Habe ich den §95 Abs.4,5 u. 8 SGB IX richtig verstanden. Das ich als SB-Vertreter in jede Betriebsrat-Sitzung eingeladen werden muss. Sowie das mir alle Protokolle zustehen, von einer Betriebsrat-Sitzung.
Unser Betriebsrat sagt NEIN, dies würde nirgends im Arbeitsrecht stehen. Ich hätte kein Anspruch darauf. Hat er Recht und falls nicht wie kann ich mich wehren, und mein Recht durchsetzen. Da ich neu gewählt wurde, und der alte SB-Vertreter sich nicht um viel kümmerte, möchte ich nur zu meinem Recht kommen, damit ich meinen schwerbehinderten Kollegen, besser helfen kann.
Bitte um Hilfe durch Infos
Betriebsratsitzungen
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AW: Betriebsratsitzungen
Hallo,
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__32.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Ja, das ist zwingendes Recht - unabhängig davon, ob SBV-Angelegenheiten behandelt werden.Habe ich den §95 Abs.4,5 u. 8 SGB IX richtig verstanden. Das ich als SB-Vertreter in jede Betriebsrat-Sitzung eingeladen werden muss.
Nein, es gibt keinen Anspruch auf Aushändigung der Protokolle, noch nicht einmal für BR-Mitglieder. Sie müssen aber für die SBV einsehbar sein - ggfs. im BR-Büro.Sowie das mir alle Protokolle zustehen, von einer Betriebsrat-Sitzung.
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Das Teilnahmerecht der SBV an BR-Sitzungen steht auch noch mal ausdrücklich im BetrVG drin. Weise Deinen BR doch mal auf § 32 BetrVG hin:Unser Betriebsrat sagt NEIN, dies würde nirgends im Arbeitsrecht stehen.
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__32.html" onclick="window.open(this.href);return false;
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Betriebsratsitzungen
Leider ist dies auch in unserem Betrieb so. Ich bin seit 10 Monaten im Amt und habe noch keine Einladung zur Betriebsratsitzung bekommen obwohl ich den Betriebsraz mehrmals schon darauf hingewiesen habe. Es nutz auch nichts wenn mann auf da BetrVG hinweist. Auch ich bekomme keine Einsicht in die Protokolle, erfahre nicht wer eingestellt wurde. Was kann man tun? Mehr als auf Gesetze hinweisen kann man nicht.
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AW: Betriebsratsitzungen
Hallo,
bei fortgesetzter Mandatsbehinderung (vgl. § 96 Abs. 2 SGB IX) durch den BR gegenüber der SBV sollte diese entsprechend den Rechtsweg beschreiten (ggf. mit anwaltlicher Hilfe). Der SBV steht hier ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu. bei besonders schwerwiegenden Störungen bzw. Behinderungen der Tätigkeit der SBV kann ein Unterlassungsanspruch (§ 23 Abs. 3 BetrVG) mit der Androhung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Dieses wird nach § 890 ZPO verhängt und beträgt bis zu 250.000 Euro.
bei fortgesetzter Mandatsbehinderung (vgl. § 96 Abs. 2 SGB IX) durch den BR gegenüber der SBV sollte diese entsprechend den Rechtsweg beschreiten (ggf. mit anwaltlicher Hilfe). Der SBV steht hier ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu. bei besonders schwerwiegenden Störungen bzw. Behinderungen der Tätigkeit der SBV kann ein Unterlassungsanspruch (§ 23 Abs. 3 BetrVG) mit der Androhung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Dieses wird nach § 890 ZPO verhängt und beträgt bis zu 250.000 Euro.
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AW: Sitzung des Betriebsrats/Personalrats und der Ausschüsse: Einladung sowie Niederschrift (Protokoll)?
Mit ordnungsgemäßer »Geschäftsführung des BR«Eifelgirl-SBV hat geschrieben:Ich bin seit 10 Monaten im Amt und habe noch keine Einladung zur BR-Sitzung bekommen, obwohl mehrmals darauf hingewiesen ...
hat das alles nichts zu tun gemäß § 29 BetrVG und
geht in die völlig falsche Richtung:
Die Pflicht zur Ladung der Schwerbehindertenvertretung zu den Sitzungen des BR ist nicht in § 95 Absatz 4 SGB IX und nicht in § 32 BetrVG geregelt: Die bundesgesetzlich angeordnete SBV-Ladungspflicht folgt vielmehr aus § 29 Absatz 2 Satz 4 BetrVG, wonach der BR-Vorsitzende stets auch die SBV zu allen BR-Sitzungen zu laden hat (siehe bspw. Haufe, BetrVG, § 32 Rz. 6; ebenso BZO, BetrVG online zum § 29 Abs. 2, wonach die SBV „zu jeder Betriebsratssitzung mit Tagesordnung“ eingeladen werden muss; Düwell in LPK-SGB IX, § 95 Rn. 79). Das alles ist unabhängig von den Themen der Tagesordnung! Darauf, ob es aus Sicht des BRV um Themen des SGB IX geht, kommt es kraft Gesetzes lt. Rspr. und h.M. nicht an. Im Unterschied zur JAV ist die SBV zu - jeder - BR-Sitzung einzuladen wegen ihr „generelles“ Teilnahmerecht an allen Sitzungen nach § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Die Einschränkung im letzten Halbsatz des § 29 Absatz 2 Satz 4 BetrVG bezieht sich gerade nicht auf die SBV - sondern allein auf JAV (als Kollegialorgan) schon nach grammatikalischer Auslegung, wie schon des öfteren in diesem ➠ Forum diskutiert mit Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen bzw. Gesetzesmaterialien. Das ist auch eklatanter Verstoß des BRV wegen „Bringschuld“ bezüglich Tagesordnung laut Rspr. Ebenso BIH-Fachlexikon, Abschnitt: Teilnahmerecht: „Das Teilnahmerecht gilt_nicht nur für Sitzungen, in denen Fragen behandelt werden sollen, die schwerbehinderte Menschen betreffen. Die Schwerbehindertenvertretung ist deshalb unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Sitzungen einzuladen.“ So_schon grundl. LAG Hessen vom 04.12.2001, 15 Sa 384/01, unter Bezug auf die Entstehungsgeschichte mit zahlreichen Literaturnachweisen:
Leitsatz
„Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Betriebsratssitzungen beratend teilnehmen, unabhängig davon, ob Fragen schwerbehinderter Arbeitnehmer anstehen und welche Themen auf der Tagesordnung stehen. Dementsprechend ist grundsätzlich jede Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an einer Betriebsratssitzung erforderlich i.S.d. § 26 Abs. 4 Satz 1 SchwbG“ [jetzt: § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX]
Wo gibts Hilfe vor Ort?
Es stellt m.E. eine "Selbstherrlichkeit" eines BR-Vorsitzenden dar, wenn dieser seiner gesetzlichen Amtspflicht, die SBV zu den BR-Sitzungen einzuladen, eigenmächtig bzw. willkürlich nicht nachkommt. Das ist ja grdl. „Pflichtthema“ wirklich jeder Grundschulung für BR-Vorsitzende. Das ist wdh. vorsätzliche und damit schwere fortgesetzte Amtspflichtverletzung nach BetrVG und grobe SBV-Behinderung nach SGB IX. TIPP Kurzer Telefonanruf bei Ihrem Integrationsamt bzw. Ihrer Gewerkschaft – dort sollte Ihnen gern, schnell sowie professionell geholfen werden. Sofern Sie bislang noch keinen SBV-„Einsteigerkurs“ für Neugewählte besucht haben, so sollten Sie hier klicken. Siehe auch Diskussion von 2015 zu „Gewerkschaften“. Weitere anerkannte Verbände siehe BMAS online. Hier versagt aber auch der gesamte Betriebsrat als Kollegialorgan, der ja seinem Vorsitzenden solche fortgesetzten offensichtlichen Rechtsbrüche durchgehen lässt. Hat da von diesem BR-Gremium denn niemand eine BetrVG-Grundschulung besucht bzw. keinen Kommentar zum BetrVG oder SGB IX, weil offenbares Totalversagen?
Schulungsanspruch
Zum Schlungsanspruch eines Mitglieds des Personalrats zum Schwerbehindertenrecht vgl. zum Bsp. VGH Hessen, 15.11.1989, HPV TL 2960/87, sowie eines Mitgliedes des Betriebsrats vgl. LAG Hamm, 09.03.2007, 10 TaBV 34/06
Diese Ansicht teile ich nicht:Eifelgirl-SBV hat geschrieben:Was kann man tun? Mehr als auf Gesetze hinweisen kann man nicht.
Sollte BRV „beratungsresistent“ bleiben, kann die SBV ihre Rechte auch „arbeitsgerichtlich“ durchsetzen. Die Kosten muß dann zwar zunächst der Arbeitgeber übernehmen. Der wird aber wohl diesen BRV persönlich in Regress nehmen und sich an diesem schadlos halten, weil ja (offensichtlicher) vorsätzlicher Amtsmissbrauch durch Unterlassen wider besseres Wissen. Und wirklich „ungemütlich“ wird das dann für PRV, sobald das Ganze bei jedem weiteren Verstoß zur »Vollstreckung« kommt – wie z.B. in einem beim ArbG München verhandelten Fall. Verstoßen Vorsitzende beharrlich gegen diese Pflichten, ist das zudem eine grobe Pflichtverletzung, die einen Ausschlussantrag nach § 23 Absatz 1 Satz 1 BetrVG rechtfertigt“ (so auch Haufe, Kommentar aus Personal Office Premium, § 32 BetrVG Rz. 6). Grundlegend zur Rechtsdurchsetzung mit Beispielen und Optionen vgl. Prof. Düwell, LPK-SGB IX § 95 Rn. 95/96 und 105/109 (BR-Sitzungen, Sitzungen seiner Ausschüsse sowie zu Monatsgesprächen nach § 95 Abs.5 i.V.m. § 74 Abs. 1 BetrVG bzw. Gemeinsamen Ausschüssen im Sinne des §_28 Abs. 2 BetrVG n.F. laut BAG, 21.04.1993, 7 ABR 44/92).
Einstweiliger Rechtsschutz
Das kann auch per Eilantrag erfolgen. Vgl. VG Frankfurt a.M. vom 16.10.2003 - 23 LG 5583/03 (V). Das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes, wie es sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt, rechtfertigt diese Reichweite des einstweiligen Rechtsschutzes. Danach würde die SBV eines für ihr Amt als gewählte Vertrauensperson wesentlichen Rechts beraubt, nämlich durch die gesetzlich gewährleistete jederzeit zu ermöglichende Teilnahme an BR-Sitzungen die Belange der sbM in diesem für die Vertretung von Beschäftigteninteressen bedeutenden Gremium geltend zu machen und zu Gehör zu bringen. Die SBV ist nach ihrer Stellung eben nicht auf die Beeinflussung der Dienststellenleitung beschränkt, sondern darf ihren beratenden Einfluss ebenso gegenüber der Personalvertretung geltend machen. Damit handelt es sich beim Teilnahmerecht aus § 95 Abs. 4 SGB IX, § 29 Absatz 2 Satz 4 BetrVG um herausragendes Einflussrecht (vgl. grdl. BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85 - zum Wirtschaftsausschuss), dessen ungerechtfertigte Vorenthaltung (durch unterlassene Ladung) zugleich eine schwerwiegende Behinderung der Ausübung des Amtes einer SBV darstellt, die durch § 96 Abs. 2 SGB IX jedermann untersagt ist. Dieses Recht zur Teilnahme (§ 32 BetrVG) und Ladung (§ 29 BetrVG) kann weder durch einen BRV noch durch BR-Beschluss oder BR-Geschäftsordnung vereitelt werden. Ebenso Eilantrag einer SBV LAG Hessen, 05.07.2012 - 9 TaBVGa 158/12, wegen Teilnahme an BR-Sitzungen sowie an Monatsgesprächen; das gilt auch während einer noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Wahlanfechtung.
RECHTSBESCHWERDE
Im Übrigen kann dabei nicht unbeachtet bleiben, daß der Gesetzgeber der Vertrauensperson die gleiche persönliche Rechtsstellung wie einem Personal- bzw. Betriebsratsmitglied eingeräumt hat. Bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses werden bspw. Vorgänge und Vorhaben in wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten, die die Interessen der_Arbeitnehmer des Unternehmens und damit auch die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer wesentlich berühren können, so schon BAG, 04.06.1987, 6 ABR 70/85, unter Aufhebung der „Fehlbeschlüsse“ aller Vorinstanzen in Hamburg und unter Ablehnung der damals überwiegenden haltlosen Meinung in der Kommentarliteratur zum BetrVG.
BetriebsratEifelgirl-SBV hat geschrieben:Auch ich bekomme keine Einsicht in Protokolle ...
Gemäß § 34 Absatz 3 BetrVG haben die Mitglieder des Betriebsrats das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. Weil SBV gleichermaßen kraft Gesetzes ein „umfassendes“ Beratungsrecht wie ein BR-Mitglied hat - so wird ihr gleichermaßen auch das Einsichtsrecht wie einem BR-Mitglied zuzugestehen sein:
Wolmerath in HaKo-BetrVG, § 34 Rn. 10
„Entgegen dem zu eng gefassten Wortlaut des Absatz 3 haben auch Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten, die für den betreffenden Betrieb nach § 177 Abs. 1 SGB IX oder nach § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX als GSBV für einen Betrieb ohne SBV zuständig sind, ein Einsichtsrecht. Das folgt aus § 182 Abs. 1 SGB IX, nach dem der Betriebsrat zur engen Zusammenarbeit mit der SBV verpflichtet ist. Sind diese Vertrauenspersonen nach § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX zu allen Sitzungen und Besprechungen des Betriebsrats hinzuzuziehen und nach § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, so müssen Sie auch in der Lage sein, sich über den Gang der Beratungen im Betriebsrat durch Einsichtnahme in die Unterlagen ein eigenes Bild zu verschaffen. Ansonsten könnten Sie nicht ihre gesetzliche Aufgabe erfüllen.“
Wer darf gucken?
Dr. Ferstl meint zwar in seinem WAF-Schulungsvideo, dass einer SBV nur insoweit Einsicht zustehe, soweit SBV an der BR-Sitzung teilgenommen habe (Video - ab 04:30 min) Das ist aber viel „zu kurz gesprungen“ sowie frei erfunden. Eine Analogie aus dem Rechtsgedanken des § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann für die SBV insoweit nicht konstruiert werden, weil SBV ein generelles Teilnahmerecht hat, also nicht nur rein punktuelles wie Arbeitgeber (§ 29 Abs. 4 BetrVG) und Gewerkschaft (§ 31 BetrVG). Ansonsten müsste SBV ggf. erst fragen: „Wie war das denn in der letzten BR-Sitzung, worum geht es?“ Alles praxisfern und Zeitfresser für alle. Die Begründung des Dr. Ferstl im Video für seine Auslegung zur SBV mit Verweis auf die Regelung für Arbeitgeber sowie Gewerkschaft: („gilt das im Grundsatz auch“ für die SBV) erscheint in diesem Punkt völlig haltlos und sinnfrei: Dieser gewagte Rechtsvergleich ist entschieden abzulehnen.
Dieses Einsichtsrecht einer SBV kann auch nicht per „Geschäftsordnung“ ausgeschlossen werden - da u.a. unabdingbar. Davon kann sich die SBV auch „Notizen machen oder Kopien anfertigen“ (vgl. Wolmerath in HaKo-BetrVG, §_34 Rn. 14). Ebenso auch ZB Spezial, „Die Schwerbehindertenvertretung“, Kap. 1.2.8 Seite 15: „Das Protokoll einer Sitzung ist der Schwerbehindertenvertretung zugänglich zu machen.“ Kennt dazu jemand Literatur oder Rechtsprechung, dass weder Abdruck noch Einsicht für die SBV und auch kein Verlesen der Niederschrift in der BR-Sitzung?
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Personalrat
Für Sitzungen des Personalrats vergleiche zum Beispiel Ministerialrat a.D. Roger Hohmann in: Der Personalrat, PersR 2/2010, Seite 55-58, »Informationsanspruch des einzelnen Personalratsmitglieds - Personalratssitzung als einzige Informationsquelle?« – wonach Rechtsprechung bewährter gängiger bundesweiter Praxis sowie verbreiteter Literatur widerspricht, die es für selbstverständlich hält, allen Mitgliedern der Interessenvertretung die für ihr Amt relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. In HH besteht z.B. nach § 44 HmbPersVG (in Abkehr von Teilen verwaltungsgerichtlicher Rspr.) ein ausdrücklich normiertes Einsichtsrecht: „Die Mitglieder des Personalrats können seine Unterlagen jederzeit einsehen.“ Ebenso auch Ballerstedt / Schleicher / Faber, BayPVG, Art. 41 Rn. 24 m.w.N.
Niederschrift für SBV
Flickenteppich & Gesetzeslücken seit Jahrzehnten
In BY erhält SBV unaufgefordert zumindest Teile der Sitzungsprotokolle nach Maßgabe des Art. 41 Abs 2 Satz 2 BayPVG digital bzw. ausgedruckt. Ferner BB (§ 41 Abs. 3_PersVG), MV (§ 32 Abs. 2 PersVG), SL (§ 40 Abs. 2 SPersVG), SN (§ 42 Abs 2 SächsPersVG), ST (§ 39 Abs. 2 PersVG LSA), SH (§ 32 Abs. 3 Schl.-H.), TH (§ 41 Abs. 2 ThürPersVG). Gesetzliches Einsichtsrecht für SBV in BW (§ 38 Abs. 3 LPVG) und RP (§ 37 Absatz 2 LPersVG). Das ist m.E. ggf. zu eng, weil u.a. ja nicht jede SBV an jeder Sitzung teilnehmen kann z.B. wegen Verhinderung etwa bei Terminkollision. Daneben ist ihr daher ein komplettes Einsichtsrecht in die Niederschriften zuzugestehen schon wg. ihres Antragsrechts aus § 95 Absatz 4 Satz 2 SGB IX. Ich halte diese Einschränkung des Einsichtsrechts für die SBV bspw. in § 38 Abs.3 LPVG BW für viel zu eng: Wenn eine SBV etwa an der Teilnahme durch kurzfristige Erkrankung gehindert war und zum Bsp. auf der Tagesordnung ein TOP stand, der von ihr beantragt war. Die Verweigerung einer solchen Einsicht unter Berufung auf Landesrecht wäre m.E. glatter Verstoß gegen Bundesrecht, da unvereinbar mit § 99 SGB IX, der PR und SBV zur „engen“ Zusammenarbeit und zur „gegenseitigen“ Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet – was Gegenansicht offenbar übersieht und verkennt - ebenso wie auch der Landesgesetzgeber in Stuttgart, der das 2014 nicht bedachte. Nichts Genaues auch in den drei Städten (BE, HB, HH) und drei Ländern (HE, NI, NW), soweit ersichtlich. Da haben diese Länder offensichtlich „geschlampt“ bzw. schwer „versagt“; einzig das Bundesland Rheinland-Pfalz hat hier unter Beachtung dieses „Regelungszusammenhangs“ korrekt normiert: „Die Mitglieder des Personalrats, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in dieser Funktion obliegenden Aufgaben Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen.“ Kennt dazu jmd. Rspr. oder Schrifttum?
Zutreffend in: ZB Spezial, „Die Schwerbehindertenvertretung“, Kap. 1.2.8 Seite 15: „Das Protokoll einer Sitzung ist der Schwerbehindertenvertretung zugänglich zu machen.“
Soweit Vorabinfos erteilt werden, muß dann sichergestellt sein, daß sie (allen!) Mitgliedern des PR sowie der SBV in gleichem Umfang zuteil werden. Personalratsvorsitzende sind nicht „unumschränkte Herrscher über elektronisch gespeicherte“ oder in Papierform archivierte Dokumente des Personalrats Vergl. exemplarisch nur VG Ansbach, 25.03.2008, AN 8 P 08.00263, zum BayPVG zu illegalen digitalen „Lesesperren“, wonach „unzensiert zugänglich“ zu machen ist. Vgl. auch VG Düsseldorf v. 10.06.1999, 34 K 2286/99.PVL, Rn. 24 zur „Akteneinsicht“*) in Unterlagen des Personalrats. Ferner besteht ein SBV-Teilnahmerecht an Erörterungsgesprächen des PR.
Rahmenvorgaben
Nach den Vorgaben des Bundes per Rahmengesetzgebung für die Länder in § 95 Abs. 3 BPersVG ist der SBV „die Teilnahme an allen Sitzungen der Personalvertretung zu gestatten“, was selbstverständlich u.a. auch ordnungsgemäße rechtzeitige Ladung der SBV umfasst und zwar auch zu konstituierenden Sitzungen des Personalrats!
Arbeitshilfen:
◉ Wer wird geladen?
◉ Sitzungsprotokolle?
◉ SBV-Teilnahmerechte?
◉ IFB-Lexikon für Betriebsräte
◉ WAF-Musterbrief für Betriebsräte
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) VG D'dorf: „So bleibt es jedem Mitglied unbenommen und entspricht seinem guten Recht, Akteneinsicht in die entsprechenden Unterlagen, also auch die Protokolle der vergangenen Personalratssitzung, zu nehmen und sich selbst Ablichtungen zu fertigen.“
/
AW: Betriebsratsitzungen
"Unterlassungsanspruch (§ 23 Abs. 3 BetrVG) mit der Androhung eines Ordnungs- oder Zwangsgeldes"
Hallo,
der Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG umfasst ja vom Wortlaut her allein grobe Verstöße des "Arbeitgebers" nach dem BetrVG gegenüber dem Betriebsrat mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften des BetrVG durch den Arbeitgeber zu erzwingen. Kann sich denn auch die SBV analog darauf berufen bei einem groben Verstoß eines BR-Vorsitzenden nach dem BetrVG gegenüber der SBV?
Gruß
Jada Wasi
Hallo,
der Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG umfasst ja vom Wortlaut her allein grobe Verstöße des "Arbeitgebers" nach dem BetrVG gegenüber dem Betriebsrat mit dem Ziel, die Einhaltung der Vorschriften des BetrVG durch den Arbeitgeber zu erzwingen. Kann sich denn auch die SBV analog darauf berufen bei einem groben Verstoß eines BR-Vorsitzenden nach dem BetrVG gegenüber der SBV?
Gruß
Jada Wasi
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AW: Betriebsratsitzungen
Hallo,
§ 23 Abs. 3 BetrVG wäre in der Tat nur ggü. dem Arbeitgeber anzuwenden.
Aber: gegen den BRV greift § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG:
Arbeitsgerichtsgesetz
§ 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
Also hier der Weg übers Arbeitsgericht. Die SBV kann die Problematik der Nicht-Einladung ja auch mal als TOP auf die nächste Tagesordnung der BR-Sitzung setzen.
§ 156 SGB IX kann hier nicht angewendet werden.
Der BR ist zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der SBV verpflichtet (§ 99 SGB IX). Denn die Förderung der Eingliederung sbM gehört zu den allgemeinen Aufgaben des BR nach § 80 Abs. 1 BetrVG und dazu gehört nun einmal die ordnungsgemäße Beteiligung der SBV. Und hierzu ist die SBV nun einmal ordnungsgemäß zu laden (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Hier sind auch die andern BR-Mitglieder aufgefordert zu handeln. Falls anwaltliche Hilfe für das gerichtliche Vorgehen der SBV gegen den BRV erforderlich wird, kann man auf die Begründung des BRV gespannt sein, wenn er dem Arbeitgeber die für die Rechtsverfolgung der SBV erforderlichen und entstehenden Kosten für den Anwalt erklären darf.
§ 23 Abs. 3 BetrVG wäre in der Tat nur ggü. dem Arbeitgeber anzuwenden.
Aber: gegen den BRV greift § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG:
Arbeitsgerichtsgesetz
§ 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
Also hier der Weg übers Arbeitsgericht. Die SBV kann die Problematik der Nicht-Einladung ja auch mal als TOP auf die nächste Tagesordnung der BR-Sitzung setzen.
§ 156 SGB IX kann hier nicht angewendet werden.
Der BR ist zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der SBV verpflichtet (§ 99 SGB IX). Denn die Förderung der Eingliederung sbM gehört zu den allgemeinen Aufgaben des BR nach § 80 Abs. 1 BetrVG und dazu gehört nun einmal die ordnungsgemäße Beteiligung der SBV. Und hierzu ist die SBV nun einmal ordnungsgemäß zu laden (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Hier sind auch die andern BR-Mitglieder aufgefordert zu handeln. Falls anwaltliche Hilfe für das gerichtliche Vorgehen der SBV gegen den BRV erforderlich wird, kann man auf die Begründung des BRV gespannt sein, wenn er dem Arbeitgeber die für die Rechtsverfolgung der SBV erforderlichen und entstehenden Kosten für den Anwalt erklären darf.
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AW: Betriebsratsitzungen
Hallo,
auch wenn es beckmesserisch klingt, muß doch bei der Anspruchsgrundlage sauber argumentiert werden.
Deswegen ist diese Aussage formal falsch:
Die Anspruchsgrundlage für die SBV, einen BRV zu zwingen, seiner Ladungspflicht nachzukommen, ist und bleibt § 95 Abs. 4 SGB IX.
Die Verletzung dieser Anspruchsgrundlage wird in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Das ArbGG regelt dann lediglich, daß für diese Geltendmachung das ArbGG zuständig ist.
Mehrere BR-Mitglieder (wenn sind insgesamt ein Viertel des BR sind) oder aber zB "im Betrieb vertretene Gewerkschaften" (nicht aber die SBV) können auch § 32 BetrVG als Anspruchsgrundlage heranziehen, um ein Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG einzuleiten.
" ... kann die bewußte Ausschaltung der SchwbVertr. eine grobe Pflichtverletzung iS des § 23 Abs. 1 sein ..." ( Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 32 Rn 24).
Das Teilnahmerecht besteht auch unabhängig davon, ob die SBV eingeladen wird. Ist der SBV der Sitzungstermin bekannt, kann sie einfach teilnehmen und darf nicht von der Sitzung ausgeschlossen werden.
auch wenn es beckmesserisch klingt, muß doch bei der Anspruchsgrundlage sauber argumentiert werden.
Deswegen ist diese Aussage formal falsch:
Das ArbGG regelt lediglich die Zuständigkeit für gerichtliche Streitigkeiten. Es ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage.Aber: gegen den BRV greift § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG:
Die Anspruchsgrundlage für die SBV, einen BRV zu zwingen, seiner Ladungspflicht nachzukommen, ist und bleibt § 95 Abs. 4 SGB IX.
Die Verletzung dieser Anspruchsgrundlage wird in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Das ArbGG regelt dann lediglich, daß für diese Geltendmachung das ArbGG zuständig ist.
Mehrere BR-Mitglieder (wenn sind insgesamt ein Viertel des BR sind) oder aber zB "im Betrieb vertretene Gewerkschaften" (nicht aber die SBV) können auch § 32 BetrVG als Anspruchsgrundlage heranziehen, um ein Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG einzuleiten.
" ... kann die bewußte Ausschaltung der SchwbVertr. eine grobe Pflichtverletzung iS des § 23 Abs. 1 sein ..." ( Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 32 Rn 24).
Das Teilnahmerecht besteht auch unabhängig davon, ob die SBV eingeladen wird. Ist der SBV der Sitzungstermin bekannt, kann sie einfach teilnehmen und darf nicht von der Sitzung ausgeschlossen werden.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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ZTR: Wer erhält Protokoll des Personalrats?
Hallo zusammen,
ein grundlegender Aufsatz von Düwell, ZTR 12.2020, Seite 681-684, zum Thema: „Protokoll des Personalrats - Recht auf Einsicht und Aushändigung? Auch für die SBV?“ wurde aktuell veröffentlicht. Er ist sehr lesenswert für jede SBV in Behörden und Gerichten – da teils nicht oder lediglich sehr lückenhaft geregelt im Personalvertretungsrecht als auch im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG):
1. Die Regelung im Bund
2. Landesregelungen für Sitzungsteilnahme der SBV
2.1 Übermittlung eines Auszugs
2.2 Einwendungen nach Erhalt der Auszüge
2.3 Einsichtsrechte nach Teilnahme
3. Umfassende positivrechtliche Regelung in RP*)
4. Landesregelungen ohne Berücksichtigung der SBV
5. Regelungslücke und deren Füllung
5.1 Unzulässigkeit des Umkehrschlusses
5.2 Die übersehenen Vorschriften im Teil 3 des SGB IX
5.3 Gebot der Richtigkeitskontrolle
5.4 Recht auf Kopie bei Nichtteilnahme
5.5 Unionsrecht auf Kopie der Niederschrift**)
6. Ausblick
Beste Grüße
Heidi Stuffer
_____________
3. Umfassende positivrechtliche Regelung in RP
*) „Einzig Rheinland-Pfalz räumt klar und eindeutig im Wortlaut seines § 37 Abs. 3 Satz 1 LPVG den Mitgliedern des Personalrats und der SBV ein von der persönlichen Teilnahme unabhängiges Einsichtsrecht in die Niederschrift ein: „Die Mitglieder des Personalrats, … sowie die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in dieser Funktion obliegenden Aufgaben Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen“.
5.5 Unionsrecht auf Kopie der Niederschrift:
**) „Seit Wirksamwerden der DSGVO am 28.05.2018 hat die Richtigkeitskontrolle eine besondere und vorrangige unionsrechtliche Ausprägung erhalten. Bei den Niederschriften über die Anwesenheit, über Redebeiträge und über Anträge der namentlich aufgeführten Mitglieder der SBV werden personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Verarbeitung fällt in den durch Art. 2 DSGVO definierten sachlichen Anwendungsbereich der VO, weil heute derartige Niederschriften auf einem Rechner geschrieben und in einem Dateisystem gespeichert werden. Die VO findet nach Art. 2 Abs. 2 DSGVO auch Anwendung, weil eine Kompetenz der EU gegeben ist. Hier ist die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext für die Niederschrift als Teil der Geschäftsführung der Beschäftigtenvertretungen nach Art. 88 DSGVO einschlägig. Nach Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO hat daher der Verantwortliche den betroffenen Personen unentgeltlich eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der Niederschrift sind der Betriebs- bzw. der Personalrat; denn diese sind nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die Stellen, die bei der Niederschrift über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung allein entscheiden.“
Re: Betriebsratsitzungen Zugriff auf Protokolle + Unterlagen zu Sitzungen
Hallo zusammen,
mir ist bekannt, dass dieses Thema bereits 2015 hier aufgemacht und diskutiert wurde. Nach meiner Erfahrung ist es aber noch immer nicht abschließend höchstrichterlich geklärt und wird von unterscheidlichen Kommentatoren weiterhin unterschiedlich ausgelegt.
Insbesondere wird die Rechtsauffassung von Prof. Düwell von anderen ebenfalls namhaften Kommentatoren als "zu SBV-freundlich" und zu weit gehend abgelehnt.
Unser Betriebsrat weigert sich (sogar) nach fachanwaltlicher Unterstützung jedenfalls weiterhin, der SBV diejenigen den einzelnen TOP der Sitzungen (BR und seine Ausschüsse) zugrunde liegenden Unterlagen, sowie alle Protokolle zur Verfügung zu stellen (oder Einsichtsrechte zu gewähren).
Trotz des Aufsatzes von Prof. Düwell gibt es also leider auch in 2024 offenbar noch immer keine klare Rechtsprechung, die die SBV wirksam in die Lage versetzt, die Unterlagen zu den TOP von Sitzungen (zu denen die SBV unbestritten ein Teilnahmerecht hat) vor der Sitzung und angemessenem Vorlauf einzusehen.
Zur Rechtfertigung ziehen viele (leider auch unser Betriebsrat) die Meinungen von Kommentatoren heran, die eine enge Auslegung des BetrVG -wir sind nicht öffentlicher Dienst- vertreten. Im Kern wird aufgrund der Rollen "Gremiumsmitglied" und (nur) "Teilnahmeberechtigt" zwischen Einsichtsrecht und Ablehnung desselben unterschieden. Es wird nach dem Grundsatz gehandelt "ich muss nicht", teils wird sogar behauptet "ich darf nicht" Unterlagen der SBV bereitstellen. Dass es nach den obigen Regelungen aber "vertretbar" sein dürfte, wird "zwecks vermeintlicher Risikovermeidung einer unerlaubten Handlung" dann folgerichtig gar nicht betrachtet.
Die hier beim BIH oder an anderer Stelle zitierten Gesetzestexte helfen genau in diesem Thema keinen Deut weiter, da dort lediglich die Teilnahme, nicht aber die (umfassende) Information für die SBV wörtlich normiert wird.
Was die (unmittelbare) Bereitstellung des Sitzungsprotokolls (unabhängig von der Teilnahme der SBV) aller Sitzungen des BR- und seiner Ausschüsse- betrifft, ist der BR der Auffassung, dass die Informationen/Daten im Wirtschaftsausschuss (WA) solche des Arbeitgebers seien und er (BR-, bzw. WA-Vorsitz) diese schon deshalb niemandem bereitstellen dürfe, der nicht Mitglied im WA sei.
Nebenbei bemerkt ignoriert der Arbeitgeber trotz zuletzt auch "offiziellem" Schreiben der SBV die Aufforderung zur Bereitstellung der an den WA übermittelten Informationen auch an die SVB inzwischen seit 2,5 Monaten (seit offizieller Aufforderung).
Ich wäre für konkrete Referenzen und Ansätzen dankbar!
"Meinungen" und Gesetzeszitate habe ich schon viele gelesen, teile sie, komme damit aus dargestellten Gründen aber bislang nicht konkret weiter
Besten Dank
Only_One
(unfreiwillig Einzelkämpfer)
mir ist bekannt, dass dieses Thema bereits 2015 hier aufgemacht und diskutiert wurde. Nach meiner Erfahrung ist es aber noch immer nicht abschließend höchstrichterlich geklärt und wird von unterscheidlichen Kommentatoren weiterhin unterschiedlich ausgelegt.
Insbesondere wird die Rechtsauffassung von Prof. Düwell von anderen ebenfalls namhaften Kommentatoren als "zu SBV-freundlich" und zu weit gehend abgelehnt.
Unser Betriebsrat weigert sich (sogar) nach fachanwaltlicher Unterstützung jedenfalls weiterhin, der SBV diejenigen den einzelnen TOP der Sitzungen (BR und seine Ausschüsse) zugrunde liegenden Unterlagen, sowie alle Protokolle zur Verfügung zu stellen (oder Einsichtsrechte zu gewähren).
Trotz des Aufsatzes von Prof. Düwell gibt es also leider auch in 2024 offenbar noch immer keine klare Rechtsprechung, die die SBV wirksam in die Lage versetzt, die Unterlagen zu den TOP von Sitzungen (zu denen die SBV unbestritten ein Teilnahmerecht hat) vor der Sitzung und angemessenem Vorlauf einzusehen.
- Dadurch kann sich die SBV auf die Themen nicht in gleicher Weise vorbereiten wie ein BR-Mitglied. Damit wird m.E. nicht nur das Beratungsrecht aus § 178 Abs. 4 SGB IX sondern auch der Grundsatz der engen Zusammenarbeit aus § 182 Abs. 1 SGB IX grob verletzt sowie die gegenseitige Unterstützung nach § 182 Abs. 2 SGB IX schlicht missachtet.
- Durch eine fehlende, unvollständige oder verspätete Bereitstellung der erforderlichen BR-Unterlagen/Protokolle wird auch Recht der SBV, ggf. Beschlüsse des BR nach § 178 Abs.4 Satz 2 SGB IX, § 35 Abs.3 BetrVG aussetzen zu lassen, mindestens mittelbar insofern unterlaufen, dass die SBV ggf. den genauen Inhalt/Wortlaut der Beschlüsse oder der genauen Erwägungsgründe (über die Unterlagen zum TOP) nicht kennt - oder nicht innerhalb der erforderlichen Fristen erhält.
- Die in § 178 Abs. 1 und 2 SGB IX definierte Überwachungsfunktion der SBV hinsichtlich der Durchführung einschlägige Vorschriften und Einhaltung von Gesetzen, kann jedenfalls nur dann pflichtgemäß wahrgenommen werden, wenn der SBV alle Vorgänge bekannt werden, die dem BR (und seinen Gremien) vorgelegt wurden. Sei es aufgrund von Mitbestimmungs- oder Informationsrechten. Andernfalls kann nicht zuverlässig geprüft werden, ob Vorgänge "an der SBV vorbei" umgesetzt oder unterlassen wurden.
Zur Rechtfertigung ziehen viele (leider auch unser Betriebsrat) die Meinungen von Kommentatoren heran, die eine enge Auslegung des BetrVG -wir sind nicht öffentlicher Dienst- vertreten. Im Kern wird aufgrund der Rollen "Gremiumsmitglied" und (nur) "Teilnahmeberechtigt" zwischen Einsichtsrecht und Ablehnung desselben unterschieden. Es wird nach dem Grundsatz gehandelt "ich muss nicht", teils wird sogar behauptet "ich darf nicht" Unterlagen der SBV bereitstellen. Dass es nach den obigen Regelungen aber "vertretbar" sein dürfte, wird "zwecks vermeintlicher Risikovermeidung einer unerlaubten Handlung" dann folgerichtig gar nicht betrachtet.
Die hier beim BIH oder an anderer Stelle zitierten Gesetzestexte helfen genau in diesem Thema keinen Deut weiter, da dort lediglich die Teilnahme, nicht aber die (umfassende) Information für die SBV wörtlich normiert wird.
Was die (unmittelbare) Bereitstellung des Sitzungsprotokolls (unabhängig von der Teilnahme der SBV) aller Sitzungen des BR- und seiner Ausschüsse- betrifft, ist der BR der Auffassung, dass die Informationen/Daten im Wirtschaftsausschuss (WA) solche des Arbeitgebers seien und er (BR-, bzw. WA-Vorsitz) diese schon deshalb niemandem bereitstellen dürfe, der nicht Mitglied im WA sei.
Nebenbei bemerkt ignoriert der Arbeitgeber trotz zuletzt auch "offiziellem" Schreiben der SBV die Aufforderung zur Bereitstellung der an den WA übermittelten Informationen auch an die SVB inzwischen seit 2,5 Monaten (seit offizieller Aufforderung).
Ich wäre für konkrete Referenzen und Ansätzen dankbar!
"Meinungen" und Gesetzeszitate habe ich schon viele gelesen, teile sie, komme damit aus dargestellten Gründen aber bislang nicht konkret weiter
Besten Dank
Only_One
(unfreiwillig Einzelkämpfer)