TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)

Heidi Stuffer
Beiträge: 130
Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Stufenweise Wiedereingliederung; Rechtsgutachten zu Fahrkosten

Beitrag von Heidi Stuffer »

Wegstreckenentschädigung
Zum Anspruch auf Fahrkosten
SG Bremen, 26.10.2023, S 14 R 125/19

„Stufenweise Wiedereingliederung und ihr Stellenwert
in betrieblich organisierten Return-to-Work-Prozessen
Die Sozialgerichtsbarkeit, SGb 11/2023, Seite 654-658
Prof. Dr. Katja Nebe/Linda Albersmann/René Dittmann

Hallo zusammen,

weiteres Rechtsgutachten ist erschienen in der Zeitschrift „Die Sozialgerichtsbarkeit“ (SGb 11/2023) zur Rechtsfrage der Fahrkosten bei StW, das ua. zustimmende Anmerkung von Timme, jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 1 zu Sächs. LSG, 21.09.2022 - L 1 KR 365/20, klar widerlegt. Danach besteht im Grundsatz Rechtsanspruch auf Erstattung auch gegen Krankenkassen – entgegen einzelnen Instanzengerichten, welche teils pauschal bzw. kategorisch ablehnen mit teils höchst „kreativen“ irrelevanten Einlassungen – auf die es überhaupt nicht ankommt. Dieses fundierte Gutachten zu Fahrkosten (Abschn. VI.) ist aufrufbar im Volltext in Juris, wonach nicht nur Anspruch gegen med. Rehaträger wie DRV und GUV in Betracht kommt – sondern auch GKV:
Die StW ist also er­gän­zungs­fä­hig durch Fahr­kos­ten

Reha-Sport Der Rechtsvergleich der AOK plus in ihrer Berufung vom 21.07.2020 von StW mit dem Rehasport, wonach Rspr des BSG zum Rehasport auf die StW „zu übertragen“ sei, ist sozialrechtlich offensichtlich haltlos gemäß RP Reha 3/2023 (Seite 21), sowie Fachbeitrag A5-2022 (Seite 6) von Albersmann – auf reha-recht.de; ebenso Diskussion vom 26.8.2023 zum Fehlbeschluss Thüringer LSG vom 1.8.2013 - L 6 KR 299/13 NZB, der jahrelang für große Verwirrung sorgte in jeder Hinsicht - sowie offenbar auch („massenhaft“) zu rechtswidrigen Ablehnungen „verleitete“ in Thüringen, Sachsen, und andernorts wie SG Kassel, 20.05.2014 – S 9 R 19/13, sowie_SG Köln, 24.01.2020 – S 36 KR 667/19 = n.rkr. (Anerkenntnis Wegstreckenentschädigung ikk classic)
Rehabilitationssport ist keine Therapie!

Ferner auch die DRV, welche weiterhin „Anspruch“ auf Fahrkosten strikt ablehnt und gegenteilige Rspr. nicht akzeptiert - sich neuerdings „windet“ mit angeblichem Ermessen nach frei erfundenen eigenen Kriterien, so als_stünde DRV über dem Gesetz und als könnte sie Gesetzgeber „spielen“ (RP Reha 3/2023, 15) – so wie beispw. laut LSG NRW v. 30.04.2014 – L 8 R 875/13. (falsches irreführendes Merkblatt der DRV Westfalen bezüglich „Fahrkosten“ bei Reha-Maßnahmen - ohne „Rechtsgrundlage“ – sowie trotz entgegenstehendem Bundesrecht mangels eröffneten Ermessens, Rn. 74 nach_ihren eigenen erdachten allg. „Grundsätzen“)

Anders als etwa bei den Ein-Euro-Jobbern, bei denen die Verrichtung von Arbeit im Vordergrund steht laut BA, steht bei StW die Verrichtung (jetzt: Ausübung seit BTHG) von Arbeit gerade nicht im „Vordergrund“ – sondern vielmehr medizinische Rehabilitation entgegen LSG Sachsen, das auch diesen Punkt verkennt wie vormals hundertfach die Deutsche Rentenversicherung: Dazu AOK Bayern 2018, wonach „BSG-Urteile vonseiten der DRV nicht anerkannt, sondern als Einzelfälle“ abgetan worden seien – obwohl „höchstrichterlich gefestigt und gleichlautend in mehreren“ BSG-Revisionen zur Stufenweisen Wiedereingliederung.
Bei einer StW besteht regelhaft kein Rechts­ver­hält­nis
mit Arbeitspflicht für eine weisungsgebundene Arbeit!

Abgrenzung med. Reha
BAG 1992 Therapie spielt entscheidende Rolle
BSG 2007 Rehabilitation steht „im Vordergrund“
Es ist auf den Schwerpunkt bzw. die Zielrichtung des jeweiligen Instruments abzustellen - bei StW die med. Rehabilitation laut BSG und BAG; gemäß verbreiteter Ansicht in Literatur „ausschließlich“ die Rehabilitation („was ⇨ meistens der Fall ist“ u.a. lt. Krankenkassen-Spitzenverband). Selbst „Rehaträger“ widersprechen demnach der pauschalen Unterstellung dieses LSG Sachsen, wonach die StW vorgeblich generell nicht „in erster Linie“ einen medizinischen Zweck verfolge.
Ebenso zum Beisp. auch Handelskrankenkasse hkk
Zum Arbeitsrecht bei StW vgl. Haufe-Lexikon mit Verweisung auf mehrere Senate des BAG. Demnach steht_medizin. Reha gerade nicht im Hindergrund!
„In erster Linie“ = „im Vordergrund“ = Synonym.
Zum Begriff „in erster Linie“ vergl. § 176 SGB IX.


Revision des Rehabilitanden ist anhängig beim BSG, Ak­tenzeichen B 1 KR 7/23 R - u.a. wg. Divergenz zu schon ergangener (übergangener) ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung: Dies erscheint „mutig“, von ½ Dutzend höchstrichterlicher BSG- und BAG-Senate abzuweichen - was im Fachschrifttum zu Recht scharf kritisiert wird seit Jahren, da längst abschließend und umfassend geklärt: Nellissen, in DVfR A7-2015 (DRV) sowie jurisPR-SozR 18/2022 Anm. 4 (GKV) zu SG Kassel sowie SG Leipzig.
Die StW ist schon deswegen kein Annex zu stationären, teilstationären oder ambulant. med. Rehaleistungen, da (bekanntlich) völlig unabhängig davon ausführbar kraft Gesetzes beispielsweise gemäß Prof. Dr. Welti.
Zum „Verhältnis von SGB IX und SGB V“ vergl. auch Fachbeitrag A12-2023, Abschnitt III.1

Damals wie heute:
DRV-Rehaträger dürfen sich nicht aus der „Verantwortung stehlen“ – so schon zu Recht Prof. Dr. Nellissen 2015, wie schon vormals laut LSG NRW, 07.05.2014 – L 8 R 875/13 und lt. AOK Bayern 2018, als DRV-Träger wohl „mutwillig“ massenhaft Klagen provozierten, trotz klarer eindeutiger Rechtslage und Rechtspr. und so Sozialgerichte mit einer „unglaublichen Vielzahl“ an Klagen „geflutet“ wurden von Krankenkassen mit der damals - wie heute - zutreffenden Begründung, wonach StW „eigenständige Leistung med. Reha“ ist: Nunmehr behaupten Krankenkassen plötzlich das genaue Gegenteil

Bundesagentur für Arbeit?
Äußerst missverständlich bzw höchst irreführend auch die Behauptung sog. „Experten“ der DRV, wonach u.U. bei ALG-Bezug oder Bürgergeld auch die Bundesagentur für Arbeit für Eingliederung „zuständig“ sein könne („Arbeitsverwaltung für die SWE zuständig“): Kann sie eben nicht, da von vornherein definitiv ausgeschlossen – weil niemals Leistungsträger „zur medizinischen Rehabilitation“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX kraft Gesetzes: Diese erbringt lediglich Leistungen laut „§ 5 Nummer 2 und 3“ SGB IX – als Rehaträger (BSG, 17. Dez. 2013 – B 11 AL 20/12 R, ständ. Rspr.) und eben nicht nach Nummer 1 – im Unterschied zu allen anderen Rehaträgern! Missverständlich auch folgende Behauptung der BAR in FAQ, II.1 (am Ende), da veraltet (jetzt Bürgergeld statt ALG II) und falsch – da grds. Anspruch auf StW, soweit fortbe­stehendes ungekündigtes Arbeitsverhältnis laut Rspr. – wonach ALG II einer StW nicht generell entgegensteht.
BAR in FAQ II.1 hat geschrieben:II.1) Wann kommt eine StW in Betracht?
Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen …. Auch hier besteht kein Anspruch auf StW.
Für die eigentliche Ausführung der StW wie beispielsweise Organisation und Koordination – sowie Genehmigung und Honorare für Eingliederungspläne als auch für regel­mä­ßige Untersuchungen ist daher nie die Bundesagentur für Arbeit zuständig (SGb 11/2023 Seite 654/655 zu ALG I und ALG II während StW). Die Bundesagentur für Arbeit ist kein Träger für „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ nach der Entscheidungstabelle in familienratgeber.de
Entscheidungstabelle (Auszug) familienratgeber
Entscheidungstabelle (Auszug) familienratgeber
IMG_4433.jpeg (91.79 KiB) 6131 mal betrachtet

NACHWEISE
Wikipedia
DVfR: Glossar
DVfR: A7-2015
DVfR: A5-2022
RP Reha 3/2023

Beste Grüße
Heidi Stuffer
Heidi Stuffer
Beiträge: 130
Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Die Stufenweise Wiedereingliederung: Fahrtkosten ohne Behindertenstatus?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Hallo zusammen,

Behinderten­status ist nicht Voraussetzung für die StW ausweislich AU-Richtlinie, auch nicht für Fahrkosten bei Stufenweiser Wiedereingliederug lt. ständ. Rspr. Einen solchen Ausschlusstatbestand gibt es nicht, wenngleich gerne teils von Krankenkassen pauschal behauptet, zB. AOK PLUS für Sachsen und Thüringen – ohne Gründe!
Der § 44 SGB IX umfasst „arbeitsunfähige leistungs­be­rechtigteVersicherte. Eine behördlich durch Bescheid amtlich festgestellte Behinderung wird demnach gemäß § 2 Absatz 1 SGB IX nicht zusätzlich gefordert. Da war offenbar der Wunsch „Vater des Gedankens“ bei dieser AOK_PLUS in Dresden, dem sich nie eine andere GKV oder_irgendein SG zu eigen machte, soweit ersichtlich:
Selbst LSG Sachsen hat Nichtbehinderten Fahrkosten
zuerkannt, 14.10. 2022 - L 1 KR 320/20, und verurteilt;
u.a. auch SG Kiel, Neuruppin, Berlin, Bremen - alle rkr


Krankenversicherung (GKV)
Es geht da vielmehr einzig darum, dass arbeitsunfähige Versicherte„besser“ sowie nachhaltig (also langfristig) wieder „eingegliedert werden“ i.S.d. § 74 SGB V und des § 44 SGB IX nach langwieriger AU. Dabei muss ärztlich feststellbar sein - dass wiedereingliederungsfähig. Daher wird auch keine Behinderung abgefragt in den Formular-Anträgen auf StW der Rehaträger - z.B. Formular 20 für Krankenkassen - da nicht relevant für GKV. Verurteilung gemäß dem Recht der Krankenversicherung ohne einen geltend gemachten Behindertenstatus, beispw…
SG Kiel, 4. November 2016 – S 3 KR 201/15, rkr.
SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19

Rentenversicherung (DRV)
Selbst die Rentenversicherung, die trotz ständiger Ver­ur­teilungen seit 2022 Ermessen konstruiert statt Anspruch, fragt nicht nach einem anerkannten Behinderten­status in ihrem Vordruck G0835 und dem Vordruck G0837 zu den Fahrkosten bei StW – verweigert daher nicht Fahrkosten wegen einer Nichtbehinderung eines Rehabilitanden mit körperlichen, seelischen, geistigen oder mit Sinnes­be­ein­träch­ti­gun­gen lt. ärztl. Stufenplan G0834 der Rehaklinik. Verurteilungen lt. „Recht der Rentenversicherung“ ohne geltend gemachten Behindertenstatus, beispw…
SG Neuruppin, 26. Januar 2017, S 22 R 127/14, rkr.
SG Berlin, 29. November 2018 – S 4 R 1970/18, rkr.
LSG Sachsen, 14. Oktober 2022, L 1 KR 320/20 rkr.
SG Bremen, 26. Oktober 2023 – S 14 R 125/19, rkr.

Teilhabebeeinträchtigung
Es gilt Dauert die Teilhabeeinschränkung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate an – spricht Sozialrecht von Behinderung (§ 2 Absatz 1 SGB IX), messbar z.B. anhand krankheitsbedingt. Fehlzeiten Entsprechendes gilt für von Behinderung bedrohte Menschen kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) Podcast: „Was ist eine Behinderung im rechtlichen Sinne?“ Vgl. z.B. auch EuGH, 11.04.2013 - C-335/11, zu_weitreichenden Auswirkungen auf An­wen­dung von_sozialrechtlichen Vorschriften lt. Prof. Welti.

Eine chronische Krankheit ist nach der ständigen EuGH-Rechtsprechung Behinderung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 der RL 2000/78/EG (dazu zuletzt Kohte, jurisPR-ArbR 41/2023 Anmerkung 4; Schlachter in: ErfK, § 1 AGG Rn. 11).

Für eine Bewilligung einer StW und Fahrkosten bedarf es weder GdB-Feststellung durch das Versorgungsamt noch durch den Rehaträger - sondern vielmehr regelmäßig AU „Versicherter ab sechs Wochen“ nach § 74 SGB V neuer Fassung 2019 – also medizinische Feststellungen eines Vertragsarztes nach KBV-Formular Muster 20.

Beste Grüße
Heidi Stuffer
Heidi Stuffer
Beiträge: 130
Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

SG Bremen, 26.10.2023, S 14 R 125/19

Beitrag von Heidi Stuffer »

Stufenweise Wiedereingliederung
• SG Bremen verurteilt DRV Bund
• Wegstreckenentschädigung, rkr


Hallo zusammen,

vgl. zuletzt Verurteilung der DRV durch SG Bremen, 26.10.2023 - S 14 R 125/19 (StW als „eigenständige“ Leistung med. Reha); Nellissen, in jurisPK-SGB IX, 4. Auflage 2023, § 44 SGB IX Das DRV-Formular zu den Fahrkosten bei StW erscheint schlicht illegal, weil teils persönliche Daten erhoben sowie verarbeitet werden - welche ausweislich Rspr. gar nicht erforderlich sind !!
So soll wohl suggeriert werden – wonach keine mehrj. rückwirkenden Anträge möglich seien trotz § 45 SGB I.
Die DRV Bund wurde zu Wegstreckenentschädigung „antragsgemäß verurteilt“ (669,60 Euro für StW vom 06.11.2018 bis 17.12.2018 an insgesamt 31 Tagen).
Die Ablehnung der DRV vom 2.1.2019 erfolgte ohne Rechtsbehelfsbelehrung 👎 und vorgeschobener Be­hauptung, wonach DRV Bund nicht zuständig 👎 Im Widerspruchsbescheid wird „schwadroniert“, wonach § 71 Abs. 5 SGB IX lediglich auf das Übergangsgeld verweist, nicht aber auch auf die Fahrkosten, obwohl ausschließlich bloße deklaratorische Norm laut BSG, zumal_ohnehin nicht abschließend zum Beispiel wg. Verletztengeld (GUV) u.a. Ausführlich SGb 11/2023, auf_Seite 655 – zu den schon wiederholt von BSG-Senaten_verworfenen „Unterstellungen“ der DRV – wonach_StW lediglich „Annex“ zu einer (anderen) „medizinischen Rehaleistung“ sei. Demnach auch Intransparenz bei der DRV Bund wegen fehlenden „Rechtsbehelfsbelehrungen“: Hier ist BAS-Aufsicht ebenfalls_gefordert, gg. derart grundlegende DRV-Rechtsbrüche rechtsaufsichtlich vorzugehen.

Das völlig haltlose „Argument“ der „DRV Bund“ hat diese offenbar dem in Literatur und Rechtspr. scharf kritisierten Fehlurteil des SG Kassel vom 20.05.2014 – S 9 R 19/13, unkritisch „nachgeplappert“ – trotz (mehrerer) entge­gen­stehender obergerichtlicher Urteile zum Beispel aus MV 2020_sowie aus Sachsen Okt. 2022 unter Aufhebung der Vorinstanzen (rkr) wie folgt: „Ein Ausschluss der durch die stufenweise Wiedereingliederung verursachten Reisekosten lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass in § 71 Abs. 5 SGB IX nur das Übergangsgeld Erwähnung gefunden hat.“

Ständige Rechtsprechung (BSG ⇨ BAG)
Der geradezu „spitzfindige“ DRV-Ablehnungsgrund wurde demnach zu Recht auch vom SG Bremen nicht akzeptiert (= ständige Rechtspr des BSG und BAG seit Jahrzehnten, dazu ausführlich SGb 11/2023, Abschnitt VI. und VII. Sehr spitzfindig - aus meiner Sicht reine Behördenwillkür auch offensichtlich DRV Mitteldeutschland - lt. der langjährigen ständigen Rspr. sowie der ganz herrschenden Meinung – wonach u.a. keine solche Fristenregelung!

DRV erneut rkr verurteilt
Auch die „Tatsachenbehauptung“, dass DRV „lediglich Übergangsgeld“ zahle, ist grob irreführend, da vor und während der StW bekanntlich selbstverständlich med. Leistungen anfallen ausweislich AU-Richtlinie in „Bad Segeberg“ und danach regelmäßig in Bremen für die gesamte Dauer der StW für Untersuchungen und ggf. erforderliche Planänderungen mit Honorar nach DRV-Formaler G0600 für „Befundberichte“. Das Urteil des Sozialgerichts Bremen, 26.10.2023 – S 14 R 125/19 – ist_rechtskräftig seit 08.12.2023 - da DRV Bund trotz zugelassener Berufung u. Verurteilung der DRV keine Berufung einlegte: Nichts anderes war zu erwarten – wegen_schon mehrfach ausgeurteilter Rechtslage!

Damit hat sich das SG Bremen in seiner Begründung zu Recht auch klar gegen die Fehlurteile des LSG Sachsen gestellt und insbesondere dem LSG Thüringen energisch widersprochen mit seinem Leit- und_Rechtssatz, wonach stufenweise Wiedereingliederung grundsätzlich
eigenständige Leistung(en)
medizinischer Rehabilitation

Leitsatz
SG Bremen, 26.10.2023, S 14 R 125/19 (rkr)
1. Eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX stellt eine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation i.S.v. § 42 Abs. 1 SGB IX dar.
2. Hiermit einhergehende Fahrtkosten sind gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als ergänzende Leistungen zur medi­zi­ni­schen Rehabilitation i. S. v. § 64 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX zu übernehmen.

Hintergrund
Die vorrangige Zustän­dig­keit des Ren­ten­ver­si­che­rungs­trägers gegen­über der Kran­ken­kasse begründet nicht § 40 Abs. 4 SGB V, sondern § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX
nach Siegfried Wurm in Schell, SGB IX, § 44 Rz. 17k
Zum Arbeitsrecht bei StW vergl. Haufe-Lexikon mit Verweisung auf mehrere Senate des BAG, wobei in aller Regel „ausschließlich“ med. Rehabilitation – sowie ohne „(Teil-)Arbeitsentgelt“ des Arbeitgebers.

Meinung
Dieser Fall macht einmal mehr deutlich, wie wichtig es ist, sich an neutrale Beratungsstellen zu wenden, die sich mit Thematik auskennen – und sich nicht auf „Aussagen“ von Leistungsträgern unbedingt allein zu verlassen.

:!: HINWEIS
Diese DRV behauptet zwar weiterhin auf ihrer Website das genaue Gegenteil, wird aber dennoch regelmäßig verurteilt (z.B. SG Neuruppin 2017, SG Berlin 2018, SG Bremen 2023) wegen gesetzlichem Rechtsanspruch – nicht bloßes Ermessen (!) auf Fahrkosten, mit Verweis auf ständ. höchstrichterliche RSpr. und Wissenschaft: Rechtsmittel hat DRV gegen Verurteilungen entweder nicht eingelegt - oder aber ihre Berufungen beim LSG stets zurückgezogen, soweit ersichtlich!

Adventliche Grüße sendet
Heidi Stuffer
jada.wasi
Beiträge: 405
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

DRV „erfindet“ Ausschlussfrist

Beitrag von jada.wasi »

Heidi Stuffer hat geschrieben: Dienstag 12. Dezember 2023, 22:53 Die Ablehnung der DRV vom 2.1.2019 erfolgte ohne Rechtsbehelfsbelehrung und mit vorge­schobener Behauptung, wonach die DRV Bund nicht zuständig sei.
Hallo zusammen,

diesem Urteil des SG Bremen, 26.10.2023 - S 14 R 125/19 - ist im Ergebnis und Begründung voll zuzustimmen, wonach die Stufenweise Wiedereingliederung eine „eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation“ ist mit richtiger Verweisung auf mehrere Senate des BSG.

Da hat die DRV und ihr Widerspruchsausschuss, obwohl besetzt teils mit Arbeitnehmervertreter:innen, Jahrzehnte nach Einführung des SGB IX 2001 schwer versagt. Und Rechtsaufsicht (wie BAS und BMAS) ist „abgetaucht“, ob­wohl DRV obergerichtliche Rspr. ignoriert.

Nur hält sich diese „DRV Bund“ offenbar nicht daran und behauptet weiterhin das genaue Gegenteil. Offenbar sind dieser DRV ihre „Argumente“ ausgegangen, da sie keine Berufung einlegte - trotz der zugelassenen Berufung. Die verbreiteten Ablehnungen bei medizinisch. Rehaträgern „ohne Rechtsbehelfsbelehrung“ sind intransparent sowie grob illegal und durch nichts zu rechtfertigen – weil jeder belastende Verwaltungsakt aus gutem Grund zwingend eine_solche Be­lehrung enthalten muss (§ 36 SGB X) zu gesetzlich verbrieften Rechten der Versicherten!
www.twitter.com

DRV hat geschrieben:Der Antrag auf Erstattung der Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE kann längstens bis zum Ende der SWE gestellt werden. Geht der Antrag nach dem letzten Tag der SWE ein, ist eine Erstattung der Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE regelhaft ausgeschlossen. Kosten für Fahrten zur Arbeitsstelle im Rahmen einer SWE können bei einem Antragsdatum ab dem 1. September 2022 (Formular G0835) erstattet werden.
Das sehen Gerichte und Gelehrte völlig anders:

Auch das folgende DRV-Konstrukt erscheint offensichtlich willkürlich und rechtswidrig laut Rspr. - da unvereinbar mit der gesetzlichen 4-jährigen Verjährungsfrist lt § 45 SGB I: „Kostenübernahme ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Antrag nach durchgeführter SWE gestellt wird.“ Auch das DRV-Merkblatt G0832 von 2022 ist m.E. teils „irreführend“ bezügl. „Kosten für Fahrten“ (Seite 2). Im Übrigen verjährt ohnehin nichts, da ja Stufenplan als Antrag auf Fahrkosten gilt nach Rspr. aller Instanzen, der die Verjährung hemmt(lt. Wikipedia). Diese DRV-Einzelmeinung ist demnach so­zialrechtlich offensichtlich unbeachtlich – weil es keinerlei gesetzliche Grundlage für eine solche Ausschlussfrist gibt mit_Ablauf der StW des arbeitsunfähigen Rehabilitanden; diesen „Papierkrieg“ kann er machen, wenn er wieder ge­sund und voll belastbar ist, eben nach der Eingliederung.
Zur „Verjährung bei Sozialleistungen“ siehe die amtliche Sozial-Fibel (Seite 465) zu § 45 SGB I. Ich halte das für ungeheuerlich – dass DRV-Bürokraten arbeitsunfähigen kranken Rehabilitanden derartige Fristen aufbürden am Gesetz vorbei.

Die Nr. 7 der GRA zu § 44 SGB IX im Rechtsportal der DRV ist m.E. amtliche Desinformation, weil § 31 SGB VI nicht einschlägig, da die Fahrkosten ja vom § 64 SGB IX umfasst nach ständ. Rspr. und zwar als Anspruch bspw. gemäß SG Neuruppin, Berlin und Bremen sowie LSG Chemnitz: In all diesen Fällen wurde vom Rehaträger keine Berufung oder Revision eingelegt bzw wurde die Berufung zu­rück­ge­zo­gen beim LSG Berlin-Brandenburg, obwohl jeweils Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen und gemäß DRV-Recht verurteilt.

Kritisch und ablehnend zum Gebaren der DRV auch Sieg­fried Wurm (AOK), in Schell (BMAS), SGB IX, § 44 Rz. 35. Gruß Jada Wasi
MatthiasOtto
Beiträge: 15
Registriert: Freitag 25. März 2022, 16:14

Re: TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)

Beitrag von MatthiasOtto »

Hallo,

in der aktuellen Ausgabe des juris Praxisreports Sozialrecht findet sich ein kurzer Beitrag von Frau Prof. Dr. Gabriele Nellissen zur Entscheidung des SG Bremen (Nellissen, jurisPR-SozR 2/2024 Anm. 4). Sie stimmt dem Urteil aus Bremen zu, stellt die unterschiedlichen Rechtsauffassungen anhand von Kommentierung und Rechtsprachung dar und drückt ihre Hoffnung aus, dass das BSG im Revisionsverfahren B 1 KR 4/23 R Ruhe in die Angelegenheit bringt.

Viele Grüße
Matthias
jada.wasi
Beiträge: 405
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

„Die unendliche Geschichte“: Ist stufenweise Eingliederung eine Leistung der med. Reha?

Beitrag von jada.wasi »

Zu SG Bremen, 26.10.2023 - S 14 R 125/19

Bundessozialministerium contra
DRV Bund und Sächsisches LSG


MatthiasOtto hat geschrieben: Donnerstag 25. Januar 2024, 09:37 Nellissen, jurisPR-SozR 2/2024 Anm. 4
Hallo Matthias Otto,

danke für diesen topp-aktuellen Hinweis auf Nellissen: Entgegen DRV Bund sowie Fehleinschätzung des LSG Sachsen geht auch BMAS, 09.05.2019, Va3 - 96/19, zu Recht davon aus, dass StW eine med. Rehaleistung ist:
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine
Leistung der medizinischen Rehabilitation …“

Davon geht offensichtlich auch Albersmann aus im DVfR-Beitrag A5-2022 (entgegen dem Versehen von Nellissen) Praxisrelevanter ist aber eine weitere anhängige Revision BSG - B 1 KR 7/23 R wegen Fahrkosten in der verbreiteten Konstellation mit Krankengeldbezug vor und während StW: Beklagte ist die „AOK PLUS“ für Sachsen und Thüringen. Diese behauptet lapidar (ohne Begründung !), dass kein Anspruch bestünde, weil beim Kläger keine Behinderung „anerkannt“ worden sei – obwohl es einen solchen „Aus­schluss­tat­be­stand“ gar nicht gibt für Versicherte lt. ständ. Rechtsprechung schon seit 2016. Auch ist ihr „Vergleich“ mit_dem Rehasport einfach nur „albern“ bzw. konstruiert, jedenfalls mitnichten “zu übertragen“ auf die StW. Soweit ersichtlich gibt es kein einziges Urteil – das diese AOK-Theorien zum Behindertenstatus bzw. Rehasport jemals aufgegriffen hat in Urteilsgründen. Womöglich glaubt die AOK PLUS auch an die phys. Existenz des Weih­nachts­mannes …
:?: Umfrage: Sind derart „bizarre“ Einlassungen auch
von anderen Rehaträgern aus neuerer Zeit bekannt ?

Ist StW Leistung medizinischer Reha?
Nach Prof. Dr. Welti 2018, LSG MV 2020, Prof. Dr. Nebe 2023 und zuletzt Prof. Dr. Nellissen 2024 ist alles längst mehrfach erschöpfend geklärt. Ferner u.a. Bundesrichter Prof. Dr. Luik, Prof. Dr. Waßer, sowie das federführende Ministerium 2019 zur StW als med. Rehaleistung. Grüße Jada Wasi
magdalena.mayer
Beiträge: 88
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Intransparenz und Willkür?

Beitrag von magdalena.mayer »

Prof. Dr. Nellissen hat geschrieben:„Die unendliche Geschichte“: Ist stufenweise Eingliederung eine Leistung der med. Reha?
Hallo zusammen,

wie „kreativ“ teilweise Rehaträger bei Fahrkosten
„vorgehen“ seit Jahren, teils Ansprüche systemat.
„vereiteln“ laut Wikipedia - sowie in jeder Hinsicht
unfassbar hier in Chemnitz, vgl. exemplarisch …

:( DRV (angebl. kein Anspruch, nur „Ermessen“)
:( BKK Freudenberg (vorgeblich: „nicht möglich“)
:( BarmerForum 2020 („bisher regelmäßig nicht“)
:( TK (entscheidet offenbar mal so und mal so…)
;) AOK Rheinland/ Hamburg (regelm. Erstattung)

Dass es sich da „letztlich um Fahrten zum Arbeitsplatz und nicht zu einer medizinischen Behandlung“ gehe, wie teils Rehaträger (Barmer) gerne ein­wen­den, ist rechtlich völlig unergiebig - da Fahr­ten zum „Arbeitsplatz als Rehaort“ (!) eben der konkreten be­triebs­na­hen „Aus­übung“ der ärztlich per Stu­fen­plan verordneten und über­wach­ten Reha-Vor­ga­ben aufgrund re­gel­mä­ßi­ger ärzt­li­cher Untersuchungen der ar­beits­un­fä­hi­gen Reha­bi­li­tand:innen dienen lt. AU-RL von Rechts wegen: Die verordnete Arbeitsdosis wird als med. Therapiemittel im Betrieb als Rehaort eingesetzt – dient regelhaft „ausschließlich“ der med. Rehabilitation lt. GKV-Spitzenorganisationen. Denn sie fahren gerade nicht zur Verrichtung von Arbeit i. S. d. § 611a BGB – sondern zur Ausübung ihrer med. Reha - wie bereits vor Jahrzehnten vom BAG längst abschließend sowie sehr überzeugend entschieden: Das scheint nur noch immer nicht überall angekommen zu sein bei einzelnen Instanzengerichten und_Rehaträgern. Der älteren „Gegenansicht“ von Gagel zum vorgeblichen Weisungsrecht bei StW (B9-2005) ist BMAS bereits 2006 energisch entgegengetreten unter reha-recht: „Dagegen bestehen erhebliche Bedenken … würde dem Zweck der stufenweisen Wiedereingliederung widersprechen, wenn der Arbeitgeber einen mit der Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers einhergehenden durchsetzbaren Anspruch auf Arbeitsverrichtung des im Rechtssinne weiterhin Arbeitsunfähigen hätte“, so BMAS (vergl. Seite 2 und 3 der ministeriellen Stellungnahme)

Die Audi BKK hat die frühere „Falschberatung“, wonach Erstattung der Fahrkosten bei der StW „gesetzlich aus­geschlossen“ sei, auf ihrer neuen Website aber plötzlich komplett entfernt …

Ganz generell ist festzustellen, dass Krankenkassen in aller_Regel ihre „Versicherten“ nicht über Anprüche auf Fahrkosten bei der StW aufklären auf ihren Webseiten - obgleich das zu ihren gesetzlichen Pflichten gehört laut Sozialgesetzbuch, darüber (sachgerecht) aufzuklären - anstatt Nichtinformation oder Desinformation!

Viele Grüße
Magdalena Mayer
Michael Karpf
Beiträge: 77
Registriert: Dienstag 1. November 2016, 18:50

BAR-Arbeitshilfe 2019 zur StW

Beitrag von Michael Karpf »

BAR 2019 hat geschrieben:1.3 Abgrenzung zu Rehabilitationsleistungen:
Auch wenn die stufenweise Wiedereingliederung nicht als Rehabilitationsleistung verstanden wird
Die BAR-Arbeitshilfe aus dem Jahr 2019/2020 zur StW ist überholt und teils widersprüchlich zur neuen BAR-Arbeitshilfe 2023. Sie sollte daher möglichst aus dem Netz genommen werden.

Denn in der alten Arbeitshilfe (Seite 14) ist im Abschnitt 1.3 „Abgrenzung zu Rehabilitationsleistungen“ im Unterschied zur neuen Arbeitshilfe 2023 noch immer davon die Rede, dass die StW „nicht als Rehabilitationsleistung verstanden wird“. Das führt diejenigen, die bei ihrer Recherche (nur) auf die alte Fassung stoßen, womöglich in die Irre. Diese alte Version ist unvereinbar mit herrschender Meinung sowie Rechtsprechung (zuletzt SG Bremen, 26.10.2023 - S 14 R 125/19 - rkr, sowie grundlegend SGb 11/2023 und jurisPR-SozR 2/2024 Anm. 4 – wonach StW selbst eigenständige medizinische Rehabilitationsleistung ist) und BMAS, dem federführenden Ministerium für die StW.

Liebe Expertinnen und Experten der BAR,
lassen Sie die alte Fassung der BAR-Arbeitshilfe aus dem Jahr 2019/2020 zur StW aus dem Netz nehmen, um Irritationen zu vermeiden!

Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
CVedder
Beiträge: 347
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: TIPP: BEM-Kompass 2019 und Stufenweise Wiedereingliederung mit Fahrtkosten (Reisekosten)

Beitrag von CVedder »

Hallo Herr Dr. Karpf,

ich habe Ihren Hinweis unmittelbar an die BAR weitergereicht. Mal sehen was geschieht.


Schöne Grüße
Christian Vedder
jada.wasi
Beiträge: 405
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

BAR-Arbeitshilfe 2023 verwirrend

Beitrag von jada.wasi »

Dank an Dr. Karpf und Hrn. Vedder, die BAR hat ihre alte Version 2019 zwischenzeitlich aus dem Verkehr gezogen Download: Die neue Auflage 2023 gibt‘s hier – allerdings teilweise erneut unvollständig und in die Irre führend.

BAR 2023 hat geschrieben:…. Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der StW können im Einzelfall übernommen werden. [Seite 38 unten]
Die Darstellung der BAR 2023, Seite 38, erscheint äußerst missverständlich - da lt. Rspr. Anspruchsleistung und eben nicht »Ermessensleistung« eines zuständigen Rehaträgers
»Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung können im Einzelfall übernommen werden.« Das ist leider scharf zu kritisieren (Kapitel 4.8 GUV am Ende), da nicht Ermessen, denn:

Normenkette = § 43 Absatz 1 SGB VII ➔ § 73 SGB IX.
In § 43 Abs. 1 SGB VII steht „werden“ – nicht „können“, folglich klare Anspruchsleistung – weil StW selbst med. Rehaleistung kraft Gesetzes, sowie nach AU-Richtlinie (»sind_Versicherte in regelmäßigen Abständen vom behandelnden Vertragsarzt auf die gesundheitlichen Auswirkungen zu untersuchen.«) laut ständiger BSG-Rechtspr. und zuletzt SG Bremen, 26.10.2023, S 14 R 125/19 (rechtskräftig) mit überzeugender Begründung, wonach Rechtsanspruch. Da hat sich m.E. diese BAR insoweit arg „verrannt“: Denn diese ärztlichen »Un­ter­suchungs­me­thoden« fallen bekanntlich unter den me­dizinischen Behandlungsbegriff.
:( Auch fehlen Infos zum »Anspruch« auf Fahrkosten gegen die GKV (Kapitel 4.6) und die DRV (Kapitel 4.7), warum auch immer - obwohl 1.000-fach praxisrelevant. Nachvollziehbar ist das alles nicht lt. ständ. BSG-Rspr. (ausführlich dazu RP Reha 3/2023 und SGb 11/2023).
Und selbst die 2022 eingeführten vermeintlichen DRV-Ermessensleistungen bei Fahrkosten laut § 31 SGB VI fehlen_komplett in Kapitel 4.7 zur DRV, daher äußerst intransparent und lückenhaft insoweit für die SBV (als Adressat dieser Broschüre) Ich verstehe nicht, wie da eine_SBV sachgerecht beraten soll. Schließlich gehört korrekte Aufklärung und Beratung zu der elementaren gesetzlichen Verpflichtung der Leistungsträger gemäß §§ 13 und 14 SGB I, die alle an Arbeitshilfe mitwirkten ausweislich Autorenliste (Seite 54). Gruß Jada Wasi

Der Imperativ (Befehlsformen!)
Diese gewählte „grammatische“ Befehlsform des „impe­rativen Präsens: „werden“ bedeutet: „muss“ (vergl. grdl. Joussen, LPK-SGB IX, § 1 in Rn. 16 mit Verweisung in Fußnote 7) – nicht „kann“ – und hängt eben nicht von irgendeinem „Ermessen“ des Rehaträgers ab: Entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage, da insoweit „bindende Verpflichtung“ von Rechts wegen! Ferner Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Justizministeriums (BMJ), Teil B, Abschnitt 1.5, Rn. 83 (BAnz. vom 22.10.2008) – zu den „Befehls­formen­“: „Die Verpflichtung kann auch mit dem imperativen Präsens ausgedrückt werden“ – hier bspw. „Reisekosten werden übernommen“ und gerade nicht: „Reisekosten können übernommen werden“.
Antworten