu gefährden (Vgl. insoweit sinngemäß BSG, 27.02.2020, B 8 SO 18/18 R).

:shock: Krankenversicherung (GKV)
GR v. 18.06.2001 i.d.F. v 01.04.2019 zu § 73 SGB IX
2. Voraussetzungen für Erstattung der Reisekosten
„Als ergänzende Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben werden Reisekosten übernommen, die aus Anlass der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen.“
„Für die Krankenversicherung gilt diese Regelung ohne Einschränkungen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 40, 41 SGB V). Bei allen übrigen Leistungen der Krankenversicherung können Fahrkosten nur im Rahmen des § 60 Absatz 2 SGB V übernommen werden.“

Es erstaunt, dass dieses GKV-Rundschreiben und die darauf beruhende höchst fragwürdige GKV-Verwaltungspraxis nicht schon längst der gegenteiligen langjährigen Rechtsprechung angepasst wurde und so die arbeitsunfähigen Rehabilitanden sich zu Klagen wegen Fahrkosten „genötigt“ sehen, um ihre gesetzlichen Rechte wenigstens im Nachhinein gerichtlich durch­zu­set­zen in teils bis zu 8-jährigen Verfahren wie hier.
Aber auch der § 42 SGB V wurde offensichtlich „vergessen“.
Normenkette: § 60 Abs 5 SGB V ➔ § 73 Abs 1/4 SGB IX

Rechtsänderung schon vor 18 Jahren
Auch ist dem gemeinsamen RundS aller sieben Verbände der Krankenkassen vom 18.06.2001 demnach klar zu widersprechen, wonach eine Erstattung (notwendiger) Fahrkosten nicht in Frage komme, weil die StW keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§_40, 41 des SGB V sei, sondern diese ihre Rechts­grund­la­ge in § 74 SGB V nach wie vor habe trotz der Rechtsänderung durch das 2001 neu erlassene SGB_IX, nunmehr § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr._6, Nr. 7 sowie §§ 44 und 73 SGB IX 2018. Das läuft u.a. geradezu auf Wettbewerbsverzerrung hinaus, wenn nur die eine KK Fahrkosten erstattet auf Antrag, die andere aber nur und erst dann erstattet, wenn der Versicherte Widerspruch einlegt bzw. die KK zur Erstattung rkr. verurteilt wird.

GR v. 18.06.2001 i.d.F. v 01.04.2019 zu § 73 SGB IX
3.2.1 Kostenerstattung bei Benutzung eines PKW
„Wird die Fahrt mit einem privateigenen Kraftfahrzeug durch­ge­führt, obwohl ein regelmäßig verkehrendes Be­för­de­rungs­mittel hätte benutzt werden können, ist Weg­stre­cken­ent­schä­di­gung oder ggf. Mitnahmeentschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (§ 6 BRKG) bis zur Höhe der Kosten zu gewähren, die bei Benutzung eines re­gel­mä­ßig verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.“

Diese „Anmerkungen“ sind doppelt und dreifach daneben: Der zitierte § 6 BRKG hat mit Wegstreckenentschädigung rein gar nichts zu tun, sondern betrifft Tagegeld. Und auch die Begrenzung „bis zur Höhe der Kosten“ des ÖPNV er­scheint falsch: Denn da haben sich die GKV-Verbände of­fenbar am § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V orientiert - anstatt am einschlägigen § 73 Absatz 4 Satz 1 letzter HS SGB IX. Zwar sind die Verbände der GKV der Ansicht in ihrer Anmerkung 1 zu § 44 SGB IX, dass sich durch § 44 SGB IX (zuvor § 28 SGB IX 2001) „für die Praxis der gesetzlichen Kran­ken­ver­sicherung keine Änderung“ ergeben habe. Dem ist jedoch energisch zu widersprechen – bezüglich Fahrkosten seit Einführung des SGB IX am 1. Juli 2001 laut B­IH und h.M. Rechtskräftige Urteile, wonach bei StW kein Anspruch auf Fahrtkosten gegen eine GKV als zuständiger Reha­träger zustünde, gibt es nicht, soweit ersichtlich

Es scheint allen GKV-Verbänden in ihrem gemeinsamen Rundschreiben wohl bis heute die schon anno dazumal erlassene Novelle von 2005 zur Reform des BRKG ent­gan­gen zu sein (BR-Drs. 16/05 vom 07.01.2005), da noch immer auf den längst aufgehobenen vormaligen „(§ 6 BRKG)“ von 1973 verwiesenen wird. Bei dieser Novellierung ging es um Rechts­vereinfachung, um Beschleunigung und Verringerung des Bearbeitungsaufwandes – nicht ums genaue Gegenteil! Verweisung in Klammer daher wohl schon seit 2005 sinnfrei, demnach falsch seit 14 Jahren!

:shock: Rentenversicherung (DRV)
DRV-Rechtsportal: rvRecht > GRA > § 44 SGB IX
_Folgende pauschalen Aussagen im DRV-Rechtsportal (AGDR 4/2004, TOP 17/18) erscheinen (allenfalls) von „antiquarischem“ Wert - da unvereinbar mit h.M. bzw. jahrelang gefestigter Rspr. der Sozialgerichtsbarkeit:
Wie oft muss das BSG noch entscheiden, dass die StW selbständige Hauptleistung med. Reha ist, bis das von allen_an Gesetz und Recht gebunden Trägern der me­di­zinischen Reha endlich begriffen und umgesetzt wird?
GRA|§ 44 SGB IX: Stufenweise Wie­der­ein­glie­de­rung
2. Allgemeines zur StW (DRV-Rechtsportal rvRecht)
„Stufenweise Wiedereingliederung ist keine ei­gen­stän­di­ge_Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Sie stellt keinen neuen Leistungsfall dar (AGDR 1/2004, TOP 17)“
7. Ergänzende Leistungen (Rechtsportal der DRV)
„Ergänzende Leistungen, zum Beisp. Fahrkosten, kom­men nicht in Betracht. Die stufenweise Wie­der­ein­glie­de­rung ist selbst eine die eigentliche Reha-Hauptleistung ergänzende Leistung... (AGDR 4/2004, TOP 18).“
GRA - = Gemeinsame Rechtliche Anweisungen
AGDR = Arbeitsgruppe Durchführung Rehabilitation

Es erstaunt, dass dieses DRV-Rechtsportal und die darauf beruhende höchst fragwürdige DRV-Verwaltungspraxis nicht schon längst der gegenteiligen langjährigen Rechtsprechung angepasst wurde und so die arbeitsunfähigen Rehabilitanden sich zu Klagen wegen Fahrkosten „genötigt“ sehen, um ihre gesetzlichen Rechte wenigstens im Nachhinein durch­zu­set­zen wie hier und hier mit gutachtlicher Anmerkung (Nebe). Stufenweise Wiedereingliederung = Leistung zur Teilhabe!
DRV-Verbände und Aufsichtsbehörden weiter abgetaucht?
Normenkette: § 28 Abs. 1 SGB VI ➔ § 73 SGB IX n.F.

Fahrkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung?
Entgegen Nr. 1.3 der von der B­AR entwickelten Ar­beits­hilfe für die stufenweise Wiedereingliederung in den Ar­beits­pro­zess wird StW vom BSG, Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, Rn. 20, sowie im Fachschrifttum als „eigenständige“ Reha-Leistung angesehen. Ferner z. B. . BSG, Urteil vom 20.10.2009, B 5 R 44/08 R, Rn. 35/38, wonach stu­fen­wei­se Wiedereingliederung die Haupt-Leistung und z.B. das Übergangsgeld ergänzende Leistung ist. Überdies ließen sich dem SGB IX an keiner Stelle Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Anspruch etwa auf Übergangsgeld während der StW die gleichzeitige Gewährung von einer "Hauptleistung" voraussetze entgegen DRV. Dem ist klar zuzustimmen (vgl Wurm zu § 44 SGB IX Rz. 4a m.w.N. BMAS, 9.5.2019, Va3-96: stufenweise ­Wieder­ein­glie­de­rung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation) Dem entspricht ständige Instanzenrechtsprechung zum Erstattungsanspruch notwendiger Fahrtkosten während StW als Maßnahme der medizinischen Reha unter aus­drück­li­cher Ablehnung des Fehlurteils des SG Kassel, 20.05.2014, S 9 R 19/13, mit falschem Ausgangspunkt, diese StW sei keine med. Reha-Maßnahme (grundleg. Nellissen in jurisPR-SozR 8/2015 Anm. 3 m.w.N. und Anm. A19-2018 von Prof. Dr. Nebe auf reha-recht.de: die_Autorinnen distanzieren sich ausdrücklich von der Argumentation des SG Kassel und der BAR und DRV und stellen überzeugend dar mit zahlreichen Nachweisen, wonach StW zu den Leistungen einer med. Rehabilitation zählt). Das SG Kassel hat Zulassung der Berufung abgelehnt, obwohl es tausende vergleichbare Konstellationen gibt und abweichend von BSG. Hinweise zur_Rechtsfrage der erstattungsfähigen (notwendigen) Fahr­kosten fehlen im DRV-Merkblatt G0832, Stand: 2015. Dabei gehört es zu den ele­men­taren „Pflichten“ der DRV, ihre Versicherten umfassend über ihre Rechte aufzuklären laut aufsichtsführendem Bundes­ver­si­che­rungs­amt und Rspr. nach § 12 SGB IX (so LSG NRW, 30.04.2014 – L 8 R 875/13).

Rechtsänderungen schon seit SGB IX 2001
Ein Kostenübernahmeanspruch ergibt sich z.B. für die GKV direkt per Verweis in § 60 Abs. 5 SGB V auf § 73 SGB IX und z.B für die DRV direkt per Verweis in § 28 Abs. 1 SGB VI auf § 73 SGB IX (zuvor § 53 SGB IX a.F.) Zur Rechtsänderung 2001 vergl. auch BSG, Urteil vom 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R - Rn. 20.

• Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
Für die DRV folgt das schon lt. Gesetzeswortlaut aus § 15 Absatz 1 SGB VI, der auf § 44 SGB IX verweist, wie_es klarer kaum geregelt und normiert sein könnte: Rechtsgrundlage für StW ist § 44 SGB IX (verortet im Kapitel 9 – zur medizinischen Rehabilitation). Ebenso FKS-SGB IX § 44 Rn. 32a; Neumann/Pahlen SGB IX, §_44 Rn. 3/11; LPK-SGB IX § 44 Rn. 7 / 27; jurisPK-SGB_IX § 44 Rn 45/45.1; Schell SGB IX § 44 Rz 4a; Niehaus, BMAS-Forschungsbericht, F 374, 2008, 80; grundl. Nebe, DVfR-Forum 2014, zu § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX i.V.m. § 53 SGB IX a.F. (neu § 64 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 73 SGB IX 2018) zum sogar „ausdrücklich ge­regelten“ Anspruch auf „Reisekosten“; so ferner auch Rehadat-Lexikon zur beruflichen Teilhabe. Gleiches gilt für alle anderen Träger der medizinischen Rehabilitation (§_6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 SGB IX) nach Nellissen im Fachbeitrag A7-2015 Abschnitt D auf reha-recht.de. Zustimmend B­IH in ZB-Archiv 2/2010, wonach es sich bei einer stufenweisen Wie­der­ein­glie­de­rung um eine „Form der medizinischen Reha“ handelt. Vgl. auch Alexander Engel, RECHT KONKRET, 1/2020, Seite 42, zur „Fahrtkostenerstattung im Rahmen der StW“ sowie Düwell, Neues zur stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung, NZA 12/2020, 767, Fußnote 13. Kritisiert wird, dass GKV und DRV 2016 + 2017 einerseits jah­re­lang keine obergerichtlichen Urteile herbeiführten durch Berufung – andererseits weiterhin teilweise systematisch Fahrkosten versagen entgegen der h.M. mangels ober­ge­richt­li­cher Rspr. und an den krassen Fehleinschätzungen des u.g. Landtagsausschusses Baden-Württemberg 2006 sowie des SG Kassel 2014 und der BAR und DRV festhalten.

Aussteuerung
Für den Fall, dass während StW schon Aussteuerung aus der KK erfolgte, kommt entgegen früherer Einzelmeinung der Bundesagentur für Arbeit grunds. ALG I in Betracht während Stufenweiser Wiedereingliederung (so bereits BSG vom 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R - Rn. 32 - mit umfänglicher Begründung. „Konsequenterweise versteht der Gesetzgeber die stufenweise Wiedereingliederung ihrem Wesen nach als eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation“ laut Rn. 31; zustimmend Gagel, Fach­bei­trag B24 | 2007; ebenso Welti/Schian, DVfR-Forum zur Aussteuerung bei StW, 2014; ferner Nebe, DVfR-Forum zur StW bei Aussteuerung, 2019

:idea: Sechster Senat des Landessozialgerichts MV
Zu den Fahrkosten vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.05.2020, L 6 KR 100/15, bei Aussteuerung, das sich im Unterschied zur Vorinstanz und BAR/GKV/DRV an_ständ. Rspr. gleich mehrerer BSG-Senate orientiert, wonach die StW eine Maßnahme und Leistung der med. Reha ist ihrem We­sen nach und lt. ihrer sys­te­ma­ti­schen Einordnung und auch ausdrücklich zum Katalog der me­dizini­schen Reha-Leistungen zählt laut Re­ge­lungs­zweck und allen gängigen jur. Auslegungsmethoden:

:idea: StW = Eigenständige Hauptleistung
„Einsatz im Betrieb zu therapeutischen Zwecken“
(Gagel/Schian, Behindertenrecht 2/2006, Seite 53, 54)
BSG, 21.03.2007 (Rn.31) hat geschrieben:Konsequenterweise versteht der Gesetzgeber, wie bereits die gesetzessystematische Ein­ord­nung zeigt, die StW ihrem Wesen nach als eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, was fol­gerichtig ist nach den Gesetzes­mo­ti­ven (Aktenzei­chen: B 11a AL 31/06 R)
www.dejure.org/2007,2071
BSG, 29.01.2008 (Rn.20) hat geschrieben:[20] Stufenweise Wiedereingliederung zählt zum Katalog der medizinischen Reha-Leistungen, die vom Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger zu erbringen sind. Dieser Katalog bestimmt sich seit dem Inkrafttreten des SGB IX a.F. zum 1. 7. 2001 auf Grund der Ver­wei­sung in § 15 Abs. 1 SGB VI a.F. nach den §§ 26 bis 31 SGB IX a.F... Zu den im SGB IX aufgelisteten Leis­tun­gen zählt nach § 28 SGB IX a.F. auch StW. (AZ: B 5a/5 R 26/07 R)
www.dejure.org/2008,2578
BSG, 20.10.2009 (Rn.38) hat geschrieben:Mit dieser Argumentation setzt sich die Beklagte jedoch in Widerspruch zum Anliegen des SGB IX, die stufenweise Wie­der­ein­glie­derung nun­mehr als eine auch von der RV zu er­brin­gen­de Leistung der medizinischen Rehabilitation ein­zu­füh­ren. Mithin ist – ent­ge­gen der Auffassung der Be­klag­ten – nicht isoliert auf Vorschriften des SGB VI abzustellen ... Vielmehr ist die StW die Hauptleistung als selbstständiger Maßnahme (Ak­ten­zei­chen B 5 R 44/08 R)
www.dejure.org/2009,2752
Das kleine Einmaleins der Rechtsanwendung
Da darf man laut dem BSG 2009 nicht nur durch die SGB VI-Brille gucken („nicht isoliert auf Vorschriften des SGB VI abzustellen“), sondern muß über den Tellerrand hinaus ggf. auch einen Blick ins SGB IX werfen und umsetzen. Ebenso Dr. Udo Geiger, Berliner Sozialrichter, info also 5/2012, Soziale Absicherung während der stu­fenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell), in Abschnitt 3 auf Seite 197 wie folgt: „Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen gehört u. a. die stu­fenweise Wie­der­ein­glie­derung“ nach § 28 SGB IX a.F. So schon ausdrücklich Mi­nis­terial­rat Dr. Haines, sowie Regierungsdirektor Liebig (BMAS) in ihrer gemeinsamen gutachtlichen Stellungnahme zu B9/2005 zur „rehabilitativen Zweckrichtung“ der StW auf reha-recht. Den Verantwortlichen bei den Rehabilitationsträgern bescheinigte Dr. Hartmut Haines, MR a.D. und einer der „Väter“ des SGB IX im BMAS: „Offenbar warten sie darauf, dass der Ge­setz­ge­ber ihnen bis ins letzte Detail das kleine Einmaleins vernünftiger und bürgerorientierter Rechtsanwendung vor­schreibt. Nach Prof. Dr. Nellissen dürfen sich Rehaträger nicht aus ihrer „Verantwortung ... stehlen“.

:shock: LT-Petitionsausschuss hat kläglich „versagt“
a.A. noch LT-Drs. 14/78 Ba-Wü von 2006 Nr. 24 (Sei­te 40 - 41) – aber mit „falschem Ausgangspunkt“ unter Verkennung des geltenden Rechts: Die Maßnahme sei „betriebsbezogen und damit weder eine medizinische Rehabilitationsleistung noch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.“ Falscher hätte man dieses kaum for­mu­lieren können zu betriebsnaher bzw. per­so­nen­kon­zen­trierter Reha, da komplett unsinnige Begründung bzw. nicht zwingende Schlussfolgerung: Einen derartigen Rechtssatz gibt es nicht, da schon seit jeher im SGB IX als_med. Reha gesetzl. definiert sowie u.a. ärztlich verordnet und ärztlich verantwortet und in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich bzw. betriebsärztlich im Betrieb überwacht laut ständiger Rspr. (Behindertenrecht, br 5/2019, S. 142). Die Urteile der Vorinstanzen von 2005 / 2006 zum oben zitierten BSG-Grundsatzurteil von 2007 scheinen wohl auch dem BT-Petitionsausschuss entgangen zu sein, der gleichfalls damit befasst war. Halte daher diesen groben Fehlbeschluss samt Begründung für kompletten „Irrweg“ (Petition 13/6247, S. 41 rechts)

Da hat der Ausschuss kläglich versagt: Nicht schlüssig, dass StW einerseits als „Maßnahme der Rehabilitation“ gewertet wird, auf der anderen Seite im nächsten Satz aber allein „deshalb“, weil „betriebsbezogen“, nicht als Maßnahme „medizinischer Rehabilitation“ betrachtet. Bearbeitung der Angelegenheit durch die AOK Baden-Württemberg hätte aufsichtsrechtlich beanstandet, und der Petition hätte m.E. abgeholfen werden müssen. Das erscheint als wirres Zeug, widersprüchlich und nicht schlüssig. Der § 28 SGB IX alter Fassung zur med. Reha wurde komplett ausgeblendet, d.h. isoliert auf § 74 SGB V abgestellt – also „Anfängerfehler“. Ohne StW wären keine Fahrkosten als krankheitsbedingte Mehraufwendung entstanden, was diese AOK und der LT-Ausschuss grandios verkannten. Offenbar wurde Ansicht dieser AOK von Grünstein unkritisch übernommen. Das gesamte Konstrukt an Ablehnungsgründen der GKV/DRV erscheint abenteuerlich, konstruiert, willkürlich!

Das erscheint auch sachgerecht. Denn die Fahrkosten belasten den Versicherten während der stufenweisen Wiedereingliederung, in welcher dieser regelmäßig kein Arbeitsentgelt erhält, sondern z.B. lediglich Krankengeld oder das geringe Übergangsgeld oder noch geringer lediglich Arbeitslosengeld erhält, im Verhältnis deutlich weniger als im regulären Berufsalltag gemäß Rspr. - im Fall der Petition 13/6247 besonders krass.

Auch die AOK Plus Sachsen und Thüringen verweigert notwendige Fahrkosten für 2018 in der Reha-Phase.

:idea: B­IH-Fachlexikon 2018
Wenn nach Meinung der Berichterstatterin Grünstein, MdL, die StW weder eine Leistung der medizinischen Rehabilitation noch eine Leistung zur Teilhabe am Ar­beitsle­ben sei – um welche "Leis­tungs­grup­pe" nach § 5 SGB IX sollte es sich denn sonst gemäß dieser "Logik" im Landtag bei den Maßnahmen einer StW handeln ???
Antwort in B­IH-Fachlexikon, Teilhabe von Menschen mit_Behinderungen, Abschnitt: „Leistungsgruppen
Zur Rehabilitation bedarf es folglich mitnichten zwingend einer_sog. stationären Rehabilitationseinrichtung, in_welcher „behandelt“ wird. Durch das SGB IX wird der_Begriff der „Rehabilitation in einen umfassenden Zusammenhang gestellt“ – so auch B­IH­ 2020. So be­reits B­IH in ZB-Archiv 2/2010, wonach es sich bei einer stufenweisen Wie­der­ein­glie­de­rung rechtlich um eine „Form der medizinischen Reha“ handelt. Ist ferner nicht generell nötig, dass zuvor eine stationäre med. Reha erfolgte bzw. neben einer bewilligten StW ambulante med. Behandlung erfolgt (BSG, Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R, Rn. 24) Nötig aber bei StW regelmäßige ärztliche bzw. betriebsärztliche Untersuchungen über die Auswirkungen der ärztlich verordneten StW.

• Bundesversicherungsamt (BVA)
Mehr Verständnis / Sachverstand fand ein Petent 2008 offenbar beim Bundesversicherungsamt bzw. dem BT-Petitionsausschuss wegen den von zwei Rehaträgern abgelehnten Fahrtkosten (108 km) für eine ärztlich ver­ordnete „Arbeits- und Belastungserprobung“ (BT-Drs. 16/132­0­0 Nr. 2.8.1 Seite 34) - gleichfalls medizinische Reha - nach einer „Reihe von Missverständnissen“, so das_BVA eher “diplomatisch“ (ab 2020 ➔ BAS Bonn). Rigider hingegen Arbeitshilfe 2019 der BAR-Frankfurt in Nr. 4.10.3 (Seite 54): „Eine Übernahme von Fahrkosten bei der Durchführung der sogenannten Arbeits- und Be­lastungserprobung „kann“ im Einzelfall erfolgen“, so als stünde das im Ermessen der GUV. Teils entscheidet ein und dieselbe Krankenkasse (TK) mal so und mal so – lt. Angaben aufgebrachter Vertrauenspersonen. Diese Rechts­frage hat grundsätzliche Bedeutung und auch Breitenwirkung, weil eine grds. Rechtsauffassung der DRV u.a. Reha-Träger strittig ist, welche eine Vielzahl von Fällen betrifft laut amt­li­chen Statistiken der DRV, und KK in Web-Merk­blät­tern teils verlautbaren, dass Erstattung von Fahrkosten ge­nerell „nicht möglich“ sei trotz anderslautender Urteile seit 2016 und entgegen vorherrschender Lehrmeinung. Allerdings ist festzuhalten, dass längst geklärt ist, dass StW eine med. Reha ist und es an sich insoweit keiner Zulassung der Berufung (mehr) bedarf – entgegen der Praxis der Sozialgerichte – soweit ersichtlich (so auch LSG_MV vom 28.05.2020 - L 6 KR 100/15)

Bundessozialministerium (BMAS)
Auch das BMAS widerspricht die­ser Fehl­ein­schät­zung des SG Kassel 2014 bzw. der BAR von 2019 wie folgt: „Ziel der stu­fen­wei­sen Wie­der­ein­glie­de­rung ist es, Be­schäf­tig­te unter ÄRZT­LI­CHER AUF­SICHT wieder an die volle Ar­beits­be­las­tung zu gewöhnen. Sie wird vom ARZT VERORDNET nach län­ge­rer Krank­heit. Die stu­fen­wei­se Wie­der­ein­glie­de­rung ist eine Maßnahme der ME­DI­ZI­NI­SCHEN RE­HA­BI­LI­TAT­ION“, zumal ua Einschränkungen, Dauer und WoSt. vom ARZT BEURTEILT, verantwortet und maßgenau attestiert werden müssen einschließlich rechtzeitiger med. notwendiger Nachjustierungen zur Vermeidung von Gesundheitsschäden: „Regelmäßige ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN“ sind Teil der StW. So_sieht dieses auch der DGB Rechtsschutz. „Für die medizinische Richtigkeit des Wiedereingliederungsplans ist allein die Ärztin oder der Arzt verantwortlich“ laut BMI („medizinisch-therapeutische Maßnahme“ – mit maß­ge­schnei­der­tem ärztlichen Stufenplan laut BMAS).

Gemeinsamer Bundesausschuss
Zu den obligaten „regelmäßigen “ ärztl. Untersuchungen durch den behandelnden Arzt zu den gesundheitlichen Auswirkungen der StW siehe Nr. 5 der „Empfehlungen zur_Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung“ des_Gemeinsamen Bundesausschusses. Ebenso BAR: „Wiedereingliederungspläne sind laufend medizinisch zu überprüfen und im Bedarfsfall an die individuellen ge­sund­heitlichen Erfordernisse des Arbeitnehmers anzupassen.“ (Abschnitt 1.4.4)

Wegstreckenentschädigung (PKW)?
Wird ein privates Kraftfahrzeug statt ÖPNV genutzt, aus welchem Grund auch immer – werden als Weg­stre­cken­ent­schä­di­gung gemäß § 73 Abs. 4 SGB IX n.F. nach § 5 Abs. 1 BRKG („20 Cent je Kilometer zurückgelegter Stre­cke“) die Kosten im Rahmen ei­ner Weg­stre­cken­ent­schä­di­gung (vorm. Ent­fer­nungs­pau­scha­len) erstattet, auch wenn der Ver­si­cher­te ein öffentliches Verkehrsmittel hätte be­nut­zen können. So auch Prof. Dr. Schlette, jurisPK-SGB IX, § 73 Rn. 21: „Nimmt der Leistungsempfänger ein sonstiges Ver­kehrs­mit­tel in Anspruch, erhält er eine Weg­strecken­ent­schä­di­gung nach § 5 Abs. 1 BRKG. Hier findet also weiterhin Pauschalierung statt. Zu den sonstigen Ver­kehrs­mit­teln gehört sicher auch der private PKW“; a.A. je­doch ohne irgendeine Begründung und trotz Gesetzesverweis in § 73 Abs. 4 SGB IX auf § 5 Abs. 1 BRKG und entgegen Ge­set­zes­wort­laut und entgegen der ständigen Rechtsprechung anderer Instanzengerichte und entgegen LSG NRW, 30.04.2014 – L 8 R 875/13 – zur KFZ-Wegstreckenentschädigung SG Dresden (nicht rkr.**) Damit wird sich LSG Sachsen im anhängigen Be­ru­fungs­ver­fahren zu befassen haben, wonach ua DRV die „entste­hen­den Reisekosten nicht nach eigenen Regeln deckeln“ bzw. versagen dürfe (Ärztezeitung).

Höhe der Wegstreckenentschädigung?
§ 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V oder § 73 Abs. 4 Satz 1 SGB IX?
SG Dresden ist insoweit abzulehnen: Dies auch deshalb, da es bei der Umstellung der vormals ver­kehrs­mit­tel­un­ab­hän­gi­gen Entfernungspauschale auf die „Weg­stre­cken­ent­schä­di­gung“ es allein darum ging, auf Vorschlag des Pe­ti­ti­ons­aus­schus­ses den ÖPNV besserzustellen, also eben mitnichten darum, hier PKW-Fahrer schlechterzustellen bei AU (Lie­big/ Asmalsky, in: LPK-SGB IX, § 74 Rn. 14). Diese gesetzliche PKW-Pauschale von 20 Cent greift dem­nach stets bei PKW-Fahrten und zwar auch dann, wenn die Auslagen im ÖPNV für Fahrkarten höher wären (wie hier) oder umgekehrt, was die Dresdener Richterin aber offenbar verkannte bzw. nicht bedachte.

Es besteht hierbei kein Vorrang zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Vgl. bspw. zur GUV-Berufsgenossenschaft BG Bau, wonach Fahrkosten „im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Reha“ über­nom­men werden, und zwar grds. „0,20 EUR pro Kilometer bei_Nutzung des Privat-PKW“ für Hin- und Rückfahrt; a.A. Siegfried Wurm, SGB IX, § 73 Rz. 40 – der aber verkennt, dass auch für GKV § 73 Abs. 4 SGB IX anwendbar wie für die übrigen med. Rehaträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX und nicht etwa „Grundregel“ des § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V. Eine solche abweichende Auslegung wäre reine Willkür - zumal identische Interessenlage.

Zahlungsunwillige Versicherungen verurteilt:
Nachdem ja wiederholt ober- sowie höchstrichterlich entschieden wurde, dass die StW eine „Leistung“ der med. Reha ist – und nachdem Reha-Träger dennoch weiter am genauen Gegenteil festhalten bzw. ins Blaue hinein behaupten, es gebe keine Rechtsgrundlage zur Erstattung der Fahrkosten, sind m.E. nicht nur Klagen, sondern auch Aufsichtsbeschwerden geboten bzw. vonnöten: Da ist die Aufsicht gefordert, endlich aktiv einzugreifen, da m.E. reine Willkür, da sachlich durch nichts zu rechtfertigen! Das wurde schon ein halbes Duzend Mal gerichtlich so entschieden, 3x vom BSG 2007 und 2008 und 2009 - ebenso wdh. BMAS sowie obergerichtlich LSG M-V für 2012 - nach SGB IX a.F. unter Abänderungen der Vorinstanz (SG Schwerin).
Ebenso|schon ausdrückl. Ministerialrat Dr. Haines, und_Regierungsdirektor Liebig, beide BMAS, in der ministeriellen gutachtl. Stellungnahme B9/2005 zur rehabilitativen Zweckrichtung der StW in reha-recht Ebenso Prof. Dr. Nebe, in: FKS-SGB IX, § 28 Rn 32a. Ebenso Prof. Dr. Welti,Soziale Sicherheit“ 11/2018, Seite 449, 466, Die Rechtsgrundlagen der Wie­der­ein­glie­derung am Arbeitsplatz. Nach Prof. Dr. Nellissen dürfen sich med. Rehaträger nicht aus ihrer ge­setz­lichen „Ver­ant­wor­tung ... stehlen“. Offenbar sind Rehaträger nicht sonderlich an einer BSG-Klärung interessiert, da keine Sprungrevision angestrebt bzw. sie ihre Rechtsmittel zurücknehmen, sobald Berufungsbegründung ansteht.


:!: TIPPS der HSBV Berlin, RS. 8-2019 (am Ende)
zur „Erstattung der Fahrkosten“ bei Verweigerung durch Rehaträger wie GKV und DRV, welche die nachfolgenden Urteile sowie Literatur wohl teils “systematisch ignorieren“ wie etwa auch folgende BKK, wonach eine Übernahme der Fahrkosten „durch die B­KK-Freudenberg nicht möglich“ sei. Audi BKK (Besonderheiten), dass Fahrkosten bei StW „ge­setzlich ausgeschlossen“ seien. Vgl. auch Rehadat-Portal zum „Antrag auf Erstattung der Fahrkosten“ bei StW: „Da Anträge auf Fahrkosten in der Praxis häufig zunächst ab­gelehnt werden, ist es ratsam, die Fahrkosten frühzeitig zu beantragen und bei Ablehnung ggf. Widerspruch ein­zulegen“ bzw dagegen zu klagen beim Sozialgericht. Dazu einige Quellen:

[1] LSG Thüringen
1.8.2013, L 6 KR 299/13 NZB
Fehlbeschl.Anm. A5-2022
www.dejure.org/2013,107477

[2] Landessozialgericht NW
30.04.2014 – L 8 R 875/13
Falsche DRV-Merkblätter*)
„Berufliche Rehabilitation“
www.dejure.org/2014,9021

[3] Sozialgericht Kassel,
20.05.2014 - S 9 R 19/13
Fehlurteil DRV-Ablehnung
Berufung nicht zugelassen
www.dejure.org/2014,35324

[4] Sozialgericht Düsseldorf*)
12.09.2016 - S 9 KR 632/15
»Techniker Krankenkasse«
Fehlurteil = „Teilablehnung“
LSG NRW - L 16 KR 786/16
Berufungsrücknahme (TK)
www.dejure.org/2016,65064

[5] Sozialgericht Kiel*)
04.11.2016, S 3 KR 201/15
Barmer Ersatzkasse (107 km)
www.dejure.org/2016,79686

[6] Sozialgericht Neuruppin*)
26.01.2017, S 22 R 127/14
Rentenversicherung (37 km)
www.dejure.org/2017,8245

[7] Sozialgericht Berlin *)
29.11.2018, S 4 R 1970/18
DRV B-B, br 5/2019 Seite 14
Berufung LSG - L 4 R 19/19
Berufungsrücknahme (DRV)
www.dejure.org/2018,47578

[8] Sozialgericht Köln
24.01.2020, S 36 KR 667/19
Fehlurteil betr. IKK Classic
LSG NRW - L 10 KR 370/20;
erl. durch Anerkenntnis 2021

[9] Landessozialgericht MV
28.05.2020, L 6 KR 100/15
Anm. A18-2021 - reha-recht
Das Urteil ist rechtskräftig*)
www.dejure.org/2020,24755

[10] Sozialgericht Dresden
17.06.2020, S 18 KR 967/19
AOK Plus SN & TH - ÖPNV
Fehlurteil – Kommentare
nachfolgend LSG Sachsen
21.09.2022, L 1 KR 365/20
Gutachten RP Reha 3/2023
Revision – B 1 KR 7/23 R
www.dejure.org/2020,17431

[11] Sozialgericht Leipzig
08.09.2021, S 22 KR 100/21
AOK Plus für SN und TH
Anm. A5-2022 - reha-recht
Revision - B 1 KR 4/23 R
www.dejure.org/9999,144078

[12] Sozialgericht Leipzig
09.03.2022, S 22 KR 570/21
Berufung ist anhängig beim
LSG Sachsen, L 9 KR 102/22
https://dejure.org/2022,46721

[13] LSG Sachsen
14.10.2022, L 1 KR 320/20
Verurteilt nach DRV-Recht
Das Urteil ist rechtskräftig*)
https://dejure.org/2022,44402

[14] Bundessozialgericht,
27.02.2020, B 8 SO 18/18 R
Fahrkosten = „Bestandteil
Eingliederungsmaßnahme
www.dejure.org/2020,3172

[15] ferner Prof. Dr. Nellissen,
Anmerkungen zu SG Kassel
Rentenversicherung – (DRV)
Beitrag A7-2015 - reha-recht

[16] ebenso Prof. Dr. Nebe,
Anmerkung zu SG Neuruppin
Rentenversicherung – (DRV)
Beitrag A19-2018 - reha-recht

[17] MR Dr. Haines/RD Liebig
Rehabilitative Zweckrichtung
Stellungnahme: reha-recht

[18] baua: Fakten 2021
StW = med.-therapeutisch
BA für Arbeitsmedizin

[19] Bundesministerium
BMAS, 09.05.2019, Va3-96
StW = Leistung med. Reha
frag-den-staat.de

[20] Prof. Dr. Luik, RiBSG,
StW = Leistung med. Reha
LPK-SGB IX – § 44 Rn. 7 / 28

[21] Prof. Trenk-Hinterberger
StW = Leistung med. Reha
BAGH 2003, Band 103, 151

[22] LSG NRW, 5.2.2007*)
– L 3 R 39/06 – Leitsatz 2
StW = Leistung med. Reha

[23] Bundessozialgericht
StW = Leistung med. Reha
20.10.2009 – B 5 R 44/08 R

[24] Wurm (AOK), in: Schell
„Reisekosten“ bei einer StW
SGB IX, § 73 SGB IX Rz. 84

[25] Prof. Dr. Felix Welti
ehrenamtl. BSG-Richter
Soziale Sicherheit 11/2018
auf Seite 466 - Fußnote 227

[26] Prof. Düwell VRiBAG aD,
Neues zur StW, NZA 12/2020,
auf Seite 767 - in Fußnote 13.

Änderungsübersicht SGB IX i.d.F. seit 2018:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Synopse SGB IX 2018/2020 ⇔ SGB IX a.F.

§.06 SGB IX a.F. ➔ §0 6 SGB IX n.F.
§0 7 SGB IX a.F. ➔ §0 7 SGB IX n.F.
§ 26 SGB IX a.F. ➔ § 42 SGB IX n.F. (med. Reha)
§ 28 SGB IX a.F. ➔ § 44 SGB IX n.F. (Stufenw.W.)
§ 44 SGB IX a.F. ➔ § 64 SGB IX n.F. (Leistungen)
§ 51 SGB IX a.F. ➔ § 71 SGB IX n.F. (Zahlungen)
§ 53 SGB IX a.F. ➔ § 73 SGB IX n.F. (Fahrkosten)

• Sozialgesetzbuch V (GKV)
§ 11 SGB V (Lstngsarten)
§ 60 SGB V (Fahrkosten)
§ 74 SGB V (Stufenw.W)

• Sozialgesetzbuch VI (DRV)
§ 15 SGB VI (med. Reha)
§ 28 SGB VI (Leistungen)

Sozialgesetzbuch VII (GUV)
§ 43 SGB VII (Reisekosten)

• Bundesreisekostengesetz
§ 5 BRKG (PKW-Fahrt)

Kontextlinks
DGB zu Fahrkosten
Krankenkassenforum
Süddeutsche Zeitung
GUV zahlt Fahrkosten!
Wikipedia zu Fahrkosten
Anerkenntnis zu Fahrkosten
Wurm, zu Reisekosten TIPP!
DVfR: Glossar zu der StW TIPP!
Urteile zu Fahrkosten bei StW TIPP!
Deutsche Justiz-Gewerkschaft (DJG)
Das jur. Medizinrechts-Beratungsnetz
Verbandsklage­rechte nach § 85 SGB IX
DVfR-Expertenforum 2014Abstract D14-2014
DVfR-Expertenforum 2019Abstract D9—2020
dazu Podcast zu Fahrkosten bei StW (ab 32 min)

Viele Grüße
Albin Göbel
________________________
–-*) Urteile rechtskr.


◾ BMAS, Forschungsbericht F374, 2008
Dateianhänge
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magdalena.mayer
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Re: TIPP: BEM-Kompass 2019

Beitrag von magdalena.mayer »

Hallo zusammen,

müssen nun die BEM-Formulare zum Datenschutz wegen dieser neuen EU-Verordnung alle geändert werden?

Gruß Magdalena
Ulrich.Römer

Re: TIPP: BEM-Kompass 2019

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo Frau Mayer,
das neue Datenschutzrecht kann eine Änderung der verwendeten Formulare notwendig machen, im Extremfall aber auch eine Änderung des kompletten BEM-Ablaufs wenn er nicht mit dem aktuellen Datenschutzrecht vereinbar ist.
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

BEM-Umstellung auf DSGVO?

Beitrag von albin.göbel »

magdalena.mayer hat geschrieben:Müssen nun BEM-Formulare zum Datenschutz wegen dieser neuen EU-Verordnung geändert werden?
JA - wegen SGB IX 2018, BDSG 2018, DSGVO bzw. Landesdatenschutzrecht 2018 für Landesbehörden, Kommunen.

Im BEM ist zwischen der Zustimmung*) nach ­ § 167 SGB IX und Einwilligung**) laut Datenschutzrecht zu unterscheiden. Alle einfachen und auch die besonderen personenbezogenen Daten, ­ die für das BEM "erforderlich" sind, dürfen laut § 26 Absatz 3 Satz 1 BDSG "verarbeitet" wer­den; vgl dazu auch Diskussion 2016/18

Einwilligungserklärungen müssen ggf. an die (neuen) gesetzlichen Vorgaben an­ge­passt werden. Die nach vormaligem Da­ten­schutz­recht ­wirk­sa­men Einwilligungen wer­den jedoch nicht (generell) unwirksam, so­fern ­ die ­ „Art der bereits erteilten Ein­wil­li­gung“ den Be­din­gun­gen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen sollte, ­ sagt zum Beispiel der BEM-Praxisleitfaden ­ 2018 ­ der ­ Berufs­genossenschaft ­ ­ für ­ ­ Ge­sund­heits­dienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Kap. 5, 31. Entsprechendes gilt für "Zustimmung" so­wie für etwaige Betriebs-, Dienst- und In­klus­ions­vereinbarungen zum ­­ BEM. Aus­führ­lich zu alledem Dr. Eberhard Kiesche, sis 3/2019, Seite 126 - 132, zu den wich­tigs­ten Änderungen im Datenschutzrecht mit zahlreichen Nachweisen.

"Die Informationspflichten und ge­än­der­ten Rechts­grund­la­gen machen eine An­pas­sung der Unterlagen so oder so er­for­der­lich", bloggte "Dr. Datenschutz"

Datenschutzaufsicht
◾Einzelne Aufsichtsbehörden haben zwi­schen­zeit­lich Hinweise zu dem BEM-Da­ten­schutz zur Europäischen Da­ten­schutz-Grundverordnung veröffentlicht, etwa das LfD in Niedersachsen ein BEM-Merkblatt 2018 speziell für den dortigen ÖD zu den "Bedingungen für die Einwilligung" für ein korrektes, ­ da­ten­schutz­kon­for­mes BEM.
|◾Zum Praxisbeispiel einer grob (rechts­wid­rig) abverlangten "Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung" zur Umgehung der DSGVO vgl Be­scheid der "Datenschutzbehörde" Ös­ter­reichs v. 16.11.2018 ­ – ­ dokumentiert im ­ RIS des Bundes der Republik Österreich
|◾Grober Rechts- bzw. Vertrauensbruch ist, einfach sämt­liche angefallenen BEM-Unterlagen wie Gesprächsprotokolle und Schriftverkehr "vollständig zur Personal­akte" zu nehmen, heißt es in Kapitel 9.1 des 33. Tä­tig­keits­berichts des LfDI BW (LT-Drs. 16/3290) – zum ­ "Betrieblichen Eingliederungsmanagement". Und ge­ra­dezu verwerflich wäre dies zudem dann, wenn auf nötige Trennung der BEM-Un­terlagen gem. BAG hingewiesen wurde, dennoch ­­ das ­­ genaue ­­ Gegenteil prak­ti­ziert­ ­ wird – statt separat und geschützt, ­ wie ­ von ­ Dr. Stefan Brink moniert nach "Aufsichtsbeschwerde". Mehr zur BEM-Akte unter datenschutz-notizen.de

Kontextlinks
• Umstellung➔DSGVO
• Dr. Datenschutz - zum BEM
• Birgit Saager, Netzwerk Berlin

Viele Grüße
Albin Göbel
......................
*) Das ist nicht relevant für Datenschutz, sondern (vielmehr) die arbeitsrechtliche Zustimmung für die Klärung nach § 167 Absatz 2 SGB IX. Teils aber noch immer "Begriffswirrwarr" in Literatur bzw. in For­mu­la­ren zu den Grundbegriffen "Zu­stim­mung" einerseits ­ und der "da­ten­schutz­recht­li­chen Ein­wil­li­gung“ andererseits – was nicht sauber getrennt, bzw. einfach synonym gebraucht wird seit 15 Jahren. Siehe zur Streitfrage auch Dr. Datenschutz (2018), den Rechtsgrundlagen Mauß (2020) und zur „Verwechslung“ Reichert (2021).
**)|Zu typischen Fehlern siehe hier im
Abschnitt: "Häufige Fehler beim BEM"
­ ­ ­ ­
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

BEM-Datenschutz für BR-Mitglied

Beitrag von albin.göbel »

NACHTRAG
zum BR-Datenschutz beim BEM

Ein grundlegender Aufsatz von Prof. Dr. Kort zum Thema "Schweigepflicht eines bein ­ BEM- Gespräch ­ hinzugezogenen Betriebsratsmitglieds" ­ ist erschienen in NZA 8/2019, Seite 502 - 505. Kort un­ter­sucht die datenschutzrechtliche Stellung des Betriebsrats sowie seiner Mitglieder beim BEM, und geht dabei auf das deut­sche­­ BDSG und die EU-DSGVO ein.
­ ­
Viele Grüße
Albin Göbel ­
Heidi Stuffer
Beiträge: 130
Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

NEU: Fahrtkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung nach Aussteuerung?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Hallo zusammen,
das LSG Neustrelitz, Urteil vom 28.05.2020, L 6 KR 100/15, hat mit ausführlicher Begründung entschieden, dass auch nach einer Aussteuerung ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten (Fahrkosten) durch die ges. Krankenkasse in Betracht komme bei stufenweiser Wiedereingliederung. Der gegenteilige Gerichtsbescheid des SG Schwerin vom 13. November 2015 wurde insoweit aufgehoben. Revision wurde vom LSG nicht zugelassen nach § 160 SGG.

Leitsätze
Die Übersendung eines Wiedereingliederungsplans im Sinne des sog. Hamburger Modells an einen Rehabilitationsträger ist im Zweifel als Antrag auf sämtliche im Zusammenhang mit dieser Wiedereingliederungsmaßnahme in Betracht kommende Leistungen auszulegen.

Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX a.F. gehört zu medizinischen Rehabilitationsleistungen, für die nach §§ 6, 5 SGB IX die gesetzliche Krankenversicherung zuständig sein kann.

Als ergänzende Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung kommt ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung auch dann in Betracht, wenn während der Maßnahme weder ein Anspruch auf Krankengeld noch auf Übergangsgeld besteht.

Beste Grüße
Heidi Stuffer
Heidi Stuffer
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Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

TIPP: BEM-Kompass 2019 und Fahrtkosten bei Stufenweiser Wiedereingliederung (Urteile)

Beitrag von Heidi Stuffer »

Hallo zusammen,

dieses nunmehr rechtskräftige Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.05.2020, L 6 KR 100/15, ist entgegen teilweise „absurden“ GKV-Thesen in Ablehnungsbescheiden selbstverständlich 1:1 übertragbar, und gilt rückwirkend für Fahrkosten bei einer StW in Vorjahren und zwar sowohl laut altem SGB IX vor 2018 - als auch nach BTHG. Halte solche geradezu dreisten Begründungen in Ablehnungsbescheiden für plumpe Desinformation, wonach solche Urteile angeblich nicht für GKV-Altfälle gelten würden - um damit Versicherte „abzuwimmeln“. Wer kennt solche Fälle als Betroffener oder SBV oder Laienrichter für GKV oder DRV oder GUV?

Somit hat dieses LSG Mecklenburg-Vorpommern bisheriger Verwaltungspraxis aufgrund des Rundschreibens der GKV-Verbände vom 18. Juni 2001 rechtskräftig widersprochen, wonach Fahrkosten bei StW „keine Leistung“ der GKV sei: Gerichte sind an solche Rundschreiben nicht gebunden!

GKV-Paragraphenkette: § 60 Abs. 5 SGB V > § 73 Abs. 4 SGB IX n.F. > § 5 Abs. 1 BRKG (soweit PKW-Fahrten) zur Fahrkosten-Erstattung bei bewilligter StW.

Beste Grüße
Heidi Stuffer
Corina.Wegner

Re: TIPP: BEM-Kompass 2019 und Fahrkosten bei Stufenweiser Wiedereingliederung (Urteile)

Beitrag von Corina.Wegner »

­◾ Neues Online-Angebot der BAR: BEM-Kompass für den Wiedereinstieg in das Berufsleben nach längerer Krankheitszeit
BAR hat geschrieben:warum – ­was – ­wie – ­wo?
NEU Das neue Online-Angebot namens "BEM-Kompass" der BAR bündelt bereits vorhandene Informationsangebote und navigiert sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Der ­ BEM-Kompass beantwortet dabei Fragen, die helfen, sich in kurzer Zeit zu orientieren und zu handeln – heißt es in ei­ner PM vom 26.03.2019 zum neuen Angebot. Mit dem BEM-Kompass möchte die BAR insbesondere kleineren und mittleren Un­ternehmen helfen, das BEM umzusetzen. Die BAR hat den BEM-Kompass zu­sam­men mit 60 BEM-Experten aus Betrieben sowie (über­be­trieb­li­chen) Organisationen entwickelt für Arbeitgeber, für Füh­rungs­kräf­te sowie für BEM-Fachkräfte und Ratsuchende
www.bar-frankfurt.de/bem-kompass

Ein BEM-Kurzvideo für den „Einstieg“ finden Sie bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) online unter www.bghw.de

Die h.M. in Wissenschaft, Rspr. und Lehre versteht die stufenweise Wiedereingliederung (entgegen einzelnen Rehaträgern und der „singulären“ BAR-Ansicht) selbst­verständ­lich und zu Recht als „Rehabilitationsleistung“ seit_fast 18 Jahren (als „medizinisch-therapeutische“ Maßnahme gemäß BMAS)! Eine einheitliche Rechts­anwendung durch alle Träger der Rentenversicherung (DRV) und der Krankenversicherung (GKV) ist derzeit nicht sichergestellt, und längst überfällig. Dieses auch deshalb, weil StW gemäß § 44 SGB IX bekanntlich in Kapitel 9 zur „medizinischen Rehabilitation“ steht. Auch die Seniorenvertretung in Lingen hat dazu einen Artikel verfasst. Und ferner deshalb, weil ohne med. Untersuchung und med. Prognosen und med. Verordnung (per Stufenplan) mit weiteren medizinischen Feststellungen - und ohne regelm. med. Überwachung, unter ärztl. Verantwortung „nichts läuft“ laut_BAG, 13.6.2006, 9 AZR 229/05, B.III.1, Rn. 33
Ich wollte mich an dieser Stelle einmal für den ausführlichen Hilfe-Thread und die Vorstellung des BAR BEM Kompass bedanken. Ich wusste gar nicht, dass es das gibt und bin mehr oder weniger zufällig darauf aufmerksam geworden. Für eine gute Bekannte von mir könnte das eine sehr hilfreiche Sache sein, da sie nach einem schweren Unfall nun langsam aber sicher wieder auf die Beine kommt und natürlich auch weiterhin am Berufsleben teilnehmen möchte.
Heidi Stuffer
Beiträge: 130
Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

TIPP: BEM-Kompass 2019 und Fahrtkosten bei Stufenweiser Wiedereingliederung (Urteile)

Beitrag von Heidi Stuffer »

Stufenweise Wiedereingliederung als eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation

Hallo zusammen,
entgegen mehreren irreführenden DRV-Einzelmeinungen im Web ist die StW keine ergänzende Leistung: So bereits vor 14 Jahren LSG NRW, Urteil vom 05.02.2007, L 3 R 39/06, Leitsatz 2: „Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation und nicht eine ergänzende Leistung.“ (= rkr.)! Ergänzende Leistungen sind somit vielmehr u.a. Fahrkosten laut h.M. - folglich Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten bei StW.

LSG NRW, Rn. 29
„Die Beklagte [DRV] verkennt insoweit, dass die stufenweise Wiedereingliederung eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation ist und nicht eine ergänzende Leistung.“

Beste Grüße
Heidi Stuffer
Heidi Stuffer
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Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Fahrtkosten bei Stufenweiser Wiedereingliederung

Beitrag von Heidi Stuffer »

Hallo Corina,

so sieht das nun auch Siegfried Wurm in Haufe, § 73 Rz. 84, dass Fahrkosten zustehen bei einer StW – unter Hinweis auf ständige Rechtsprechung.

Entgegen mehreren Entscheidungen des BSG, 05.02.2009, B 13 R 27/08 R, und auch entgegen mehreren Urteilen von Landessozialgerichten seit LSG NRW, 05.02.2007, L 3 R 39/06, zuletzt LSG MV, 28.05.2020, L 6 KR 100/15, hält die DRV in ihren GRA („Gemeinsame Rechtliche Anweisungen“) zu § 44 SGB IX Ziffer 7, weiter daran fest, wonach die StW vorgeblich ergänzende Leistung im Sinne des § 64 SGB IX sei und dass deshalb eine Fahrtkostenerstattung bei StW ausscheide (kritisch sowie komplett ablehnend Thomas Asmalsky in LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2021, § 73 Rn. 5, und FD-SozVR 2021, 435641). So schon zu Recht BIH in ZB-Archiv 2/2010, Seite 8, wonach es sich bei der StW um eine „Form der medizinischen Rehabilitation“ handelt. An derartigen Verwaltungsvorschriften der DRV und anderer Rehaträger sieht sich die Sozialgerichtsbarkeit daher nicht gebunden, sondern selbstverständlich nur Bindung „an Gesetz und Recht“ in einem Rechtsstaat nach Art. 20 Abs. 3 GG.

Ferner auch Prof. Dr. Luik, Richter am Bundessozialgericht, LPK-SGB IX 2021, § 44 Rn. 7 und 28 Fußnote 53 – kritisch zu dem Fehlurteil des SG Kassel vom 20. Mai 2014 – S 9 R 19/13, „mit dem unzutreffenden Ausgangspunkt, die StW sei keine medizinische Reha-Maßnahme“. Das Fehlurteil des SG Köln, 24.01.2020 – S 36 KR 667/19, wonach die StW keine med. Reha sei, hat sich durch Anerkenntnis der Fahrkosten der Krankenkasse 2021 nach § 101 SGG erledigt beim LSG NRW – L 10 KR 370/20 im Berufungsverfahren. Aufgrund Beschwerde hatte das LSG NRW zuvor die Berufung der gleichgestellten behinderten Versicherten zugelassen (LSG NRW, Beschluss vom 08.06.2020 – L 10 KR 299/20 NZB).

Beste Grüße
Heidi Stuffer
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