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SBV-Wahl gemeinsam mit BR-Wahl

Verfasst: Donnerstag 15. Februar 2018, 14:47
von hobbie
Wir haben einen BR und noch keine SBV. Wir benötigen das förmliche Wahlverfahren. Jetzt wollen wir zusammen und gleichzeitig mit der BR-Wahl auch eine SBV-Wahl durchführen. Frage ist, ob die Betriebsversammlung zu der ja auch die schwerbehinderten MA kommen ausreicht um dort auch den Wahlvorstand für die SBV-Wahl zu wählen? Oder muss es zwingend eine Versammlung geben an der ausschließlich die Schwerbehinderten MA teilnehmen und wählen. Kann der Wahlvorstand des BR auch gleichzeitig der Wahlvorstand für die SBV sein?
Reicht es aus, ohne vorherige Versammlung das Wahlvorhaben per Aushang bekannt zu machen. Für die Wahl gäbe es dann zwei Listen. Die Schwerbehinderten MA könnten dann zweimal wählen. Den BR und Die SBV.

SBV-Wahl gemeinsam mit BR-Wahl? Aushang der Einladung?

Verfasst: Donnerstag 15. Februar 2018, 16:00
von albin.göbel
Hobbie hat geschrieben:"Wir benötigen förmliche Wahl"

Unter welchen Voraussetzungen förmlich mit Wahlvorstand gewählt werden darf und muss, finden Sie in folgender Checkliste. Das Verfahren ist vorgeschrieben, folglich keine freie Auswahl des Verfahrens, sagt die Rechtsprechung!

Hobbie hat geschrieben:Muss es Ver­samm­lung geben, an der ausschließlich die schwer­be­hin­der­ten MA teilnehmen und wählen?
JA, muss sein mit gesonderter Einladung zur Versammlung zur Wahl des SBV-Wahl­vor­stands laut Wahlordnung!

Hobbie hat geschrieben:Kann Wahlvorstand des BR auch der Wahlvorstand für SBV sein?
JA, aber nur dann, wenn von den sbM zu­vor gewählt! Der Betriebsrat darf den Wahl­vor­stand für SBV-Wahlen nicht be­stim­men per Beschluss über die Köpfe der wahl­be­rech­tig­ten sbM hinweg, niemals! Dazu ist der BR nicht befugt laut der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen. Ferner wäre zu beachten, dass der SBV-Wahl­vor­stand stets aus exakt drei or­dent­li­chen­ Mit­glie­dern­ besteht nach der Rechtsprechung (im Unterschied zur BR-Wahl, wo es u.U. auch mal mehr sein können). Denn sonst wären solche illegalen SBV-Wahlen stets generell anfechtbar laut ständiger Recht­spre­chung!

Hobbie hat geschrieben:Reicht es, ohne Ver­samm­lung das Wahlvorhaben be­kannt zu machen?
:idea: NEIN, Aushang mit Ein­ladung zur Ver­samm­lung zur Wahl des SBV-Wahl­vor­stands muss schon sein! Einladen können z.B. drei sbM oder der Betriebsrat nach § 1 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO. Entgegen dem BIH-Formular dürfen natürlich nicht nur sb."Ar­beit­neh­mer", sondern vielmehr die schwer­be­hin­der­ten "Beschäftigten" den Wahl­vor­stand­ wählen lt Rechtsprechung
(vgl BAG vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02), laut Grundnorm des § 177 Abs 2 SGB IX und "Legaldefinition" in § 1 SchwbVWO. Zum Aushang der Einladung siehe auch Diskussion von 2014 und WahlNAVI.

:idea: Wahlformulare?
Das Formular in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 98, bei dem im Betreff "Ar­beit­neh­mer" statt "Beschäftigte" steht, ist insoweit leider begrifflich falsch bzw. redaktioneller Fehler, da zu eng gefasst: Auch schwer­be­hin­der­te / gleich­ge­stell­te Be­schäf­tig­te wie zum Beispiel Beamte, Soldaten, die zu ih­rer Berufsausbildung beschäftigten Azubis uva, die keine Arbeitnehmer sind, ha­ben aktives Wahl­recht nach § 177 Abs. 2 und 4 SGB IX. Auch beim Einladungsformular für die Wahlversammlung (Wahlbroschüre, S. 122), hat sich insoweit der "Fehlerteufel" eingeschlichen, weil in diesem Vordruck gleichfalls "Ar­beit­neh­mer" statt "Be­schäf­tigte" steht.

:idea: Beschäftigung?
Ein Ar­beits­ver­trag mit Betriebsinhaber ist keine Vo­r­aus­set­zung für akt. Wahlrecht (Prof. Düwell, Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, Kapitel 1.2.7, zu verbreiteten Fehlern durch Ver­ken­nung­­ der Wahl­be­rech­ti­gung; HaKo-BetrVG, § 32 Rn. 10 zu aus WfbM ausgelagerten Arbeitsplätzen ("Betriebsintegrierte Beschäftigung") mwN; Pra­xis­kom­men­tar, 3. Aufl. Rn. 25 zu § 94 zum akt. Wahlrecht, und hier im Forum von Christian Vedder zum Be­schäf­tig­ten­be­griff, der "weit auszulegen" ist). "Für das Wahlrecht kommt es nicht auf das Vor­lie­gen eines Arbeitsverhältnisses an, sondern allein darauf, dass der sbM im Be­trieb­ be­schäf­tigt ist." (Pahlen, NPM-SGB IX, § 94 Rn 24 mwN). Zur Definition des ei­gen­stän­di­gen wahl­recht­li­chen Be­schäf­ti­gungs­be­griffs vergl. grund­le­gend Sachadae, Die Wahl der SBV, Diss. 2013, Seite 171.

:idea: Ausgelagerte Arbeitsplätze?
Ebenso für SBV-Wahlrecht Krämer/Gün, FKS-SGB IX, 4. Auflage 2018, § 177 Rn. 26, für Werkstattbeschäftigte, welche auf ausgelagerten Arbeitsplätzen nach § 219 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in einem anderen Betrieb beschäftigt sind; a.A. noch BIH-Wahlbroschüre, Seite 37/38, die aktives Wahlrecht pauschal ablehnt, dabei aber übersieht, dass diese Beschäftigten aus WfbM auf ausgelagerten Ar­beits­plät­zen­ des allgemeinen Arbeitsmarktes "in der Regel in den Arbeitsprozess beim je­wei­li­gen Betriebsinhaber integriert sind" ­ (so Prof. Dr. Kohte, FKS-SGB IX, § 219 Rn. 13; ebenso Kohte, Fachbeitrag B17-2014 mwN. auf reha-recht.de; ferner Adlhoch, br 3/2017, Seite 63/64).

­ :idea: So dürfen auch Leiharbeiter beim Entleiher die ­ SBV mitwählen – und zwar ab dem ersten Tag - ohne Ein­schrän­kung­ des § 7 Satz 2 BetrVG für BR-Wahlen be­züg­lich­ Einsatzdauer beim Entleiher! Glei­ches gilt für eine Probebeschäftigung laut dem § 46 SGB III (Brand, SGB III zu § 46). Zu eng und a.A. Krämer/Gün, FKS-SGB IX, § 177 Rn. 26, wonach Leih­ar­beit­neh­mer im Entleiherbetrieb nur dann wahl­be­rech­tigt­ seien, ­ "wenn sie dort länger als drei Monate am Stück eingesetzt werden sollen". Gleichfalls unzutreffend die BIH-Wahlbroschüre, Seite 39, für den ÖD in Hessen, wonach wonach dort eine Drei-Monats-Frist gelten soll bei Leiharbeit.

Hobbie hat geschrieben:Für die Wahl gäbe es dann zwei Listen. Die sb MA könnten dann zweimal wählen. BR und SBV.
NEIN, keine "Listenwahl", sondern Per­so­nen­wahl! Rate evt zur InA-Wahlschulung für SBV-Wahlen, so­lan­ge es noch Rest­plät­ze gibt. Außerdem ne­ue Wahl­bro­schü­re­ sichten zu den förmlichen SBV-Wahlen und das gestern ver­öf­fent­lich­te WahlNavi mit FAQ, Wahlkalender, Wahlformularen!
integrationsamt.de/wahl

'Zur Sicherung einer geordneten Wahl ist in der Regel die Schulung aller drei Mitglieder des Wahlvorstands angezeigt', sagte der VGH Bayern, 10.09.1986, 17 C 86.02076

Viele Grüße
Albin Göbel

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