Guten Tag zusammen,
die Vertrauensperson übergeht / überspringt bei der Heranziehung willkürlich den nächsten heranzuziehenden Stellvertreter und zieht einen nachrangigen Stellvertreter heran.
Was ist die Rechtsgrundlage für die Reihenfolge der Heranziehung und welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es gegen die Vertrauensperson?
Vielen Dank und vorweihnachtliche Grüße!
FG
Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
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Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Hallo,
§ 178 Abs. 2 S. 4, 5 SGB IX regelt die Heranziehung eindeutig:
"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein."
Daraus ergibt sich die zwingende Reihenfolge für die Heranziehung.
Sanktionen: z. B. wenn dem Arbeitgeber die nicht eingehaltene Reihenfolge bei der Heranziehung auffällt und für den zu Unrecht hinzugezogenen Stv. dann keine Freistellung im erforderlichen Umfang usw.
Ansonsten gilt bei "grober Pflichtverletzung" durch die Vertrauensperson § 177 Abs. 7 S. 5 SGB IX: "Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen." (z. B. grober Datenschutzverstoß)
§ 178 Abs. 2 S. 4, 5 SGB IX regelt die Heranziehung eindeutig:
"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein."
Daraus ergibt sich die zwingende Reihenfolge für die Heranziehung.
Sanktionen: z. B. wenn dem Arbeitgeber die nicht eingehaltene Reihenfolge bei der Heranziehung auffällt und für den zu Unrecht hinzugezogenen Stv. dann keine Freistellung im erforderlichen Umfang usw.
Ansonsten gilt bei "grober Pflichtverletzung" durch die Vertrauensperson § 177 Abs. 7 S. 5 SGB IX: "Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen kann der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202) das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschließen." (z. B. grober Datenschutzverstoß)
Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Ja das kenn ich aus meiner Zeit als stellvertretender Vertrauensmann auch. Die Schwerbehindertenvertretung bezog niemals die Stellvertreter mit ein. Der Gewerkschaftsvertreter machte bei jeder Wahl Stimmung gegen andere Kandidaten/Kandidatinnen. Das ging so weit, daß er auf Schwerbehinderte zuging und Lügen über Kandidaten*innen verbreitete. Das alles ist natürlich schwer nachzuweisen. Ich finde es muß verpflichtend sein, daß Schwerbehindertenvertreter*innen ihre Stellvertreter*innen beteiligen. Bei uns im Betrieb 10.000MA war das aber von der Gewerkschaft auch gar nicht gewollt. Mein Eindruck war, Gewerkschaft first und die Schwerbehinderten gehen uns ggf. sonst wo vorbei. Es geht und ging um Macht. Nicht um die Sache.
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Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
ich bedanke mich sehr herzlich für Ihre schnellen Stellungnahmen und wünsche Ihnen alles Gute!
@ arcus: Lügen über andere Mitglieder der SBV verbreiten kann unsere VP auch sehr gut. Wie Sie es sagen, es ist leider sehr schwer dagegen anzukommen.
@ arcus: Lügen über andere Mitglieder der SBV verbreiten kann unsere VP auch sehr gut. Wie Sie es sagen, es ist leider sehr schwer dagegen anzukommen.
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Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Das geht aber nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.Ich finde es muß verpflichtend sein, daß Schwerbehindertenvertreter*innen ihre Stellvertreter*innen beteiligen.
In vielen Betrieben und Dienststellen muss es ohne Heranziehung gehen, weil < 101 sbM.
Dann bleibt nur der Verhinderungsfall für einen Einsatz der Stv. in der gewählten Reihenfolge.
Ausführliche Infos zum Verhältnis Vertrauensperson - Stellvertreter in der Broschüre "ZB spezial: Die Schwerbehindertenvertretung", https://www.bih.de/integrationsaemter/m ... ertretung/, gerade in überarbeiteter Auflage erschienen.
Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Deshalb wäre es ja auch notwendig, dass es zumindest verpflichtend ist den oder die Stellvertreterin einzuweisen und während der Abwesenheit verpflichtend einen Stellvertreter einzusetzen
Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Ich habe ein ähnliches Problem in meinem Betrieb. Die Vertrauensperson hat das Mail-Postfach der SBV für den 2. und 3. Stellvertreter freigeschaltet, für den 1. Stellvertreter jedoch nicht. Im Verhinderungsfall muss der 1. Stellvertreter doch auf das Postfach zugreifen können, sonst ist der Dienstbetrieb gar nicht möglich, weil die Mitarbeiter sich über das zentrale Postfach an die SBV wenden.
Was könnte man dagegen tun?
Was könnte man dagegen tun?
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Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Hallo, da hilft wohl nur, unter Hinweis auf die Rechtslage die Vertrauensperson konkret darauf anzusprechen. Im Verhinderungsfall muss der 1. Stv. auf die Unterlagen und das Postfach zugreifen können.Was könnte man dagegen tun?
Im Interesse der der SBV anvertrauten Beschäftigten müssen persönliche Befindlichkeiten zurückstehen, auch wenn vielleicht die Vertrauensperson den 1. Stv. "nicht mag".
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Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Vielleicht lehne ich mich jetzt zu weit aus den Fenster, aber:
Im § 177 Abs. 1 SGB IX oder sonst wo im SGB IX steht nirgends eine Reihefolge, wenn der Vertretungsfall eintritt.
"In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt."
Wenn es zwei stellvertretende Mitglieder gibt, kann die Vertrauensperson bestimmen, ob 1 oder 2 ihn vertritt.
Aber bei der Heranziehung von Aufgaben, hat der Gesetzgeber eine feste Reihenfolge bestimmt:
§ 178 Abs. 1 SGB IX
"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie (die SBV) nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden."
Im § 177 Abs. 1 SGB IX oder sonst wo im SGB IX steht nirgends eine Reihefolge, wenn der Vertretungsfall eintritt.
"In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt."
Wenn es zwei stellvertretende Mitglieder gibt, kann die Vertrauensperson bestimmen, ob 1 oder 2 ihn vertritt.
Aber bei der Heranziehung von Aufgaben, hat der Gesetzgeber eine feste Reihenfolge bestimmt:
§ 178 Abs. 1 SGB IX
"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie (die SBV) nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden."
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Re: Vertrauensperson übergeht Stellvertreter
Hallo,
Denn bei dem hier
Es gibt keinen logischen Grund, bei der Stellvertretung andere Regeln gelten zu lassen als bei der Heranziehung. Deswegen sieht die gesamte Literatur (ohne mir bekannte Ausnahme) vor, daß auch die Stellis zwingend in der Reihenfolge der Wahl bei Verhinderung heranzuziehen sind.
Bei Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 24 heißt das dann zB "Vertretungskette".
Nicht nur "vielleicht", sondern definitiv.Vielleicht lehne ich mich jetzt zu weit aus den Fenster
Denn bei dem hier
hätte Dir ein Blick in die einschlägige Fachkommentierung schnell gezeigt, wie falsch Du liegst.Im § 177 Abs. 1 SGB IX oder sonst wo im SGB IX steht nirgends eine Reihefolge, wenn der Vertretungsfall eintritt.
Es gibt keinen logischen Grund, bei der Stellvertretung andere Regeln gelten zu lassen als bei der Heranziehung. Deswegen sieht die gesamte Literatur (ohne mir bekannte Ausnahme) vor, daß auch die Stellis zwingend in der Reihenfolge der Wahl bei Verhinderung heranzuziehen sind.
Bei Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 24 heißt das dann zB "Vertretungskette".
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang