Guten Abend,
Fachschrifttum
So auch Düwell, Wahl der SBV, Handbuch, Kapitel 1.2.7:
"So werden von der SBV auch vertreten: die in den Betriebsablauf eingegliederten schwerbehinderten Rehabilitanden der WfbM, die auf ausgelagerten Arbeitsplätzen (sogenannte „Betriebsintegrierte Beschäftigung“) tätig sind“ mit Verweis auf LAG München, Adlhoch, Wendt, Kohte zum Wahlrecht. Ebenso LPK-SGB IX, 3. Aufl. 2022, § 177 Rn. 13, S. 1452.
Dem steht auch nicht Sachadae in jurisPR-ArbR 43/2014 Anm. 3 generell entgegen. Denn es kann nicht pauschal unterstellt werden, wonach diese alle generell per Dienst- und Werkverträge eingesetzt würden, was ohnehin dann kontraproduktiv wäre und nicht der Praxis entspricht. Das hat_Sachadae auch nie so pauschal gesagt – jedenfalls nicht_für einen „Wechsel auf einen betriebsintegrierten Einzelarbeitsplatz“. Die pauschale BIH-Gegenansicht ist demnach abzulehnen, weil ihr h.M. entgegensteht sowie die (allzu pauschale) Schlussfolgerung der BIH zudem weder schlüssig noch zwingend ist: Sachadae hat lediglich klargestellt, dass kein Wahlrecht besteht, soweit Einsatz per Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder Werkvertrag (§ 631 BGB) erfolgen sollte – mitnichten aber sonst!
Doppelwahlrecht
Vergl. auch Erdmann/Jarosch, Behinderung und Recht, Fachzeitschrift für Inklusion, Teilhabe und Rehabilitation, br 6/2021 Seite 150-155, m.w.N. in der Endnote 9: „Die auf ausgelagerten Arbeitsplätzen beschäftigten sbM sind sowohl für die SBV des Beschäftigungsbetriebs als für die Wahl des Werkstattrats der Stamm-WfbM berechtigt.9)“
9) Düwell, in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 177, Rn. 13; LAG München, Beschl. v. 28.5.2014 – 8 TaBV 34/12; dazu: Kohte, Neuer Beschluss zum Wahlrecht bei der SBV-Wahl – Wahlrecht von Werkstattbeschäftigten an ausgelagerten Arbeitsplätzen anerkannt; Forum B, Beitrag B17-2014 unter www.reha-recht.de mwN, zuletzt abgerufen am 14.6.2021“ Bundesweit solls „rund 20.000 ausgelagerte Arbeitsplätze“ geben nach Erdmann/Jarosch, br 6/2021.
Viele Grüße
Meggie
Wer ist wahlberechtigt, wer nicht?
BAG, 23.10.2024 - 7 ABR 36/23
SBV-Wahlrecht in Behindertenwerkstätten
Das aktive SBV-Wahlrecht aller schwerbehinderten Rehabilitanden in WfbM wurde in allen drei Instanzen bejaht. Die gegenteilige Ansicht in BIH-Wahlbroschüre, Seite 39/44, ist damit hinfällig – jedenfalls soweit das staatliche Wahlrecht einschlägig laut § 177 Abs. 2 SGB IX für schwerbehinderte „Beschäftigte“; a.A. für den Bereich des MVG-EKG jedoch KGH.EKD vom 07.04.2008 - KGH.EKD I-0124/N81-07, da dort nur „Mitarbeitende“ wahlberechtigt. Gruß Jada WasiBAG hat geschrieben:Tenor: Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Hessischen LAG vom 13.11.2023, 16 TaBV 72/23 wird zurückgewiesen
[BAG vom 23.10.2024 – 7 ABR 36/23]