Ich habe eine Frage zur Kündigung eines schwerbehinderte Menschen mit Zustimmung des Integrationsamts:
Der schwerbehinderte Mensch hat hier widersprochen. Widerspruchsverfahren Integrationsamt läuft.
Frage zum Widerspruchsverfahren:
Wenn der schwerbehinderte Mensch Widerspruch eingelegt und auch begründet hat, wird dann diese Stellungnahme vom Integrationsamt an den Arbeitgeber gesendet? Zur Stellungnahme?
Falls ja: Werden diese Schreiben mehrfach wieder der anderen Seite zur Stellungnahme geschickt, bevor entschieden wird? Gibt es da eine obere Grenze? Maximal x mal?
Vielen Dank!!!
Widerspruchsverfahren Integrationsamt
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt
Hallo,
zum Datenschutz vgl. beispielsw. sinngemäß Hinweis in Buchstabe E in diesem InA-Formular (Seite 3) bezüglich Beteiligung sowie Anhörung im Antragsverfahren nach § 170 Abs. 2 SGB IX:
E Datenschutz
„Ich nehme zur Kenntnis, dass
• die von uns in diesem Antrag und im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben (samt Anlagen) über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse zur Stellungnahme an den Beschäftigten/die Beschäftigte, den Betriebs-/Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und an den Integrationsfachdienst weitergeleitet werden, soweit das erforderlich sein sollte (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 76 Abs. 2 SGB X), und dass ich dieser Datenübermittlung jederzeit widersprechen kann,
• die von mir in diesem Antrag und im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben (samt Anlagen) über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse im Rahmen eines sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht übermittelt werden,
• ich am Verfahren mitwirken soll und
• meine fehlende Mitwirkung zur Folge haben kann, dass die Zustimmung zur Kündigung nur deshalb nicht erteilt werden kann.“
Für die „Anhörung“ im Widerspruchsverfahren gilt der § 204 Abs. 2 SGB IX bzw. VwGO, worauf in § 64 SGB X verwiesen wird. Gruß Jada Wasi
zum Datenschutz vgl. beispielsw. sinngemäß Hinweis in Buchstabe E in diesem InA-Formular (Seite 3) bezüglich Beteiligung sowie Anhörung im Antragsverfahren nach § 170 Abs. 2 SGB IX:
E Datenschutz
„Ich nehme zur Kenntnis, dass
• die von uns in diesem Antrag und im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben (samt Anlagen) über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse zur Stellungnahme an den Beschäftigten/die Beschäftigte, den Betriebs-/Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und an den Integrationsfachdienst weitergeleitet werden, soweit das erforderlich sein sollte (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X i.V.m. § 76 Abs. 2 SGB X), und dass ich dieser Datenübermittlung jederzeit widersprechen kann,
• die von mir in diesem Antrag und im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben (samt Anlagen) über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse im Rahmen eines sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht übermittelt werden,
• ich am Verfahren mitwirken soll und
• meine fehlende Mitwirkung zur Folge haben kann, dass die Zustimmung zur Kündigung nur deshalb nicht erteilt werden kann.“
Siehe Zorn, Praxisratgeber 2022Ichhelfegerne hat geschrieben: ↑Mittwoch 19. Juni 2024, 14:24 Wenn der sbM Widerspruch eingelegt und auch begründet hat, wird dann diese Stellungnahme vom Integrationsamt an Arbeitgeber gesendet?
Für die „Anhörung“ im Widerspruchsverfahren gilt der § 204 Abs. 2 SGB IX bzw. VwGO, worauf in § 64 SGB X verwiesen wird. Gruß Jada Wasi
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt
Hallo,
hier lässt sich keine allgemeingültige Aussage treffen.
Grundsätzlich wird die Stellungnahme / Widerspruchsbegründung des schwerbehinderten Menschen dem Arbeitgeber weitergeleitet. Das hängt auch mit dem rechtlichen Gehör zusammen. Die Behörde muss die Betroffenen vor einer Entscheidung anhören.
Eine "Höchstgrenze" der Weiterleitungen gibt es nicht, das liegt in der Entscheidung des Integrationsamtes. Weitergeleitet werden vor allem Stellungnahmen, in denen neue Aspekte aufkommen.
Es können im Einzelfall mehrfach neue Stellungnahmen an die Beteiligten versandt werden.
Viele Grüße
hier lässt sich keine allgemeingültige Aussage treffen.
Grundsätzlich wird die Stellungnahme / Widerspruchsbegründung des schwerbehinderten Menschen dem Arbeitgeber weitergeleitet. Das hängt auch mit dem rechtlichen Gehör zusammen. Die Behörde muss die Betroffenen vor einer Entscheidung anhören.
Eine "Höchstgrenze" der Weiterleitungen gibt es nicht, das liegt in der Entscheidung des Integrationsamtes. Weitergeleitet werden vor allem Stellungnahmen, in denen neue Aspekte aufkommen.
Es können im Einzelfall mehrfach neue Stellungnahmen an die Beteiligten versandt werden.
Viele Grüße
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt
Hallo,
was ist der Sinn dieses Vorgehens, das selbst im Erfolgsfall kaum konkrete Auswirkungen auf die Kündigung hat?
was ist der Sinn dieses Vorgehens, das selbst im Erfolgsfall kaum konkrete Auswirkungen auf die Kündigung hat?
Wurde auch gleichzeitig Kündigungsschutzklage eingereicht?Ichhelfegerne hat geschrieben: ↑Mittwoch 19. Juni 2024, 14:24 Der schwerbehinderte Mensch hat hier widersprochen. Widerspruchsverfahren Integrationsamt läuft.
&tschüß
Wolfgang
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt
Vielen Dank für die schnellen und interessanten Antworten!
Ja Kündigungsschutzklage wurde vom schwerbehinderten Menschen schon eingereicht.
Was wäre denn, wenn dem Widerspruch des schwerbehinderten Menschen stattgegeben wird?
Und was würde das für die Kündigungsschutzklage bedeuten?
Vielen Dank!!!
Ja Kündigungsschutzklage wurde vom schwerbehinderten Menschen schon eingereicht.
Was wäre denn, wenn dem Widerspruch des schwerbehinderten Menschen stattgegeben wird?
Und was würde das für die Kündigungsschutzklage bedeuten?
Vielen Dank!!!
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt
Hallo,
was ein erfolgreicher Widerspruch auslösen würde, komt auf den Zeitablauf an. Denn das ArbG muß nicht das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens abwarten. Der Widerspruch hat auch keine "aufschiebende Wirkung" in Bezug auf den Vollzug der Kündigung (Düwell in LPK-SGB IX, § 171 Rn 29).
Im Übrigen ist bei einem Widerspruch gegen den zustimmenden Bescheid des IA der AG kein Verfahrensbeteiligter. Er bekommt daher auch keine Akteneinsicht bzw. darf keine Unterlagen des Widerspruchsverfahrens übermittelt bekommen.
was ein erfolgreicher Widerspruch auslösen würde, komt auf den Zeitablauf an. Denn das ArbG muß nicht das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens abwarten. Der Widerspruch hat auch keine "aufschiebende Wirkung" in Bezug auf den Vollzug der Kündigung (Düwell in LPK-SGB IX, § 171 Rn 29).
Im Übrigen ist bei einem Widerspruch gegen den zustimmenden Bescheid des IA der AG kein Verfahrensbeteiligter. Er bekommt daher auch keine Akteneinsicht bzw. darf keine Unterlagen des Widerspruchsverfahrens übermittelt bekommen.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Widerspruchsverfahren Integrationsamt: Beteiligte bei Zustimmungsantrag?
3x Fake? Rspr. und Literatur besagen was anderes.albarracin hat geschrieben: ↑Freitag 21. Juni 2024, 11:07 Im Übrigen ist bei einem Widerspruch gegen zustimmenden Bescheid des IA der AG kein Verfahrensbeteiligter. Er bekommt daher auch keine Akteneinsicht bzw. darf keine Unterlagen des Widerspruchsverfahrens … bekommen.
Davon ist mir nichts bekannt, vgl oben Theresa Harth und § 204 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IX zur Anhörung. Die These erscheint mir weder schlüssig noch nachvollziehbar, da ja beide davon unmittelbar betroffen. Etwas anders mag bei Anträgen behinderter Menschen etwa auf „Gleichstellung“ gelten. Da hat der „Arbeitgeber“ in der Tat kein Recht auf Akteneinsicht oder sonst, laut BSG-Rechtsprechung, weil nicht Verfahrensbeteiligter im Rechtssinne - im Gegensatz zur Kündigung, BSG 19.12.2001, B 11 AL 57/01 R, Rn. 22 sowie Verwaltungsgerichtsbarkeit aller Instanzen, wonach selbstverständl. Beteiligter im Widerspruchsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren. Es wäre m.E. offensichtlich widersinnig zu unterstellen – wonach der Arbeitgeber als Antragsteller hier nicht auch Verfahrensbeteiligter sei. Das erschließt sich mir nicht, da es um dessen Antrag geht …
Gibt‘s denn dafür irgendeinen Paragrafen im SGB IX oder der VwGO oder Fachkommentierung – die diese Meinung belegt, wonach der (antragstellende) Arbeitgeber nicht am Widerspruchsverfahren beteiligt sei und „keine Unterlagen des Widerspruchsverfahrens“ bekomme sowie auch keine „Akteneinsicht“ - obwohl ein offensichtliches „zweiseitiges“ Verwaltungsverfahren ??? Gruß Jada Wasi§ 204 SGB IX hat geschrieben:(2) Im Widerspruchsverfahren nach Kapitel 4 werden der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch vor der Entscheidung gehört; …
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt
Es muss beachtet werden, dass es bei der Entscheidung des Integrationsamtes um einen Verwaltungakt mit Drittwirkung handelt.
Der AG wird durch die Entscheidung ggf. belastet und hat daher mE auch eine Möglichkeit der Akteneinsicht aber vor allem auch das Recht auf rechtliches Gehör.
Wichtig hierbei auch der Verweis von Jada.Wasi auf 204 Abs. 2 SGB IX!
Der AG wird durch die Entscheidung ggf. belastet und hat daher mE auch eine Möglichkeit der Akteneinsicht aber vor allem auch das Recht auf rechtliches Gehör.
Wichtig hierbei auch der Verweis von Jada.Wasi auf 204 Abs. 2 SGB IX!
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt
Hallo,
aus § 204 SGB IX folgt nicht zwingend, daß ein AG Verfahrensbeteiligter ist - es beinhaltet lediglich ein Anhörungsrecht.
aus § 204 SGB IX folgt nicht zwingend, daß ein AG Verfahrensbeteiligter ist - es beinhaltet lediglich ein Anhörungsrecht.
&tschüß
Wolfgang
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Re: Widerspruchsverfahren Integrationsamt
Ein sehr versierter Anwalt meinte dazu, dass eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht oft gute Aussichten hat, wenn die Interessen der schwerbehinderten Betroffenen nicht richtig berücksichtigt werden.
Das Integrationsamt sollte sich meiner Meinung nach größte Mühe geben, sich für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen und Gleichgestellte einzusetzen und sollte nur nach reiflicher Überlegung und genauer Prüfung zustimmen!
Selbst wenn die Klage am Arbeitsgericht zu Ungunsten des schwerbehinderten Menschen ausgeht, sei dann eine 3. Klage, eine Restitutionsklage möglich. Dadurch verbessern sich die Chancen der gekündigten Person erheblich.
Viele Grüße
Das Integrationsamt sollte sich meiner Meinung nach größte Mühe geben, sich für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen und Gleichgestellte einzusetzen und sollte nur nach reiflicher Überlegung und genauer Prüfung zustimmen!
Selbst wenn die Klage am Arbeitsgericht zu Ungunsten des schwerbehinderten Menschen ausgeht, sei dann eine 3. Klage, eine Restitutionsklage möglich. Dadurch verbessern sich die Chancen der gekündigten Person erheblich.
Viele Grüße